Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 24 November 2016 (België). RG 148/2016

Date :
24-11-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
5 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20161124-1
Numéro de rôle :
148/2016

Résumé :

Der Gerichtshof erklärt Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle in der vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 16. Mai 2016 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales » anwendbaren Fassung für nichtig.

Arrêt :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern A. Alen, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 7. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Renaud Dumortier, unterstützt und vertreten durch RA V. Letellier, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 17. August 2015).

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe (nachstehend: Gesetz vom 10. Mai 2015), eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit.

B.2.1. Seit seiner Abänderung durch den angefochtenen Artikel 77 bestimmt Artikel 153 § 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2015:

« In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Leistungen beziehungsweise Handlungen aber mindestens drei Jahre lang erbracht beziehungsweise verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten.

In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen für ihren Heilhilfsberuf, für den es eine Ausbildung im Sinne der oben erwähnten Qualifikationsbedingungen nicht gibt, nicht erfüllen, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten, sofern sie diese Leistungen bereits erbringen beziehungsweise diese Handlungen bereits verrichten, wenn die ersten Diplome ausgestellt werden, die eine die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllende Ausbildung abschließen.

In Abweichung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen für die Berufe des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nicht erfüllen, zum 2. Dezember 2013 die fachlichen Handlungen eines Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder eines medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten aber während mindestens drei Jahren verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder die medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, die diese Handlungen verrichten.

Um den in Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich gemäß einem vom König festgelegten Verfahren beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Erbringung beziehungsweise der Verrichtung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen beziehungsweise Handlungen erbracht werden muss ».

B.2.2. Seit seiner Abänderung durch Artikel 171 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 bestimmt Artikel 72 dieses Gesetzes, auf den der vorerwähnte Artikel 153 verweist:

« § 1. Außer den in Artikel 3 § 1 und in den Artikeln 4, 6, 43, 68/1 und 68/2 erwähnten Fachkräften, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder die in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen verrichten, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellten Zulassung ist.

§ 2. Der König bestimmt auf Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Bedingungen und Regeln für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung.

Diese Zulassung darf nur den Personen erteilt werden, die die gestellten Qualifikationsbedingungen erfüllen, die in Ausführung von Artikel 71 § 1 oder in Ausführung der in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen näher bestimmt sind.

§ 3. Die Paragraphen 1 und 2 betreffen nur die Fachkräfte, für die der König das Inkrafttreten schon gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen festgelegt hat. Für die anderen Fachkräfte gelten bis zu dem Zeitpunkt, wo der König gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen das Inkrafttreten festlegen wird, folgende Bestimmungen:

Außer den in Artikel 3 § 1 und in den Artikeln 4, 6, 43, 68/1 und 68/2 erwähnten Fachkräften, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen verrichten, wenn er die gestellten Qualifikationsbedingungen nicht nachweislich erfüllt und seine Befähigungsnachweise nicht von der in Artikel 18 erwähnten medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihm vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, hat beglaubigen lassen.

Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Registrierung des Betreffenden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten vor.

Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest ».

B.2.3. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten sind im königlichen Erlass vom 2. Juni 1993 « über den Beruf des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten » festgelegt.

Die Ausübung des Berufs ist Personen vorbehalten, die Inhaber des Abschlussdiploms einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Rahmen des Vollzeithochschulunterrichts sind, die erfolgreich ein Praktikum von 600 Stunden in klinischer Chemie, Hämatologie und Mikrobiologie geleistet haben, zu dessen Nachweis der Kandidat ein Praktikumsbuch führen muss, und die ihre Berufskenntnisse und beruflichen Fähigkeiten durch Weiterbildung gepflegt und aktualisiert haben, welche aus persönlichem Studium und der Teilnahme an von Institutionen und Einrichtungen organisierten Ausbildungsaktivitäten besteht (Artikel 3).

Die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren sind im königlichen Erlass vom 28. Februar 1997 « über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren und zur Festlegung der Liste der Handlungen, mit denen Letzterer von einem Arzt beauftragt werden kann » festgelegt.

Der königliche Erlass sieht in seinem Artikel 3 ähnliche Voraussetzungen vor wie diejenigen, die für die Ausübung des Berufs des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten festgelegt sind, d.h. den Besitz eines Diploms, die Leistung eines Praktikums und die Belegung von Weiterbildung.

B.2.4. Wie aus Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 hervorgeht, müssen die Personen, die den Beruf des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten oder des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren ausüben möchten, neben den vorstehend beschriebenen Qualifikationen Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellten Zulassung sein.

Die Bedingungen für die Erlangung dieser Zulassung sind im königlichen Erlass vom 18. November 2004 über die Zulassung der Heilhilfsberufler festgelegt, dessen Artikel 20 den König damit beauftragt hat, für jeden Heilhilfsberuf das Datum des Inkrafttretens zu bestimmen.

Dieses Datum ist für die Berufe des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten und des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren durch zwei königliche Erlasse vom 7. November 2013 auf den 2. Dezember 2013 festgelegt worden.

