Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 27 Januar 2011 (België). RG 8/20111

Date :
27-01-2011
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
36 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20110127-3
Numéro de rôle :
8/20111

Résumé :

Der Hof 1. erklärt a) in Artikel 133/28 § 1 Absatz 3 des Dekrets der Flämischen Region vom 18. Mai 1999 über die Organisation der Raumordnung, ersetzt durch Artikel 36 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 zur Anpassung und Ergänzung der Raumplanungs-, Genehmigungs- und Rechtsdurchsetzungspolitik, die Wortfolge « , wobei nie eine öffentliche Untersuchung über den Antrag durchführt werden muss », und b) Artikel 133/71 § 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch Artikel 36 des vorerwähnten Dekrets vom 27. März 2009, für nichtig; 2. weist die Klagen im Übrigen zurück; 3. erhält bis zum 31. Juli 2011 die Folgen des für nichtig erklärten Artikels 133/71 § 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Dekrets vom 18. Mai 1999 aufrecht.

Arrêt :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und R. Henneuse, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden M. Melchior gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

a. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 18. August 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. August 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 36 und 40 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 zur Anpassung und Ergänzung der Raumplanungs-, Genehmigungs- und Rechtsdurchsetzungspolitik (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai 2009): Anna de Bats, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Erwin Fally, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Christian Cuypers, wohnhaft in 2180 Ekeren, Kapelsesteenweg 477, Frans De Block, wohnhaft in 2900 Schoten, Spechtendreef 2, Lily Vandeput, die in 2970 Schilde, Wijnegemsesteenweg 83, Domizil erwählt hat, Ivo Nagels, wohnhaft in 2900 Schoten, Gazellendreef 20, Rosita Roeland, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 25, Machteld Geysens, wohnhaft in 2900 Schoten, Churchilllaan 8, Johanne Strijbosch, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Philippe Vande Casteele, wohnhaft in 2900 Schoten, Klamperdreef 7, und Joannes Wienen, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73.

b. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 18. August 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. August 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung von Artikel 36 desselben Dekrets: Anna de Bats, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Christian Cuypers, wohnhaft in 2180 Ekeren, Kapelsesteenweg 477, Erwin Fally, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Rosita Roeland, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 25, Johanne Strijbosch, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Joannes Wienen, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Frans De Block, wohnhaft in 2900 Schoten, Spechtendreef 2, Ivo Nagels, wohnhaft in 2900 Schoten, Gazellendreef 20, Philippe Vande Casteele, wohnhaft in 2900 Schoten, Klamperdreef 7, und Lily Vandeput, die in 2970 Schilde, Wijnegemsesteenweg 83, Domizil erwählt hat.

c. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 18. August 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. August 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 36, 40, 58 und 104 desselben Dekrets: Anna de Bats, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Christian Cuypers, wohnhaft in 2180 Ekeren, Kapelsesteenweg 477, Erwin Fally, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Rosita Roeland, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 25, Johanne Strijbosch, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Joannes Wienen, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Frans De Block, wohnhaft in 2900 Schoten, Spechtendreef 2, Ivo Nagels, wohnhaft in 2900 Schoten, Gazellendreef 20, Philippe Vande Casteele, wohnhaft in 2900 Schoten, Klamperdreef 7, und Lily Vandeput, die in 2970 Schilde, Wijnegemsesteenweg 83, Domizil erwählt hat.

d. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 13. November 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. November 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 36 und 40 desselben Dekrets: Anna de Bats, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Erwin Fally, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 14/1, Christian Cuypers, wohnhaft in 2180 Ekeren, Kapelsesteenweg 477, Frans De Block, wohnhaft in 2900 Schoten, Spechtendreef 2, Lily Vandeput, wohnhaft in 2900 Schoten, Spechtendreef 2, Ivo Nagels, wohnhaft in 2900 Schoten, Gazellendreef 20, Rosita Roeland, wohnhaft in 2950 Kapellen, Hoogboomsesteenweg 25, Johanne Strijbosch, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Joannes Wienen, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Hans de Waal, wohnhaft in 2900 Schoten, Hertendreef 49, und André Verbeek, wohnhaft in 2970 's-Gravenwezel, Jachthoornlaan 37.

Diese unter den Nummern 4764, 4765, 4766 und 4799 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

II. In rechtlicher Beziehung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 36, 40, 58 und 104 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 « zur Anpassung und Ergänzung der Raumplanungs-, Genehmigungs- und Rechtsdurchsetzungspolitik ».

B.1.2. Der Hof kann nur ausdrücklich angefochtene Gesetzesbestimmungen für nichtig erklären, gegen die Klagegründe angeführt werden, sowie gegebenenfalls Bestimmungen, die nicht angefochten werden, jedoch untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind.

B.1.3. In Bezug auf die angefochtenen Artikel 36, 40 und 58 des Dekrets vom 27. März 2009 werden nur Klagegründe gegen die durch diese Bestimmungen ersetzten oder eingefügten Artikel 94, 95, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 114 § 2, 116 § 4, 119, 120, 133/28 § 1, 133/45 §§ 1 und 3, 133/48 §§ 1, 2, 3 und 4, 133/50 §§ 1, 2, 3, 4 und 5, 133/51 Absatz 1, 133/52 § 5, 133/56 bis 133/86, 135/1, 135/2, 158 § 2 Absatz 1 und § 3 und 158/1 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 « über die Organisation der Raumordnung » angeführt. Folglich wird die Prüfung der Nichtigkeitsklagen bezüglich der angefochtenen Artikel 36, 40 und 58 auf diese Bestimmungen begrenzt.

B.1.4. Angesichts des Vorstehenden braucht die Einrede der Flämischen Regierung, dass die Nichtigkeitsklagen wegen mangelnder Beschwerden teilweise unzulässig seien, nicht geprüft zu werden.

B.1.5.1. Die in B.1.3 erwähnten Bestimmungen des Dekrets vom 18. Mai 1999 sind die Artikel 4.2.2, 4.2.3, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10, 4.2.11, 4.2.12, 4.2.13, 4.2.22 § 2, 4.2.24 § 4, 4.3.3, 4.3.4, 4.6.7 § 1, 4.7.16 §§ 1 und 3, 4.7.19 §§ 1, 2, 3 und 4, 4.7.21 §§ 1, 2, 3, 4 und 5, 4.7.22 Absatz 1, 4.7.23 § 5, 4.8.1 bis 4.8.31, 5.3.1, 5.3.2, 6.1.51 § 2 Absatz 1 und § 3 und 6.1.52 § 2 der durch den Erlass der Flämischen Regierung vom 15. Mai 2009 koordinierten Dekrete zur Einführung des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches (nachstehend: das Flämische Raumordnungsgesetzbuch) geworden.

B.1.5.2. Die Artikel 4.7.19 § 2, 4.8.3, 4.8.6, 4.8.9, 4.8.10, 4.8.13, 4.8.16, 4.8.17, 4.8.18, 4.8.22, 4.8.25, 4.8.26 und 4.8.27 des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches sind durch die Artikel 23 und 26 bis 37 des Dekrets vom 16. Juli 2010 « zur Anpassung des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches vom 15. Mai 2009 und des Dekrets vom 10. März 2006 zur Festlegung von Dekretsanpassungen im Bereich der Raumordnung und des unbeweglichen Erbes infolge der Verwaltungspolitik » abgeändert worden. Der Hof braucht diese Abänderungen jedoch nicht zu berücksichtigen.

In Bezug auf das Interesse

B.2.1.1. Die Flämische Regierung stellt das Interesse der klagenden Parteien an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen in Abrede.

B.2.1.2. Zur Untermauerung ihres Interesses führen die klagenden Parteien einerseits an, dass das Dekret vom 27. März 2009 sich auf jeden einzelnen Einwohner des niederländischen Sprachgebietes auswirke, und andererseits, dass sie an verschiedenen Verfahren über Städtebaugenehmigungen beteiligt seien und dass die Klägerin Geysens ordentliches Mitglied einer kommunalen Raumordnungskommission sei (nachstehend: GECORO).

B.2.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.

B.2.3. Der Umstand, dass das Dekret vom 27. März 2009 auf jeden Einwohner der Flämischen Region Anwendung finden kann, reicht nicht, um das Interesse der klagenden Parteien nachzuweisen.

B.2.4. Insofern die Klägerin Geysens anführt, dass sie ordentliches Mitglied einer GECORO sei, beruft sie sich vergeblich auf ein funktionales Interesse, da die angefochtenen Bestimmungen die mit ihren Funktionen verbundenen Vorrechte nicht beeinträchtigen.

B.2.5.1. Insofern die klagenden Parteien als Interesse habende Partei an Verfahren in Bezug auf die Erteilung oder Anfechtung von Bau-, Parzellierungs- und Regularisierungsgenehmigungen beteiligt sind, können sie direkt und nachteilig betroffen sein durch die Artikel 116 § 4, 133/28 § 1, 133/48 §§ 2, 3 und 4, 133/50 §§ 1 bis 5, 133/52 § 5 und 133/56 bis 133/86 des Dekrets vom 18. Mai 1999 - ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36 des Dekrets vom 27. März 2009 - und durch Artikel 135/1 des vorerwähnten Dekrets - eingefügt durch den angefochtenen Artikel 40 -, die die Rechte der Interesse habenden Dritten in diesen Verfahren regeln, sowie durch den angefochtenen Artikel 104, der das zuvor bestehende Verfahren aufhebt.

B.2.5.2. Insofern die in Artikel 94 des Dekrets vom 18. Mai 1999 festgelegten Städtebaumeldungen als Genehmigungen angesehen werden und nicht angefochten werden können und insofern gemäss Artikel 95 desselben Dekrets die Flämische Regierung Handlungen von einer Genehmigungspflicht befreien kann, weisen die klagenden Parteien das rechtlich erforderliche Interesse an der Nichtigerklärung dieser Bestimmungen nach. Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass zuvor genehmigte Handlungen, deren Nichtigerklärung sie erreicht haben, meldepflichtig oder befreit werden, so dass sie diese Handlungen nicht mehr anfechten können. Insofern eine as-built- Bescheinigung es erlaubt, marginal von den Plänen abzuweichen, die Gegenstand der Städtebaugenehmigung oder der Meldung, einschliesslich der durch die klagenden Parteien angefochtenen Genehmigungen, sind, können sie unmittelbar und nachteilig durch die Artikel 99 bis 105 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, die das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung solcher Bescheinigungen regeln, betroffen sein.

B.2.5.3. Insofern die klagenden Parteien Verfahren anhängig gemacht haben, in denen sie Städtebauübertretungen bemängeln, sind sie unmittelbar und nachteilig durch die Artikel 158 § 2 Absatz 1 und § 3 und 158/1 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 58, die den einvernehmlichen Vergleich regeln, betroffen.

B.2.5.4. Insofern die klagenden Parteien die Nichtigerklärung von Artikel 114 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, beantragen, geht aus der Antwort auf die Frage des Hofes hervor, dass sie Inhaber von Dienstbarkeiten oder von vertraglich festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Bodennutzung sind. Folglich weisen sei das rechtlich erforderliche Interesse an der Nichtigerklärung dieser Bestimmung nach.

B.2.6. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die klagenden Parteien nicht das rechtlich erforderliche Interesse an der Nichtigerklärung der Artikel 119, 120, 133/45 §§ 1 und 3, 133/48 § 1 und 133/51 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, sowie von Artikel 135/2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 40, aufweisen. Folglich brauchen der erste, der dritte und der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 nicht geprüft zu werden. Im Ubrigen wird die Einrede der Flämischen Regierung abgewiesen.

In Bezug auf die fristgerechte Beschaffenheit der Nichtigkeitsklagen

B.3.1. Die Flämische Regierung führt an, die Nichtigkeitsklagen seien zu spät eingereicht worden, insofern in den Artikeln 114 und 133/50 §§ 4 und 5 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, zuvor bestehende Bestimmungen übernommen worden seien.

B.3.2. Der Umstand, dass eine angefochtene Gesetzesbestimmung auf die gleiche Weise formuliert ist wie eine frühere Gesetzesbestimmung, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, eine Klage auf Nichtigerklärung der erstgenannten Bestimmung sei unzulässig. Obwohl die vorerwähnten Artikel 114 und 133/50 §§ 4 und 5 eine Tragweite haben, die derjenigen der durch den angefochtenen Artikel 36 ersetzten Artikel 117 § 2, 119 und 133 § 2 gleicht, tat der Gesetzgeber bei der Annahme der angefochtenen Bestimmungen seinen Willen kund, erneut gesetzgeberisch aufzutreten.

B.3.3. Die Einrede wird abgewiesen.

Zur Hauptsache

B.4. Die klagenden Parteien führen einen Verstoss gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung einerseits und gegen Artikel von Titel II der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit internationalen Vertragsbestimmungen oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen, andererseits an. Die Prüfung der Ubereinstimmung einer angefochtenen Bestimmung mit den Regeln der Zuständigkeitsverteilung findet grundsätzlich vor der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln von Titel II der Verfassung statt.

In Bezug auf die Regeln der Zuständigkeitsverteilung

In Bezug auf den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Eingreifen eines Architekten)

B.5.1. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 bezieht sich auf die Artikel 94 und 95 und die Artikel 99 bis 105 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Die klagenden Parteien führen an, dass diese Bestimmungen gegen die Artikel 39 und 143 der Verfassung und die Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 6, 10 und 19 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen verstiessen, insofern sich aus den angefochtenen Bestimmungen ergebe, dass für bestimmte Bauwerke das Eingreifen eines Architekten nicht erforderlich sei.

B.5.2. Im Gegensatz zu dem, was die Flämische Regierung anführt, erläutern die klagenden Parteien hinlänglich, auf welche Weise die angefochtenen Bestimmungen gegen die im Klagegrund angeführten Regeln der Zuständigkeitsverteilung verstiessen.

B.5.3.1. Gemäss Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ist nur die Föderalbehörde für die « Niederlassungsbedingungen, mit Ausnahme der Zuständigkeiten der Regionen für die Niederlassungsbedingungen im Bereich Tourismus » zuständig.

B.5.3.2. Die Zuständigkeit, die dem föderalen Gesetzgeber hinsichtlich der Niederlassungsbedingungen zugeteilt wurde, umfasst unter anderem die Zuständigkeit, Regeln über den Zugang zu bestimmten Berufen festzulegen, allgemeine Regeln oder Befähigungsanforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung gewisser Berufe aufzuerlegen und Berufstitel zu schützen.

B.5.4. Insofern gemäss den Artikeln 94 und 95 des Dekrets vom 18. Mai 1999 die Flämische Regierung einerseits die Fälle festlegt, in denen die Genehmigungspflicht durch eine verpflichtende Meldung über die Handlungen beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium ersetzt wird, und andererseits die Liste der Handlungen von zeitweiliger oder gelegentlicher Beschaffenheit oder mit geringer Auswirkung auf die Raumordnung, für die keine Städtebaugenehmigung erforderlich ist, bestimmt, legen diese Bestimmungen weder die Niederlassungsbedingungen, noch die Bedingungen zur Ausübung irgendeines Berufes fest. Das Gleiche gilt für die Artikel 99 bis 105 desselben Dekrets, die die Erteilung und die Bestätigung einer as-built -Bescheinigung regeln.

B.5.5. Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs bestimmt im Ubrigen, dass die zwingende Mitwirkung eines Architekten für die Erstellung von Plänen und für die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten nur für Arbeiten gilt, « für die ein vorhergehender Antrag auf Baugenehmigung durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen auferlegt ist ».

B.5.6. Im Ubrigen erläutern die klagenden Parteien nicht, wie die angefochtenen Bestimmungen gegen Artikel 143 der Verfassung verstossen würden.

B.5.7. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist unbegründet.

In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 (Aufhebung von Dienstbarkeiten und von vertraglich festgelegten Verpflichtungen)

B.6.1.1. Der erste Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 bezieht sich auf die Artikel 114 und 133/56 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien verstiessen diese Bestimmungen gegen die Artikel 39, 143, 144, 145 und 161 der Verfassung und die Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 6, 10 und 19 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insofern eine Parzellierungsgenehmigung durch menschliches Handeln eingeführte Dienstbarkeiten und vertraglich festgelegte Verpflichtungen aufhebe.

B.6.1.2. Gemäss Artikel 114 § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, hebt eine Parzellierungsgenehmigung durch menschliches Handeln eingeführte Dienstbarkeiten und vertraglich festgelegte Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung auf, sofern sie nicht mit der Genehmigung vereinbar sind und ausdrücklich im Antrag angegeben werden.

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränkt sich daher auf Dienstbarkeiten, die durch menschliches Handeln eingeführt wurden, und bezieht sich nicht auf die Dienstbarkeiten, die aus der natürlichen Lage der Örtlichkeit entstehen, oder die Dienstbarkeiten, die durch das Gesetz eingeführt wurden.

B.6.1.3. Gemäss Artikel 686 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches werden Nutzung und Umfang der durch menschliches Handeln eingeführten Dienstbarkeiten nach dem Rechtstitel, durch den sie bestellt sind, und, in Ermangelung eines Rechtstitels, nach den anschliessenden Regeln des Zivilgesetzbuches bestimmt.

B.6.1.4. Abschnitt IV von Kapitel III von Titel IV von Buch II des Zivilgesetzbuches regelt die Weise, auf die Dienstbarkeiten erlöschen. Insofern Artikel 114 § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 bestimmt, dass eine Parzellierungsgenehmigung die durch menschliches Handeln eingeführten Dienstbarkeiten aufhebt, weicht diese Bestimmung von den Artikeln 703 bis 710bis des Zivilgesetzbuches ab, indem sie eine Weise der Aufhebung von Dienstbarkeiten vorsieht, die nicht in diesen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vorkommt.

B.6.1.5. Der Dekretgeber ist befugt, die Angelegenheit des Städtebaus und der Raumordnung insgesamt zu regeln. Daher ist er grundsätzlich auch befugt, in dieser Angelegenheit alle Bestimmungen anzunehmen, die er als notwendig erachtet, um seine Politik zu verwirklichen.

Folglich kann der Dekretgeber innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit für Parzellierungsgenehmigungen eine Bestimmung annehmen, die von im Zivilgesetzbuch aufgenommenen Regeln des allgemeinen Rechts abweicht.

B.6.2.1. Die klagenden Parteien führen ebenfalls an, dass der angefochtene Artikel 114 des Dekrets vom 18. Mai 1999 gegen die in B.6.1.1 erwähnten Regeln der Zuständigkeitsverteilung verstosse, insofern diese Bestimmung die öffentliche Hand vor Schadenersatz schütze und das Recht auf Schadenersatz auf eine finanzielle Entschädigung begrenze.

B.6.2.2. Gemäss Artikel 114 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 verhindert die Ausstellung der Parzellierungsgenehmigung keineswegs, dass die Begünstigten dieser Dienstbarkeiten oder Verpflichtungen gegebenenfalls ein Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Antragsteller ausüben könnten.

B.6.2.3. Obwohl in dieser Bestimmung nur ein Recht auf Schadenersatz zu Lasten des Antragstellers angeführt ist, schliesst sie keineswegs eine Schadenersatzklage gegen die öffentliche Hand aus.

B.6.2.4. In der angefochtenen Bestimmung ist nicht angegeben, in welcher Form der geforderte Schadenersatz gegebenenfalls erfolgen muss. Folglich begrenzt sie dieses Recht auf Schadenersatz nicht auf eine finanzielle Entschädigung.

B.6.3. Der erste Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 ist unbegründet.

In Bezug auf den vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 und den neunten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Einsetzung des Rates für Genehmigungsstreitsachen)

B.7.1. Im neunten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 führen die klagenden Parteien an, dass Artikel 133/56 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung verstosse.

B.7.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Hof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstossen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden. Wenn ein Verstoss gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung angeführt wird, muss präzisiert werden, gegen welche Regel der Zuständigkeitsverteilung verstossen wird, da der Klagegrund andernfalls unzulässig ist.

B.7.3. Insofern im neunten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 nicht dargelegt ist, gegen welche Regeln der Zuständigkeitsverteilung durch die angefochtenen Bestimmung verstossen werde, erfüllt er nicht die in B.7.2 erwähnten Anforderungen. Der Klagegrund ist folglich unzulässig.

B.8.1. Im vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 führen die klagenden Parteien an, dass die Artikel 133/56 bis 133/86 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, gegen die Artikel 39, 143, 144, 145, 146, 160 und 161 der Verfassung und die Artikel 6, 10 und 19 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen verstiessen, insofern durch diese Bestimmungen der Rat für Genehmigungsstreitsachen als administratives Rechtsprechungsorgan eingesetzt und dessen Verfahren geregelt werde.

B.8.2. Gemäss Artikel 133/56 Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 urteilt der Rat für Genehmigungsstreitsachen als administratives Rechtsprechungsorgan über Klagen, die eingereicht werden gegen:

« 1. Genehmigungsentscheidungen, das heisst ausdrückliche oder stillschweigen Verwaltungsentscheidungen, die in letzter Verwaltungsinstanz über die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung getroffen werden;

2. Bestätigungsentscheidungen, das heisst Verwaltungsentscheidungen zur Bestätigung oder Verweigerung der Bestätigung einer as-built -Bescheinigung;

3. Registrierungsentscheidungen, das heisst Verwaltungsentscheidungen, mit denen ein Bauwerk als ' genehmigt betrachtet ' in das Genehmigungsregister aufgenommen oder mit denen eine solche Aufnahme verweigert wird ».

B.8.3. Insofern die klagenden Parteien bemängeln, dass der Dekretgeber ein administratives Rechtsprechungsorgan eingesetzt habe, sind die im Klagegrund angeführten Artikel 143 und 144 der Verfassung im vorliegenden Fall irrelevant.

B.8.4. Artikel 145 der Verfassung bestimmt:

« Streitfälle über politische Rechte gehören zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen ».

Artikel 146 der Verfassung bestimmt:

« Ein Gericht und ein Organ der streitigen Gerichtsbarkeit dürfen nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden. [...] ».

Artikel 161 der Verfassung bestimmt:

« Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden ».

Aufgrund dieser Bestimmungen ist die Befugnis, administrative Rechtsprechungsorgane einzusetzen und deren Zuständigkeiten sowie die von ihnen einzuhaltenden Verfahrensregeln festzulegen, der Föderalbehörde vorbehalten.

B.8.5. Da der Rat für Genehmigungsstreitsachen ein administratives Rechtsprechungsorgan ist, das über gerichtliche Beschwerden befindet, war der flämische Dekretgeber grundsätzlich nicht befugt, die angefochtenen Bestimmungen anzunehmen.

B.8.6. Aufgrund von Artikel 10 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen kann das Dekret jedoch Bestimmungen enthalten, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Parlamente nicht zuständig sind. Damit die Anwendung von Artikel 10 erfolgen kann, ist es unabdingbar, dass die angenommene Regelung erforderlich ist für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Region, dass die Angelegenheit für eine differenzierte Regelung geeignet ist und dass sich die betreffenden Bestimmungen auf diese Angelegenheit nur geringfügig auswirken.

B.8.7.1. In den Vorarbeiten wurde die Einsetzung des Rates für Genehmigungsstreitsachen als administratives Rechtsprechungsorgan wie folgt gerechtfertigt:

« 586. Das Beschwerdeverfahren beim neuen Rat für Genehmigungsstreitsachen ersetzt (im Regelverfahren) die Beschwerde bei der Flämischen Regierung (durch Delegation: dem für Raumordnung zuständigen Minister), so wie es derzeit besteht (auch wenn diese Beschwerde im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes durch alle Interessehabenden eingereicht werden kann; es kann nämlich nicht sein, dass eine regionale Beschwerdestufe nur dem regionalen Städtebaubeamten, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise dem Antragsteller zugänglich ist, wie es dennoch heute der Fall ist).

Beides entspricht der politischen Absicht, mit den Beschwerden gegen Genehmigungsentscheidungen des Ständigen Ausschusses ein regionales Organ zu befassen, das besondere Garantien hinsichtlich der Unabhängigkeit und Objektivität aufweist, ohne den Grundsatz zu verletzen, dass vor einer Klage beim Staatsrat auf regionaler Ebene eine Beschwerde erschöpfend behandelt werden kann.

587. Die Notwendigkeit einer entpolitisierten Beschwerde ergibt sich aus dem festen Willen, eine politisch logische Zuständigkeitsverteilung zu erreichen zwischen einerseits der Flämischen Regierung und den Diensten der flämischen Behörde, die für die Gestaltung des politischen, planerischen und verordnungsmässigen Rahmens, in dem Genehmigungen erteilt werden, zuständig sind, und andererseits einer unabhängigen und objektiven Instanz, die Genehmigungsentscheidungen anhand der Einhaltung dieses Rahmens prüft.

In der bestehenden Organisation der Raumordnung sind politisch-administrative Funktionen und Funktionen der Beurteilung von Streitsachen hingegen in ein und derselben Person vereint.

Die einzig sinnvolle Möglichkeit, aus dieser Situation herauszugelangen, besteht tatsächlich darin, den ' administrativen ' Bereich der Streitsachen über Genehmigungen auf regionaler Ebene auf einen gerichtlichen Bereich innerhalb einer Gerichtsinstanz zu übertragen, der alle Garantien hinsichtlich der Unabhängigkeit und Objektivität, wie sie unter anderem durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt werden, bietet.

Die Notwendigkeit eines solchen absolut unabhängigen und objektiven Organs ergibt sich unter anderem aus der zwingenden politischen Entscheidung (im Lichte der Verwirklichung eines gleichen Rechtsschutzes für alle Interessehabenden), den Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten auf regionaler Ebene zu erweitern, damit er nicht mehr nur dem regionalen Städtebaubeamten, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise dem Antragsteller geboten wird » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 203).

Der Ersatz der Verwaltungsbeschwerde bei der Flämischen Regierung durch die gerichtliche Beschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen entspricht nach Darlegung des Dekretgebers « einer vollwertigen Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes in der Genehmigungspolitik » (ebenda, S. 206). In den Vorarbeiten wurde diesbezüglich erklärt:

« In einer Vision des 21. Jahrhunderts über Raumordnung ist es in der Tat nicht wünschenswert, dass eine regionale Behörde noch über Opportunitätseinschätzungen durch lokale Behörden urteilt.

Eine vollwertige Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes in Genehmigungsstreitsachen kann nur durch die Organisation eines Rechtsprechungsorgans verwirklicht werden, das auf der Grundlage des Rechts (im weiteren Sinne) und nicht auf der Grundlage von Opportunitätserwägungen urteilt » (ebenda, S. 206).

Ferner müssen gemäss den Vorarbeiten Genehmigungsentscheidungen marginal anhand ihrer Ubereinstimmung mit der ordnungsgemässen Raumordnung geprüft werden und würde nur eine gerichtliche Instanz « wegen der Beschaffenheit der gerichtlichen Prüfung über die Disziplin verfügen, um die Prüfung der ' Opportunität ' einer Entscheidung auf die Kontrolle zu begrenzen, ob die Interessenabwägung, die durch die Behörde vorgenommen wurde, nicht offensichtlich unvernünftig ist » (ebenda, S. 206). Dies setzt jedoch eine sehr gründliche Kenntnis des Bereichs der Raumordnung voraus, die nur ein spezialisiertes Rechtsprechungsorgan erwerben könnte (ebenda, S. 207).

Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung hervorgehoben:

« Der Dekretentwurf beruht auf zwei Zielsetzungen.

Einerseits muss jeder Interessehabende gegen Genehmigungsentscheidungen, die Schaden verursachen, vorgehen können. Dies ist ein fundamentales Grundrecht in einem demokratischen Rechtsstaat.

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass Rechtsunsicherheit bezüglich der Genehmigungsfähigkeit eines Bauwerks unmittelbar die Eigentumsordnung betrifft. Lang anhaltende Unklarheiten über die Möglichkeit, Projekte, Wohnungen, Betriebe, usw. zu genehmigen, oder über die Ordnungsmässigkeit einer erteilten Genehmigung berühren direkt und unmittelbar das flämische Wirtschafts- und Sozialgefüge (sie verhindern oder erschweren Transaktionen) und lösen verschiedene schwerwiegende indirekte Folgen für (potentielle) Bewohner, Benutzer, Arbeitnehmer, usw. aus. In einem modernen Genehmigungsverfahren muss verhindert werden, dass ' Unsicherheiten infolge des Rechtsschutzes ' länger als ein Jahr andauern; eine Entscheidung über eine Beschwerde ' in letzter (administrativer und gerichtlicher) Instanz ' muss grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist eines Jahres nach dem ursprünglichen Genehmigungsantrag getroffen werden können. Wird der Status unbeweglicher Güter länger in Frage gestellt, so führt dies zu menschlichen Tragödien, Wertverfall, Rücktritt von Verträgen, usw.

Bezüglich des aktuellen Streitverfahrens ist festzustellen, dass die Frist zwischen einem Antrag beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium und einer abschliessenden Entscheidung des Ministers bereits durchschnittlich rund zwei Jahre beträgt » (ebenda, S. 204).

Aus den Vorarbeiten geht ebenfalls hervor, dass die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung « spezifisch einem bedeutenden Bemühen entspricht, nämlich lang anhaltende Störungen der Eigentumsordnung sowie des Grundstücks- und Immobilienmarkts zu verhindern » (ebenda, S. 205).

B.8.7.2. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht hervor, dass der Dekretgeber die Einsetzung eines administrativen Rechtsprechungsorgans als notwendig erachtete, einerseits, um die Beschwerden bei der Flämischen Regierung durch ein Beschwerdeverfahren bei einer unparteiischen und unabhängigen Instanz, die über ausreichend Fachwissen verfügt, um darüber urteilen zu können, ob Genehmigungsentscheidungen der ordnungsgemässen Raumordnung entsprechen, zu ersetzen, und andererseits, um eine schnelle Behandlung dieser Beschwerden gewährleisten zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung unrichtig wäre.

B.8.8. Die Angelegenheit des Beschwerdeverfahrens gegen eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine Genehmigung ausgestellt oder verweigert, eine as-built -Bescheinigung ausgestellt oder verweigert oder ein Bauwerk gegebenenfalls in ein Genehmigungsregister aufgenommen wird, eignet sich für eine differenzierte Regelung, da es auch auf föderaler Ebene Ausnahmen zur allgemeinen Zuständigkeit des Staatsrates gibt und die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates nur über Klagen auf Nichtigerklärung der in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Akte und Verordnungen befindet, sofern keine Beschwerde bei einem anderen administrativen Rechtsprechungsorgan vorgesehen ist.

B.8.9. Die Auswirkungen auf die dem föderalen Gesetzgeber vorbehaltene Zuständigkeit sind schliesslich marginal, da die Zuständigkeit des Rates für Genehmigungsstreitsachen auf die Beschwerden begrenzt ist, die gegen Einzelentscheidungen im Sinne von Artikel 133/56 Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 eingereicht werden.

B.8.10.1. Laut Artikel 160 der Verfassung werden die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Staatsrates durch Gesetz bestimmt. Aufgrund von Artikel 14 § 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat befindet die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates « über Kassationsbeschwerden gegen die von administrativen Rechtsprechungsorganen in letzter Instanz gefassten Entscheidungen in Streitsachen wegen Verletzung des Gesetzes beziehungsweise wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften ».

B.8.10.2. In den Vorarbeiten zu den angefochtenen Bestimmungen wurde ausdrücklich bestätigt, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Anwendung des vorerwähnten Artikels 14 § 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat als Kassationsrichter in Bezug auf Beschlüsse des Rates für Genehmigungsstreitsachen auftritt (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 211), was im vorliegenden Fall notwendig ist im Lichte der Beurteilung der marginalen Beschaffenheit der Massnahme.

B.8.10.3. Folglich schränken die angefochtenen Bestimmungen die Zuständigkeiten des Staatsrates nicht übermässig ein, so dass der Dekretgeber nur marginal auf die diesbezüglich dem föderalen Gesetzgeber vorbehaltene Zuständigkeit übergegriffen hat.

B.8.11. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 ist unbegründet.

In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 (Zuständigkeiten des Rates für Genehmigungsstreitsachen)

B.9.1.1. Im ersten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 führen die klagenden Parteien an, Artikel 133/56 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, verstosse gegen die Artikel 144 und 161 der Verfassung, insofern der Rat für Genehmigungsstreitsachen über Anfechtungen der Aufhebung von Dienstbarkeiten oder von vertraglich festgelegten Verpflichtungen urteile und folglich über Streitsachen in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen befinde.

B.9.1.2. Nach Auffassung der Flämischen Regierung sei der Klagegrund unzulässig, weil der Hof keine Prüfung unmittelbar anhand der in diesem Teil angeführten Verfassungsbestimmungen vornehmen dürfe.

B.9.2. Wie in B.8.4 dargelegt wurde, ergibt sich aus Artikel 161 der Verfassung, dass die Föderalbehörde befugt ist, administrative Rechtsprechungsorgane einzusetzen und ihre Zuständigkeiten festzulegen. Folglich darf der Hof eine Prüfung anhand dieser Bestimmung vornehmen.

B.9.3. Insofern angeführt wird, dass der Dekretgeber nicht für die Einsetzung des Rates für Genehmigungsstreitsachen als administratives Rechtsprechungsorgan zuständig sei, deckt sich der Klagegrund mit dem vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 und ist er aus den vorerwähnten Gründen unbegründet.

B.9.4. Aus dem vorerwähnten Artikel 133/56 geht hervor, dass der Rat für Genehmigungsstreitsachen als administratives Rechtsprechungsorgan über Genehmigungsentscheidungen urteilt, einschliesslich der Verwaltungsentscheidungen, mit denen eine Parzellierungsgenehmigung erteilt wird.

B.9.5. Gemäss Artikel 114 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, hebt eine Parzellierungsgenehmigung die durch menschliches Handeln eingeführten Dienstbarkeiten und vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung auf, sofern sie nicht mit der Genehmigung vereinbar sind und ausdrücklich im Antrag angegeben wurden.

B.9.6. Gegenstand der Streitsache vor dem Rat für Genehmigungsstreitsachen ist jedoch die Entscheidung des Ständigen Ausschusses, gegebenenfalls eine Parzellierungsgenehmigung zu erteilen, und es sind nicht die Dienstbarkeiten oder die vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung, die gegebenenfalls durch die Parzellierungsgenehmigung aufgehoben werden. Wenn eine Behörde über einen Antrag auf Erhalt einer Parzellierungsgenehmigung entscheidet, tritt diese Behörde in Ausübung einer Funktion auf, die in einem solchen Verhältnis zu den Vorrechten der öffentlichen Gewalt steht, dass sie sich ausserhalb des Wirkungsbereichs der Streitfälle über bürgerliche Rechte im Sinne von Artikel 144 der Verfassung befindet.

B.9.7. Der erste Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 ist unbegründet.

In Bezug auf den angeführten Verstoss gegen Artikel von Titel II der Verfassung

In Bezug auf den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 (Beschwerdemöglichkeiten von beratenden Instanzen)

B.10.1. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 bezieht sich auf die Artikel 133/45 §§ 1 und 3, 133/48 § 1, 133/50 §§ 1 und 2 und 133/71 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien seien diese Bestimmungen nicht mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung vereinbar, insofern nur die durch die Flämische Regierung bestimmten beratenden Instanzen eine Abschrift der Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhielten und nur diese Instanzen, unter der Bedingung, dass sie rechtzeitig ihre Stellungnahme abgegeben hätten, als Interessehabende eine Verwaltungsbeschwerde beim Ständigen Ausschuss und eine Beschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreichen könnten.

B.10.2. Aus B.2.6 ist ersichtlich, dass die klagenden Parteien nicht über das erforderliche Interesse verfügen, um die Nichtigerklärung der Artikel 133/45 §§ 1 und 3 und 133/48 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 zu beantragen, so dass der Hof die Prüfung des Klagegrunds auf die übrigen in B.10.1 angeführten Bestimmungen beschränkt.

B.10.3. Aus Artikel 133/50 §§ 1 und 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 geht hervor, dass die beratenden Instanzen, die aufgrund von Artikel 133/45 § 1 Absatz 1 desselben Dekrets bestimmt wurden, eine organisierte Verwaltungsbeschwerde beim Ständigen Ausschuss gegen die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums über den Genehmigungsantrag einreichen können « unter der Bedingung, dass sie rechtzeitig ihre Stellungnahme abgegeben haben oder zu Unrecht nicht um eine Stellungnahme gebeten wurden ». Gemäss Artikel 133/71 § 1 desselben Dekrets können unter denselben Bedingungen die an der Akte beteiligten beratenden Instanzen, die aufgrund von Artikel 133/45 § 1 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 133/55 § 4 Nr. 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 bestimmt wurden, Beschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreichen.

B.10.4. Artikel 133/45 § 1 Absatz 1 bestimmt, dass die Flämische Regierung die Instanzen bestimmt, die eine Stellungnahme zu einem Genehmigungsantrag abgeben. Gemäss Artikel 133/55 § 4 Nr. 2 holt im Rahmen des Sonderverfahrens das Verwaltungsorgan, das die Genehmigung erteilt, oder dessen Beauftragter die vorherige Stellungnahme der durch die Flämische Regierung bestimmten Instanzen sowie des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ein.

B.10.5.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien verstiessen die Artikel 133/50 §§ 1 und 2 und 133/71 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die durch die Flämische Regierung bestimmten beratenden Instanzen als Interessehabende angesehen würden, die Beschwerde beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreichen könnten, während andere beratende Instanzen, die nicht durch die Flämische Regierung bestimmt würden, wie die GECORO, nicht als Interessehabende angesehen würden.

B.10.5.2. Aus den Vorarbeiten zu Artikel 133/45 des Dekrets vom 18. Mai 1999 (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 179) sowie aus dem Erlass der Flämischen Regierung vom 5. Juni 2009 zur Bestimmung der Instanzen, die eine Stellungnahme zu einem Genehmigungsantrag abgeben, geht hervor, dass die durch die Flämische Regierung zu bestimmenden beratenden Instanzen sektorielle beratende Organe sind, die in anderen politischen Bereichen als der Raumordnung tätig sind.

Wenn aus einer Stellungnahme einer durch die Flämische Regierung bestimmten beratenden Instanz hervorgeht, dass der Antrag im Widerspruch zu « Normen mit direkter Wirkung » in anderen politischen Bereichen als der Raumordnung steht, wird die Genehmigung verweigert oder werden unter den mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen Garantien bezüglich der Einhaltung der sektoriellen Vorschriften aufgenommen (Artikel 119 des Dekrets vom 18. Mai 1999). Eine Genehmigung kann ebenfalls verweigert werden, wenn aus einer solchen Stellungnahme hervorgeht, dass der Antrag im Lichte von Zielsetzungen oder Sorgepflichten, die in anderen politischen Bereichen als der Raumordnung gehandhabt werden, nicht wünschenswert ist (Artikel 120 desselben Dekrets).

B.10.5.3. Der Umstand, dass ein Genehmigungsantrag einer Instanz, wie der GECORO, im Hinblick auf eine Stellungnahme vorgelegt wird, bedeutet nicht notwendigerweise, dass diese Instanz auch eine Beschwerde beim Ständigen Ausschuss oder beim Rat für Genehmigungsstreitsachen müsste einreichen können, wenn die Genehmigung erteilt wird.

B.10.5.4. Da die durch die Flämische Regierung bestimmten beratenden Instanzen sektorielle Beratungsorgane sind, die in ihren Stellungnahmen prüfen, ob der Antrag gegebenenfalls im Widerspruch zu « Normen mit direkter Wirkung » steht oder im Lichte derselben nicht wünschenswert ist, oder dass er in Bezug auf Zielsetzungen oder Sorgepflichten, die in anderen politischen Bereichen als der Raumordnung gehandhabt werden, inopportun ist, ist es nicht offensichtlich unvernünftig, dass gemäss den angefochtenen Bestimmungen nur diese Instanzen als Interessehabende angesehen werden, die eine Beschwerde beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreichen können. Der Dekretgeber konnte nämlich davon ausgehen, dass der regionale Städtebaubeamte, der aufgrund der angefochtenen Bestimmungen ebenfalls als Interessehabender eine Beschwerde beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreichen kann, das Allgemeininteresse im Bereich der Raumordnung verteidigen wird.

B.10.6.1. Die klagenden Parteien führen ebenfalls an, dass die Artikel 133/50 §§ 1 und 2 und 133/71 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstiessen, insofern die durch die Flämische Regierung bestimmten beratenden Instanzen nur als Interessehabende eine Beschwerde beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreichen könnten, « unter der Bedingung, dass sie rechtzeitig ihre Stellungnahme abgegeben haben oder zu Unrecht nicht um eine Stellungnahme gebeten wurden ».

B.10.6.2. Gemäss Artikel 133/45 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, müssen die durch die Flämische Regierung bestimmten beratenden Instanzen ihre Stellungnahmen abgeben « innerhalb einer Ausschlussfrist von dreissig Tagen ab dem Tag nach demjenigen des Eingangs des Antrags auf Stellungnahme. Wird diese Frist überschritten, so kann das Erfordernis der Stellungnahme ausser Acht gelassen werden ».

B.10.6.3. Der Dekretgeber konnte vernünftigerweise davon ausgehen, dass eine beratende Instanz, die die Gelegenheit verstreichen lässt, eine Stellungnahme abzugeben, nicht als Interessehabende eine Beschwerde beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen abgeben kann. Die durch Artikel 133/45 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999 festgelegte Frist ist, wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, nämlich eine Ausschlussfrist. Eine beratende Instanz darf sich dieser Frist nicht entziehen, indem sie, nachdem sie es unterlassen hat, ihre Stellungnahme rechtzeitig abzugeben, eine Beschwerde gegen die Genehmigungsentscheidung einreicht. Der Dekretgeber konnte ausserdem davon ausgehen, dass eine beratende Instanz, die es unterlässt, rechtzeitig ihre Stellungnahme abzugeben, keine Einwände gegen den Antrag hat.

B.10.7. Bezüglich des Artikels 22 der Verfassung legen die klagenden Parteien nicht dar, wie die angefochtenen Bestimmungen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würden.

B.10.8. Bezüglich des Artikels 23 der Verfassung führen die klagenden Parteien nicht an, dass die angefochtenen Bestimmungen das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass erheblich verringern würden, ohne dass es hierfür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse geben würde.

B.10.9. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 ist unbegründet.

In Bezug auf den vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 (Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung)

B.11.1. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 bezieht sich auf Artikel 135/1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 40. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, insofern die Schlussfolgerungen einer Städtebaubescheinigung bei der abschliessenden Prüfung eines Antrags auf Städtebaugenehmigung oder Parzellierungsgenehmigung nur abgeändert oder angefochten werden könnten, sofern die zwingend einzuholenden Stellungnahmen oder die während der etwaigen öffentlichen Untersuchung geäusserten Einwände und Anmerkungen Fakten oder Uberlegungen ans Licht brächten, die bei der Abfassung der Städtebaubescheinigung nicht berücksichtigt worden seien, jedoch nicht, wenn aus Stellungnahmen anderer Instanzen, wie der GECORO, hervorgehe, dass der Antrag im Widerspruch zu « Normen mit direkter Wirkung » stünde oder nicht wünschenswert sei.

B.11.2.1. Gemäss Artikel 135/1 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 ist in einer Städtebaubescheinigung, die durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, die Flämische Regierung, den beauftragten Städtebaubeamten oder den regionalen Städtebaubeamten ausgestellt wird, angegeben, ob ein in Erwägung gezogenes Projekt vernünftigerweise der Prüfung anhand der Städtebauvorschriften, der etwaigen Parzellierungsvorschriften und der ordnungsgemässen Raumordnung standhalten kann. Somit drückt eine Städtebaubescheinigung aus, « ob ein im Antrag beschriebenes Projekt für die Erteilung einer Genehmigung in Frage kommt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 229).

B.11.2.2. Die Städtebaubescheinigung kann nicht zur Befreiung von einem Genehmigungsantrag führen. Bei der Behandlung dieses Antrags können die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung jedoch nicht abgeändert oder angefochten werden, insofern

« 1. im Zeitraum der Gültigkeit der Städtebaubescheinigung keine wesentlichen Änderungen am betreffenden Grundstück oder Änderungen der Städtebauvorschriften oder der etwaigen Parzellierungsvorschriften vorliegen;

2. die zwingend einzuholenden Stellungnahmen oder die während der etwaigen öffentlichen Untersuchung geäusserten Einwände und Anmerkungen keine Fakten oder Uberlegungen ans Licht bringen, die bei der Erstellung der Städtebaubescheinigung nicht berücksichtigt wurden;

3. die Städtebaubescheinigung nicht mit offensichtlichen materiellen Irrtümern behaftet ist » (Artikel 135/1 § 2 des vorerwähnten Dekrets).

Die Bescheinigung weist somit « die Beschaffenheit einer so genannten ' massgebenden Stellungnahme ' auf » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 229).

B.11.2.3. Mit den in Artikel 135/1 § 2 Nr. 2 erwähnten « zwingend einzuholenden Stellungnahmen » sind die Stellungnahmen im Sinne der durch die Flämische Regierung gemäss Artikel 133/45 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 bestimmten Instanzen gemeint. Wie in B.10.5.2 erwähnt wurde, sind die durch die Flämische Regierung zu bestimmenden beratenden Instanzen sektorielle Beratungsorgane, die innerhalb anderer politischer Bereiche als der Raumordnung tätig sind.

B.11.2.4. In den Vorarbeiten zu der angefochtenen Bestimmung wurde präzisiert, dass bei der Erteilung der Städtebaubescheinigung keine sektoriellen Stellungnahmen eingeholt würden:

« Die Städtebaubescheinigung wird heute bereits nach einem ' Schnellverfahren ' erteilt, bei dem zum Beispiel keine sektoriellen Stellungnahmen eingeholt werden (eine andere Entscheidung würde das Konzept der Bescheinigung vollständig überflüssig machen).

Dies bedeutet jedoch, dass die Städtebaubescheinigung sich (nur) auf die Prüfung anhand von Städtebauvorschriften, Parzellierungsvorschriften und der ordnungsgemässen Raumordnung bezieht.

Die Städtebaubescheinigung kann keine Sicherheiten hinsichtlich der Ubereinstimmung des Bescheinigten mit den sektoriellen Rechtsvorschriften gewähren, da die dazu erforderlichen Stellungnahmen fehlen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 229).

B.11.2.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung sich auf die Vereinbarkeit eines Projektes mit den Städtebauvorschriften, mit den etwaigen Parzellierungsvorschriften und mit einer ordnungsgemässen Raumordnung begrenzen. Diese Schlussfolgerungen betreffen nicht unmittelbar die Vereinbarkeit eines Projektes mit « Normen mit direkter Wirkung » oder Zielsetzungen und Sorgepflichten innerhalb anderer politischer Bereiche als der Raumordnung.

B.11.2.6. Da der Dekretgeber davon ausging, dass bei der Erteilung der Bescheinigung das Projekt nur anhand der Vorschriften und Erfordernisse hinsichtlich der Raumordnung geprüft würde, konnte er vernünftigerweise annehmen, dass die Bescheinigung auf Seiten des Antragstellers keine Erwartungen bezüglich der Vereinbarkeit des Antrags mit den Vorschriften und Erfordernissen in anderen politischen Bereichen als der Raumordnung entstehen lassen würde. Bezüglich dieser politischen Bereiche konnte die Bescheinigung nach Auffassung des Dekretgebers somit auch nicht als eine massgebende Stellungnahme angesehen werden.

B.11.2.7. Die Stellungnahmen anderer als der durch die Flämische Regierung gemäss Artikel 133/45 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 bestimmten Instanzen - wie die GECORO - betreffen hingegen die Vereinbarkeit des Antrags mit den Vorschriften und Erfordernissen hinsichtlich der Raumordnung.

Da bei der Erteilung der Städtebaubescheinigung geprüft wird, ob ein Projekt die Prüfung anhand der Städtebauvorschriften, der etwaigen Parzellierungsvorschriften und einer ordnungsgemässen Raumordnung bestehen kann, erstreckt die massgebende Beschaffenheit der Bescheinigung sich auf die Schlussfolgerungen in diesem politischen Bereich. Eine Bescheinigung würde somit ihre Beschaffenheit als massgebende Stellungnahme verlieren, wenn den Schlussfolgerungen in dieser Bescheinigung hinsichtlich der Raumordnung durch spätere Stellungnahmen, die sich auf diese Angelegenheit beziehen, widersprochen würde.

B.11.2.8. Das Vorstehende verhindert nicht, dass in dem Fall, wo aus einer Stellungnahme der GECORO hervorgehen würde, dass der Antrag im Widerspruch zu « Normen mit direkter Wirkung » stünde, der Antrag im Widerspruch zur Städtebaubescheinigung dennoch verweigert werden müsste aufgrund des vorerwähnten Artikels 135/1 § 2 Nr. 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999. Eine Städtebaubescheinigung, die trotz des Umstandes, dass der Antrag nicht mit den Vorschriften bezüglich der Raumordnung vereinbar ist, erteilt wurde, ist nämlich mit offensichtlichen materiellen Irrtümern behaftet.

B.11.2.9. Es ist nicht offensichtlich unvernünftig, dass die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung nur entsprechend den sektoriellen Stellungnahmen der durch die Flämische Regierung bestimmten beratenden Instanzen abgeändert werden können, und nicht entsprechend den Stellungnahmen anderer Instanzen, wie der GECORO.

B.11.3. In Bezug auf Artikel 22 der Verfassung erläutern die klagenden Parteien nicht, wie die angefochtene Bestimmung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen würde.

B.11.4. In Bezug auf Artikel 23 der Verfassung führen die klagenden Parteien nicht an, dass die angefochtene Bestimmung das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass erheblich verringere, ohne dass es hierfür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gebe.

B.11.5. Ohne zu prüfen, ob Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte im vorliegenden Fall anwendbar sind, ist festzustellen, dass die angefochtene Bestimmung das Recht auf gerichtliches Gehör keineswegs einschränkt. Der Umstand, dass die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung bei der Behandlung des Genehmigungsantrags grundsätzlich nicht geändert oder angefochten werden, verhindert nicht, dass Interessehabende die durch das Dekret organisierten Beschwerden gegen die betreffende Genehmigung einreichen können.

B.11.6. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 ist unbegründet.

In Bezug auf den sechsten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 (Beschwerde des regionalen Städtebaubeamten)

B.12.1. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 bezieht sich auf die Artikel 133/50 § 2 Nr. 4 und 133/71 § 1 Nr. 5 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien seien diese Bestimmungen nicht mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung vereinbar, insofern der regionale Städtebaubeamte keine Beschwerde in den in Artikel 133/48 § 1 Absatz 3 des vorerwähnten Dekrets erwähnten Fällen einreichen könne.

B.12.2.1. Gemäss Artikel 133/48 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 wird eine Abschrift der ausdrücklichen Entscheidung oder eine Notifizierung der stillschweigenden Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums über den Genehmigungsantrag unter anderem dem regionalen Städtebaubeamten übermittelt. Die Flämische Regierung legt jedoch die Fälle fest, in denen emanzipierte Gemeinden dem regionalen Städtebaubeamten keine solchen Abschriften oder Notifizierungen übermitteln müssen wegen der begrenzten raumordnerischen Auswirkungen der genehmigten Handlungen oder der Einfachheit der Akte (Artikel 133/48 § 1 Absatz 3 des vorerwähnten Dekrets).

B.12.2.2. Diese letztgenannte Bestimmung ist Bestandteil der « Verringerung der Auflagen in Verbindung mit den Plänen », die dadurch erzielt wird, dass emanzipierte Gemeinden die durch die Flämische Regierung bestimmten Akten nicht mehr der « Agentschap Ruimtelijke Ordening Vlaanderen » (Agentur für Raumordnung Flandern) zusenden müssen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 180).

B.12.2.3. Die Fälle, in denen emanzipierte Gemeinden keine Abschriften oder Notifizierungen an den regionalen Städtebaubeamten senden müssen, sind auf einfache Akten oder solche mit begrenzten Auswirkungen auf die Raumordnung beschränkt. Indem somit die Anzahl der Akten, die der regionale Städtebaubeamte behandeln muss, verringert wird, bezweckt der Dekretgeber, es diesem Beamten zu ermöglichen, sich auf komplizierte Akten mit grosser Bedeutung für die Raumordnung zu konzentrieren.

B.12.2.4. Angesichts des Vorstehenden ist es nicht offensichtlich unvernünftig, dass der regionale Städtebaubeamte keine Beschwerde einreichen kann in den Fällen, in denen emanzipierte Gemeinden aufgrund des vorerwähnten Artikels 133/48 § 1 Absatz 3 diesem Beamten keine Abschriften oder Notifizierungen zusenden müssen. Wenn dieser Beamte in solchen Fällen dennoch Beschwerde einlegen würde, wäre die durch den Dekretgeber angestrebte Zielsetzung wirkungslos, da die Gefahr bestünde, dass der Städtebaubeamte sich noch mit einfachen Akten oder mit solchen, die eine begrenzte Auswirkung auf die Raumordnung haben, befassen würde.

B.12.3. In Bezug auf Artikel 22 der Verfassung erläutern die klagenden Parteien nicht, wie die angefochtenen Bestimmungen gegen das durch diesen Verfassungsartikel gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen würde.

B.12.4. In Bezug auf Artikel 23 der Verfassung führen die klagenden Parteien nicht an, dass die angefochtenen Bestimmungen das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass erheblich verringern würden, ohne dass es dafür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gäbe.

B.12.5. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4764 ist unbegründet.

In Bezug auf den ersten, den zweiten und den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 (Beschwerdefrist und der Anfangszeitpunkt dieser Frist)

B.13.1. Der erste, der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 beziehen sich auf die Artikel 116 § 4, 133/48 §§ 2, 3 und 4, 133/50 § 3, 133/52 § 5 und 133/71 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, und auf Artikel 104 des Dekrets vom 27. März 2009. Nach Auffassung der klagenden Parteien seien diese Bestimmungen nicht mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 160 und 190, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 9 des Ubereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Rechts auf gerichtliches Gehör, der Rechtssicherheit und der Rechte der Verteidigung, vereinbar, insofern die Frist, über die die Interessehabenden verfügten, um eine Beschwerde beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einzureichen, dreissig Tage betrage und am Tag nach dem Aushang der Entscheidung oder am Tag nach demjenigen der Eintragung ins Genehmigungsregister beginne.

B.13.2.1. Nach Auffassung der Flämischen Regierung seien diese Klagegründe unzulässig wegen mangelnder Erläuterungen, insofern darin nicht dargelegt werde, in welcher Hinsicht gegen die Artikel 22, 160 und 190 der Verfassung und Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens verstossen werde.

B.13.2.2. In Bezug auf die Artikel 22, 160 und 190 der Verfassung legen die klagenden Parteien in der Tat nicht dar, wie die angefochtenen Bestimmungen gegen diese Verfassungsbestimmungen verstiessen.

Die Einrede ist begründet.

B.13.2.3. In Bezug auf Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens sind die Klagegründe jedoch so zu verstehen, dass der Umstand, dass diese Beschwerdefrist dreissig Tage beträgt und dass diese Frist mit dem Aushang beginnt, nicht mit dem durch diese internationale Vertragsbestimmung gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Uberprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vereinbar sei.

Die Einrede ist unbegründet.

B.13.3.1. Insofern die klagenden Parteien einen Verstoss gegen die Stillhalteverpflichtung, die in Artikel 23 der Verfassung bezüglich des Schutzes der Umwelt enthalten ist, anführen, muss der Hof prüfen, ob die angefochtenen Bestimmungen das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass erheblich verringern, ohne dass es hierfür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gibt.

B.13.3.2.1. In Bezug auf die Beschwerde beim Ständigen Ausschuss bestimmte Artikel 116 §§ 1 und 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, bevor er durch den angefochtenen Artikel 36 des Dekrets vom 27. März 2009 ersetzt wurde, dass in dem Fall, wo der Genehmigungsantrag nicht Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung war, jede natürliche oder juristische Person, die durch die genehmigten Arbeiten unmittelbar beeinträchtigt werden konnte, beim Ständigen Ausschuss der betreffenden Provinz Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums einreichen konnte, und dies innerhalb von zwanzig Tagen nach der Eintragung der Entscheidung ins Genehmigungsregister. Wenn der Genehmigungsantrag Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung war, wurde diese Beschwerdemöglichkeit auf jeden, der während der öffentlichen Untersuchung Einwände eingereicht hatte, begrenzt.

B.13.3.2.2. Gemäss Artikel 133/50 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, kann jede natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt durch die angefochtene Entscheidung Behinderungen oder Nachteile erleiden kann, beim Ständigen Ausschuss der Provinz, in der sich die Gemeinde befindet, Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums über den Genehmigungsantrag einreichen, und dies innerhalb einer Frist von dreissig Tage, die am Tag nach demjenigen des Aushangs beginnt.

B.13.3.2.3. Im Vergleich zu dem vorerwähnten Artikel 116 §§ 1 und 2 kann von einer erheblichen Verringerung des Schutzmasses keine Rede sein, insofern der angefochtene Artikel 133/50 die Beschwerdefrist von zwanzig auf dreissig Tage verlängert.

B.13.3.2.4. Dass diese Frist nach dem Tag des Aushangs statt am Tag nach der Eintragung der Entscheidung ins Genehmigungsregister beginnt, bedeutet ebenfalls keine erhebliche Verringerung des Schutzmasses, da es Interesse habenden Dritten einfacher fällt, von diesem Aushang Kenntnis zu nehmen als von der Eintragung der Entscheidung ins Genehmigungsregister.

B.13.3.3.1. In Bezug auf die Beschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen bestimmt Artikel 133/71 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 36, dass jede natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt Behinderungen oder Nachteile erleiden kann infolge der Genehmigungs-, Bestätigungs- oder Eintragungsentscheidung, beim Rat für Genehmigungsstreitsachen Beschwerde einreichen kann, insofern ihr nicht vorgeworfen werden kann, eine für sie nachteilige Genehmigungsentscheidung nicht durch die dazu gebotene organisierte Verwaltungsbeschwerde beim Ständigen Ausschuss angefochten zu haben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Ausschlussfrist von dreissig Tagen eingereicht werden. Gemäss Artikel 133/71 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 beginnt diese Frist:

« 1. In Bezug auf Genehmigungsentscheidungen:

a) entweder am Tag nach demjenigen der Zustellung, wenn eine solche Zustellung vorgeschrieben ist;

b) oder am Tag nach demjenigen des Aushangs in allen anderen Fällen;

2. in Bezug auf Bestätigungsentscheidungen:

a) entweder am Tag nach demjenigen der Zustellung, wenn eine solche Zustellung vorgeschrieben ist;

b) oder am Tag nach demjenigen der Eintragung ins Genehmigungsregister in allen anderen Fällen;

3. in Bezug auf Registrierungsentscheidungen:

a) entweder am Tag nach demjenigen der Zustellung, wenn eine solche Zustellung vorgeschrieben ist;

b) oder am Tag nach demjenigen der Eintragung des Bauwerks ins Genehmigungsregister in allen anderen Fällen ».

B.13.3.3.2. Die Beschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen ist eine gerichtliche Beschwerde bei einem administrativen Rechtsprechungsorgan gegen eine in letzter Verwaltungsinstanz ergangene Verwaltungsentscheidung. Dieses Beschwerdeverfahren ist mit einer Klage auf Nichtigerklärung solcher Verwaltungsentscheidungen zu vergleichen, die aufgrund von Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates besteht. Diese Nichtigkeitsklagen müssen bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates innerhalb von sechzig Tagen, nachdem die angefochtenen Akte, Verordnungen oder Entscheidungen bekannt gemacht oder zugestellt wurden, oder, wenn sie weder bekannt gemacht noch zugestellt werden müssen, von sechzig Tagen, nachdem der Kläger davon Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden (Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und Artikel 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates).

B.13.3.3.3. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen, die am Tag nach demjenigen der Zustellung, des Aushangs oder der Eintragung ins Genehmigungsregister beginnt, entspricht dem Bemühen um ein schnelles Verfahren (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 218), damit der Beantrager der Genehmigung so schnell wie möglich Rechtssicherheit erhält. Der Dekretgeber hat jedoch anerkannt, dass die Interessehabenden über eine angemessene Frist verfügen müssen, um die Beschwerde vorzubereiten (ebenda), weshalb die im Vorentwurf des Dekrets vorgesehene Frist von zwanzig Tagen auf dreissig Tage verlängert wurde.

B.13.3.3.4. Der Umstand, dass die Beschwerdefrist für Genehmigungsentscheidungen am Tag nach demjenigen des Aushangs beginnt, beruht auf dem Ziel, dem Beantrager der Genehmigung möglichst schnell Rechtssicherheit zu bieten, was nicht möglich ist, wenn der Beginn der Beschwerdefrist von der Kenntnisnahme der Entscheidung durch den Beschwerdeführer abhängt. Dabei konnte der Dekretgeber den Umstand berücksichtigen, dass es sich entweder um grosse Projekte handelt, bei denen zur Genüge bekannt sein dürfte, dass die Genehmigung erteilt wurde, oder um Projekte, deren Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung des Ortes, auf den sich der Genehmigungsantrag bezieht, begrenzt ist. Der Dekretgeber konnte somit vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Aushang eine geeignete Form der Bekanntmachung ist, um Interessehabende vom Bestehen der Genehmigungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.

