Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 26 März 2015 (België). RG 43/2015
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20150326-3
- Numéro de rôle :
- 43/2015
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2011, in Verbindung mit Artikel 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2011, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid Nr. 120.742 vom 17. März 2014 in Sachen Edna Nyamoita Onsongo gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 3. April 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Rat für Ausländerstreitsachen folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 40bis § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Verbindung mit Artikel 40ter desselben Gesetzes gegen die Artikel 10, 11 und 191 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem Sinne, dass er den nichtbelgischen Staatsangehörigen, der ein gesetzliches Zusammenwohnen gemäß Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches eingegangen ist, dazu verpflichtet, den dauerhaften und stabilen Charakter der Beziehung zu beweisen, damit er als Familienmitglied eines belgischen Staatsangehörigen betrachtet werden kann, während eine solche Beweislast für den Ausländer, der mit einem belgischen Staatsangehörigen verheiratet ist, oder für den Ausländer, der mit einem belgischen Staatsangehörigen eine registrierte Partnerschaft führt, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt ist, nicht existiert? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Gemäß Artikel 40bis § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern haben die in Paragraph 2 desselben Artikels erwähnten Familienmitglieder eines Unionsbürgers unter bestimmten Bedingungen das Recht, in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 desselben Gesetzes erwähnte Unionsbürger für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu begleiten oder ihnen für einen solchen Zeitraum nachzukommen.
B.1.2. Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, ersetzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, bestimmt, wer als Familienmitglied eines Unionsbürgers betrachtet wird. Diese Bestimmung lautet:
« Folgende Personen werden als Familienmitglieder eines Unionsbürgers betrachtet:
1. sein Ehepartner oder der Ausländer, mit dem er eine registrierte Partnerschaft führt, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt ist, und der ihn begleitet oder ihm nachkommt,
2. der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger durch eine einem Gesetz entsprechend registrierte Partnerschaft verbunden ist und der ihn begleitet oder ihm nachkommt.
Die Lebenspartner müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) belegen, dass sie eine ordnungsgemäß nachgewiesene dauerhafte und stabile Beziehung führen.
Der dauerhafte und stabile Charakter dieser Beziehung ist erwiesen:
- wenn die Partner nachweisen, dass sie ununterbrochen während mindestens eines Jahres vor dem Antrag in Belgien oder in einem anderen Land zusammengewohnt haben,
- wenn die Partner nachweisen, dass sie sich seit mindestens zwei Jahren vor Einreichung des Antrags kennen, sie regelmäßig per Telefon, per gewöhnliche oder elektronische Post in Verbindung standen, sie sich dreimal im Laufe der zwei Jahre vor Einreichung des Antrags begegnet sind und diese Begegnungen insgesamt 45 Tage oder mehr gedauert haben,
- wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben,
b) eine gemeinsame Wohnung beziehen,
c) beide älter als einundzwanzig Jahre sein,
d) ledig sein und keine dauerhafte und stabile Beziehung mit einer anderen Person führen,
e) keine der in den Artikeln 161 bis 163 des Zivilgesetzbuches erwähnten Personen sein,
f) beide nicht von einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 167 des Zivilgesetzbuches betroffen sein, sofern die Entscheidung beziehungsweise Nichtigkeit formell rechtskräftig geworden ist,
3. seine Verwandten in absteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die jünger als einundzwanzig Jahre oder zu ihren Lasten sind und die sie begleiten oder ihnen nachkommen, sofern der Ausländer, dem nachgekommen wird, sein Ehepartner beziehungsweise der erwähnte registrierte Partner das Sorgerecht hat und, bei geteiltem Sorgerecht, sofern der andere Inhaber des Sorgerechts sein Einverständnis gegeben hat,
4. seine Verwandten in aufsteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die zu ihren Lasten sind und die sie begleiten oder ihnen nachkommen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, in denen eine auf der Grundlage eines ausländischen Gesetzes registrierte Partnerschaft in Belgien als mit einer Ehe gleichgesetzt gilt ».
In seinem Entscheid Nr. 121/2013 vom 26. September 2013 hat der Gerichtshof Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des fraglichen Gesetzes für nichtig erklärt, « insofern er nicht bestimmt, dass die gleiche Ausnahme vom Alterserfordernis wie diejenige, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehen ist, auf die Familienzusammenführung eines Bürgers der Europäischen Union und seines Lebenspartners Anwendung findet ».
Diese teilweise Nichtigerklärung wirkt sich nicht auf die Vorabentscheidungsfrage aus.
Das Gleiche gilt für die Abänderung, die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. März 2014 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern » vorgenommen wurde, der bestimmt:
« Artikel 40bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' 5. der Vater/die Mutter eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten minderjährigen Unionsbürgers, sofern Letzterer zu Lasten des Vaters/der Mutter ist und er/sie tatsächlich das Sorgerecht hat. '
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' In § 2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Familienmitglieder müssen nachweisen, dass sie über genügende Mittel für sich selbst und ihr Kind, den Unionsbürger, verfügen, sodass das Familienmitglied selbst und das Kind nicht zu Lasten des Sozialhilfesystems des Königreichs fallen, und dass es über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien verfügt. Bei der Beurteilung dieser Mittel werden insbesondere Art und Regelmäßigkeit der Mittel berücksichtigt. ' ».
B.1.3. Artikel 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2011, bestimmt, dass das Vorstehende auch für Familienmitglieder eines Belgiers gilt. Diese Bestimmung lautet:
« Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Familienmitglieder eines Belgiers, sofern es sich um:
- in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnte Familienmitglieder handelt, die den Belgier begleiten oder ihm nachkommen,
- in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Familienmitglieder handelt, die Eltern eines minderjährigen Belgiers sind, ihre Identität durch ein Identitätsdokument nachweisen und den Belgier begleiten oder ihm nachkommen.
In Bezug auf die in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Familienmitglieder müssen die betreffenden belgischen Staatsangehörigen nachweisen, dass:
- sie über stabile, genügende und regelmäßige Existenzmittel verfügen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Existenzmittel mindestens hundertzwanzig Prozent des in Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrags entsprechen. In die Festlegung der Höhe dieser Existenzmittel fließen:
1. Art und Regelmäßigkeit der Einkünfte ein,
2. weder Mittel aus Regelungen zur Gewährung ergänzender Sozialhilfeleistungen, das heißt Eingliederungseinkommen und Zuschlag zu den Familienleistungen, noch finanzielle Sozialhilfe und Familienbeihilfen ein,
3. Wartegeld sowie Übergangsentschädigungen nicht ein und Arbeitslosengeld nur dann, wenn der betreffende Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner nachweisen kann, dass er aktiv Arbeit sucht,
- sie über angemessene Unterkunftsmöglichkeiten verfügen, um das Mitglied/die Mitglieder ihrer Familie aufzunehmen, die ihnen nachkommen möchten, wobei diese Unterkunftsmöglichkeiten den Anforderungen entsprechen müssen, die in Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 Artikel 2 des Zivilgesetzbuches für die als Hauptwohnort vermieteten Wohnungen vorgesehen sind, und dass sie über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für sich und die Mitglieder ihrer Familie verfügen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie Ausländer nachweisen, dass die Wohnung diesen Anforderungen entspricht.
In Bezug auf die in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen müssen die Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner beide älter als einundzwanzig Jahre sein.
Unter den in Artikel 42ter und 42quater erwähnten Bedingungen kann dem Aufenthalt eines Mitglieds der Familie eines Belgiers ebenfalls ein Ende gesetzt werden, wenn die in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind ».
