Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 25 Februar 2010 (België). RG 17/2010

Date :
25-02-2010
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
5 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20100225-1
Numéro de rôle :
17/2010

Résumé :

Der Hof erkennt für Recht: Artikel 197 des Strafgesetzbuches, Artikel 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches und Artikel 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, dahingehend ausgelegt, dass die Straftat der Verwendung falscher Urkunden weiterhin andauert, sogar ohne dass der Täter eine neue Straftat begeht und ohne dass er wiederholt tätig geworden ist, solange das von ihm verfolgte Ziel nicht völlig erreicht ist und solange die ihm vorgeworfene anfängliche Handlung ohne Einspruch seinerseits die von ihm erwartete zweckdienliche Folge nach sich zieht, verstossen nicht gegen die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern E. De Groot, A. Alen, J.-P. Snappe, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren

In seinem Urteil vom 18. März 2009 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen H. D.G. und andere, dessen Ausfertigung am 3. April 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Gent folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstossen die Artikel 193, 196 und 197 des Strafgesetzbuches, Artikel 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches und Artikel 450 des Einkommensteuergesetzbuches sowie die Artikel 21, 22 und 23 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches gegen das in den Artikeln 12 und 14 der Verfassung sowie in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Legalitätsprinzip, dahingehend ausgelegt, dass die Straftat der Verwendung falscher Urkunden als eine Dauerstraftat qualifiziert wird, indem die Verwendung weiterhin andauert, sogar ohne dass der Täter eine neue Straftat begeht und ohne dass er wiederholt tätig geworden ist, solange das von ihm verfolgte Ziel nicht erreicht ist und solange die ihm vorgeworfene anfängliche Handlung ohne Einspruch seinerseits die von ihm erwartete zweckdienliche Folge nach sich zieht? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

In Bezug auf die Tragweite der präjudiziellen Frage

B.1. Der vorlegende Richter fragt, ob die Artikel 193, 196 und 197 des Strafgesetzbuches, Artikel 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend: MwStGB), Artikel 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) und die Artikel 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, dahingehend ausgelegt, dass die « Verwendung falscher Urkunden » eine Dauerstraftat sei - indem die Verwendung weiterhin andauere, sogar ohne dass der Täter eine neue Straftat begehe und ohne dass er wiederholt tätig geworden sei, solange das von ihm verfolgte Ziel nicht erreicht sei und solange die ihm vorgeworfene anfängliche Handlung ohne Einspruch seinerseits die von ihm erwartete zweckdienliche Folge nach sich ziehe -, vereinbar seien mit den Artikeln 12 und 14 der Verfassung und mit Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

B.2. Der Hof wird nicht gebeten, die Rechtsprechung des Kassationshofes anhand der in der präjudiziellen Frage angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen zu prüfen, sondern, die fraglichen Bestimmungen in der angeführten Auslegung anhand dieser Verfassungs- und Vertragsbestimmungen zu prüfen.

Wenn ein Richter den Hof zu der Verfassungsmässigkeit von Bestimmungen in einer bestimmten Auslegung befragt, beantwortet der Hof in der Regel die Frage, indem er die Bestimmungen in dieser Auslegung prüft.

In Bezug auf die fraglichen Bestimmungen

B.3. Aus der Begründung der Verweisungsentscheidung und der Weise der Formulierung der präjudiziellen Frage geht hervor, dass die Frage in Wirklichkeit nur die Gesetzesbestimmungen betrifft, die die « Verwendung falscher Urkunden » unter Strafe stellen, nämlich Artikel 197 des Strafgesetzbuches, Artikel 73bis des MwStGB und Artikel 450 des EStGB 1992.

Der Hof beschränkt seine Prüfung auf diese Artikel.

B.4.1. Aus der Verweisungsentscheidung kann abgeleitet werden, dass diese Artikel dem Hof in ihrer heutigen Fassung vorgelegt werden.

B.4.2. Artikel 197 des Strafgesetzbuches bestimmt:

« In allen in diesem Abschnitt angeführten Fällen wird derjenige, der eine gefälschte Urkunde oder ein gefälschtes Schriftstück verwendet, so bestraft, als ob er die Fälschung begangen hätte ».

B.4.3. Artikel 73bis des MwStGB, zuletzt abgeändert durch Artikel 49 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, bestimmt:

« Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 125.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer im Hinblick auf das Begehen einer der in Artikel 73 erwähnten Straftaten eine Fälschung öffentlicher, gewerblicher oder privatschriftlicher Urkunden begeht oder von solch einer Fälschung Gebrauch macht.

Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 125.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer wissentlich eine falsche Bescheinigung, die den Interessen der Staatskasse entgegenwirken könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht ».

B.4.4. Artikel 450 des EStGB 1992, zuletzt abgeändert durch Artikel 36 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, bestimmt:

« Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 125.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer im Hinblick auf das Begehen einer der in Artikel 449 erwähnten Straftaten eine Fälschung öffentlicher, gewerblicher oder privatschriftlicher Urkunden begeht oder von solch einer Fälschung Gebrauch macht.

Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 125.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer wissentlich eine falsche Bescheinigung, die den Interessen der Staatskasse entgegenwirken könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht ».

In Bezug auf die Zulässigkeit des Interventionsschriftsatzes

B.5. Der Ministerrat ist der Auffassung, dass die Partei, die zu intervenieren wünsche, nicht das erforderliche Interesse aufweise, um dem Verfahren beizutreten.

B.6. Zwar muss vermieden werden, dass Personen vor dem Hof auftreten, die nur ein hypothetisches Interesse an den dem Hof gestellten präjudiziellen Fragen haben, doch der Hof muss die sich aus Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ergebende verstärkte Rechtskraft berücksichtigen und dafür sorgen, dass es nicht zu einer Häufung präjudizieller Fragen in Bezug auf identische Probleme kommt. Indem Artikel 4 Absatz 2, der durch das Sondergesetz vom 9. März 2003 in das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 eingefügt wurde, es gestattet, dass jede Person, die ein Interesse nachweist, die Nichtigerklärung einer Bestimmung beantragen kann, deren Verfassungswidrigkeit der Hof bei der Beurteilung einer präjudiziellen Frage festgestellt hat, hat er die Folgen verstärkt, die ein auf eine präjudizielle Frage hin verkündetes Urteil für die Personen haben kann, die keine Partei bei diesem Urteil waren.

Somit ist davon auszugehen, dass Personen, die den ausreichenden Nachweis erbringen, dass die Antwort des Hofes auf eine präjudizielle Frage unmittelbare Folgen auf ihre persönliche Lage haben kann, ein Interesse daran haben, vor dem Hof zu intervenieren.

B.7. Die Partei, die einen Antrag auf Intervention stellt, führt an, dass sie wegen des Begehens der Straftat der Verwendung falscher Urkunden verfolgt wird. Aus den sie betreffenden Anträgen des Prokurators des Königs geht hervor, dass er diese Straftat als eine Dauerstraftat im Sinne der präjudiziellen Frage einstuft.

Unter diesen Umständen weist diese Partei ein ausreichendes Interesse nach, um in dieser Rechtssache zu intervenieren.

Zur Hauptsache

B.8.1. Die Artikel 12 und 14 der Verfassung bestimmen:

« Art. 12. Die Freiheit der Person ist gewährleistet.

Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form.

Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat darf jemand nur festgenommen werden aufgrund einer mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung, die bei der Festnahme oder spätestens binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt werden muss ».

« Art. 14. Eine Strafe darf nur aufgrund des Gesetzes eingeführt oder angewandt werden ».

Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« (1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war ».

B.8.2. Aufgrund von Artikel 1 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 in der durch das Sondergesetz vom 9. März 2003 abgeänderten Fassung ist der Hof dafür zuständig, Gesetzesnormen anhand der Artikel von Titel II « Die Belgier und ihre Rechte » sowie der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung zu prüfen.

Wenn jedoch eine für Belgien verbindliche Vertragsbestimmung eine ähnliche Tragweite hat wie eine oder mehrere der vorerwähnten Verfassungsbestimmungen, bilden die in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Garantien ein untrennbares Ganzes mit den Garantien, die in den betreffenden Verfassungsbestimmungen enthalten sind.

Daraus ergibt sich, dass der Hof, wenn ein Verstoss gegen eine Bestimmung von Titel II oder gegen die Artikel 170, 172 oder 191 der Verfassung angeführt wird, bei seiner Prüfung die Bestimmungen des internationalen Rechts, die ähnliche Rechte und Freiheiten garantieren, berücksichtigt.

Insofern er das Legalitätsprinzip in Strafsachen gewährleistet, hat Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Tragweite, die derjenigen der Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung ähnlich ist.

B.8.3. Indem die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung der gesetzgebenden Gewalt die Befugnis verleihen, einerseits zu bestimmen, in welchen Fällen und in welcher Form eine Strafverfolgung möglich ist, und andererseits ein Gesetz anzunehmen, aufgrund dessen eine Strafe eingeführt und angewandt werden kann, gewährleisten sie jedem Bürger, dass keinerlei Verhalten unter Strafe gestellt wird und keinerlei Strafe auferlegt wird, wenn dies nicht aufgrund von Regeln geschieht, die durch eine demokratisch gewählte beratende Versammlung angenommen wurden.

B.8.4. Das Legalitätsprinzip in Strafsachen geht ausserdem von der Uberlegung aus, dass das Strafgesetz so formuliert sein muss, dass jeder zu dem Zeitpunkt, wo er ein Verhalten annimmt, wissen kann, ob dieses Verhalten strafbar ist oder nicht. Er verlangt, dass der Gesetzgeber in ausreichend genauen, deutlichen und Rechtssicherheit bietenden Worten festlegt, welche Handlungen unter Strafe gestellt werden, damit einerseits derjenige, der ein Verhalten annimmt, vorher ausreichend beurteilen kann, welche strafrechtlichen Folgen dieses Verhalten haben wird, und andererseits dem Richter keine allzu grosse Ermessensbefugnis überlassen wird.

Das Legalitätsprinzip in Strafsachen verhindert jedoch nicht, dass das Gesetz dem Richter eine Ermessensbefugnis gewährt. Man muss nämlich der allgemeingültigen Beschaffenheit der Gesetze, der Verschiedenartigkeit der Situationen, auf die sie angewandt werden, und der Entwicklung der Verhaltensweisen, die sie ahnden, Rechnung tragen.

Das Erfordernis, dass eine Straftat deutlich im Gesetz definiert sein muss, ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene auf der Grundlage der Formulierung der relevanten Bestimmung und nötigenfalls anhand ihrer Auslegung durch die Rechtsprechungsorgane wissen kann, welche Handlungen und welche Unterlassungen seine strafrechtliche Haftung mit sich bringen.

B.8.5. Nur bei der Prüfung einer spezifischen Strafbestimmung ist es möglich, unter Berücksichtigung der jeweiligen Merkmale der zu ahndenden Straftaten zu bestimmen, ob die vom Gesetzgeber verwendeten allgemeinen Formulierungen so ungenau sind, dass sie gegen das Legalitätsprinzip in Strafsachen verstossen würden.

