Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 27 April 2017 (België). RG 50/2017
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20170427-1
- Numéro de rôle :
- 50/2017
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Insofern er es dem minderjährigen Kind, das erfolgreich gleichzeitig eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft und auf Vaterschaftsermittlung erhoben hat, nicht erlaubt, den Namen seines biologischen Vaters zu tragen, verstößt Artikel 335 § 3 des Zivilgesetzbuches in der vor seiner Ersetzung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten » geltenden Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern J.-P. Snappe, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 25. März 2016 in Sachen A.B. gegen N.L.H. und S.B., dessen Ausfertigung am 4. April 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Lüttich, Abteilung Lüttich, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 335 § 3 des Zivilgesetzbuches in der Fassung vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er eine Diskriminierung einführt zwischen dem minderjährigen Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt wird, das auf Veranlassung seiner Eltern mittels einer beim Standesbeamten abgegebenen Erklärung den Namen seines Vaters tragen kann, und dem volljährigen Kind, das nicht über diese Möglichkeit verfügt und gegebenenfalls dazu verpflichtet wäre, ein Verwaltungsverfahren vor dem Minister der Justiz einzuleiten, ohne die Gewissheit zu haben, dass dieses zum Erfolg führt, mit den damit verbundenen Kosten, dem Zeitverlust sowie den eventuellen Unannehmlichkeiten zweier aufeinander folgender Namensänderungen? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Artikel 335 § 3 des Zivilgesetzbuches in der Fassung vor seiner Ersetzung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten » (nachstehend: Gesetz vom 8. Mai 2014) und seiner Abänderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten ».
B.2.1. Artikel 335 des Zivilgesetzbuches gehört zu dem Kapitel in Bezug auf die Folgen der Abstammung. Er legt auf allgemeine Weise die Regeln der Namensgebung infolge der Abstammung fest.
Artikel 335 § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches in der vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 anwendbaren Fassung bestimmte:
« Ein Kind, dessen Abstammung nur väterlicherseits feststeht oder dessen Abstammung mütterlicherseits und väterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt den Namen seines Vaters ».
Artikel 335 § 2 desselben Gesetzbuches in der vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 anwendbaren Fassung bestimmte, dass ein Kind, dessen Abstammung nur mütterlicherseits feststeht, den Namen seiner Mutter trägt.
B.2.2. In der auf den vor dem vorlegenden Richter anhängigen Streitfall anwendbaren Fassung bestimmte der in Rede stehende Artikel 335 § 3 desselben Gesetzbuches:
« Wird die Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes unverändert. Jedoch können beide Elternteile zusammen oder kann einer von ihnen, wenn der andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den Namen seines Vaters tragen wird.
Bei Vorversterben des Vaters oder während seiner Ehe kann diese Urkunde nicht ohne das Einverständnis des Ehepartners, mit dem er zum Zeitpunkt der Feststellung der Abstammung verheiratet war, ausgefertigt werden.
Diese Erklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag, wo die Erklärenden die Feststellung der Abstammung vernommen haben, und vor der Volljährigkeit oder Erklärung der Mündigkeit des Kindes abgegeben werden.
Die Erklärung kommt am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind betreffen, zu stehen ».
B.2.3. Artikel 335 § 4 desselben Gesetzbuches, der nicht durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 abgeändert wurde, bestimmt, dass in dem Fall, dass die Abstammung eines Kindes geändert wird, wenn es das Alter der Volljährigkeit bereits erreicht hat, ohne sein Einverständnis keine Änderung an seinem Namen vorgenommen werden darf.
Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 « zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen » eingefügt, und zwar im Anschluss an den Entscheid Nr. 171/2005 vom 23. November 2005, in dem der Gerichtshof geurteilt hat, dass Artikel 335 § 2 des Zivilgesetzbuches insofern, als er auf volljährige Kinder, die die Vaterschaft erfolgreich bestritten haben, Anwendung findet, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt, nachdem er festgestellt hatte, dass es « nicht gerechtfertigt [ist], dass Artikel 335 § 2 des Zivilgesetzbuches es einem volljährigen Kind, das die Vaterschaft seines Vaters erfolgreich angefochten hat, ohne weiteres verbietet, seinen ursprünglichen Namen beizubehalten » (B.7).