In seinem vorerwähnten Entscheid Nr. 121/2013 hat der Gerichtshof Artikel 40ter Absatz 2 des fraglichen Gesetzes für nichtig erklärt, insofern er keine Ausnahme von der Bedingung bezüglich der Existenzmittel vorsieht, wenn der Zusammenführende Belgier ist und ihm nur seine minderjährigen Kinder oder diejenigen seines Ehegatten beziehungsweise diejenigen seines Lebenspartners, wenn diese Partnerschaft in Belgien als mit einer Ehe gleichgesetzt gilt, nachkommen.
Diese teilweise Nichtigerklärung wirkt sich nicht auf die Vorabentscheidungsfrage aus.
Das Gleiche gilt für Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Juni 2013 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit, des Strafgesetzbuches, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, im Hinblick auf die Bekämpfung von Scheinehen und von vorgetäuschtem gesetzlichen Zusammenwohnen » und für Artikel 6 des Gesetzes vom 25. April 2014 « zur Berichtigung verschiedener Gesetze, die eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln ».
Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. Juni 2013 bestimmt:
« In Artikel 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Wenn eine Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen ausgestellt worden ist, wird bei der Prüfung eines Antrags auf Familienzusammenführung, dem eine infolge der Ausstellung dieser Bescheinigung geschlossene Ehe zugrunde liegt, keine neue Ermittlung durchgeführt, es sei denn, neue Sachverhalte liegen vor. ' ».
Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2014 bestimmt:
« In Artikel 40ter Absatz 2 Gedankenstrich 2 letzter Satz desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, werden die Wörter ' wie Ausländer ' durch die Wörter ' wie belgische Staatsangehörige ' ersetzt ».
B.2.1. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan fragt, ob Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Verbindung mit Artikel 40ter desselben Gesetzes vereinbar sei mit den Artikeln 10, 11 und 191 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern ein nichtbelgischer Staatsangehöriger, mit dem ein Belgier eine registrierte Partnerschaft gemäß einem Gesetz führe, nur als Familienmitglied dieses belgischen Staatsangehörigen betrachtet werde, wenn er die Stabilität und Dauerhaftigkeit ihrer Beziehung beweise, während eine solche Beweislast nicht für einen Ausländer gelte, der mit einem Belgier verheiratet sei, oder für einen Ausländer, der mit einem Belgier eine registrierte Partnerschaft führe, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt sei.
B.2.2. Aus der Vorabentscheidungsfrage und der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die klagende Partei vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan und ihr belgischer Partner am 25. Juli 2012 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben, die nach Darlegung des Ministerrates am 18. Oktober 2012 durch den Standesbeamten beurkundet worden sei. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diesen Fall.
B.3.1. Der Gerichtshof wird zum Behandlungsunterschied zwischen einem Ausländer, der mit einem Belgier eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben habe, einerseits und einem Ausländer, der mit einem Belgier verheiratet sei oder mit diesem durch eine registrierte Partnerschaft verbunden sei, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt werde, andererseits befragt; während die zur ersten Kategorie gehörenden Personen nur als Familienmitglied der betreffenden Person gelten würden, insofern sie nachwiesen, dass sie eine ordnungsgemäß nachgewiesene dauerhafte und stabile Beziehung führten, bräuchten die zur zweiten Kategorie gehörenden Personen diese Bedingung nicht zu erfüllen und würden sie durch die Ehe oder durch die der Ehe gleichgesetzte registrierte Partnerschaft als Familienmitglied der betreffenden Person betrachtet.
B.3.2. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft folglich nur die in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegte Bedingung und nicht die in den Buchstaben b) bis f) derselben Bestimmung erwähnten Bedingungen.
B.4.1. Artikel 191 der Verfassung bestimmt:
« Jeder Ausländer, der sich auf dem Staatsgebiet Belgiens befindet, genießt den Personen und Gütern gewährten Schutz, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen ».
Gegen Artikel 191 der Verfassung kann nur verstoßen werden, insofern die fragliche Bestimmung einen Behandlungsunterschied einführt zwischen gewissen Ausländern und den Belgiern. Da die fragliche Bestimmung einen Behandlungsunterschied zwischen zwei Kategorien von Ausländern einführt, kann nur ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung angeführt werden.