B.3. Der einzige Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung und mit Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Die klagende Partei macht geltend, dass die angefochtene Bestimmung durch die Rückwirkung auf den 2. Dezember 2013 nur die erworbene zweckdienliche Berufserfahrung berücksichtige, wobei sie also die Fachkräfte, die zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem Datum des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmung, d.h. dem 27. August 2015 die dreijährige Berufserfahrung erworben hätten, ohne vernünftige Rechtfertigung vom Vorteil der Maßnahme ausschließe.

In Bezug auf die Zulässigkeit des Klagegrunds

B.4.1. Der Ministerrat bringt in seinem Schriftsatz vor, dass der einzige Klagegrund unzulässig sei, weil er nicht den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze als Bezugsnorm betreffe, einerseits und er es nicht ermögliche, die verglichenen Personenkategorien zu unterscheiden, andererseits.

B.4.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

B.4.3. Aus der Klageschrift ist ausreichend ersichtlich, dass darin das Vorhandensein eines diskriminierenden Behandlungsunterschieds zwischen Fachkräften, die vor dem 2. Dezember 2013 eine dreijährige Berufserfahrung erworben haben, und Fachkräften, die diese dreijährige Berufserfahrung zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem 27. August 2015 erworben haben, beanstandet wird, insofern Letztere den Vorteil der im angefochtenen Artikel 77 vorgesehenen Übergangsmaßnahme nicht genießen könnten.

B.4.4. Die Einrede wird abgewiesen.

Zur Hauptsache

B.5. Es ist im Prinzip Sache des Gesetzgebers zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung mit Übergangsmaßnahmen einhergehen muss, um die berechtigten Erwartungen der betreffenden Personen zu berücksichtigen, und es steht ihm zu zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Fristen für diese Personen von der neuen Bestimmung abgewichen wird.

Es ist kennzeichnend für eine Übergangsregelung, dass unterschieden wird zwischen Personen, die von Rechtssituationen betroffen sind, auf die diese Regelung Anwendung findet, und Personen, die von Rechtssituationen betroffen sind, auf die eine neue Regelung Anwendung findet. Ein solcher Unterschied beinhaltet an sich keinen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, denn jegliche Übergangsbestimmung wäre unmöglich, wenn man davon ausgegangen würde, dass solche Bestimmungen aus dem bloßen Grund gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen verstoßen würden, dass sie von den Anwendungsbedingungen der neuen Rechtsvorschriften abweichen.

Übergangsmaßnahmen müssen jedoch allgemein sein und auf objektiven und sachdienlichen Kriterien beruhen, die begründen, warum für gewisse Personen zeitweise Maßnahmen gelten, die von der durch die neue Norm festgelegten Regelung abweichen.

B.6.1. Bezüglich der in der fraglichen Bestimmung enthaltenen Übergangsmaßnahme heißt es in den Vorarbeiten zum Gesetz vom 17. Juli 2015:

« Diese Bestimmung sieht in Artikel 54ter § 3 des königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe eine neue Übergangsmaßnahme in der Form ' erworbener Rechte ' vor. Personen, die den Beruf des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten ausüben, während sie nicht die für diese Berufe festgelegten Qualifikationsbedingungen erfüllen aber am Datum des Inkrafttretens der Zulassung der Heilhilfsberufler für ihre spezifischen Berufe, und zwar am 2. Dezember 2013, während mindestens drei Jahren Handlungen eines dieser Berufe verrichtet haben, haben die Möglichkeit, diesen Beruf weiterhin unter denselben Bedingungen auszuüben.

Diese neue Übergangsmaßnahme, die Personen gewährt wird, die den Beruf des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten ausüben, lässt sich angesichts des Gleichheitsgrundsatzes rechtfertigen.

Das Heilhilfspersonal bildet ein Ganzes.

Jeder Heilhilfsberuf ist ein vollwertiger Beruf, der wegen der spezifischen Merkmale, die ihm eigen sind, Gegenstand spezifischer Bestimmungen sein kann.

Die spezifischen Merkmale der Berufssektoren, die den Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren und den medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten eigen sind, rechtfertigen objektiv und vernünftigerweise die Annahme der geplanten Gesetzesbestimmung, damit für eine sehr große Anzahl von Fachkräften aus diesen Sektoren verhindert wird, dass sie ihre Stelle verlieren, und für ihre Arbeitgeber, insbesondere die Krankenhäuser, dass ihr Personalbedarf nicht mehr gedeckt ist.

Nachdem seit der Veröffentlichung der königlichen Erlasse zur Festlegung der Qualifikationsbedingungen für diese beiden Berufe ein Zeitraum von etwa zwanzig Jahren verstrichen ist, ist ein Teil der in Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen Übergangsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig, insbesondere hinsichtlich der ' erworbenen Rechte ', die eine Abweichung von dem Erfordernis einer Zulassung darstellen und in Artikel 54ter § 3 des vorerwähnten königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnt sind.