B.9. Die Einstufung der « Verwendung falscher Urkunden » als eine Dauerstraftat wird gestützt durch die Rechtsprechung des Kassationshofes, der wiederholt erkannt hat, dass die Verwendung andauert, sogar ohne dass der Täter der Fälschung eine neue Straftat begeht und ohne dass er wiederholt tätig geworden ist, solange das von ihm verfolgte Ziel nicht völlig erreicht ist und solange die ihm vorgeworfene anfängliche Handlung ohne Einspruch seinerseits die von ihm erwartete zweckdienliche Folge nach sich zieht (siehe unter anderem Kass. 4. Juli 1932, Pas. 1932, I, S. 223; 11. Januar 1960, Arr. Cass., 1960, S. 412; 6. Februar 1979, Arr. Cass., 1978-79, S. 638; 4. März 1986, Arr. Cass., 1985-86, Nr. 423; 6. März 2001, Arr. Cass., 2001, Nr. 123; 7. Februar 2007, P.06.1491.F). « Die Strafbarkeit der Verwendung falscher Urkunden setzt für den Fälscher nicht voraus, dass er deren Dauer vorhersehen konnte, sondern es reicht aus, dass er vorhersehen konnte, dass die falsche Urkunde die von ihm angestrebte Wirkung haben wird oder wird haben können » (Kass., 7. Februar 2007, vorstehend).

B.10. Die Einstufung als Dauerstraftat oder als Straftat, die sich in einer einzigen Handlung erschöpft, beeinflusst an sich nicht die Tatsache, dass jede Person weiss, dass sie verfolgt und verurteilt werden kann, wenn ihr anfängliches Verhalten den Tatbestandsmerkmalen entspricht, die aufgrund der fraglichen Bestimmungen bestraft werden.

B.11.1. Diese Einstufung hat jedoch Folgen für die Verjährung der Strafverfolgung, deren Laufzeit an dem Tag beginnt, an dem die Straftat begangen wurde (Artikel 21 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches), was bei einer Dauerstraftat erst der Fall ist, wenn der strafbare Zustand beendet ist.

B.11.2. Es gehört zur Ermessensbefugnis des Strafrichters, aufgrund der strafrechtlichen Bestimmungen festzulegen, wann eine Straftat nicht mehr besteht und wann folglich die Laufzeit der Verjährungsfrist beginnt. Das Legalitätsprinzip in Strafsachen spricht nicht dagegen, dass der Strafrichter das Ende der Straftat der Verwendung falscher Urkunden faktisch festlegt, je nachdem, ob das vom Straftäter « verfolgte Ziel » und die « zweckdienliche Folge » seiner anfänglichen Handlung verwirklicht wurden.

B.11.3. Die Unvorhersehbarkeit aufgrund des Umstandes, dass eine Straftat, die zum Zeitpunkt des Begehens der anfänglichen strafbaren Handlung strafbar war, nach Ablauf der vom Täter erwarteten Verjährungsfrist noch mit der gleichen Strafe sanktioniert werden könnte, da es sich bei der Straftat im Gegensatz zu dem, was der Täter gedacht hat, um eine Dauerstraftat handelt, kann nicht bedeuten, dass damit gegen die Artikel 12 und 14 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, verstossen würde.

B.12. Unter Berücksichtigung der in B.9 angeführten ständigen Rechtsprechung des Kassationshofes kann in diesem Fall auch nicht behauptet werden, es sei dem Rechtsunterworfenen nicht möglich, vorher in ausreichendem Masse einzuschätzen, ob es sich bei der betreffenden Straftat um eine Dauerstraftat handelt.

B.13. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

erkennt für Recht:

Artikel 197 des Strafgesetzbuches, Artikel 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches und Artikel 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, dahingehend ausgelegt, dass die Straftat der Verwendung falscher Urkunden weiterhin andauert, sogar ohne dass der Täter eine neue Straftat begeht und ohne dass er wiederholt tätig geworden ist, solange das von ihm verfolgte Ziel nicht völlig erreicht ist und solange die ihm vorgeworfene anfängliche Handlung ohne Einspruch seinerseits die von ihm erwartete zweckdienliche Folge nach sich zieht, verstossen nicht gegen die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, in der öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2010.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

(gez.) M. Bossuyt.