B.4.2. Insofern in der Vorabentscheidungsfrage ein Verstoß gegen Artikel 191 der Verfassung angeführt wird, ist sie nicht zulässig.
B.5.1. Aus den Vorarbeiten zum Gesetz vom 8. Juli 2011 geht hervor, dass der Gesetzgeber gegen Missbräuche infolge der Möglichkeit der Familienzusammenführung auf der Grundlage einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen vorgehen wollte (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/001, S. 3). Er bezog sich dabei auf « simulierte Verträge zur Regelung des Zusammenlebens » (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/018, S. 8). In den Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag, der zu diesem Gesetz geführt hat, hieß es diesbezüglich:
« Wenn wir unsere Gesellschaft lebensfähig erhalten und den Neuankömmlingen in unserer Gesellschaft alle Chancen bieten möchten, ist es wesentlich, auf verschiedenen Ebenen zu handeln. Im Anschluss an die bereits gegen Scheinehen ergriffenen Maßnahmen müsste somit die öffentliche Hand verstärkt auf Verträge des Zusammenlebens achten, die missbräuchlich geschlossen werden mit dem Ziel des Erhalts eines Aufenthaltstitels » (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/001, S. 4).
Während der Erörterung im zuständigen Ausschuss der Abgeordnetenkammer vertrat ein Redner den Standpunkt, dass das « Scheinzusammenleben ein ernsthaftes Problem darstellt » (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/018, S. 12). Ein anderes Mitglied räumte ein, dass das gesetzliche Zusammenwohnen « leicht zu Missbrauch führt, was erhebliche Migrationsströme nach Belgien zur Folge hat » (ebenda, S. 22).
B.5.2. Um dieser Situation abzuhelfen, hat ein Mitglied der Abgeordnetenkammer vorgeschlagen, die Möglichkeit der Familienzusammenführung auf verheiratete Personen zu begrenzen und gesetzlich Zusammenwohnende davon auszuschließen (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0595/001). Dieser Vorschlag wurde jedoch als « übertrieben » abgelehnt (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/018, S. 24). Ein Mitglied erklärte dazu:
« Die Rednerin ist ebenso wie [...] besorgt über das Scheinzusammenleben, ist jedoch erstaunt, dass sie das gesetzliche Zusammenwohnen abschaffen oder zumindest die Vorteile bezüglich des Niederlassungsrechts aufheben möchte. Eine solche Maßnahme wäre nämlich problematisch, wenn ein in Belgien niedergelassener Homosexueller nicht mehr mit einem ugandischen Homosexuellen ein Paar bilden könnte, nur um dieses Beispiel zu nennen. Sie spricht sich für die Aufrechterhaltung des gesetzlichen Zusammenwohnens im belgischen Recht aus und wird in diesem Sinne einen Abänderungsantrag hinterlegen » (ebenda, S. 23).
B.5.3. Dieses Mitglied hat daher einen Abänderungsantrag hinterlegt mit dem Ziel, die Partner, die in den Vorteil der Familienzusammenführung gelangen möchten, zur Einhaltung einer Reihe von Bedingungen zu verpflichten, die beweisen, dass sie eine ordnungsgemäß nachgewiesene dauerhafte und stabile Beziehung führen. Hierzu müssten sie nachweisen, dass sie während eines Jahres ununterbrochen in Belgien oder im Ausland zusammenwohnen, dass sie während mehr als zwei Jahren regelmäßig Kontakt gehabt haben oder dass sie ein gemeinsames Kind haben (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/018, S. 63). Dieser Abänderungsantrag wurde wie folgt gerechtfertigt:
« Der Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens wird immer öfter missbräuchlich genutzt, seit er einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil bieten kann. Nach dem Phänomen der Scheinehen werden wir immer öfter mit dem Scheinzusammenwohnen mit dem alleinigen Ziel, einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu erlangen, konfrontiert.