Wird die geplante Bestimmung nicht angenommen, so werden die Krankenhäuser demzufolge in eine äußerst schwierige Situation geraten, da zu wenige Fachkräfte ihre Zulassung bekommen werden und der Personalbedarf somit nicht mehr gedeckt werden kann.

Außerdem wird es den Schulen, die die Ausbildungen zum Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren und zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten erteilen, unmöglich sein, die erforderlichen Ausbildungen rechtzeitig zu erteilen, damit dieser Personalbedarf gedeckt werden kann » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-1161/001, SS. 60-62).

B.6.2. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber einerseits verhindern wollte, dass zahlreiche Fachkräfte ihre Stelle verlieren, wobei sie die für ihren Beruf festgelegten Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen aber sich auf eine ausreichende Erfahrung berufen können, und andererseits dafür Sorge tragen wollte, dass die Krankenhäuser ihren Personalbedarf weiterhin decken können.

B.7. Die in der fraglichen Bestimmung enthaltene Übergangsmaßnahme ist allgemeiner Art und beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich der Verpflichtung, zum 2. Dezember 2013 über eine dreijährige Berufserfahrung zu verfügen.

B.8. Der Gerichtshof hat jedoch zu prüfen, ob das verwendete Kriterium angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen relevant ist und ob die Maßnahme die Rechte der Fachkräfte, die diese dreijährige Erfahrung zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem 27. August 2015 erworben haben, nicht auf unverhältnismäßige Weise beeinträchtigt.

B.9. Wie aus den Vorarbeiten zur angefochtenen Bestimmung hervorgeht, hat der Gesetzgeber die erworbenen Rechte jener Personen wahren wollen, die den Beruf des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten oder des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren bereits ausüben aber nicht die für diese Berufe vorgeschriebenen Qualifikationsbedingungen erfüllen. In diesem Zusammenhang ist er davon ausgegangen, dass die Tatsache,

die Handlungen eines dieser Berufe drei Jahre lang verrichtet zu haben, genügen kann, um die Fähigkeit nachzuweisen, die von den betreffenden Fachkräften verlangt wird, damit sie ihren Beruf weiterhin ausüben können. Die Entscheidung für das Datum des 2. Dezember 2013, an dem diese dreijährige Erfahrung erworben sein muss, beruht darauf, dass es sich um das Datum des Inkrafttretens des königlichen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Heilhilfsberufler handelt.

Wie der Ministerrat in seinem Schriftsatz hervorhebt, konnten die betreffenden Fachkräfte ab diesem Datum nicht in Unkenntnis darüber sein, dass für die Ausübung ihres Berufs Qualifikations- und Zulassungsbedingungen vorgesehen waren.

Wie aus den Vorarbeiten zum Gesetz hervorgeht, waren aber in Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Übergangsmaßnahmen vorgesehen, insbesondere hinsichtlich der erworbenen Rechte, die eine Abweichung von dem Erfordernis einer Zulassung darstellten. Da der Gesetzgeber feststellte, dass diese Maßnahmen an Zweckmäßigkeit eingebüßt hatten, hat er verhindern wollen, dass die Fachkräfte, die in den betreffenden Sektoren eine ausreichende Erfahren erworben hatten, ihre Stelle verlieren.

Das Kriterium der zum 2. Dezember 2013 erworbenen dreijährigen Erfahrung ist angesichts dieser Zielsetzung nicht relevant. Die Fachkräfte, die diese dreijährige Erfahrung zwischen diesem Datum und dem 27. August 2015 - dem Datum des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmung - erworben haben, befinden sich nämlich in der gleichen Lage wie die Fachkräfte, die den Vorteil der darin vorgesehenen Übergangsmaßnahme genießen. In Anbetracht dessen, dass sie weder über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, noch über eine Zulassung zur Ausübung ihres Berufs, und dass sie vom Vorteil der Übergangsbestimmung ausgeschlossen sind, laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren, während sie eine dreijährige zweckdienliche Berufserfahrung geltend machen können, genauso wie es bei denjenigen der Fall ist, deren Erfahrung zum 2. Dezember 2013 erworben ist. Dieses Datum, das dem Datum des Inkrafttretens des königlichen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Heilhilfsberufler entspricht, ermöglicht es nicht, eine Rechtfertigung dafür zu bieten, dass, während die früheren Rechtsvorschriften die von den beiden Kategorien erworbenen Rechte schützen wollten, nur die zweite Kategorie weiterhin deren Vorteil genießen kann, die erste Kategorie aber nicht.

B.10. Insofern, als darin ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung angeführt wird, ist der einzige Klagegrund begründet.

Daher ist die Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe für nichtig zu erklären.

B.11. Da eine Prüfung anhand der übrigen im Klagegrund angeführten Bezugsnormen nicht zu einer weiterreichenden Nichtigerklärung führen könnte, braucht der Klagegrund nicht in dieser Hinsicht geprüft zu werden.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erklärt die Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, für nichtig.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 24. November 2016.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

J. Spreutels