Ausserdem muss der zuständige Bürgermeister darauf achten, dass der Aushang vorgenommen wird, und bescheinigt der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Aushang. Die Gemeindeverwaltung muss auf einfachen Antrag hin eine beglaubigte Abschrift dieser Bescheinigung ausstellen (Artikel 133/48 § 2, 133/52 § 4 und 133/55 § 4 Nrn. 6 und 7 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36). Der Tag des ersten Aushangs muss ausdrücklich angegeben werden (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 181). Folglich kann ein Interessehabender wissen, wann die Beschwerdefrist beginnt und wann sie endet.

In den Vorarbeiten zum Dekret vom 27. März 2009 wurde ebenfalls präzisiert, dass in dem Fall, wo der Aushang nicht oder nicht korrekt erfolgt, « dies durch die Regelung der Beschwerdefrist ' sanktioniert ' wird » (ebenda, S. 181). Daraus ist abzuleiten, dass in diesem Fall der Bürgermeister den Aushang nicht bescheinigen kann, so dass die Beschwerdefrist nicht beginnt.

B.13.3.3.5. Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdefrist für Bestätigungsentscheidungen am Tag nach demjenigen der Eintragung ins Genehmigungsregister beginnt, konnte der Dekretgeber berücksichtigen, dass diese Bestätigungsentscheidungen gemäss Artikel 101 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, auf eine as-built -Bescheinigung begrenzt sind, in denen erklärt wird, dass Handlungen bezüglich eines Bauwerks oder eines Gebäudekomplexes nicht oder nur marginal von den Plänen abweichen, die Gegenstand der Städtebaugenehmigung oder der Meldung sind (Artikel 99 Absatz 1 des vorerwähnten Dekrets). Die as-built -Bescheinigung bezieht sich folglich auf bereits genehmigte oder angemeldete Pläne. Sofern eine Genehmigung erteilt wurde, wurde diese durch Aushang bekannt gemacht und konnte sie innerhalb von dreissig Tagen nach demjenigen des Aushangs angefochten werden.

B.13.3.3.6.1. Obwohl der Umstand, dass die Beschwerdefrist dreissig Tage beträgt, und der Umstand, dass diese Frist am Tag nach demjenigen des Aushangs oder der Eintragung ins Genehmigungsregister beginnt, getrennt betrachtet keine unverhältnismässige Einschränkung des Rechts auf gerichtliches Gehör beinhalten, muss der Hof prüfen, ob durch das Zusammenwirken beider Elemente eine erhebliche Verringerung des durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotenen Schutzmasses vorliegt.

B.13.3.3.6.2. Wie in B.13.3.3.2 erwähnt wurde, müssen Nichtigkeitsklagen bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates innerhalb von sechzig Tagen, nachdem die angefochtenen Akte, Verordnungen oder Entscheidungen bekannt gemacht oder zugestellt wurden, oder, falls sie weder bekannt gemacht noch zugestellt werden mussten, von sechzig Tagen, nachdem der Kläger davon Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden.

B.13.3.3.6.3. Die angefochtenen Bestimmungen haben zur Folge, dass die Beschwerdefrist von sechzig Tagen ab der Kenntnisname der Entscheidung auf dreissig Tage ab dem Aushang oder der Eintragung ins Genehmigungsregister verringert wird.

B.13.3.3.6.4. Eine solche Kürzung der Beschwerdefrist hat zur Folge, dass der Interessehabende nur über eine begrenzte Zeit verfügt, um den Aushang oder die Eintragung ins Genehmigungsregister zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls eine Beschwerde einzureichen. Wie der Hof in B.13.3.3.4 und B.13.3.3.5 festgestellt hat, ist der Aushang und die Eintragung ins Genehmigungsregister tatsächlich eine geeignete Form der Bekanntmachung, um Interessehabende vom Bestehen der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Artikel 133/71 § 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) des Dekrets vom 18. Mai 1999, der die Beschwerdefrist auf dreissig Tage ab dem Aushang oder der Eintragung ins Genehmigungsregister statt auf sechzig Tage ab der Kenntnisnahme begrenzt, erlegt jedoch eine unverhältnismässig strenge Verpflichtung zur Wachsamkeit auf.

B.13.3.3.6.5. Angesichts des Vorstehenden beinhaltet die dreissigtägige Frist in den in Artikel 133/71 § 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) des Dekrets vom 18. Mai 1999 festgelegten Fällen eine unverhältnismässige Einschränkung des Rechts auf gerichtliches Gehör.

B.13.4.1. Der Hof muss anschliessend prüfen, ob die in den Klagegründen angegebenen Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sind, insofern gemäss Artikel 176 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch Artikel 75 des Dekrets vom 27. März 2009, Entscheidungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets vom 27. März 2009 getroffen wurden, bekannt gemacht wurden sowie ausgeführt und angefochten werden können gemäss den Regeln, die vor diesem Datum des Inkrafttretens galten.

B.13.4.2. Es ist kennzeichnend für eine neue Regelung, dass zwischen Personen, die von Rechtssituationen betroffen sind, auf die die frühere Regelung Anwendung fand, und Personen, die von Rechtssituationen betroffen sind, auf die die neue Regelung Anwendung findet, unterschieden wird.

Der sich daraus ergebende Behandlungsunterschied stellt an sich keinen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung dar. Jede Gesetzesänderung würde unmöglich, wenn davon ausgegangen würde, dass eine neue Bestimmung gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstossen würde, nur weil sie die Anwendungsbedingungen der früheren Rechtsvorschriften ändert.

B.13.4.3. Da der Anwendungsbereich von Artikel 176 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch Artikel 75 des Dekrets vom 27. März 2009, auf Entscheidungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Gewährung oder Verweigerung einer Genehmigung, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Dekrets vom 27. März 2009 getroffen wurden, begrenzt ist, konnte der Dekretgeber vernünftigerweise festlegen, dass die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets geltende Regelung auf diese Entscheidungen Anwendung finden würde.

B.13.5.1. Der Hof muss ebenfalls prüfen, ob die in den Klagegründen angeführten Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sind, insofern die Beschwerdefrist nicht während der Sommerferien ausgesetzt wird, während gemäss den Artikeln 91/12 § 2 und 91/13 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch Artikel 35 des Dekrets vom 27. März 2009, die Ausschlussfrist von sechzig Tagen, über die das Flämische Parlament verfügt, um zu erklären, dass ein Raumordnungsprojekt von regionaler und strategischer Bedeutung ist, oder um für solche Projekte Abweichungen von Bestimmungen mit Gesetzeskraft zu gewähren, während des Zeitraums vom 11. Juli bis zum vierten Montag im September des betreffenden Kalenderjahres ausgesetzt wird.

B.13.5.2. Die in den Klagegründen angeführten Bestimmungen betreffen die Beschwerdefrist bei einerseits dem Ständigen Ausschuss und andererseits dem Rat für Genehmigungsstreitsachen. Diese Fristen können nicht sachdienlich mit der in den Artikeln 91/12 § 2 und 91/13 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999 festgelegten Ausschlussfrist von sechzig Tagen verglichen werden.

B.13.6.1.1. Der Hof muss schliesslich prüfen, ob die in den Klagegründen angeführten Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sind, insofern die in diesen Bestimmungen erwähnte Beschwerdefrist in Bezug auf Personen, die im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung Einwände und Anmerkungen einreichen, ab dem Aushang beginnt, während diese Frist in Bezug auf die in Artikel 133/45 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 erwähnten beratenden Instanzen ab der Notifizierung der Entscheidung beginnt.

B.13.6.1.2. Angesichts der in B.13.3.3.6.5 erwähnten Schlussfolgerung beschränkt der Hof diese Prüfung auf die Beschwerde beim Ständigen Ausschuss.

B.13.6.2. Wenn für einen Genehmigungsantrag eine öffentliche Untersuchung vorgeschrieben ist, kann jede Person während einer Frist von dreissig Tagen schriftliche und mündliche Einwände und technische Anmerkungen in Bezug auf die beantragten Handlungen einreichen (Artikel 133/44 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36).

B.13.6.3. Es ist nicht offensichtlich unvernünftig, dass nicht jeder, der im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung schriftliche und mündliche Einwände oder technische Anmerkungen einreicht, eine Abschrift der ausdrücklichen Entscheidung oder eine Notifizierung der stillschweigenden Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhält. Dies anders zu beurteilen, würde, wenn zahlreiche Einwände und Anmerkungen vorliegen, der Gemeindeverwaltung einen übermässigen Verwaltungsaufwand und finanzielle Kosten verursachen. Folglich ist es vernünftig gerechtfertigt, dass in Bezug auf Personen, die im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung Einwände und Anmerkungen einreichen, die Beschwerdefrist beim Ständigen Ausschuss ab dem Aushang beginnt.

B.13.7.1. Die klagenden Parteien führen ebenfalls einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens an.

B.13.7.2. Ohne zu prüfen, ob Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in diesem Fall anwendbar ist, kann die Prüfung anhand dieser Bestimmung und anhand von Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens nicht zu einer weiter gehenden Nichtigerklärung führen als diejenige, die sich aus B.13.3.3.6.5 ergibt.

B.13.8.1. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 ist begründet in dem in B.13.3.3.6.5 angegebenen Masse. Folglich ist Artikel 133/71 § 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, für nichtig zu erklären.

Um dem Dekretgeber die erforderliche Zeit zu lassen, erneut gesetzgeberisch aufzutreten, sind die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung aufrechtzuerhalten, wie es im Urteilstenor angegeben ist.

B.13.8.2. Im Ubrigen sind der erste, der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765 unbegründet.

In Bezug auf den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Fehlen von Rechtsmitteln gegen meldepflichtige Handlungen)

B.14.1. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 betrifft Artikel 94 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikeln 144, 145, 160 und 161, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens und mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rechts auf gerichtliches Gehör, insofern kein Rechtsmittel gegen meldepflichtige Handlungen bestehe.

B.14.2.1. Gemäss dem vorerwähnten Artikel 94 § 1 bestimmt die Flämische Regierung die Fälle, in denen die in Artikel 93 des Dekrets vom 18. Mai 1999 angegebene Genehmigungspflicht durch eine verpflichtende Meldung über die Handlungen beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium ersetzt wird. Artikel 94 § 1 Absatz 1 zweiter Satz des Dekrets vom 18. Mai 1999 bestimmt:

« Die Meldepflicht betrifft Fälle, in denen der Beurteilungsspielraum der Verwaltung minimal ist wegen der einfachen und gängigen Beschaffenheit der betreffenden Handlungen oder weil die Handlungen genauen Städtebauvorschriften, Parzellierungsvorschriften oder integralen Raumordnungsbedingungen, die in Artikel 117 § 2 Absatz 2 angeführt sind, unterliegen ».

B.14.2.2. Die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Genehmigungspflicht durch eine Meldepflicht zu ersetzen, entspricht « dem Bemühen um administrative Vereinfachung und Transparenz der Regelung innerhalb der Genehmigungspolitik » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 11).

B.14.2.3. Aus den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Artikel 94 geht hervor, dass die Flämische Regierung durch Festlegen der meldepflichtigen Handlungen anhand einer sorgfältigen Prüfung feststellen muss, ob es sich um « Fälle, in denen der Beurteilungsspielraum des genehmigenden Verwaltungsorgans tatsächlich minimal ist » handelt (ebenda, S. 95). Gemäss dem Dekretgeber könnten folgende Handlungen der Meldepflicht unterliegen:

« 1. ' eindeutige ' Handlungen von geringem Umfang, die von der Mitwirkung eines Architekten befreit sind (oder bei denen diese Mitwirkung ohnehin nicht erforderlich ist), die jedoch nicht im ' Erlass über kleine Arbeiten ' erfasst sind (in dem die Handlungen bestimmt werden, für die keine Städtebaugenehmigung erforderlich ist);

2. Handlungen, die präzisen Kriterien gemäss Städtebauverordnungen oder ' integralen Raumordnungsbedingungen ' im Sinne des neuen Artikels 117 § 2 Absatz 2 DRO entsprechen;

3. Handlungen innerhalb einer Parzellierung, für die deutliche, unmittelbar ausführbare (das heisst ohne dass noch eine Raumordnungsprüfung erforderlich ist) Vorschriften bestehen » (ebenda, S. 95).

B.14.2.4. Aus den Vorarbeiten zum angefochtenen Artikel 94 geht ebenfalls hervor, dass Handlungen, die zuvor nicht genehmigungspflichtig waren, als meldepflichtige Handlungen festgelegt werden können:

« Der Regierungserlass besteht hauptsächlich aus der Umwandlung genehmigungspflichtiger Handlungen in meldepflichtige Handlungen. Es ist jedoch auch möglich, Handlungen, die heute von der Städtebaugenehmigung befreit sind, meldepflichtig zu machen. Letzteres ist gerechtfertigt, wenn diese Handlungen bestimmte (potentielle) Auswirkungen auf die öffentliche Ruhe, Sicherheit, Gesundheit beziehungsweise Sauberkeit haben können » (ebenda, S. 95).

B.14.2.5. Aus den Vorarbeiten geht schliesslich hervor, dass die meldepflichtigen Handlungen den Städtebauvorschriften entsprechen müssen:

« Die Umwandlung der Genehmigungspflicht in eine Meldepflicht hat keine Folgen für die Gültigkeit der Städtebauvorschriften. Städtebauvorschriften müssen ganz einfach eingehalten werden, auch wenn für die betreffenden Handlungen keine Genehmigung erforderlich ist. [...]

Bei meldepflichtigen Handlungen müssen also die Städtebauvorschriften eingehalten werden.

Es ist in diesem Lichte wünschenswert, im Ausführungserlass ausdrücklich zu vermerken, dass die Umwandlung der Genehmigungspflicht in die Meldepflicht nur gilt, sofern die Handlungen nicht im Widerspruch zu Städtebauvorschriften stehen. Liegt ein Widerspruch zu diesen Vorschriften vor, muss also eine Genehmigung beantragt werden, und diese kann nur erteilt werden, wenn und insofern im DRO eine Möglichkeit zur Abweichung von den betreffenden Vorschriften vorgesehen ist » (ebenda, S. 96).

B.14.3.1. Gemäss dem angefochtenen Artikel 94 § 3 nimmt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Städtebaumeldungen zu Protokoll und sorgt dafür, dass sie ins Genehmigungsregister eingetragen werden. Die Städtebaumeldung stellt keine administrative Rechtshandlung dar (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 96). Daraus ergibt sich, dass diese Meldungen nicht beim Rat für Genehmigungsstreitsachen oder bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden können.

B.14.3.2. Aus den Vorarbeiten zum angefochtenen Artikel 94 geht hervor, dass die Meldepflicht der Kommunalbehörde insbesondere die Möglichkeit bieten soll, die potentiellen Auswirkungen der angemeldeten Handlungen auf die öffentliche Ruhe, Sicherheit, Gesundheit beziehungsweise Sauberkeit zu prüfen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 96). Dies verhindert nicht, dass in dem Fall, wo Handlungen angemeldet werden, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kontrollieren kann, ob diese Handlungen nicht genehmigungspflichtig waren. Obwohl gemäss dem angefochtenen Artikel 94 § 3 das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Meldungen « zu Protokoll nimmt » und für ihre Eintragung ins Genehmigungsregister sorgt, verhindert diese Bestimmung nicht, dass das Kollegium, wenn es der Auffassung ist, dass die Handlungen in Wirklichkeit gemäss Artikel 93 des Dekrets vom 18. Mai 1999 genehmigungspflichtig sind, dennoch die Einstellung dieser Handlungen verlangen kann, die ohne vorherige Städtebaugenehmigung in Angriff genommen wurden, und gegebenenfalls eine Strafverfolgung einleiten kann. In den Vorarbeiten zum angefochtenen Artikel 94 wurde diesbezüglich Folgendes erklärt:

« Die Meldung ist erst ausführbar ab dem zwanzigsten Tag nach dem Datum, an dem die Meldung erfolgt ist. [...]

[...]

Auch wenn die Kommunalbehörde nicht berechtigt ist, die Meldung für unzulässig zu erklären oder zu verweigern [...], kann sie jedoch gegebenenfalls innerhalb dieser Frist von zwanzig Tagen mitteilen, dass die Meldung mit einer Regelwidrigkeit behaftet ist und dass die gemeldeten Handlungen eigentlich genehmigt werden müssen.

Wird die Meldung dennoch ausgeführt, so entspricht dies der unter Strafe stehenden Ausführung genehmigungspflichtiger Handlungen ohne die dazu erforderliche Genehmigung » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 97).

B.14.3.3. Das Gleiche gilt in Bezug auf Interesse habende Dritte, die gegebenenfalls der Auffassung sind, dass die angemeldeten Handlungen in Wirklichkeit genehmigungspflichtig seien oder dass dabei die Städtebauvorschriften nicht eingehalten würden. Auch sie können die Einstellung von angemeldeten Handlungen fordern, die ihrer Auffassung nach genehmigungspflichtig sind, und eine Strafverfolgung als Zivilpartei in die Wege leiten.

B.14.3.4. Im Ubrigen ist festzustellen, dass meldepflichtige Handlungen auf die gleiche Weise behandelt werden wie Handlungen, die nicht genehmigungspflichtig sind. Der Behandlungsunterschied, der sich daraus ergibt, dass diese Handlungen nicht der Erteilung einer Genehmigung unterliegen - wobei diese Erteilung beim zuständigen Richter angefochten werden kann -, ist angesichts der Beschaffenheit der betreffenden Handlungen nicht offensichtlich unvernünftig. Was die meldepflichtigen Handlungen betrifft, geht aus dem angefochtenen Artikel 94 § 1 Absatz 1 hervor, dass es sich entweder um einfache Handlungen oder um solche handelt, die genauen Städtebauvorschriften, Parzellierungsvorschriften oder integralen Raumordnungsbedingungen unterliegen.

B.14.4. In Bezug auf Artikel 22 der Verfassung legen die klagenden Parteien nicht dar, wie die angefochtene Bestimmung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen würde.

B.14.5. Insofern die klagenden Parteien einen Verstoss gegen die Stillhalteverpflichtung, die Artikel 23 der Verfassung in Bezug auf den Schutz der Umwelt enthält, anführen, ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass meldepflichtige Handlungen nicht beim Rat für Genehmigungsstreitsachen oder bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrats angefochten werden können, keine erhebliche Verringerung des durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotenen Schutzmasses beinhaltet. Unabhängig davon, dass Handlungen, die zuvor nicht genehmigungspflichtig waren, meldepflichtig werden können, sind die meldepflichtigen Handlungen auf Fälle begrenzt, in denen der Beurteilungsspielraum der Verwaltung minimal ist wegen der einfachen und gängigen Beschaffenheit der betreffenden Handlungen oder weil die Handlungen genauen Städtebauvorschriften, Parzellierungsvorschriften oder integralen Raumordnungsbedingungen unterliegen. Der Dekretgeber konnte vernünftigerweise annehmen, dass solche Handlungen die Raumordnung oder die Umwelt nicht ernsthaft gefährden können. Falls ausserdem die angemeldeten Handlungen in Wirklichkeit genehmigungspflichtig sein sollten, geht aus den Darlegungen in B.14.3.3 hervor, dass Interesse habende Dritte gegen solche Handlungen eine Gerichtsklage einreichen können.

Angesichts des Vorstehenden liegt keine erhebliche Verringerung des durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotenen Schutzmasses vor und wurde nicht gegen Artikel 23 der Verfassung verstossen.

B.14.6. Die Artikel 144, 145, 160 und 161 der Verfassung regeln die Einsetzung administrativer Rechtsprechungsorgane - darunter der Staatsrat - und die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichtshöfen und Gerichten und den administrativen Rechtsprechungsorganen. Die klagenden Parteien legen nicht dar, wie die angefochtene Bestimmung gegen die in den vorerwähnten Verfassungsartikeln festgelegten Garantien verstossen würde.

B.14.7. Insofern die klagenden Parteien einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens anführen, und ohne dass zu prüfen ist, ob Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall anwendbar ist, geht aus dem Vorstehenden ebenfalls hervor, dass die angefochtene Bestimmung das Recht auf gerichtliches Gehör nicht ausschliesst. Es trifft zu, dass meldepflichtige Handlungen nicht beim Rat für Genehmigungsstreitsachen oder bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden können. Die vorerwähnten internationalen Vertragsbestimmungen verlangen jedoch nicht, dass gegen solche Handlungen eine Nichtigkeitsklage bei diesen administrativen Rechtsprechungsorganen eingereicht werden kann. In Bezug auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention genügt der Zugang zu einem Gericht, das den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen entspricht. Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Ubereinkommens stellt sicher, « dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstossen ». Sollte eine meldepflichtige Handlung die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von Interesse habenden Dritten verletzen oder im Widerspruch zu den Vorschriften bezüglich der Raumordnung, des Städtebaus oder der Umwelt stehen, so können diese Interesse habenden Dritten eine Klage bei dem zuständigen Richter anhängig machen.

B.14.8. Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Ubereinkommens stellt sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit jedoch « Zugang zu einem Uberprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmässigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 [...] dieses Ubereinkommens gelten ». Gemäss diesem Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) muss das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren für Umweltentscheidungen auf Beschlüsse über einerseits das etwaige Erlauben von Tätigkeiten im Sinne von Anhang I zum Ubereinkommen und andererseits nicht im vorerwähnten Anhang I erwähnte vorgeschlagene Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, angewandt werden. Da gemäss Artikel 94 § 1 Absatz 1 zweiter Satz des Dekrets vom 18. Mai 1999 meldepflichtige Handlungen beschränkt sind auf « Fälle, in denen der Beurteilungsspielraum der Verwaltung minimal ist wegen der einfachen und gängigen Beschaffenheit der betreffenden Handlungen oder weil die Handlungen genauen Städtebauvorschriften, Parzellierungsvorschriften oder integralen Raumordnungsbedingungen unterliegen », handelt es sich weder um Tätigkeiten, die in Anhang I zum Aarhus-Ubereinkommen erwähnt sind, noch um Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, so dass die Artikel 6 und 9 Absatz 2 des Aarhus-Ubereinkommens nicht anwendbar sind.

B.14.9. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist unbegründet.

In Bezug auf den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Bestätigung einer as-built-Bescheinigung)

B.15.1. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 bezieht sich auf Artikel 101 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Nichtrückwirkung von Verwaltungshandlungen, insofern infolge der Bestätigung einer as-built -Bescheinigung davon ausgegangen wird, dass die Handlungen in Bezug auf das Bauwerk oder den Gebäudekomplex ab dem Beginn der Ausführung der Arbeiten unwiderlegbar gemäss dem Plan ausgeführt wurden.

B.15.2.1. Gemäss Artikel 99 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, ist eine as-built -Bescheinigung « eine Bescheinigung, in der erklärt wird, dass Handlungen in Bezug auf ein Bauwerk oder einen Gebäudekomplex nicht oder nur marginal von den Plänen abweichen, die Gegenstand der Städtebaugenehmigung oder der Meldung sind ». Eine as-built -Bescheinigung wird durch eine dazu durch die Flämische Regierung anerkannte Instanz oder Person ausgestellt (Artikel 100 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999) und muss durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dessen Beauftragten bestätigt werden (Artikel 101 § 1 Absatz 1 desselben Dekrets), damit sie in das Genehmigungsregister eingetragen werden kann (Artikel 101 § 2 desselben Dekrets). Liegen marginale Abweichungen vor, so ersetzt eine as-built -Bescheinigung nach ihrer Bestätigung die genehmigten oder angemeldeten Pläne (Artikel 101 § 3 desselben Dekrets).

B.15.2.2. Artikel 101 § 4 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, bestimmt, dass infolge der Bestätigung einer as-built -Bescheinigung davon ausgegangen wird, dass die Handlungen bezüglich des Bauwerks oder des Gebäudekomplexes ab dem Beginn der Ausführung der Arbeiten unwiderlegbar gemäss dem Plan ausgeführt wurden. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird folgender Wortlaut eingefügt:

« Die in Absatz 1 angeführte unwiderlegbare Vermutung kann erst geltend gemacht werden:

1. entweder ab dem einunddreissigsten Tag nach demjenigen der Eintragung der bestätigten as-built -Bescheinigung in das Genehmigungsregister;

2. oder, wenn vor dem in Nr. 1 genannten Datum eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen anhängig gemacht wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rat beschlossen hat, dass die Bestätigungsentscheidung begründet war ».

In den Vorarbeiten wurde bezüglich dieser Bestimmung Folgendes erklärt:

« Gemäss der Stellungnahme des Hohen Rates für die Wiederherstellungspolitik zu den Bestimmungen des Entwurfs wird im neuen Artikel 101 § 4 DRO verdeutlicht, ' dass der Besitz einer [...] as-built -Bescheinigung durch den Inhaber eines Gutes zur Folge hat, dass davon auszugehen ist, dass das fragliche Bauwerk ab initio gemäss den genehmigten oder angemeldeten Plänen errichtet wurde, so dass nie von einem städtebaulichen Verstoss wegen irgendeiner nicht konformen Ausführung die Rede war ' [...]. Auch diese unwiderlegbare Vermutung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Bescheinigung bestätigt wurde, und dies ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Bescheinigung nicht vor dem (durch die neuen Artikel 133/56 ff. DRO) neu einzusetzenden Rat für Genehmigungsstreitsachen angefochten wird (das heisst ab dem 31. Tag nach demjenigen der Eintragung der bestätigten as-built -Bescheinigung in das Genehmigungsregister), oder, falls tatsächlich eine Beschwerde eingereicht wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rat bestätigt, dass die Bestätigungsentscheidung begründet war » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 102).

B.15.2.3.1. Eine as-built -Bescheinigung kann jederzeit durch den Eigentümer eines Bauwerks oder den Ubertragenden oder Ubernehmenden von dinglichen oder persönlichen Rechten in Bezug auf ein Bauwerk beantragt werden (Artikel 104 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36). Ab einem durch die Flämische Regierung festzusetzenden Datum muss eine as-built -Bescheinigung zwingend beantragt werden durch:

« 1. die Person, die eine Städtebaugenehmigung für ein Bauwerk erhalten hat;

2. die Person, die das Eigentumsrecht oder andere dingliche Rechte in Bezug auf ein Bauwerk überträgt » (Artikel 104 § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999).

B.15.2.3.2. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass eine as-built -Bescheinigung möglicherweise erst geraume Zeit nach der Erteilung der Genehmigung und der Ausführung der Handlungen ausgestellt und bestätigt wird.

B.15.3. Insofern in einer as-built -Bescheinigung marginale Abweichungen festgestellt werden, stellt sie eine Ergänzung der Städtebaugenehmigung dar (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 102). Aus dem vorerwähnten Artikel 101 § 4 des Dekrets vom 18. Mai 1999 ergibt sich, dass diese Ergänzung durch die Bestätigungsentscheidung Rückwirkung hat, da unwiderlegbar davon ausgegangen wird, dass die Handlungen, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung von dieser Genehmigung abwichen, ab dem Beginn der Ausführung der Arbeiten gemäss dem Plan ausgeführt wurden.

B.15.4.1. Der Grundsatz, der als allgemeine Regel in Artikel 2 des Zivilgesetzbuches enthalten ist und wonach das Gesetz keine Rückwirkung hat, gilt a fortiori für Verwaltungshandlungen. Der allgemeine Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verwaltungshandlungen, der unter anderem dazu dient, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, verbietet es grundsätzlich, dass eine Einzelentscheidung der Verwaltung vor ihrem Inkrafttreten Auswirkungen hat, ausser unter anderem, wenn sie auf einer Gesetzesnorm beruht, die selbst rechtsgültig Rückwirkung hat, oder wenn eine Gesetzesnorm dazu eine rechtsgültige Ermächtigung verleiht.

B.15.4.2. Da die Rückwirkung der Bestätigungsentscheidung sich aus Artikel 101 § 4 des Dekrets vom 18. Mai 1999 ergibt, besteht hierzu eine gesetzgeberische Ermächtigung.

B.15.4.3. Insofern nicht auszuschliessen ist, dass die Erteilung und Bestätigung einer as-built -Bescheinigung sich auf die Ausführung von Handlungen beziehen, die Anlass zu einem Gerichtsverfahren gegeben haben, ist zu prüfen, ob die Rückwirkung, die der Bestätigung dieser Bescheinigung durch die angefochtene Bestimmung verliehen wird, durch aussergewöhnliche Umstände oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

B.15.4.4.1. Die in einer as-built -Bescheinigung aufgenommenen Abweichungen von den Plänen, die Gegenstand der Städtebaugenehmigung oder der Meldung sind, dürfen nur marginal sein. Gemäss Artikel 99 Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, liegen marginale Abweichungen nur dann vor, wenn diese nicht offensichtlich folgende, sich aus den genehmigten oder angemeldeten Plänen ergebenden Aspekte beeinträchtigen:

« 1. die Massverhältnisse und Flächenverteilung des Bauwerks oder des Gebäudekomplexes;

2. die Beschaffenheit des Bauwerks oder des Gebäudekomplexes aufgrund der Materialwahl, der Textur, der Farbe und des Lichtes;

3. die vorgesehene Nutzung des Bauwerks oder des Gebäudekomplexes ».

Ausserdem können in einer as-built -Bescheinigung keine Abweichungen von Städtebauvorschriften und Parzellierungsvorschriften erlaubt werden (Artikel 99 Absatz 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999).

Daraus ergibt sich, dass die etwaige Rechtsunsicherheit, die sich für Interesse habende Dritte aus der Rückwirkung infolge der Bestätigung einer as-built -Bescheinigung ergeben könnte, nur eine geringe Tragweite haben kann.

B.15.4.4.2. Die Erteilung und Bestätigung einer as-built -Bescheinigung verleiht hingegen eine grosse Rechtssicherheit, nicht nur der Person, die die Handlungen ausgeführt hat, sondern ebenfalls der Person, die später das betreffende Gut erwirbt. In den Vorarbeiten zum Dekret vom 27. März 2009 wurde unter anderem hervorgehoben, dass « die as-built -Bescheinigung den unschuldigen Besitzer schützen wird » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/6, S. 21). Somit erleichtert der Dekretgeber den guten Ablauf von Transaktionen mit unbeweglichen Gütern, die Gegenstand einer solchen Bescheinigung sind, da der Käufer sich nicht fragen muss, ob das betreffende Gut eventuell Gegenstand eines städtebaulichen Verstosses ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Dekretgeber vernünftigerweise den Standpunkt vertreten konnte, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Rückwirkung der Bestätigung der as-built -Bescheinigungen rechtfertigen konnten.

B.15.5. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist unbegründet.

In Bezug auf den vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Änderung einer Parzellierungsgenehmigung)

B.16.1. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 bezieht sich auf Artikel 133/28 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36 des Dekrets vom 27. März 2009. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der Sorgfalt und der Vorsicht, insofern ein Antrag auf Abänderung einer Parzellierungsgenehmigung nicht einer öffentlichen Untersuchung unterliegen müsse, während eine Städtebaugenehmigung, die von einer Parzellierungsgenehmigung abweiche, wohl einer öffentlichen Untersuchung unterliege.

B.16.2.1. In Bezug auf Artikel 22 der Verfassung erläutern die klagenden Parteien nicht, wie die angefochtene Bestimmung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen würde. Das Gleiche gilt für den durch die klagenden Parteien geltend gemachten Grundsatz der Sorgfalt und der Vorsicht.

B.16.2.2. In Bezug auf Artikel 23 der Verfassung führen die klagenden Parteien nicht an, dass die angefochtene Bestimmung das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass erheblich verringere, ohne dass es dafür Gründe in Verbindung mit dem Allgemeininteresse gebe.

B.16.2.3. Folglich muss der Hof nur die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung prüfen.

B.16.3.1. Gemäss Artikel 133/28 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, kann der Eigentümer einer in einer nicht hinfällig gewordenen Parzellierungsgenehmigung gelegenen Parzelle eine Änderung der Parzellierungsgenehmigung für den Teil, der sein Eigentum ist, beantragen. In Artikel 133/28 § 1 Absatz 3 wird diesbezüglich präzisiert:

« Der Antrag durchläuft das gleiche Verfahren wie ein Parzellierungsantrag, wobei nie eine öffentliche Untersuchung über den Antrag durchführt werden muss ».

B.16.3.2. Die Abänderung der Parzellierungsgenehmigung kann zur Folge haben, dass die Parzellierungsvorschriften für die betreffende Parzelle von den Vorschriften abweichen, die für den übrigen Teil der Parzellierung gelten.

B.16.3.3. Artikel 107 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 bestimmt:

« Eine Parzellierungsgenehmigung enthält Verordnungsvorschriften bezüglich der Weise, auf die die Parzellierung erschlossen wird und die Parzellen bebaut werden können.

Von diesen Parzellierungsvorschriften können begrenzte Abweichungen in Anwendung von Artikel 125 gewährt werden ».

Der vorerwähnte Artikel 125, auf den in dieser Bestimmung verwiesen wird, bestimmt:

« In einer Genehmigung können nach einer öffentlichen Untersuchung begrenzte Abweichungen von Städtebauvorschriften und Parzellierungsvorschriften in Bezug auf Parzellenmasse, die Masse und die Anordnung der Bauwerke, die Dachform und die verwendeten Materialien gewährt werden.

Abweichungen können nicht gewährt werden für:

1. die Zweckbestimmung;

2. den höchstmöglichen Bodenflächenindex;

3. die Anzahl Bauebenen ».

B.16.3.4. Der angefochtene Artikel 133/28 des Dekrets vom 18. Mai 1999 hat zur Folge, dass von den Parzellierungsvorschriften abgewichen werden kann, ohne dass eine öffentliche Untersuchung durchgeführt werden muss und ohne dass die in Artikel 125 Absatz 2 angeführten Einschränkungen Anwendung finden.

B.16.3.5. Der Umstand, dass ein Eigentümer, der die Abänderung der Parzellierungsgenehmigung beantragt, durch einen Einschreibebrief eine Abschrift des Antrags an alle Eigentümer einer Parzelle, die den Antrag nicht mit unterzeichnet haben, schicken muss (Artikel 133/28 § 1 Absatz 2) und dass die Abänderung der Parzellierungsgenehmigung verweigert werden muss, wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte der in der ursprünglichen Genehmigung zugelassenen Parzellen zulässige, begründete und auf Gründen der Raumordnung beruhende schriftliche Einwände einreichen (Artikel 133/28 § 2), rechtfertigt nicht den sich daraus ergebenden Behandlungsunterschied. Die öffentliche Untersuchung beschränkt sich nämlich nicht auf die Eigentümer der anderen Parzellen der Parzellierungsgenehmigung, sondern bezweckt auch, Interesse habenden Dritten, die nicht Eigentümer einer Parzelle sind, die Möglichkeit zu bieten, ihre etwaigen Einwände kundzutun.

B.16.4. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist begründet. Folglich ist in Artikel 133/28 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, die Wortfolge «, wobei nie eine öffentliche Untersuchung über den Antrag durchführt werden muss » für nichtig zu erklären.

In Bezug auf den fünften Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Zulässigkeitsbedingungen für Beschwerden beim Ständigen Ausschuss)

B.17.1. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 bezieht sich auf Artikel 133/50 §§ 4 und 5 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rechts auf gerichtliches Gehör, insofern die Beschwerdeführer beim Ständigen Ausschuss bei Strafe der Unzulässigkeit nachweisen müssten, dass dem Beantrager der Genehmigung und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Abschrift der Beschwerdeschrift zugesandt und die Aktengebühr bezahlt worden sei.

B.17.2.1. In Bezug auf Artikel 22 der Verfassung erläutern die klagenden Parteien nicht, wie die angefochtenen Bestimmungen gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen würden.

B.17.2.2. In Bezug auf Artikel 23 der Verfassung führen die klagenden Parteien nicht an, dass die angefochtenen Bestimmungen das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass erheblich verringern würden, ohne dass es hierfür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gibt.

B.17.3.1. Die Beschwerde beim Ständigen Ausschuss ist eine Verwaltungsbeschwerde bei einem Organ der aktiven Verwaltung. Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt nur für gerichtliche Instanzen und nicht für das Auftreten einer Verwaltungsbehörde.

B.17.3.2. Artikel 133/71 § 1 Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, bestimmt jedoch:

« Es wird davon ausgegangen, dass Interessehabende, denen zur Last gelegt werden kann, dass sie eine für sie nachteilige Genehmigungsentscheidung nicht durch eine dazu angebotene organisierte Verwaltungsbeschwerde beim Ständigen Ausschuss angefochten haben, auf ihr Recht, sich an den Rat zu wenden, verzichtet haben ».

Folglich können die im angefochtenen Artikel 133/50 §§ 4 und 5 des Dekrets vom 18. Mai 1999 festgelegten Zulässigkeitsbedingungen, insofern sie dazu führen, dass eine Beschwerde beim Ständigen Ausschuss für unzulässig erklärt wird, das Recht auf Zugang zu einem Richter, nämlich dem Rat für Genehmigungsstreitsachen, einschränken.

B.17.4.1. Ohne dass zu prüfen ist, ob Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall anwendbar ist, ist festzustellen, dass das durch diese Bestimmung gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör Zulässigkeitsbedingungen unterliegen kann (EuGHMR, 19. Juni 2001, Kreuz gegen Polen, § 54; EuGHMR, 11. Oktober 2001, Rodriguez Valin gegen Spanien, § 22; EuGHMR, 10. Januar 2006, Teltronic CATV gegen Polen, § 47), sofern sie vorhersehbar sind und nicht dazu führen, dass das Recht derart eingeschränkt wird, dass es im Kern beeinträchtigt und der Rechtsunterworfene daran gehindert wird, von einem verfügbaren Rechtsmittel Gebrauch zu machen (EuGHMR, 12. November 2002, Zvolsky und Zvolská gegen Tschechische Republik, § 47).

B.17.4.2. Gemäss Artikel 133/50 § 4 Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 legt der Beschwerdeführer beim Ständigen Ausschuss bei Strafe der Unzulässigkeit der Beschwerde einen Beweis dafür vor, dass er eine Abschrift der Beschwerdeschrift an den Beantrager der Genehmigung und an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium geschickt hat, insofern sie nicht selbst die Beschwerdeführer sind. Insofern diese Bestimmung einerseits das Verteidigungsrecht des Beantragers der Genehmigung und des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums gewährleistet und es andererseits dem Ständigen Ausschuss ermöglicht, die Zulässigkeit der Beschwerde zu gewährleisten, dient sie einem rechtmässigen Ziel. Die sich daraus ergebende Einschränkung des Rechts auf gerichtliches Gehör ist nicht offensichtlich unvernünftig, da es für den Beschwerdeführer genügt, seiner Beschwerdeschrift eine Kopie der Empfangsbestätigung der gesicherten Sendung, die er dem Beantrager der Genehmigung sowie dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt hat, beizufügen.

B.17.4.3. Wenn die Beschwerde beim Ständigen Ausschuss durch eine natürliche oder eine juristische Person oder durch eine prozessfähige Vereinigung eingereicht wird, « muss der Beschwerdeschrift bei Strafe der Unzulässigkeit der Nachweis beigefügt sein, dass eine Aktengebühr von 62,50 Euro gezahlt wurde, ausser wenn die Beschwerde sich gegen eine stillschweigende Verweigerung richtet » (Artikel 133/50 § 5 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36). Diese Aktengebühr muss auf ein Konto der Provinz eingezahlt werden. Für den Beschwerdeführer genügt es also, seiner Beschwerdeschrift eine Kopie des Belegs für die Uberweisung beizufügen. Dieses Erfordernis ist somit nicht offensichtlich unvernünftig.

B.17.5. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist unbegründet.

In Bezug auf den sechsten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Unmöglichkeit, die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung anzufechten)

B.18.1. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist gegen die Artikel 133/28 § 1, 133/48 § 2 Absatz 1 und § 4 und 133/71 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, gegen Artikel 135/1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 40, und gegen Artikel 104 des Dekrets vom 27. März 2009 gerichtet. Nach Auffassung der klagenden Parteien seien diese Bestimmungen nicht mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der Sorgfalt und mit Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens vereinbar, insofern die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung nicht angefochten werden könnten, die Beschwerdefrist auf dreissig Tage verkürzt und die Aushangverpflichtung auf dreissig Tage begrenzt werde.

B.18.2.1. Insofern die klagenden Parteien sich darüber beklagen, dass die Beschwerdefrist beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen dreissig Tage beträgt und am Tag nach dem Aushang der Entscheidung beginnt, deckt sich der Klagegrund mit dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765.

B.18.2.2. Folglich braucht der Hof den Klagegrund nur zu prüfen, insofern er sich auf den Umstand bezieht, dass gemäss Artikel 135/1 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 40, die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung bei der abschliessenden Prüfung eines Antrags auf Städtebaugenehmigung oder eine Parzellierungsgenehmigung nicht geändert oder angefochten werden können.

B.18.3. Insofern im Klagegrund ein Verstoss gegen Artikel 22 der Verfassung angeführt wird, erläutern die klagenden Parteien nicht, wie die angefochtene Bestimmung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen würde. Das Gleiche gilt für den Verstoss gegen den im Klagegrund angeführten Grundsatz der Sorgfalt.

B.18.4. Insofern im Klagegrund ein Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 9 des Aarhus-Ubereinkommens angeführt wird, ist aus den in B.11.5 angeführten Gründen festzustellen, dass die angefochtene Bestimmung das Recht auf gerichtliches Gehör nicht einschränkt.

B.18.5. In Anbetracht des Vorstehenden liegt auch kein Rückschritt in den Verfahrensgarantien vor, so dass die angefochtene Bestimmung das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass nicht erheblich verringert und nicht gegen Artikel 23 der Verfassung verstösst.

B.18.6. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist unbegründet.

In Bezug auf den siebten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (Verfahren für die Erteilung einer Regularisierungsgenehmigung)

B.19.1. Der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist gegen Artikel 116 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, gerichtet. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10, 11, 22 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der Sorgfalt und der Vorsicht, insofern eine Regularisierungsgenehmigung nach dem üblichen Genehmigungsverfahren erteilt werde.

B.19.2. Insofern die klagenden Parteien sich darüber beklagen, dass sich daraus ergebe, dass die Beschwerdefrist, um eine Entscheidung, mit der eine Regularisierungsgenehmigung erteilt werde, beim Ständigen Ausschuss und beim Rat für Genehmigungsstreitsachen anzufechten, dreissig Tage betrage und am Tag nach dem Aushang der Entscheidung beginne, deckt sich der Klagegrund mit dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4765.

B.19.3.1. Insofern im Klagegrund ein Verstoss gegen Artikel 22 der Verfassung angeführt wird, erläutern die klagenden Parteien nicht, wie die angefochtene Bestimmung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen würde. Das Gleiche gilt für den Verstoss gegen den im Klagegrund angeführten Grundsatz der Sorgfalt und der Vorsicht.

B.19.3.2. In Bezug auf Artikel 23 der Verfassung führen die klagenden Parteien nicht an, dass die angefochtene Bestimmung das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzmass erheblich verringere, ohne dass es hierfür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gebe.

B.19.4.1. Gemäss dem angefochtenen Artikel 116 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 ist eine Regularisierungsgenehmigung « eine Städtebaugenehmigung oder eine Parzellierungsgenehmigung, die während oder nach der Ausführung von genehmigungspflichtigen Handlungen ausgestellt wird ». Die Regularisierungsgenehmigung wird ausgestellt « unter Einhaltung der üblichen Beurteilungskriterien und gemäss den üblichen Genehmigungsverfahren » (Artikel 116 § 4 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36).

B.19.4.2. Der blosse Umstand, dass die betreffende Genehmigung während oder nach der Ausführung von genehmigungspflichtigen Handlungen ausgestellt wird, und nicht vor dem Beginn dieser Handlungen, erfordert es nicht, dass das Genehmigungsverfahren unterschiedlich sein muss. Die bestehenden Genehmigungsverfahren bieten nämlich den Interesse habenden Dritten, die sich gegen die Erteilung einer solchen Regularisierungsgenehmigung wehren möchten, ausreichende Garantien.

B.19.4.3. Im Ubrigen sieht der angefochtene Artikel 116 § 4 des Dekrets vom 18. Mai 1999 vor, dass, « falls sich das Objekt des Regularisierungsantrags in einem raumordnerisch gefährdeten Gebiet befindet », « in jedem Fall eine öffentliche Untersuchung durchgeführt werden muss », selbst wenn die üblichen Verpflichtungen zur Organisation einer öffentlichen Untersuchung über einen Genehmigungsantrag dies für die betreffende Genehmigung nicht vorschreiben.

B.19.5. Der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist unbegründet.

In Bezug auf den achten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 (einvernehmlicher Vergleich)

B.20.1. Der achte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 bezieht sich auf die Artikel 158 § 2 Absatz 1 und § 3 und 158/1 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 58. Nach Auffassung der klagenden Parteien seien diese Bestimmungen unvereinbar mit den Artikeln 10, 11 und 13 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 144 und 145, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit den Artikeln 14 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rechts auf gerichtliches Gehör, insofern ein Ubertretender und der Städtebauinspektor mit dem Einverständnis des Prokurators des Königs einen einvernehmlichen Vergleich schliessen könnten, so dass die Strafverfolgung und die Wiederherstellungsklage verfielen.

B.20.2.1. Ein einvernehmlicher Vergleich ist ein Vergleich zwischen dem Städtebauinspektor und dem Ubertretenden, dessen Ausführung zum Verfall der Strafverfolgung und der Wiederherstellungsklage führt (Artikel 158 § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 58). Artikel 158 § 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999 bestimmt diesbezüglich:

« Der Städtebauinspektor stimmt einem einvernehmlichen Vergleich nur zu, wenn er dazu das vorherige schriftliche Einverständnis des Prokurators des Königs erhält.

Wenn bei dem Vergleich Bau- oder Anpassungsarbeiten auferlegt werden, stimmt der Städtebauinspektor dem einvernehmlichen Vergleich nur zu nach einer städtebaulichen Prüfung auf die Weise, die in einem Vereinbarungsprotokoll zwischen der Agentur und der Regionalverwaltung, die mit der Kontrolle und der Rechtsdurchsetzung im Bereich der Raumordnung beauftragt ist, vorgesehen ist ».

B.20.2.2. Wenn der Städtebauinspektor einen einvernehmlichen Vergleich aus einem anderen Grund als dem Fehlen des Einverständnisses des Prokurators des Königs verweigert, kann der Ubertretende den Hohen Rat für die Rechtsdurchsetzungspolitik bitten, einen Vermittlungsversuch zu unternehmen (Artikel 158/1 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 58). Gemäss dem angefochtenen Artikel 158/1 § 2 teilt der Hohe Rat « dem Antragsteller und dem Städtebauinspektor mit gesicherter Sendung mit, ob der Vermittlungsantrag berücksichtigt wurde oder nicht ».

B.20.2.3. Durch die Erweiterung der Möglichkeiten, einem einvernehmlichen Vergleich zuzustimmen, bezweckt der Dekretgeber « eine gründliche Aufwertung des Konzeptes des einvernehmlichen Vergleichs im Durchsetzungsrecht » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2011/1, S. 6; siehe auch ebenda, S. 291). Während der Vorarbeiten wurde diesbezüglich Folgendes erklärt:

« Der einvernehmliche Vergleich wird sich fortan nicht mehr bloss auf die Zahlung eines Geldbetrags beziehen können, sondern auch auf die Ausführung von Bau- oder Anpassungsarbeiten. Er wird mit anderen Worten also zu einem Instrument, mit dem der Städtebauinspektor es dem Ubertretenden ermöglichen kann, die ordnungsgemässe Raumordnung schnell und auf freiwilliger Basis wiederherzustellen » (ebenda, S. 15).

B.20.3. Die Artikel 144 und 145 der Verfassung regeln die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichtshöfen und Gerichten und den administrativen Rechtsprechungsorganen. Die klagenden Parteien erläutern nicht, wie die angefochtenen Bestimmungen gegen die in den vorerwähnten Verfassungsartikeln festgelegten Garantien verstossen würden.

B.20.4.1. Ein System des einvernehmlichen Vergleichs ist mit den im Klagegrund angeführten internationalen Vertragsbestimmungen vereinbar unter der Bedingung, dass der Verzicht auf eine Behandlung der Rechtssache durch ein Gericht vollkommen frei erfolgt, was voraussetzt, dass die Annahme des einvernehmlichen Vergleichs in Kenntnis der Dinge und ohne Zwang stattfindet. Aus den angefochtenen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass dies nicht der Fall wäre.

B.20.4.2. Insofern die klagenden Parteien sich darüber beschweren, dass durch den einvernehmlichen Vergleich die Strafverfolgung und die Wiederherstellungsklage verfielen, ist festzustellen, dass die vorerwähnten internationalen Vertragsbestimmungen keineswegs das Recht gewährleisten, dass Dritte strafrechtlich verfolgt oder verurteilt würden (EuGHMR, Grosse Kammer, 12. Februar 2004, Perez gegen Frankreich, § 70; EuGHMR, Grosse Kammer, 20. März 2009, Gorou gegen Griechenland, § 24).

B.20.4.3. Gemäss Artikel 158 § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 58, kann der Städtebauinspektor nur einem einvernehmlichen Vergleich zustimmen, wenn er dazu das vorherige schriftliche Einverständnis des Prokurators des Königs erhält. Wenn jedoch ein Opfer des städtebaulichen Verstosses bereits als Zivilpartei beim Untersuchungsrichter aufgetreten ist, kann der Prokurator des Königs ein solches Einverständnis nicht erteilen, denn in diesem Fall kann nur die Ratskammer über den weiteren Verlauf der Strafverfolgung entscheiden.

B.20.4.4. Der einvernehmliche Vergleich verhindert ausserdem nicht, dass Interesse habende Dritte eine Zivilklage einreichen (vgl. EuGHMR, 10. November 2005, Ramsahai gegen Niederlande, § 434, und EuGHMR, Grosse Kammer, 15. Mai 2007, Ramsahai gegen Niederlande, § 360).

B.20.4.5. Schliesslich ist festzustellen, dass ein Ubertretender nicht einen einvernehmlichen Vergleich beim Städtebauinspektor beantragen kann, wenn der Verstoss in der Ausführung von Handlungen, die im Widerspruch zu einer Unterlassungsanordnung stehen, besteht oder unter anderem besteht (Artikel 158 § 1 Nr. 3 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 58). Ein einvernehmlicher Vergleich kann folglich rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidungen nicht erneut in Frage stellen.

B.20.5. Der achte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4766 ist unbegründet.

In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 (Nichtübermittlung des Genehmigungsantrags, der Dienstbarkeiten aufhebt)

B.21.1. Der zweite Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 ist gegen Artikel 114 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, gerichtet. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern der Nutzniesser der durch menschliches Handeln eingeführten Dienstbarkeiten und von vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung, die mit der Genehmigung unvereinbar seien und die durch die Parzellierungsgenehmigung aufgehoben würden, nicht über den Parzellierungsantrag und die Genehmigung informiert würde und da keine öffentliche Untersuchung organisiert werde.

B.21.2.1. Nach Auffassung der Flämischen Regierung sei dieser Teil des Klagegrunds wegen mangelnden Interesses unzulässig.

B.21.2.2. Da die klagenden Parteien das erforderliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung nachgewiesen haben, brauchen sie nicht darüber hinaus ein Interesse an diesem Teil des ersten Klagegrunds nachzuweisen.

B.21.3.1. Gemäss Artikel 133/44 § 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, legt die Flämische Regierung fest, welche Genehmigungsanträge einer öffentlichen Untersuchung unterliegen. Artikel 3 § 4 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 5. Mai 2000 über die öffentlichen Untersuchungen in Bezug auf Anträge auf Städtebaugenehmigungen und Parzellierungsanträge bestimmt diesbezüglich:

« In Ermangelung eines kommunalen räumlichen Ausführungsplans oder eines besonderen Raumordnungsplans unterliegen Parzellierungsanträge einer öffentlichen Untersuchung ».

Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf einen Parzellierungsantrag, der durch menschliches Handeln eingeführte Dienstbarkeiten und vertraglich festgelegte Verpflichtungen aufheben würde und der sich auf ein Immobiliargut bezieht, das nicht in einem Gebiet liegt, für das ein kommunaler räumlicher Ausführungsplan oder ein besonderer Raumordnungsplan besteht, eine öffentliche Untersuchung durchgeführt werden muss.

B.21.3.2. Artikel 9 des vorerwähnten Erlasses der Flämischen Regierung vom 5. Mai 2000, ersetzt durch Artikel 2 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 8. März 2002, bestimmt:

« Wenn im Parzellierungsantrag angeführt ist, dass dessen Inhalt im Widerspruch zu durch menschliches Handeln eingeführte Dienstbarkeiten oder vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung steht, werden die im Antrag erwähnten Nutzniesser der Dienstbarkeiten oder Verpflichtungen ausserdem vor dem Beginn der öffentlichen Untersuchung durch die Gemeindeverwaltung per Einschreibebrief oder durch persönliche Benachrichtigung gegen Empfangsbestätigung vom Parzellierungsantrag in Kenntnis gesetzt.

Wenn diese Nutzniesser das Formular des Parzellierungsantrags und alle Parzellierungspläne als genehmigt unterschreiben, müssen sie nicht in Kenntnis gesetzt werden ».

B.21.4. Insofern aus dem vorerwähnten Artikel 3 § 4 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 5. Mai 2000 hervorgeht, dass eine öffentliche Untersuchung erforderlich ist, wenn der Parzellierungsantrag sich auf ein Immobiliargut bezieht, das nicht in einem Gebiet liegt, für das ein kommunaler räumlicher Ausführungsplan oder ein besonderer Raumordnungsplan besteht, und insofern die klagenden Parteien in Bezug auf den vorerwähnten Artikel 9 desselben Erlasses der Flämischen Regierung anführen, dass diese Bestimmung den von ihnen angeprangerten Behandlungsunterschied nicht rückgängig mache, ist festzustellen, dass der angefochtene Artikel 114 § 2 bestimmt, dass eine Parzellierungsgenehmigung durch menschliches Handeln eingeführte Dienstbarkeiten und vertraglich festgelegte Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung, die nicht mit der Genehmigung vereinbar sind, aufhebt, sofern sie « ausdrücklich im Antrag erwähnt wurden ». Da die Entscheidung, mit der die Genehmigung erteilt wird, durch Aushang bekannt gegeben wird, können die Nutzniesser der Dienstbarkeiten oder Verpflichtungen, die durch die Genehmigung aufgehoben werden, dies hinlänglich zur Kenntnis nehmen und gegebenenfalls Beschwerde gegen die Parzellierungsgenehmigung einlegen.

B.21.5. Der zweite Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 ist unbegründet.

In Bezug auf den dritten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 (Recht auf Schadenersatz für Nutzniesser von durch menschliches Handeln eingeführte Dienstbarkeiten und vertraglich festgelegte Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung, die durch die Parzellierungsgenehmigung aufgehoben werden)

B.22.1. Der dritte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 bezieht sich auf Artikel 114 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar, insofern die Nutzniesser von durch menschliches Handeln eingeführten Dienstbarkeiten und vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bodennutzung, die durch die Parzellierungsgenehmigung aufgehoben würden, das Recht auf Schadenersatz nur gegenüber dem Beantrager der Parzellierungsgenehmigung ausüben könnten und insofern sie keine Naturalrestitution verlangen könnten.

B.22.2. Wie in B.6.2.3 und B.6.2.4 angeführt wurde, schliesst die angefochtene Bestimmung keineswegs eine Schadenersatzklage gegen die öffentliche Hand aus und begrenzt sie das Recht auf Schadenersatz nicht auf eine finanzielle Entschädigung.

B.22.3. Der dritte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4799 ist unbegründet.

In Bezug auf den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4799 (Unanfechtbarkeit der Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung)

B.23.1.1. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4799 bezieht sich auf die Artikel 109 § 1 und 113 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, und auf Artikel 135/1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 40. Nach Auffassung der klagenden Parteien seien diese Bestimmungen nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar, insofern die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung bei der abschliessenden Prüfung eines Antrags auf Städtebaugenehmigung oder auf Parzellierungsgenehmigung nicht geändert oder angefochten werden könnten.

B.23.1.2. Weder der angefochtene Artikel 109 § 1, noch der angefochtene Artikel 113 des Dekrets vom 18. Mai 1999 beziehen sich auf die Städtebaubescheinigung. Die Prüfung des Klagegrunds ist folglich auf den angefochtenen Artikel 135/1 des Dekrets vom 18. Mai 1999 zu begrenzen.

B.23.2.1. Wie aus den in B.11.2.2 angeführten Vorarbeiten hervorgeht, weist die Städtebaubescheinigung die Beschaffenheit einer massgebenden Stellungnahme auf. Die massgebende Beschaffenheit dieser Stellungnahme würde jedoch verloren gehen, wenn die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung bei der abschliessenden Prüfung eines Antrags auf Städtebaugenehmigung oder auf Parzellierungsgenehmigung ohne weiteres geändert oder angefochten werden könnten.

B.23.2.2. Die Unanfechtbarkeit der Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung ist ausserdem nicht absolut. Gemäss Artikel 135/1 § 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 40, gilt dies nur, insofern:

« 1. im Zeitraum der Gültigkeit der Städtebaubescheinigung keine wesentlichen Änderungen am betreffenden Grundstück oder Änderungen der Städtebauvorschriften oder der etwaigen Parzellierungsvorschriften vorliegen;

2. die zwingend einzuholenden Stellungnahmen oder die während der etwaigen öffentlichen Untersuchung geäusserten Einwände und Anmerkungen keine Fakten oder Uberlegungen ans Licht bringen, die bei der Erstellung der Städtebaubescheinigung nicht berücksichtigt wurden;

3. die Städtebaubescheinigung nicht mit offensichtlichen materiellen Irrtümern behaftet ist ».

B.23.2.3. Der Umstand, dass die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung bei der Behandlung des Genehmigungsantrags grundsätzlich nicht abgeändert oder angefochten werden können, verhindert ausserdem nicht, dass Interessehabende die durch das Dekret organisierten Beschwerden gegen die betreffende Genehmigung einreichen können.

B.23.3. In Anbetracht des Vorstehenden ist es nicht offensichtlich unvernünftig, dass die Schlussfolgerungen in der Städtebaubescheinigung bei der abschliessenden Prüfung eines Antrags auf Städtebaugenehmigung oder Parzellierungsgenehmigung innerhalb der vorstehend angeführten Grenzen nicht abgeändert oder angefochten werden können.

B.23.4. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4799 ist unbegründet.

In Bezug auf den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4799 (administratives Beschwerdeverfahren)

B.24.1. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4799 bezieht sich auf Artikel 133/50 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36. Nach Auffassung der klagenden Parteien sei diese Bestimmung nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar, insofern im administrativen Beschwerdeverfahren vor dem Ständigen Ausschuss Interesse habende Dritte keine Abschrift der Beschwerdeschrift erhalten müssten.

B.24.2. Gemäss dem angefochtenen Artikel 133/50 § 4 Absatz 2 des Dekrets vom 18. Mai 1999 muss die Person, die eine Verwaltungsbeschwerde beim Ständigen Ausschuss einreicht, dem Beantrager der Genehmigung und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Abschrift der Beschwerdeschrift zukommen lassen, insofern sie nicht selbst die Beschwerde eingereicht haben.

B.24.3. Insofern die Beschwerde beim Ständigen Ausschuss dazu führen kann, dass dieser die Genehmigung erteilt, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium verweigert hat, ist festzustellen, dass die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung des Ständigen Ausschusses während eines Zeitraums von dreissig Tagen an dem Ort ausgehängt werden muss, auf den sich der Genehmigungsantrag bezieht (Artikel 133/52 § 4 Absatz 1 des Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36). Diese Bekanntgabe gewährleistet hinlänglich die Rechte der Interesse habenden Dritten, die gegen die Entscheidung des Ständigen Ausschusses eine Beschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreichen können.

B.24.4. Von der Person, die eine Verwaltungsbeschwerde beim Ständigen Ausschuss einreicht, kann im Ubrigen nicht erwartet werden, dass sie alle Interesse habenden Dritten identifiziert. Die Verpflichtung, ihnen mit gesicherter Sendung eine Abschrift der Beschwerdeschrift zu übermitteln, würde, falls diese zahlreich wären, diesem Beschwerdeführer übermässige Lasten und Kosten verursachen können.

B.24.5. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4799 ist unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

1. erklärt

a) in Artikel 133/28 § 1 Absatz 3 des Dekrets der Flämischen Region vom 18. Mai 1999 über die Organisation der Raumordnung, ersetzt durch Artikel 36 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 zur Anpassung und Ergänzung der Raumplanungs-, Genehmigungs- und Rechtsdurchsetzungspolitik, die Wortfolge «, wobei nie eine öffentliche Untersuchung über den Antrag durchführt werden muss », und

b) Artikel 133/71 § 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Dekrets vom 18. Mai 1999, ersetzt durch Artikel 36 des vorerwähnten Dekrets vom 27. März 2009,

für nichtig;

2. weist die Klagen im Ubrigen zurück;

3. erhält bis zum 31. Juli 2011 die Folgen des für nichtig erklärten Artikels 133/71 § 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Dekrets vom 18. Mai 1999 aufrecht.

Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 27. Januar 2011.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

M. Bossuyt.