Mit diesem Abänderungsantrag werden strengere Bedingungen für die Nutzung dieses Kanals des Zusammenwohnens in Verfahren für die Erlangung eines Aufenthaltstitels auferlegt » (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/002, S. 5).
Der vorerwähnte Abänderungsantrag betraf zwei Ausländer, die durch eine gesetzlich registrierte Partnerschaft miteinander verbunden sind. Anschließend wurden ähnliche Abänderungsanträge für Belgier und EU-Bürger hinterlegt (siehe Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/018, S. 131).
B.5.4. In diesen Abänderungsanträgen und einem späteren Abänderungsantrag, der sie ersetzte (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/014), war vorgesehen, dass zum Nachweis einer dauerhaften und stabilen Beziehung die Person, die das Recht auf Familienzusammenführung entstehen lässt, eine Verpflichtung zur Kostenübernahme unterschreiben musste, außer wenn die Partner ein gemeinsames Kind hatten. Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat diesbezüglich angemerkt, dass « diese Art Verpflichtung zur Kostenübernahme für eine Dauer von drei Jahren nicht geeignet ist, die Stabilität und Dauerhaftigkeit der Beziehung nachweisen zu können » (Gutachten Nr. 49.356/4 vom 4. April 2011, Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/015, S. 7). Daraufhin wurde ein Abänderungsantrag eingereicht, der zu der fraglichen Bestimmung führte und in dem diese Bedingung gestrichen wurde. Dieser Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
« Der Staatsrat führt an, dass die Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht geeignet sei, die Stabilität und Dauerhaftigkeit der Beziehung beweisen zu können.
Es trifft zu, dass wir die Absicht hatten, diese Kostenübernahme in das Ausländergesetz einzufügen als Kontrollinstrument im Falle der Familienzusammenführung für Personen, die durch eine gesetzlich registrierte Partnerschaft miteinander verbunden sind. Nachdem verschiedene Maßnahmen gegen Scheinehen ergriffen wurden und durch das Gesetz vom 15. September 2006 die Möglichkeit hinzugefügt wurde, eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage des Zusammenwohnens zu erhalten, ist jedoch festzustellen, dass diese Möglichkeit oft missbräuchlich genutzt wird, um ein Aufenthaltsrecht in Belgien zu erhalten.
Die Argumentation des Staatsrates ist im Übrigen sehr sonderbar. Artikel 1477 des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich sehr deutlich, dass gesetzlich Zusammenwohnende sehr wohl gegenseitige Verpflichtungen haben, auch in Bezug auf die Schulden, die jeder von ihnen aufnimmt. Die Verpflichtung bezüglich der etwaigen Rückzahlung der Kosten durch die Partner gilt daher weiterhin uneingeschränkt auf der Grundlage dieser Bestimmung des Zivilgesetzbuches.
Wie dem auch sei, wir möchten die Anmerkungen in Bezug auf die Kostenübernahme berücksichtigen, und der ausdrückliche Verweis auf diese Verpflichtung wurde daher im vorgeschlagenen Text gestrichen » (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/16, SS. 33-34).
In Bezug auf den Behandlungsunterschied zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden und verheirateten Personen
B.6. Der fragliche Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich dem Umstand, ob ein Ausländer eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen mit einem Belgier abgibt oder ob er einen Belgier heiratet.
B.7. Insofern die fragliche Bestimmung dazu dient, Missbräuche im Rahmen eines Antrags auf Familienzusammenführung durch eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nicht Ausdruck des Willens ist, eine dauerhafte und stabile Beziehung zwischen den Partnern zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, zu bekämpfen, verfolgt der Gesetzgeber ein rechtmäßiges Ziel.
B.8. Der Gerichtshof muss jedoch prüfen, ob die fragliche Maßnahme sachdienlich ist und ob sie keine Folgen hat, die gegenüber dem angestrebten Ziel unverhältnismäßig sind.
