Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 28 Juni 2012 (België). RG 83/2012
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20120628-4
- Numéro de rôle :
- 83/2012
Résumé :
Der Gerichtshof - erklärt die Wortfolge « in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten » in Artikel 2 § 2 Absatz 4 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 19. Mai 2004 über die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 34 des Programmdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 15. Dezember 2010 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf den Sport in der Französischen Gemeinschaft, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Französischen Gemeinschaft eingetragenen Haushaltsfonds, den Rat für die Überlieferung des Gedächtnisses, den Pflicht- und Weiterbildungsunterricht, die Schulgebäude, die Finanzierung von universitären Einrichtungen und Hochschulen, die Wissenschafts- und Universitätspolitik, die Übertragung des höheren Architekturunterrichts an die Universität und die Beihilfen für die universitären Einrichtungen sowie die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft », für nichtig; - weist die Klage im Übrigen zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. Juli 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Juli 2011 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Sekretariat des Katholischen Unterrichtswesens » (SKU), mit Vereinigungssitz in 1200 Brüssel, avenue Mounier 100, Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 2 § 2 Absatz 4 (die Wortfolge « auf Vorschlag der in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Ausschüsse » und § 3 Buchstabe i) (die Wortfolge « mit Ausnahme der Regelung bezüglich der Disponibilitäten vor der Ruhestandspension » des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 19. Mai 2004 über die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft, so wie dieser Artikel durch Artikel 34 des Programmdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 15. Dezember 2010 « zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf den Sport in der Französischen Gemeinschaft, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Französischen Gemeinschaft eingetragenen Haushaltsfonds, den Rat für die Uberlieferung des Gedächtnisses, den Pflicht- und Weiterbildungsunterricht, die Schulgebäude, die Finanzierung von universitären Einrichtungen und Hochschulen, die Wissenschafts- und Universitätspolitik, die Ubertragung des höheren Architekturunterrichts an die Universität und die Beihilfen für die universitären Einrichtungen sowie die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Februar 2011, zweite Ausgabe) ersetzt worden ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Wortfolge « auf Vorschlag der in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Ausschüsse » in Paragraph 2 Absatz 4 von Artikel 2 sowie die Wortfolge « mit Ausnahme der Regelung bezüglich der Disponibilitäten vor der Ruhestandspension » in Paragraph 3 Buchstabe i) von Artikel 2 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 19. Mai 2004 über die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 34 des Programmdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 15. Dezember 2010 « zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf den Sport in der Französischen Gemeinschaft, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Französischen Gemeinschaft eingetragenen Haushaltsfonds, den Rat für die Uberlieferung des Gedächtnisses, den Pflicht- und Weiterbildungsunterricht, die Schulgebäude, die Finanzierung von universitären Einrichtungen und Hochschulen, die Wissenschafts- und Universitätspolitik, die Ubertragung des höheren Architekturunterrichts an die Universität und die Beihilfen für die universitären Einrichtungen sowie die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft ».
Dieser Artikel bestimmt:
« Artikel 2. § 1. Alle zwei Jahre beruft die Regierung im Hinblick auf Verhandlungen über eine sektorielle Sozialprogrammierung den Ausschuss des Sektors XVII im Sinne von Anhang I des königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, ein.
Nach den Debatten im Rahmen dieses Paragraphen, und spätestens drei Monate nach der ersten Sitzung, schliesst die Regierung die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verhandlungen ab.
§ 2. Alle zwei Jahre beruft die Regierung im Hinblick auf Verhandlungen über eine intersektorielle Sozialprogrammierung gemeinsam folgende Ausschüsse ein:
1. den Ausschuss der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste - Sektion II (Untersektion Französische Gemeinschaft) im Sinne von Artikel 17 § 2ter des königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;
2. den Ausschuss des Sektors IX im Sinne von Anhang I des königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;
3. den Verhandlungs- und Konzertierungsausschuss bezüglich des Statuts des Personals des subventionierten freien Unterrichtswesens im Sinne von Kapitel II dieses Dekrets;
4. den Verhandlungsausschuss im Sinne von Artikel 3 des Dekrets vom 20. Juli 2006 über die Konzertierung der Vertretungs- und Koordinierungsorgane der Organisationsträger des Unterrichtswesens und der subventionierten PMS-Zentren sowie die Organisationsträger der Hochschuleinrichtungen ausserhalb der Universitäten.