B.3. Mit der Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 335 § 3 des Zivilgesetzbuches in der vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 geltenden Fassung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu äußern, insofern diese Bestimmung einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen dem minderjährigen Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt wird, « das auf Veranlassung seiner Eltern mittels einer beim Standesbeamten abgegebenen Erklärung den Namen seines Vaters tragen kann », und dem volljährigen Kind, « das nicht über diese Möglichkeit verfügt und gegebenenfalls dazu verpflichtet wäre, ein Verwaltungsverfahren vor dem Minister der Justiz einzuleiten, ohne die Gewissheit zu haben, dass dieses zum Erfolg führt, mit den damit verbundenen Kosten, dem Zeitverlust sowie den eventuellen Unannehmlichkeiten zweier aufeinander folgender Namensänderungen », einführen würde.
B.4. Die Streitsache vor dem vorlegenden Richter bezieht sich auf ein volljähriges Kind, dessen Abstammung väterlicherseits geändert wurde wegen einer Klage auf Anfechtung der vermutlichen Vaterschaft, in Verbindung mit einer Klage auf Vaterschaftsermittlung, die durch dieses volljährige Kind in Anwendung der Artikel 318 beziehungsweise 322 des Zivilgesetzbuches eingereicht wurden, wobei diese Klagen für begründet erklärt wurden.
Obwohl das volljährige Kind gemäß Artikel 335 § 4 des Zivilgesetzbuches sein Einverständnis erklärt hat, den Namen seiner Mutter zu tragen, möchte es den Namen seines biologischen Vaters tragen, dessen Vaterschaft durch den vorlegenden Richter festgestellt wurde.
Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diese Situation.
B.5. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.6. Die Zuerkennung eines Familiennamens beruht in der Hauptsache auf Erwägungen der gesellschaftlichen Sachdienlichkeit und wird - im Gegensatz zur Zuerkennung des Vornamens - durch das Gesetz geregelt. Dieses Gesetz bezweckt einerseits, den Familiennamen auf einfache, schnelle und einheitliche Weise zu bestimmen, und andererseits, diesem Familiennamen eine gewisse Unveränderlichkeit zu verleihen.
B.7.1. Minderjährige Kinder und volljährige Kinder, deren Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt wurde, befinden sich hinsichtlich der Willensäußerung zum Tragen des Namens ihres Vaters in unterschiedlichen Situationen, denn gemäß der fraglichen Bestimmung kann der Name der Mutter nur durch den Namen des Vaters auf Antrag der Eltern ersetzt werden, wenn das Kinder minderjährig ist.
B.7.2. Aus den Vorarbeiten zur fraglichen Bestimmung geht hervor, dass der Gesetzgeber erwogen hat, dass die Namensänderung des Kindes, dessen Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt worden sei, dem Interesse des Kindes entgegenstehen könne (Parl. Dok., Kammer, 1983-1984, Nr. 305/1, SS. 17-18, und Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 904-2, SS. 125-126). Aufgrund dessen hat er bestimmt, dass der Name des Kindes, dessen Abstammung mütterlicherseits bereits feststeht, grundsätzlich unverändert bleibt, wenn danach die Abstammung väterlicherseits festgestellt wird. Dennoch hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, nachträglich mittels einer Erklärung vor dem Standesbeamten durch den Vater und die Mutter oder einen von ihnen, wenn der andere verstorben ist, eine Änderung des Namens des minderjährigen Kindes zu erwirken.
Diese Maßnahme ist nicht unvernünftig, da der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die beiden Eltern am besten in der Lage sind, das Interesse des Kindes zu beurteilen.
B.7.3. Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen « [kann] jede Person, die irgendeinen Grund hat, ihren Namen oder ihre Vornamen zu ändern, [...] einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen Antrag an den Minister der Justiz richten » (Artikel 2 Absatz 1). Nach seiner Volljährigkeit wird dem Kind, dessen väterliche Abstammung nach der mütterlichen Abstammung festgestellt wurde, daher nicht jede Möglichkeit vorenthalten, den Namen seiner Mutter durch den seines Vaters zu ersetzen, falls es dies wünscht. Der König kann zwar kann nur « ausnahmsweise » die beantragte Änderung genehmigen, « wenn Er der Auffassung ist, dass der Antrag auf ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch einem Dritten schaden kann » (Artikel 3 Absatz 3). Diese Beschränkung, die die Strenge der weiter in derselben Bestimmung genauer erläuterten Bedingungen verstärkt, verhindert jedoch nicht, dass die beantragte Änderung genehmigt wird, wenn der König nicht durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einem eventuellen Einspruch stattgegeben hat (Artikel 5 und 6).
B.7.4. In seinem Entscheid Nr. 65/94 vom 14. Juli 1994 hat der Gerichtshof geurteilt, dass « Artikel 335 § 3 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, insofern er bestimmt, dass die elterliche Erklärung der Änderung des Namens der Mutter durch den Namen des Vaters vor der Volljährigkeit oder Mündigerklärung abzugeben ist, keinen Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern einführt, der gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung [...] verstoßen würde », nachdem er Folgendes festgestellt hatte:
« B.5. Indem er von der ihm zustehenden Bewertungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, hat der Gesetzgeber eine rechtliche Regelung der Personennamen ausgearbeitet, indem er sowohl dem sozialen Zweck, diesem Namen eine gewisse Unveränderlichkeit zu gewährleisten, als auch dem Interesse des Trägers Rechnung getragen hat. Der Hof erkennt nicht, inwiefern es unangemessen wäre, dass das Kind, dessen väterliche Abstammung nach der mütterlichen Abstammung festgestellt wurde und das daher zuerst den Namen seiner Mutter getragen hat, auf Initiative seiner Eltern, die, solange es der elterlichen Gewalt unterliegt, über sein Interesse entscheiden, bzw. nach Ablauf dieser Gewalt nur auf eigene Initiative den Namen seines Vaters annehmen könnte. Weiterhin erkennt der Hof nicht, inwiefern es unangemessen wäre, dass ein volljähriges oder für mündig erklärtes Kind, das den Namen seiner Mutter trägt und den seines Vaters tragen möchte, auf das Verfahren gemäß dem Gesetz vom 15. Mai 1987, welches das einschlägige gemeine Recht bildet, zurückgreifen soll ».
Dieser Entscheid betraf den Vergleich zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern, deren Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt wurde und für die somit ein neues Abstammungsverhältnis festgestellt worden ist. Er betraf den Fall, in dem ein volljähriges Kind durch seinen Vater anerkannt wurde und weiterhin den Namen seiner Mutter trug gemäß Artikel 335 § 2 des Zivilgesetzbuches.
B.8.1. Wie in B.4 angeführt wurde, wird mit der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage darum gebeten, Kinder, deren Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt wurde, nachdem sie gleichzeitig erfolgreich auf Anfechtung der vermutlichen Vaterschaft und auf Vaterschaftsermittlung geklagt hatten, miteinander zu vergleichen.
Die sich daraus ergebende Änderung der Abstammung väterlicherseits unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Folgen für den Namen des Kindes von der Feststellung eines neuen Abstammungsverhältnisses väterlicherseits im Sinne des vorerwähnten Entscheids Nr. 65/94.
B.8.2. Artikel 335 § 2 des Zivilgesetzbuches hat zur Folge, dass ein volljähriges Kind, das die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, grundsätzlich seinen ursprünglichen Familiennamen verliert und den Namen seiner Mutter erhält.
In Artikel 335 § 4 ist jedoch vorgesehen, dass der Name eines volljährigen Kindes, dessen Abstammung geändert wird, nur mit seinem Einverständnis geändert wird. Ein volljähriges Kind, das die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, kann sich also dafür entscheiden, den Namen seiner Mutter zu tragen oder seinen ursprünglichen Familiennamen zu behalten.
Ein volljähriges Kind, bei dem ein neues Abstammungsverhältnis väterlicherseits wegen einer Klage auf Vaterschaftsermittlung in Verbindung mit seiner Klage auf Anfechtung der Vaterschaft festgestellt wird, kann sich jedoch gemäß der fraglichen Bestimmung nicht dafür entscheiden, den Namen seines biologischen Vaters zu tragen.
B.8.3. Durch die fragliche Bestimmung wird somit hinsichtlich der Möglichkeit, den Namen des biologischen Vaters zu tragen, ein Behandlungsunterschied eingeführt zwischen minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern, deren Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt wurde, und dies nachdem gleichzeitig erfolgreich eine Klage auf Anfechtung der vermutlichen Vaterschaft und auf Vaterschaftsermittlung erhoben wurde. Die Ersteren haben mittels einer beim Standesbeamten abgegebenen Erklärung die Möglichkeit, den Namen ihres biologischen Vaters zu tragen, während die Letzteren diese Möglichkeit nicht haben. Der Umstand, dass diese Erklärung von den Eltern des minderjährigen Kindes ausgeht, ist im Übrigen irrelevant, denn dies ergibt sich aus der Minderjährigkeit des Kindes.
B.9. Im Gegensatz zum Recht, seinem Kind seinen Familiennamen zu geben, ist das Recht, einen Namen zu tragen, ein Grundrecht.
Die Einschränkungen der Möglichkeit, den Namen seines biologischen Vaters zu tragen, stellen eine Einmischung in die Ausübung des Rechts des Betreffenden auf Achtung seines Privatlebens dar (EuGHMR, 25. November 1994, Stjerna gegen Finnland).
Der Gerichtshof muss daher prüfen, ob die fragliche Maßnahme keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens der volljährigen Kinder zur Folge hat, und ob insbesondere die gesellschaftliche Sachdienlichkeit der Unveränderlichkeit ihres Familiennamens Vorrang vor einer Änderung des Namens haben muss, wenn sich der Zivilstand aufgrund der Feststellung der Vaterschaft ändert.
Der Gerichtshof muss überdies berücksichtigen, dass die Änderung der Abstammung eines volljährigen Kindes zur Folge hat, dass sein Name grundsätzlich geändert wird, wenn es sich damit einverstanden erklärt, und dass es den Namen seiner Mutter trägt, außer wenn es seinen ursprünglichen Familiennamen behalten möchte. Artikel 335 § 4 des Zivilgesetzbuches ermöglicht nämlich eine Änderung des Namens eines volljährigen Kindes aufgrund einer Änderung seiner Abstammung.
B.10.1. Die Anfechtung der Vaterschaft kann auf anderen Gründen beruhen und hat andere Folgen als eine Namensänderung. Ein volljähriges Kind, das selbst eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft eingereicht hat und bei dem ein Abstammungsverhältnis mit seinem biologischen Vater festgestellt wird, kann jedoch rechtmäßig wünschen, den Namen dieses Letztgenannten zu tragen.
B.10.2. Die Möglichkeit, die ein volljähriges Kind durch das Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen erhält, bei der zuständigen Behörde eine zweite Änderung seines Namens zu beantragen, um den Namen seines biologischen Vaters tragen zu können, bietet keine vernünftige Rechtfertigung für den angeführten Behandlungsunterschied, da diese Möglichkeit per definitionem hypothetisch bleibt.
Sie würde im Übrigen weder der gesellschaftlichen Sachdienlichkeit, diesem Namen eine gewisse Unveränderlichkeit zu sichern, noch dem Interesse der Person, die eine Namensänderung wünscht, entsprechen, da das volljährige Kind, das die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat und gegebenenfalls sein Einverständnis dazu erteilt hat, den Namen seiner Mutter zu tragen und nach diesem Verfahren das Recht erhalten würde, den Namen seines biologischen Vaters zu tragen, zwei aufeinander folgende Namensänderungen erfahren würde, um denjenigen tragen zu können, den es wünscht.
B.11. Es ist folglich nicht vernünftig gerechtfertigt, dass es durch Artikel 335 § 3 des Zivilgesetzbuches einem volljährigen Kind, das erfolgreich eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft in Verbindung mit einer Klage auf Vaterschaftsermittlung eingereicht hat, nicht erlaubt wird, sich dafür zu entscheiden, den Namen seines biologischen Vaters zu tragen.
B.12. Es obliegt dem vorlegenden Richter, im Urteil über die Änderung der Abstammung den vom volljährigen Kind gewählten Namen, der seiner biologischen Abstammung väterlicherseits entspricht, zu beurkunden.
B.13. Die Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Insofern er es dem minderjährigen Kind, das erfolgreich gleichzeitig eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft und auf Vaterschaftsermittlung erhoben hat, nicht erlaubt, den Namen seines biologischen Vaters zu tragen, verstößt Artikel 335 § 3 des Zivilgesetzbuches in der vor seiner Ersetzung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten » geltenden Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 27. April 2017.
Der Kanzler, Der Präsident,
(gez.) F. Meersschaut (gez.) J. Spreutels