B.9.1. Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches bestimmt, dass « es [...] zu keiner Eheschließung [kommt], obwohl die förmlichen Einwilligungen zur Eheschließung gegeben worden sind, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist ». Auf der Grundlage dieses Artikels kann der Standesbeamte die Eheschließung verweigern oder im Zweifelsfall die Eheschließung während einer Frist von höchstens zwei Monaten verschieben, um eine zusätzliche Untersuchung durchzuführen (Artikel 167 des Zivilgesetzbuches).
B.9.2. Folglich hat der Standesbeamte die Möglichkeit, die Absicht von zwei Personen, die zu heiraten wünschen, zu prüfen. Vor dem Inkrafttreten von Artikel 1476bis des Zivilgesetzbuches galt dies nicht im Falle des gesetzlichen Zusammenwohnens. Vor der Eintragung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen prüfte der Standesbeamte nur, ob die beiden Parteien die in den Artikeln 1475 und 1476 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllten.
B.9.3. In Bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen gab es zum Zeitpunkt der betreffenden Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen keine vergleichbaren Bestimmungen wie in Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches. In der Sitzung des zuständigen Ausschusses der Abgeordnetenkammer hat die Vertreterin des Staatssekretärs für Migrations- und Asylpolitik erklärt:
« Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches betrifft ausschließlich die Ehen. Die Kontrolle über das gesetzliche Zusammenwohnen kann daher nicht auf die gleiche Weise durchgeführt werden » (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/018, S. 58).
B.10. Hinzu kommt, dass das gesetzliche Zusammenwohnen durch einen der Zusammenwohnenden einseitig beendet werden kann durch eine schriftliche Erklärung, die dem Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird (Artikel 1476 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches). Die Ehe kann hingegen nicht auf eine solche Weise einseitig beendet werden.
B.11. Da im Gegensatz zu dem, was bei einer Ehe der Fall ist, der Standesbeamte, der die genannte Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen eingetragen hat, nicht prüfen konnte, ob die Parteien diese Erklärung nur mit der Absicht abgegeben haben, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, und da das gesetzliche Zusammenwohnen einseitig beendet werden kann, konnte der Gesetzgeber verlangen, dass die Parteien, die eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben, nachweisen, dass sie eine ordnungsgemäß nachgewiesene dauerhafte und stabile Beziehung führen.
B.12.1. Gemäß der fraglichen Bestimmung ist die dauerhafte und stabile Beschaffenheit der Beziehung in drei Fällen nachgewiesen, und zwar (1) wenn die Partner nachweisen, dass sie während mindestens eines Jahres vor Einreichung des Antrags zusammengewohnt haben, (2) wenn sie nachweisen, dass sie sich seit mindestens zwei Jahren vor Einreichung des Antrags kennen, sie regelmäßig per Telefon, per gewöhnliche oder elektronische Post in Verbindung standen, sie sich drei Mal im Laufe der zwei Jahre vor Einreichung des Antrags begegnet sind und diese Begegnungen insgesamt 45 Tage oder mehr gedauert haben, und (3) wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben.
B.12.2. Anhand dieser drei Fälle konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise schlussfolgern, dass die Beziehung zwischen den Parteien, die eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben, dauerhaft und stabil ist.
B.12.3. Sie bieten auch Ausländern, die eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen mit einem Belgier abgegeben haben, ausreichende Möglichkeiten, um nachzuweisen, dass ihre Beziehung dauerhaft und stabil ist.
B.13. Die fragliche Bestimmung hat somit keine Folgen, die unverhältnismäßig wären gegenüber der Zielsetzung und ist vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
B.14. Die Verbindung dieser Verfassungsbestimmungen mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Diese internationale Vertragsbestimmung enthält nämlich keine allgemeine Verpflichtung, einem Ausländer, der eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen mit einem Belgier abgegeben hat, ein Aufenthaltsrecht zu erteilen (vgl. EuGHMR, 28. Mai 1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich § 68).