Es wird keine Frage bezüglich einer sektoriellen Sozialprogrammierung auf die Tagesordnung eines der Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 während einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung über eine intersektorielle Programmierung zum ersten Mal auf die Tagesordnung einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 eingetragen wurde, gesetzt.
Wenn während eines Zeitraums von grundsätzlich zwei Jahren kein Abkommen über eine intersektorielle Programmierung gemäss Absatz 1 geschlossen wurde und anschliessend sektorielle Programmierungen in einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen im Sinne von Absatz 1 geschlossen werden, werden in einer gemeinsamen Sitzung Verhandlungen über eine etwaige ergänzende intersektorielle Programmierung für diesen Zeitraum geführt.
Im Rahmen dieses Paragraphen organisiert die Regierung eine erste Vollversammlung mit dem Zweck, auf Vorschlag der in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Ausschüsse Themen festzulegen, die im Rahmen der intersektoriellen Sozialprogrammierung geprüft werden.
Die Regierung beruft anschliessend parallel zur Prüfung dieser Themen die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 beziehungsweise die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ausschüsse ein. Gegebenenfalls kann die Regierung mit dem Einverständnis aller Parteien diese zu bestimmten Themen gemeinsam einberufen.
Nach den Debatten im Rahmen des vorigen Absatzes, und spätestens drei Monate nach der Sitzung im Sinne von Absatz 4, beruft die Regierung gemeinsam die in Absatz 1 erwähnten Ausschüsse ein und schliesst die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verhandlungen ab, indem sie einen Protokollentwurf vorschlägt mit Angabe der verschiedenen Massnahmen, die im Rahmen der intersektoriellen Sozialprogrammierung ins Auge gefasst werden. Die Regierung nimmt den Standpunkt der verschiedenen Parteien zu Protokoll.
Die Regierung kann sich nur unter der folgenden doppelten Bedingung auf ein intersektorielles Abkommen im Rahmen dieses Paragraphen berufen:
1. die Punkte in Bezug auf Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 müssen die Zustimmung der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Ausschüsse erhalten;
2. die Punkte, die sich unmittelbar auf das Handeln der Organisationsträger des Unterrichtswesens und der subventionierten PMS-Zentren und/oder der Organisationsträger der Hochschuleinrichtungen beziehen, müssen die Zustimmung des in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ausschusses erhalten.
Unter ' Ausschuss oder Unterausschuss ' sind gegebenenfalls die Organisationsträger der Hochschuleinrichtungen ausserhalb der Universitäten zu verstehen.
§ 3. Zur Anwendung dieses Paragraphen wird davon ausgegangen, dass folgende Angelegenheiten sich auf das Handeln des Organisationsträgers auswirken:
a) die Subventionierung der Einrichtungen und der PMS-Zentren sowie ihre Modalitäten;
b) die Regeln für die Nutzung der subventionierten Stellen, die den Einrichtungen zugeteilt werden;
c) die Regeln für die Zuteilung der Stellen, auch im Fall der differenzierten Begleitung;
d) die Beteiligungen der Organisationsträger an der Begleichung gewisser Kosten der subventionierten Personalmitglieder;
e) die Änderungen an den Personalstatuten (einschliesslich der Regelung über Befähigungsnachweise und Ämter);
f) die Änderungen an den Rollen und Aufgaben der Instanzen, in denen Vertreter der Organisationsträger tagen;
g) die Schaffung neuer Ämter;
h) die Pflichtausbildungen für den Zugang zu bestimmten Ämtern;
i) die Möglichkeiten zur Aufteilung der Aufträge oder gewisser Urlaube, mit Ausnahme der Regelung bezüglich der Disponibilitäten vor der Ruhestandspension.
§ 4. Wenn im Rahmen der Anwendung von § 2 Absatz 2 Verhandlungen über eine sektorielle Sozialprogrammierung sich auf Angelegenheiten beziehen, die in § 3 festgelegt sind, wendet die Regierung mutatis mutandis das in § 2 erwähnte Verfahren an.
§ 5. Wenn die Verhandlungen über eine Programmierung sich auf Angelegenheiten beziehen, die ausschliesslich ein Netz betreffen, wird (werden) nur das (die) Vertretungs- und Koordinierungsorgan(e) der Organisationsträger des Unterrichtswesens und der PMS-Zentren des betreffenden Netzes und der (die) betroffene(n) Ausschuss (Ausschüsse) unter denjenigen im Sinne von Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 konzertiert ».
In Bezug auf das Interesse der klagenden Partei
B.2. Als Vertretungs- und Koordinierungsorgan der Organisationsträger des katholischen Unterrichtswesens und Mitglied des Konzertierungsausschusses zwischen der Regierung der Französischen Gemeinschaft und den Vertretungs- und Koordinierungsorganen der Organisationsträger der subventionierten PMS-Zentren weist die VoG « Sekretariat des Katholischen Unterrichtswesens » ein Interesse an der Klageerhebung vor dem Gerichtshof gegen die angefochtenen Bestimmungen auf, die sektorielle Verhandlungen betreffen, an denen sie teilnehmen kann.
B.3. Die Klage ist zulässig.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den ersten Klagegrund
B.4. Der erste Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung.
Nach Darlegung der klagenden Partei führe die angefochtene Bestimmung zwei Diskriminierungen ein.
In Bezug auf die Festlegung der Tagesordnung der intersektoriellen Sozialprogrammierung
B.5. Nach Darlegung der klagenden Partei betreffe die erste Diskriminierung die Festlegung der Tagesordnung der zweijährlichen intersektoriellen Sozialprogrammierung. Die angefochtene Bestimmung führe in Paragraph 2 Absatz 4 zu einer doppelten Diskriminierung. Sie ermögliche es den Personalvertretern, Punkte vorzuschlagen und folglich auf die Tagesordnung der sektoriellen Sozialverhandlung zu setzen und biete diese Möglichkeit nicht den Vertretern der Organisationsträger des Unterrichtswesens und der subventionierten PMS-Zentren. Sie ermögliche es ausserdem der Regierung der Französischen Gemeinschaft als Organisationsträger des Unterrichtswesens der Französischen Gemeinschaft, Punkte auf die Tagesordnung der zweijährlichen sektoriellen Sozialverhandlung zu setzen, biete diese Möglichkeit aber nicht den Vertretern der Organisationsträger des Unterrichtswesens und der subventionierten PMS-Zentren.
B.6. Laut Artikel 2 § 2 Absatz 4 des Dekrets vom 19. Mai 2004 « über die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft », ersetzt durch Artikel 34 des angefochtenen Programmdekrets, organisiert « im Rahmen dieses Paragraphen [...] die Regierung eine erste Vollversammlung mit dem Zweck, auf Vorschlag der in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Ausschüsse Themen festzulegen, die im Rahmen der intersektoriellen Sozialprogrammierung geprüft werden ».
Bei den Ausschüssen, die die zu prüfenden Themen vorschlagen können, handelt es sich um:
« 1. den Ausschuss der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste - Sektion II (Untersektion Französische Gemeinschaft) im Sinne von Artikel 17 § 2ter des königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;
2. den Ausschuss des Sektors IX im Sinne von Anhang I des königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;
3. den Verhandlungs- und Konzertierungsausschuss bezüglich des Statuts des Personals des subventionierten freien Unterrichtswesens im Sinne von Kapitel II dieses Dekrets ».
Der Ausschuss im Sinne von Nr. 4 von Artikel 2 § 2, nämlich der « Verhandlungsausschuss im Sinne von Artikel 3 des Dekrets vom 20. Juli 2006 über die Konzertierung der Vertretungs- und Koordinierungsorgane der Organisationsträger des Unterrichtswesens und der subventionierten PMS-Zentren sowie die Organisationsträger der Hochschuleinrichtungen ausserhalb der Universitäten », kann also keine zu behandelnden Themen vorschlagen, nimmt jedoch an der ersten Vollversammlung teil, die dazu dient, Themen festzulegen, die im Rahmen der intersektoriellen Sozialprogrammierung behandelt werden.
B.7.1. Aus den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Dekret geht hervor, dass die Wortfolge « auf Vorschlag der in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Ausschüsse » im angefochtenen Artikel 2 § 2 Absatz 4 nicht im Vorentwurf des Dekrets vorkam und folglich nicht der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates im Hinblick auf ein Gutachten vorgelegt worden ist. Diese Wortfolge ist bei der Hinterlegung des Dekretentwurfs im Parlament der Französischen Gemeinschaft hinzugefügt worden (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2010-2011, Nr. 142/1, S. 40).
Während der gleichen Vorarbeiten wurde die angefochtene Bestimmung wie folgt erläutert:
« Rund um den Tisch hat sich jedoch häufig herausgestellt, dass die Unterrichtsthemen sehr vielfältig sind und häufig über blosse Fragen zu Gehaltstarifen oder Statuten hinausgehen. Der Ort des Dialogs muss daher erweitert werden, indem sämtliche von den Debatten betroffenen Partner hinzugezogen werden.
Im Text ist diesmal ein Ort des Dreiparteiendialogs für sektorielle Programmierungen vorgesehen (spezifisch für alle Netze oder gegebenenfalls für eines von ihnen).
In der Praxis beginnt die Verhandlung im Hinblick auf künftige Protokolle über die Sozialprogrammierung mit einer Vollversammlung, an der die einzelnen Gewerkschaftsausschüsse und der Verhandlungsausschuss der Organisationsträger teilnehmen. In dieser Vollversammlung werden auf Vorschlag der Gewerkschaftsorganisationen die Themen für die Tagesordnung der Verhandlungen festgelegt. Sobald diese Themen feststehen, verhandelt die Regierung einerseits mit den Gewerkschaftsausschüssen und andererseits mit dem Ausschuss der Organisationsträger » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2010-2011, Nr. 142/3, S. 5).
Die Ministerin erklärte:
« Artikel 2 § 2 Absatz 4 bedeutet, dass im Normalbetrieb (wenn der Text anwendbar sein wird) nur die Gewerkschaftsorganisationen zu Beginn der Diskussion Vorschläge für Themen hinterlegen und dass auf dieser Grundlage nach freien Gesprächen zwischen der Regierung und sämtlichen Ausschüssen im Sinne von Artikel 2 § 2 Absatz 1 (einschliesslich der Organisationsträger) die abschliessende Liste der Themen, die im Rahmen der Sozialprogrammierung behandelt werden, gemeinsam festgelegt wird.
Im Text heisst es nicht, dass es sich ausschliesslich um Vorschläge der Ausschüsse 1 bis 3 handelt, denn dies würde die Regierung selbst daran hindern, (Gegen)Vorschläge vorzulegen.
[...]
Insofern die Organisationsträger, wenn der Text in Kraft getreten sein wird, bei der Eröffnung der Verhandlung zur Ausarbeitung eines Protokolls am Tisch sitzen und somit an der Sitzung zur Festlegung der Themen teilnehmen werden, erklärt die Frau Ministerin, dass es logisch ist, wenn sie sich frei äussern und Vorschläge oder Anregungen abgeben können » (ebenda, SS. 11 und 12).
B.7.2. Ausserdem wurde ein Abänderungsantrag hinterlegt, um in Artikel 2 § 2 Absatz 4 die Wortfolge « Nrn. 1 bis 3 » nach der Wortfolge « in Artikel 2 § 2 » zu streichen. Er wurde unter anderem wie folgt begründet:
« Dieser Abänderungsantrag bezweckt, alle Verhandlungspartner auf gleichen Fuss zu stellen, was insbesondere die gleichen Rechte hinsichtlich der Festlegung der Tagesordnung beinhaltet [...] » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2010-2011, Nr. 142/6, S. 3).
Dieser Abänderungsantrag ist im Ausschuss abgelehnt worden (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2010-2011, Nr. 142/7, S. 5).
B.8. Das angefochtene Dekret leitet zwar ein Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren mit drei Parteien ein, sieht jedoch ein unterschiedliches Niveau der Beteiligung der einzelnen Parteien vor. Insbesondere erkennt es den Vertretern der Organisationsträger des Unterrichtswesens nicht die Möglichkeit zu, vor der ersten Vollversammlung der verschiedenen Ausschüsse eine zu erörternde Themenliste vorzuschlagen und auf die Tagesordnung zu setzen.
Auf diese Weise schliesst das angefochtene Dekret einen der beiden Akteure der Arbeitsbeziehung, nämlich den Organisationsträger als Arbeitgeber, vom Initiativrecht bei der Sozialverhandlung und Sozialkonzertierung aus. Die beiden Parteien können folglich nicht auf gleiche Weise an der Einleitung des Verhandlungs- und Konzertierungsvorgangs teilnehmen.
Da die Verhandlung oder die Konzertierung Punkte betrifft, die sich unmittelbar auf das Handeln der Organisationsträger auswirken oder sich direkt an diese richten, sind diese Organisationsträger ebenso wichtige Akteure des besagten Verfahrens.
Das somit durch die angefochtene Bestimmung eingeführte Ungleichgewicht zwischen den Partnern der Arbeitsbeziehung und der Sozialverhandlung im Unterrichtswesen entbehrt einer vernünftigen Rechtfertigung.
Der erste Klagegrund ist in diesem Masse begründet. In Artikel 2 § 2 Absatz 4 des angefochtenen Dekrets ist die Wortfolge « in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten » für nichtig zu erklären.
B.9. Der zweite von der klagenden Partei angeprangerte Behandlungsunterschied beruht auf einer falschen Auslegung des Dekrets. Wie aus den Vorarbeiten hervorgeht, hat der Dekretgeber nur den Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit geboten, Verhandlungsthemen vorzuschlagen.
Der erste Klagegrund ist hinsichtlich dieser Beschwerde unbegründet.
In Bezug auf die Regelung über die Disponibilitäten vor der Ruhestandspension
B.10. Bezüglich der Regelung über die Disponibilitäten vor der Ruhestandspension führt die klagende Partei an, Artikel 2 § 3 Buchstabe i) des Dekrets vom 19. Mai 2004, ersetzt durch die angefochtene Bestimmung, schliesse ohne vernünftige Rechtfertigung die Vertreter der Organisationsträger des subventionierten Unterrichtswesens von der Verhandlung aus, obwohl diese Regelung der Konzertierung mit den Gewerkschaften unterliege und mit der Französischen Gemeinschaft als Organisationsträger ihres Unterrichtswesens erörtert werde.
B.11. Gemäss Absatz 7 von Paragraph 2 von Artikel 2 des Dekrets vom 19. Mai 2004 kann sich die Regierung nur unter folgender Bedingung auf ein intersektorielles Abkommen im Rahmen dieses Paragraphen berufen:
« [...]
2. die Punkte, die sich unmittelbar auf das Handeln der Organisationsträger des Unterrichtswesens und der subventionierten PMS-Zentren und/oder der Organisationsträger der Hochschuleinrichtungen beziehen, müssen die Zustimmung des in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ausschusses erhalten ».
In Paragraph 3 dieses Artikels 2 werden die Angelegenheiten festgelegt, bei denen angenommen wird, dass sie sich auf das Handeln der Organisationsträger auswirken. In Buchstabe i) werden « die Möglichkeiten zur Aufteilung der Aufträge oder gewisser Urlaube, mit Ausnahme der Regelung bezüglich der Disponibilitäten vor der Ruhestandspension » erwähnt.
B.12. Nach Darlegung der Regierung der Französischen Gemeinschaft sei der Umstand, dass das Einverständnis der Organisationsträger nicht in Bezug auf die Disponibilitäten vor der Ruhestandspension erforderlich sei, dadurch gerechtfertigt, dass es sich um eine Form der Vorpension handele, die durch die Französische Gemeinschaft übernommen werde, und dass die Organisationsträger in keiner Weise zu ihrer Finanzierung beitrügen. Diese Organisationsträger sind also nur indirekt durch eine Massnahme betroffen, die lediglich einen begrenzten Einfluss auf ihre Organisation hat, nämlich die Regelung des Ersatzes der Lehrkräfte, die durch die Disponibilitäten vor der Ruhestandspension abgingen.
B.13. Wie aus den in B.7.1 zitierten Vorarbeiten und dem Text des Dekrets hervorgeht, besteht in dem durch den Dekretgeber angenommenen Dreiparteienmodell ein unterschiedliches Mass der Beteiligung der einzelnen Parteien entsprechend den behandelten Angelegenheiten. Das ausgearbeitete Modell ist nuanciert, und der Dekretgeber hat den Schwerpunkt der geregelten Angelegenheiten berücksichtigt. Angesichts der begrenzten Auswirkungen der Disponibilitäten vor der Ruhestandspension auf die Organisation der Schulen kann die Bestimmung, in der die Regelung über die Disponibilitäten vor der Ruhestandspension von den Punkten ausgeschlossen ist, die sich direkt auf das Handeln der Organisationsträger des Unterrichtswesens auswirken, vernünftig gerechtfertigt werden. Es ist nämlich nicht unvernünftig, wenn es den Vertretern der Organisationsträger nicht ermöglicht wird, die Reform einer Regelung zu blockieren, die auf sie begrenzte Auswirkungen und für die Lehrkräfte und für die Französische Gemeinschaft bedeutende Folgen hat.
B.14. Der erste Klagegrund ist in Bezug auf diese Beschwerde unbegründet.
In Bezug auf den zweiten Klagegrund
B.15. Der zweite Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung, in Verbindung mit dem Ubereinkommen C154 vom 19. Juni 1981 der Internationalen Arbeitsorganisation, das durch Belgien am 29. März 1988 ratifiziert wurde, und mit dem Ubereinkommen C98 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, das durch Belgien am 12. Dezember 1953 ratifiziert wurde.
B.16. Was die Bezugnahme auf die Ubereinkommen C154 und C98 der Internationalen Arbeitsorganisation betrifft, leitet die klagende Partei kein Argument ab, das sich von denjenigen unterscheidet, die sie aus den anderen, von ihr angeführten Bestimmungen ableitet.
Aus den in der Beantwortung des ersten Klagegrunds angeführten Gründen ist der zweite Klagegrund unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt die Wortfolge « in Artikel 2 § 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten » in Artikel 2 § 2 Absatz 4 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 19. Mai 2004 über die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 34 des Programmdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 15. Dezember 2010 « zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf den Sport in der Französischen Gemeinschaft, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Französischen Gemeinschaft eingetragenen Haushaltsfonds, den Rat für die Uberlieferung des Gedächtnisses, den Pflicht- und Weiterbildungsunterricht, die Schulgebäude, die Finanzierung von universitären Einrichtungen und Hochschulen, die Wissenschafts- und Universitätspolitik, die Ubertragung des höheren Architekturunterrichts an die Universität und die Beihilfen für die universitären Einrichtungen sowie die Verhandlung in der Französischen Gemeinschaft », für nichtig;
- weist die Klage im Ubrigen zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
R. Henneuse