Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 27 Mai 2010 (België). RG 57/2010
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20100527-1
- Numéro de rôle :
- 57/2010
Résumé :
Der Hof weist die Klage zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 11. September 2008 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. September 2008 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Institut Supérieur d'Architecture Saint-Luc de Wallonie », mit Vereinigungssitz in 4020 Lüttich, boulevard de la Constitution 41, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 23, 24 und 25 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 zur Eingliederung der « Ecole d'interprètes internationaux de la Haute Ecole de la Communauté française du Hainaut » in die « Université de Mons-Hainaut » und zur Änderung der universitären Ermächtigungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. März 2008).
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen die Artikel 23, 24 und 25 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 zur Eingliederung der « Ecole d'interprètes internationaux de la Haute Ecole de la Communauté française du Hainaut » in die « Université de Mons-Hainaut » und zur Änderung der universitären Ermächtigungen gerichtet.
B.1.2. Bis zur Annahme des vorerwähnten Dekrets vom 13. Dezember 2007 war keine Universität ermächtigt worden, das Studium des ersten und zweiten Einführungszyklus in dem Bereich « Baukunst und Städtebau », Curriculum « Architektur » zu organisieren.
B.1.3. Durch das vorerwähnte Dekret vom 13. Dezember 2007 wurde der Begriff « bedingte Ermächtigung » eingeführt. Der angefochtene Artikel 23 des genannten Dekrets lautet wie folgt:
« Artikel 38 des Dekrets vom 31. März 2004 zur Definierung des Hochschulwesens, zur Förderung seiner Integration in den europäischen Raum des Hochschulwesens und zur Refinanzierung der Universitäten, dessen derzeitiger Text einen § 1 bilden wird, wird durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 2. Eine Ermächtigung wird als bedingt bezeichnet, wenn sie der Bedingung unterliegt, dass die Universität, der diese Ermächtigung erteilt wird, je nach Fall eine Vereinbarung mit einer Hochschule oder einem Höheren Institut für Architektur im Hinblick auf die Ubernahme des entsprechenden Hochschulunterrichts des langen Typs, der durch diese Hochschule oder dieses Höhere Institut für Architektur erteilt wird, durch die Universität oder auf die gemeinsame Organisation dieses Unterrichts gemäss Artikel 29 § 2 abschliesst.
Im Falle der Ubernahme werden in der Vereinbarung die Ubertragung der Nutzung der durch die Hochschule oder das Höhere Institut für Architektur zum Hochschulunterricht des langen Typs bestimmten Güter auf die Universität, die Ubertragung der Rechte und Pflichten bezüglich dieses Unterrichts sowie die Modalitäten der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen vorgesehen. Durch das Dekret wird die Ubertragung der Finanzierungszuweisungen, der Studenten sowie der Personalmitglieder auf die Universität geregelt.
In Anhang III werden die bedingten Ermächtigungen beschrieben.
Zur Anwendung dieses Paragraphen werden folgende Ubereinstimmungen zwischen den akademischen Graden des nichtuniversitären Hochschulunterrichts und den akademischen Graden der Universitäten festgelegt.
TAB. 1 -: Akademische Grade
Nichtuniversitäre
akademische Grade Universitäre
akademische Grade
Bachelor in Architektur Bachelor in Architektur
Master in Architektur Master in Architektur
Bachelor als Ubersetzer-Dolmetscher Bachelor als Ubersetzer-Dolmetscher
Master als Ubersetzer Master als Ubersetzer
Master als Dolmetscher Master als Dolmetscher ' ».
B.1.4. Durch den ebenfalls angefochtenen Artikel 24 desselben Dekrets wird Anhang I des Dekrets vom 31. März 2004 zur Definierung des Hochschulwesens, zur Förderung seiner Integration in den europäischen Raum des Hochschulwesens und zur Refinanzierung der Universitäten abgeändert und werden die Titel der vorbereitenden Curricula der Universitäten wie folgt festgelegt:
« Im Anhang I zum selben Dekret werden zwischen den Bereichen ' 4. Geschichte, Kunst und Archäologie ' und ' 6. Information und Kommunikation ' folgende Zeilen eingefügt:
5. Baukunst und Städtebau
Architektur: B M ».
B.1.5. Durch den ebenfalls angefochtenen Artikel 25 desselben Dekrets wird Anhang III des Dekrets vom 31. März 2004 wie folgt abgeändert:
« Im Anhang III zum selben Dekret, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Zwischen den Bereichen ' 4. Geschichte, Kunst und Archäologie ' und ' 6. Information und Kommunikation ' werden die folgenden Zeilen eingefügt:
5. Baukunst und Städtebau
Architektur 1 + 2 1* 2* 1* 1*
b) Zwischen den Bereichen ' 10. Wirtschaftswissenschaften und Management ' und ' 11. Psychologie- und Erziehungswissenschaften ' werden die folgenden Zeilen eingefügt:
10bis. Ubersetzen und Dolmetschen
Ubersetzen und Dolmetschen: 1 1* 1 1*
Ubersetzen: 2 1* 1 1*
Dolmetschen: 2 1* 1 1*
c) Der Anhang wird durch folgenden Absatz ergänzt:
' Die mit einem Asteriskus gekennzeichneten Ziffern geben eine bedingte Ermächtigung im Sinne von Artikel 38 § 2 an. Die Ermächtigung, die der " Université de Mons-Hainaut " für das Studium der Architektur erteilt wird, unterliegt der zusätzlichen Bedingung, dass diese Universität vorher mit der " Faculté polytechnique de Mons " fusioniert hat. ' ».
B.2. Die klagende Partei leitet einen einzigen Klagegrund aus einem Verstoss der vorerwähnten Bestimmungen gegen die Artikel 10, 11, 24 und 27 der Verfassung ab. Gemäss den angefochtenen Bestimmungen wäre sie das einzige Höhere Institut für Architektur in der Französischen Gemeinschaft, das nicht mit einer Universität der Französischen Gemeinschaft eine Vereinbarung entweder im Hinblick auf die Ubernahme des von ihm in seiner Niederlassung von Tournai erteilten Unterrichts durch diese Universität oder im Hinblick auf die gemeinsame Organisation dieses Unterrichts abschliessen könnte.
Sie stelle nämlich fest, dass aus der Lesung der Tabelle von Anhang III des vorerwähnten Dekrets vom 31. März 2004 in der durch den angefochtenen Artikel 25 des Dekrets vom 13. Dezember 2007 abgeänderten Fassung hervorgehe, dass der Kanton Tournai unter keinem der vier Standorte von Universitäten angeführt werde, denen eine bedingte Ermächtigung in dem im angefochtenen Artikel 23 desselben Dekrets vom 13. Dezember 2007 festgelegten Sinne erteilt werde. Durch dieses Fehlen einer bedingten Ermächtigung werde sie viel weniger attraktiv als die anderen höheren Institute für Architektur.
Die Universitäten der Französischen Gemeinschaft könnten nämlich, da sie nicht eine solche Ermächtigung besässen, um mit der klagenden Partei im Kanton Tournai das Architekturstudium zu organisieren, nicht mit ihr gemeinsame Diplome erteilen oder mit ihr fusionieren, während dies für keines der anderen in der Französischen Gemeinschaft niedergelassenen Architekturinstitute der Fall sei.
B.3.1. Das Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 30. April 2009 « zur Organisation der Ubertragung des Hochschulunterrichts für Architektur auf die Universität » ist im Belgischen Staatsblatt vom 15. September 2009 veröffentlicht worden.
B.3.2. Kapitel III dieses Dekrets mit dem Titel « Bestimmungen über die Eingliederung des ' Institut supérieur d'architecture Saint-Luc Tournai ' in die ' Université catholique de Louvain ' » bestimmt:
« Art. 11. Am 1. Januar nach dem Datum der Unterzeichnung der in Artikel 12 § 1 dieses Dekrets erwähnten Vereinbarung und spätestens am 1. Januar 2011 wird der durch die VoG ' ISA Saint-Luc de Wallonie ' am Standort von Tournai über das ' ISA Saint-Luc Tournai ' organisierte Unterricht durch die ' UCL ' gemäss Artikel 38 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 31. März 2004 übernommen.
Am selben Datum verzichtet die VoG ' ISA Saint-Luc de Wallonie ' auf die Ermächtigungen und die Finanzierung, die sie für den Standort Tournai als Höheres Institut für Architektur besitzt.
Art. 12. § 1. Eine Vereinbarung zwischen der VoG ' ISA Saint-Luc de Wallonie ' und der ' UCL ' wird spätestens am 31. Dezember vor der Eingliederung abgeschlossen. Darin werden insbesondere die Ubertragung der Rechte und Pflichten in Bezug auf Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Haushaltsangelegenheiten des ' ISA Saint-Luc Tournai ', die Ubertragung der Forderungen und Pflichten auf der Grundlage laufender Vereinbarungen bezüglich des ' ISA Saint-Luc Tournai ', die Modalitäten der Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und der Verwaltung der Laufbahn der Personalmitglieder aus dem ' ISA Saint-Luc Tournai ' sowie ihrer Vertretung in den Organen der ' UCL ' vorgesehen. In der Vereinbarung werden ebenfalls der Raum, der dem Erlernen durch Projekte in der Ausbildung vorbehalten ist, sowie das Organ, das den nichtuniversitären Vertragspartner nach der Eingliederung ersetzt, vorgesehen.
Gemäss Artikel 15bis des Gesetzes vom 7. Juli 1970 über die allgemeine Struktur des Hochschulwesens ist die Vereinbarung vor ihrer Unterzeichnung Gegenstand einer Verhandlung mit den Gewerkschaftsdelegationen in Bezug auf die Modalitäten der Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und der Verwaltung der Laufbahn der Personalmitglieder aus dem ' ISA Saint-Luc Tournai ' sowie auf ihre Vertretung in den Organen der ' UCL '.
Die Ubersicht der auf die Personalmitglieder aus dem ' ISA Saint-Luc Tournai ' anwendbaren Rechtsvorschriften wird der Vereinbarung beigefügt.
Die Vereinbarung wird der Regierung übermittelt.
§ 2. In einer weiteren Vereinbarung zwischen der ' UCL ', der VoG ' ISA Saint-Luc de Wallonie ' und der VoG ' Pensionnat de Passy à Froyennes ' werden die Modalitäten der Ubertragung der Nutzung und des Unterhalts der beweglichen und unbeweglichen Güter, die dem ' ISA Saint-Luc Tournai ' durch die vorerwähnten VoG zur Verfügung gestellt werden, an die ' UCL ' vorgesehen.
Art. 13. § 1. Die ' UCL ' wird Arbeitgeber der statutarischen Personalmitglieder der VoG ' ISA Saint-Luc de Wallonie ', die beim ' ISA Saint-Luc Tournai ' beschäftigt werden und die am 31. Dezember vor der Eingliederung einen Gehaltszuschuss zu Lasten der Französischen Gemeinschaft erhalten. Sie behalten dort ihren Grad, ihr Dienstalter, ihren Auftrag, ihre Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und den Gegenwert aller auf vertraglicher Grundlage erworbenen Rechte und Vorteile.
Die Gehaltszuschüsse, die den Personalmitgliedern im Sinne des vorstehenden Absatzes aufgrund des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen gewährt werden, werden durch die ' UCL ' aus ihrem Haushalt bezahlt.
§ 2. Die ' UCL ' wird Arbeitgeber der vertraglichen Personalmitglieder der VoG ' ISA Saint-Luc de Wallonie ', die beim ' ISA Saint-Luc Tournai ' beschäftigt werden und am 31. Dezember vor der Eingliederung keinen Gehaltszuschuss zu Lasten der Französischen Gemeinschaft erhalten. Sie behalten dort ihren Grad, ihr Dienstalter und den Gegenwert aller auf vertraglicher Grundlage erworbenen Rechte und Vorteile.
§ 3. Die Liste der Personalmitglieder im Sinne der §§ 1 und 2 am Datum des 31. Dezember vor der Eingliederung, die in Lehr-, Wissenschafts-, Verwaltungs-, technisches und Arbeiterpersonal aufgegliedert und im gemeinsamem Einvernehmen zwischen der ' UCL ' und der VoG ' ISA Saint-Luc de Wallonie ' aufgestellt wird, wird durch die Regierung festgelegt. Diese Liste bildet den auslaufenden Stellenplan.
§ 4. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 bis 73 dieses Dekrets unterliegen die Personalmitglieder im Sinne der §§ 1 und 2 im Ubrigen weiterhin den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Ubertragung als Personalmitglieder eines Höheren Instituts für Architektur auf sie anwendbar sind. Die Änderungen an diesen Bestimmungen finden ebenfalls auf sie Anwendung. Sie behalten ihre Eigenschaft als Personalmitglieder des nichtuniversitären Unterrichts.
§ 5. Der Verwaltungsrat der ' UCL ' wird das zuständige Entscheidungsorgan für die Personalmitglieder im Sinne der §§ 1 und 2.
Art. 14. Die in Artikel 35ter Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1971 über die Finanzierung und die Kontrolle der Universitätseinrichtungen, eingefügt durch Artikel 63 dieses Dekrets, vorgesehene Summe wird auf einen besonderen Artikel des Vermögenshaushalts der ' UCL ' übertragen. Der Anteil dieser Summe bezüglich der Personalkosten im Sinne von Artikel 13 § 1 wird als Einnahme in Abschnitt I des Haushalts der ' UCL ' gemäss der Definition am 12. April 1999 im Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft zur Festlegung der Regeln für die Erstellung und Vorlage der Haushalte und Rechnungen der Universitätseinrichtungen eingetragen.
Art. 15. Für die Haushaltsjahre vom Eingliederungsjahr bis zum Jahr 2015 wird die Einhaltung der in Artikel 40 § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1971 über die Finanzierung und die Kontrolle der Universitätseinrichtungen festgelegten Grenze beurteilt, ohne die Lohnkosten der Personalmitglieder des ' ISA Saint-Luc Tournai ', die der ' UCL ' übertragen werden, und ohne den Teil der diesen Kosten entsprechenden Funktionszulage zu berücksichtigen ».
Mit Ausnahme von Artikel 12 § 1, der zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorerwähnten Dekrets im Belgischen Staatsblatt in Kraft getreten ist, sind die vorerwähnten Bestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und finden folglich Anwendung ab dem akademischen Jahr 2010-2011 (Artikel 81).
B.4. Mit Schreiben vom 25. März 2010 hat die klagende Partei mitgeteilt, dass, da das vorerwähnte Dekret « Endgültigkeit erlangt hat », « sie kein Interesse mehr an der Klage gegen das Dekret vom 13. Dezember 2007 zur Eingliederung der ' Ecole d'interprètes internationaux de la Haute Ecole de la Communauté française du Hainaut ' in die ' Université de Mons-Hainaut ' und zur Änderung der universitären Ermächtigungen hat ».
B.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klage zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
weist die Klage zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 27. Mai 2010.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
M. Melchior.