In Bezug auf den Behandlungsunterschied zwischen der der Ehe gleichgesetzten registrierten Partnerschaft und dem gesetzlichen Zusammenwohnen
B.15.1. Eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern » gewährte Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bereits ein Aufenthaltsrecht für einen « Ausländer, mit dem [ein europäischer Bürger] eine registrierte Partnerschaft führt, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt ist ».
B.15.2. Während der Vorarbeiten zum Gesetz vom 25. April 2007 wurde präzisiert:
« Diese Bestimmung ist eine Neuerung, indem sie offen ist für eine zukünftige Entwicklung des Privatrechts in Bezug auf die Gleichstellung eines ausländischen Partners, der mit einem Ausländer, dem er nachkommt, durch eine registrierte Partnerschaft, die in Belgien als der Ehe gleichgesetzt angesehen wird, verbunden ist, mit einem Ehepartner. Die gleiche Änderung wird an Artikel 10 des Gesetzes, der die Familienzusammenführung der Ausländer regelt, die nicht EU-Bürger sind, vorgenommen. Die betreffende Situation ist diejenige der skandinavischen Partnerschaften, deren Gleichstellung mit der Ehe derzeit durch den FÖD Justiz geprüft wird.
Diese Gleichstellung wird im Ausländerrecht jedoch diese Auswirkungen erst an dem Datum haben, das durch einen im Ministerrat beratenen königlichen Erlass festgelegt wird, in dem die Fälle bestimmt werden, in denen eine registrierte ausländische Partnerschaft in Belgien als gleichwertig mit der Ehe anzusehen sein muss » (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2845/001, SS. 39-40).
« In dem Gesetzentwurf ist das Recht auf Familienzusammenführung ein Recht für:
• den Ehepartner oder den Partner, mit dem ein Bürger der Union durch eine registrierte Partnerschaft verbunden ist, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt ist. Diese Partnerschaften sind Formen von Lebensgemeinschaften, die vor allem in den skandinavischen Ländern üblich sind;
[...] » (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2845/003, S. 12).
B.15.3. Artikel 4 des königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 « zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern » bestimmt:
« Eine aufgrund der Rechtsvorschriften eines der nachstehenden Länder registrierte Partnerschaft muss einer Ehe in Belgien gleichgesetzt werden:
1. Dänemark,
2. Deutschland,
3. Finnland,
4. Island,
5. Norwegen,
6. Vereinigtes Königreich,
7. Schweden ».
B.16.1. Der fragliche Behandlungsunterschied beruht daher auf einem objektiven Kriterium, nämlich dem Umstand, dass der Ausländer eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen mit einem Belgier abgibt oder dass er sich auf das Bestehen einer registrierten Partnerschaft, die aufgrund von Artikel 4 des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 in Belgien als der Ehe gleichgesetzt betrachtet wird, berufen kann.
B.16.2. Durch die Einführung eines solchen Behandlungsunterschieds verfolgt der Gesetzgeber im Übrigen ein rechtmäßiges Ziel, wie in B.7 festgestellt wurde, auf sachdienliche und verhältnismäßige Weise.
Er ermächtigt nämlich den König, unter den durch die anderen Staaten anerkannten registrierten Partnerschaften diejenigen zu bestimmen, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt sind und die aus diesem Grund Garantien bieten gegen Scheinverbindungen, die zumindest analog zu denjenigen sind, die eine in Belgien geschlossene Ehe bietet.
Aus den in B.9.1 bis B.13 dargelegten Gründen ist der durch die fragliche Bestimmung eingeführte Behandlungsunterschied zwischen den registrierten Partnerschaften, die als gleichwertig zu einer in Belgien geschlossenen Ehe angesehen werden können, und jeder anderen registrierten Partnerschaft, einschließlich des gesetzlichen Zusammenwohnens im Sinne von Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches, vernünftig gerechtfertigt.
B.17. Schließlich kann die Verbindung der Artikel 10 und 11 der Verfassung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention aus den in B.14 dargelegten Gründen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.
B.18. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2011, in Verbindung mit Artikel 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2011, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, am 26. März 2015.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels