Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 25 Januar 2017 (België). RG 8/2017

Date :
25-01-2017
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
3 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20170125-3
Numéro de rôle :
8/2017

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: - In der Auslegung, wonach Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches nicht auf den Fall der Verfahrensrücknahme Anwendung findet, bedarf die erste Vorabentscheidungsfrage keiner Antwort. - In der Auslegung, wonach Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf den Fall der Verfahrensrücknahme Anwendung findet, verstoßen die Artikel 827, 1017 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. - Die zweite Vorabentscheidungsfrage fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern A. Alen, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 4. Januar 2016 in Sachen Marie-Rose D'Hayer gegen Vincent Lefevre, dessen Ausfertigung am 13. Januar 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Namur, Abteilung Namur, folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« Führen die Artikel 827, 1017 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches, an sich oder in Verbindung miteinander, nicht zu einer Diskriminierung zwischen der Partei, die zur Sache unterliegt und die, wenn sie es beantragt und die Bedingungen dazu erfüllt, Anspruch auf eine Herabsetzung oder Befreiung von der Bezahlung einer Verfahrensentschädigung hat (im Falle der Anwendung von Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches in Anbetracht der Eigenschaft der Parteien), und der Partei, die das Verfahren zurücknimmt und die in der Auslegung, nach der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und der damit verbundene königliche Erlass keine Anwendung finden auf den Fall der Verfahrensrücknahme, ein solches Recht nicht beanspruchen kann, wobei sich die Frage erhebt, ob die Partei, die das Verfahren zurücknimmt, eine Partei ist, die im Sinne von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches unterliegt oder nicht, was gegebenenfalls eine einheitliche Regelung beinhaltet, je nachdem, welche Antwort der Gerichtshof erteilen wird? Kann im Übrigen die Partei, die das Verfahren zurücknimmt, den Vorteil von Artikel 1017 des Gerichtshofes für sich in Anspruch nehmen? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit der Artikel 827, 1017 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung befragt.

B.2. Artikel 827 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:

« Jede Verfahrensrücknahme bringt die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten mit sich, die der Präsident der das Verfahren zurücknehmenden Partei durch unterhalb der Veranschlagung angeführten einfachen Beschluss auferlegt, wobei die Parteien anwesend sind oder durch den Greffier vorgeladen werden.

Dieser Beschluss ist vollstreckbar, ungeachtet jeglicher Rechtsmitteleinlegung ».

Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:

« Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen.

[...] ».

Artikel 1022 desselben Gesetzbuches bestimmt schließlich:

« Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei.

Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden.

Auf Antrag einer der Parteien, der gegebenenfalls nach Befragung durch den Richter gestellt wird, darf dieser durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter:

- die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags,

- die Komplexität der Sache,

- die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen,

- die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage.

Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, außer bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.

Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.

Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt ».

B.3. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebieten, über den vorerwähnten Artikel 1022 zu befinden, ausgelegt in dem Sinne, dass er nicht auf den Fall der Rücknahme anwendbar sei.

B.4. Es obliegt grundsätzlich dem vorlegenden Richter, die auf die ihm unterbreitete Streitsache anwendbaren Normen zu bestimmen und auszulegen.

B.5. Der vorlegende Richter fragt den Gerichtshof, ob infolge der Verbindung der in B.2 zitierten Bestimmungen eine Diskriminierung bestehe zwischen einerseits einer Partei, die zur Sache unterliege und die, wenn sie es beantrage und die Bedingungen dazu erfülle, Anspruch auf eine Herabsetzung oder Befreiung von der Zahlung einer Verfahrensentschädigung habe, und andererseits einer Partei, die das Verfahren zurücknehme und die nach Auffassung des vorlegenden Richters nicht dieses Recht beanspruchen könne.

B.6.1. Wie aus Artikel 1022 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches hervorgeht, kann der Richter auf Antrag einer der Parteien die Verfahrensentschädigung durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss erhöhen oder herabsetzen, ohne jedoch die Mindest- und Höchstbeträge überschreiten zu dürfen, die im königlichen Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten festgelegt sind.

Wie der vorlegende Richter bemerkt, kann die in der Sache unterliegende Partei in einem Verfahren, in Anwendung dieser Bestimmung, vom Richter verlangen, dass er die ihr auferlegte Verfahrensentschädigung herabsetzt oder sie gar davon befreit.

B.6.2. Indem er diese Situation mit derjenigen einer Person vergleicht, die das Verfahren zurücknimmt und die ein solches Recht nicht beanspruchen könnte, wenn Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches dahin ausgelegt wird, dass er nicht auf die Rücknahme anwendbar ist, geht der vorlegende Richter von einer offensichtlich falschen Annahme aus, die den Vergleich, über den er eine Entscheidung des Gerichtshofes beantragt, unwirksam macht.

Aus einer solchen Auslegung des vorerwähnten Artikels 1022 ergibt sich nämlich, dass nur die in einem Verfahren unterliegende Partei durch diese Bestimmung betroffen und folglich zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verpflichtet ist. Dies kann hingegen nicht der Fall sein für eine Person, die das Verfahren zurücknimmt, denn sie ist per definitionem in der angeführten Auslegung nicht von dieser Bestimmung betroffen. Die das Verfahren zurücknehmende Partei hätte folglich kein Interesse daran, sich auf das Recht zu berufen, die Herabsetzung oder die Befreiung von der Bezahlung einer Entschädigung zu beantragen, die sie in jedem Fall nicht zahlen müsste.

B.7. Da sie auf einem offensichtlich falschen Vergleich beruht, der aus der Auslegung von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet ist, wonach dieser nicht auf den Fall der Rücknahme anwendbar ist, erfordert die erste Vorabentscheidungsfrage keine Antwort.

B.8. Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches kann jedoch anders ausgelegt werden.

So ist in Artikel 827 desselben Gesetzbuches vorgesehen, dass jede Rücknahme die Verpflichtung mit sich bringt, die Verfahrenskosten zu zahlen.

Artikel 1018 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass die Verfahrenskosten « die Verfahrensentschädigung im Sinne von Artikel 1022 » umfassen.

Folglich kann der vorerwähnte Artikel 1022 so ausgelegt werden, dass zu seinem Anwendungsbereich die Partei gehört, die das Verfahren zurücknimmt. In einer solchen Auslegung kann die das Verfahren zurücknehmende Partei, ebenso wie die unterliegende Partei, beim Richter beantragen, den Betrag der Verfahrensentschädigung herabzusetzen oder sie gar von deren Bezahlung zu befreien, sodass der Behandlungsunterschied zwischen den beiden Kategorien nicht besteht.

B.9. In der Auslegung von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, wonach die das Verfahren zurücknehmende Partei zum Anwendungsbereich dieses Artikels gehört, ist die Vorabentscheidungsfrage verneinend zu beantworten.

B.10. In einer zweiten Vorabentscheidungsfrage fragt der vorlegende Richter den Gerichtshof, ob die das Verfahren zurücknehmende Partei « den Vorteil von Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches für sich in Anspruch nehmen » könne.

B.11.1. Der Gerichtshof ist nicht befugt, sich zu einer solchen Frage zu äußern, da sie nur die Anwendung einer Gesetzesbestimmung auf die Streitsache, die dem vorlegenden Richter unterbreitet wurde, betrifft.

B.11.2. Die zweite Vorabentscheidungsfrage fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- In der Auslegung, wonach Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches nicht auf den Fall der Verfahrensrücknahme Anwendung findet, bedarf die erste Vorabentscheidungsfrage keiner Antwort.

- In der Auslegung, wonach Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf den Fall der Verfahrensrücknahme Anwendung findet, verstoßen die Artikel 827, 1017 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

- Die zweite Vorabentscheidungsfrage fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 25. Januar 2017.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels