Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 28 Mai 2015 (België). RG 72/2015
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20150528-1
- Numéro de rôle :
- 72/2015
Résumé :
Der Gerichtshof weist die Klage auf einstweilige Aufhebung zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. März 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Ivo Evers Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und der Artikel 162, 170, 172, 174 und 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2014 bzw. vom 29. Januar 2015, zweite Ausgabe).
Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerklärung der vorgenannten Dekretsbestimmungen.
Durch Anordnung vom 25. März 2015 hat der Gerichtshof den Sitzungstermin für die Verhandlung über die Klage auf einstweilige Aufhebung auf den 22. April 2015 anberaumt, nachdem die in Artikel 76 § 4 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof genannten Behörden aufgefordert wurden, ihre etwaigen schriftlichen Bemerkungen in der Form eines Schriftsatzes spätestens am 17. April 2015 einzureichen und eine Abschrift derselben innerhalb derselben Frist der klagenden Partei zu übermitteln.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und - hauptsächlich - von Artikel 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013. Für den Fall, dass der Gerichtshof den genannten Artikel 175 nicht einstweilig aufheben und für nichtig erklären sollte, beantragt die klagende Partei die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung von Artikel 172 desselben Dekrets. Weiter hilfsweise beantragt die klagende Partei die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung der Artikel 162, 170 und 174 desselben Dekrets.
B.2.1. Die angefochtenen Artikel des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 beziehen sich auf das Steuerstatut von Verteilungen von unbeweglichen Gütern.
Artikel 73 dieses Dekrets bestimmt:
« In Artikel 109 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 13. Juli 2012, werden die Absätze 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Die Gebühr wird auf 1 Prozent festgesetzt, wenn die Verteilung oder die Abtretung im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1 oder 2 unter einer der folgenden Bedingungen stattfindet:
1. bei der in Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde oder infolge der in Artikel 1293 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abänderung;
2. bei der Auseinandersetzung und Verteilung nach Ehescheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung im Sinne von Teil IV Buch IV Kapitel VI des Gerichtsgesetzbuches;
3. innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches, unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben.
Der ermäßigte Satz im Sinne von Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stattfindet und wenn die Verteilung oder die Abtretung unter Umständen und Bedingungen erfolgt, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind.
In oder unten auf dem Dokument, das zur Erhebung der verhältnismäßigen Gebühr auf die Verteilung Anlass gibt, müssen die Empfänger ausdrücklich angeben, dass sie die Anwendung des ermäßigten Satzes beantragen und müssen sie erklären, dass sie die in Absatz 2 angegebenen Bedingungen erfüllen, oder gegebenenfalls, dass die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen, genau anzugebenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt unter Umständen und Bedingungen, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind. ' ».
Artikel 74 desselben Dekrets bestimmt:
« Artikel 212quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Juli 2012, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' Art. 212quinquies. Wenn die Herabsetzung des Satzes im Sinne von Artikel 109 Absatz 2 oder 3 oder die Herabsetzung der Erhebungsgrundlage im Sinne von Artikel 111bis nicht beantragt wurde oder nicht gewährt wurde anlässlich der Registrierung des Dokuments, das Anlass zu der Erhebung der verhältnismäßigen Gebühr im Sinne von Artikel 109 gegeben hat, können die zu viel erhobenen Gebühren noch erstattet werden auf einen Antrag hin, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 2172 innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Registrierung dieses Dokuments eingereicht werden muss.
Der Antrag auf Erstattung im Sinne von Absatz 1 enthält die Angaben und Erklärungen, die je nach Fall gemäß Artikel 109 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 111bis Absatz 3 erforderlich sind. Im Antrag wird gegebenenfalls auch die Nummer des Kontos angegeben, auf das der Betrag der zu erstattenden Gebühren eingezahlt werden kann. ' ».
B.2.2. Die Bestimmungen, die am 31. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, wurden jedoch aufgehoben durch Artikel 5.0.0.0.1 Nr. 5 des Flämischen Steuerkodex, eingefügt durch Artikel 322 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, der am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist; dieser bestimmt:
« In Artikel 5.0.0.0.1 desselben Dekrets werden die Nrn. 4 bis 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
' 4. das Erbschaftssteuergesetzbuch, so wie es in der Flämischen Region Anwendung findet für die Steuern im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, mit Ausnahme von Artikel 1, Artikel 60bis § 1 bis § 9, § 10 Nrn. 1 und 3, § 11 Absätze 2 bis 5 (wenn er sich auf Todesfälle vor dem 1. Januar 2012 bezieht), Artikel 76, Artikel 96 bis 99 des föderalen Erbschaftssteuergesetzbuches, Artikel 101 bis 103 des föderalen Erbschaftssteuergesetzbuches, Artikel 144, Artikel 145, Artikel 163 und Bücher II, IIbis und III;
5. das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch, so wie es in der Flämischen Region Anwendung findet für die Steuern im Sinne von Artikel 3 Nrn. 6, 7 und 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. März 2014, mit Ausnahme von Artikel 1, Artikel 2 (mit Ausnahme von Absatz 3, die Wörter " sowie die Vorschriften, die für die ordnungsgemäße Erhebung der geschuldeten Gebühren notwendig sind "), Artikel 2bis bis Artikel 8bis, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 13, Artikel 19, Artikel 211, Artikel 212 Nr. 1, Artikel 23 bis Artikel 34, Artikel 35 Absatz 1 (wenn er sich nicht auf die Registrierungssteuer bezieht), Absätze 2, 3 und 5, Artikel 36 bis Artikel 39, Artikel 41 Nrn. 2 und 3, Artikel 41bis, Artikel 43 (wenn er sich nicht auf die Schenkungssteuer, die Verkaufsgebühr oder die Verteilungsgebühr bezieht), Artikel 75 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 77 bis Artikel 84, Artikel 88, Artikel 94, Artikel 103, Artikel 115 bis Artikel 119, Artikel 121 (wenn er sich nicht auf die Verkaufsgebühr bezieht), Artikel 122, Artikel 123, Artikel 124, Artikel 128, Artikel 142 bis Artikel 145, Artikel 158, Artikel 159 Nrn. 9 und 14, Artikel 160, Artikel 161 Nrn. 1bis, 3 (wenn er sich nicht auf die Verkaufsgebühr bezieht), 4 (wenn er sich nicht auf die Verkaufsgebühr bezieht), 5, 10, 12 und 13, Artikel 162 bis Artikel 165, Artikel 166 (wenn er sich nicht auf den öffentlichen Verkauf von unbeweglichen Gütern bezieht), Artikel 170 Absatz 2, Artikel 173 Nrn. 3, 4, 5 und 6, Artikel 176 bis Artikel 180, Artikel 184, Artikel 184bis (wenn er sich nicht auf die Schenkungssteuer, die Verkaufsgebühr oder die Verteilungsgebühr bezieht), Artikel 206 Absatz 2, Artikel 206bis Absatz 3, Artikel 207bis Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 Nr. 5, Artikel 210 Absatz 2, Artikel 226 bis Artikel 236, Artikel 237 bis Artikel 287, Artikel 290, Artikel 301, Artikel 302 bis Artikel 304;
6. Artikel 9 des Grundlagenerlasses vom 18. März 1831 über die Finanzverwaltung in Bezug auf administrative Geldbußen oder die Steuererhöhungen, die in Anwendung von Titel 3 Kapitel 18 auferlegt werden;
7. Artikel 4, 5, die Anlage und die zweite Anlage zum königlichen Erlass vom 11. Januar 1940 zur Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches;
8. Artikel 3 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 2. März 2012 zur Ausführung der Artikel 140quinquies und 140sexies des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und der Artikel 60/4 und 60/5 des Erbschaftssteuergesetzbuches;
9. Artikel 11, 12, 13 und 14 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 3. Mai 1995 zur Regelung der Befreiung von Erbschaftssteuern in Verbindung mit den Anteilen an Gesellschaften, die im Rahmen der Verwirklichung und/oder Finanzierung von Investitionsprogrammen von betreuten Wohnungen gegründet wurden. ' ».
B.3. Die angefochtenen Artikel des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013 bestimmen:
« Art. 162. In Titel 2 desselben Dekrets wird ein Kapitel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Kapitel 10. - Verteilungsgebühr ' ».
« Art. 170. In Titel 2 desselben Dekrets wird in Kapitel 10, eingefügt durch Artikel 162, ein Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Abschnitt 3. - Besteuerungsgrundlage ' ».
« Art. 172. In denselben Dekret wird demselben Abschnitt ein Artikel 2.10.3.0.2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
' Art. 2.10.3.0.2. Wenn die Verteilung oder Abtretung der Verteilungsgebühr von 2,5 % im Sinne von Artikel 2.10.4.0.1 unterliegt, wird die in Artikel 2.10.3.0.1 § 2 Absatz 1 erwähnte Gesamtbesteuerungsgrundlage um eine Ermäßigung von 50.000 Euro verringert, wenn die Verteilung oder Abtretung im Sinne von Artikel 2.10.1.0.1 Nrn. 1 oder 2 bei der in Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde oder infolge der Abänderung im Sinne von Artikel 1293 des Gerichtsgesetzbuches oder bei der Auseinandersetzung und Verteilung nach Ehescheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung, gemäß Kapitel VI von Buch IV von Teil IV des Gerichtsgesetzbuches erfolgt und noch keine Verteilung untereinander vereinbart wurde, bei der diese Verringerung der Besteuerungsgrundlage oder die nachstehend erwähnte Erhöhung der Verringerung gewährt wurde.
Die Gesamtbesteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 2.10.3.0.1 § 2 Absatz 1 wird auch um eine Ermäßigung von 50.000 Euro verringert, wenn die Verteilung oder die Abtretung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches stattfindet, unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben und noch keine Verteilung untereinander vereinbart wurde, bei der diese Verringerung der Besteuerungsgrundlage oder die nachstehend erwähnte Erhöhung der Verringerung gewährt wurde.
Wenn die Ehepartner, ehemaligen Ehepartner oder ehemaligen gesetzlich Zusammenwohnenden am Datum der vorerwähnten Verteilung oder Abtretung ein oder mehrere, gegebenenfalls gemeinsame Kinder oder durch beide oder einen von ihnen adoptierte Kinder haben, die zu Familienbeihilfen berechtigen, wird diese Ermäßigung um 20.000 Euro pro Kind erhöht.
Die Empfänger müssen die in Artikel 3.12.3.0.1 § 1 Nrn. 1 und 4 und § 2 angeführten Verpflichtungen erfüllen.
Mit der Urkunde im Sinne von Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches oder mit der Auseinandersetzung und Verteilung nach Ehescheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung gemäß Kapitel VI von Buch IV von Teil IV des Gerichtsgesetzbuches wird jede gleichartige Regelung gemäß dem Recht eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gleichgestellt.
Mit der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches und dem Begriff des gesetzlich Zusammenwohnenden wird jede gleichartige Regelung gemäß dem Recht eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gleichgestellt. ' ».
« Art. 174. In Titel 2 desselben Dekrets wird Kapitel 10, eingefügt durch Artikel 162, ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Abschnitt 4. - Sätze ' ».
« Art. 175. In demselben Dekret wird in Abschnitt 4 dem Artikel 174 ein Artikel 2.10.4.0.1 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
' Art. 2.10.4.0.1. Die Verteilungsgebühr beträgt 2,5 % .
Die Gebühr wird auf 1 Prozent festgesetzt, wenn die Verteilung oder die Abtretung im Sinne von Artikel 2.10.1.0.1 Nrn. 1 oder 2 unter einer der folgenden Bedingungen stattfindet:
1. bei der in Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde oder infolge der in Artikel 1293 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abänderung;
2. bei der Auseinandersetzung und Verteilung nach Ehescheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung im Sinne von Teil IV Buch IV Kapitel VI des Gerichtsgesetzbuches;
3. innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches, unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben.
Der ermäßigte Satz im Sinne von Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stattfindet und wenn die Verteilung oder die Abtretung unter Umständen und Bedingungen erfolgt, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind.
In oder unten auf dem Dokument, das zur Erhebung der verhältnismäßigen Gebühr auf die Verteilung Anlass gibt, müssen die Empfänger ausdrücklich angeben, dass sie die Anwendung des ermäßigten Satzes beantragen und müssen sie erklären, dass sie die in Absatz 2 angegebenen Bedingungen erfüllen, oder gegebenenfalls, dass die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen, genau anzugebenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt unter Umständen und Bedingungen, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind. ' ».
In Bezug auf das Interesse der klagenden Partei
B.4.1. Da die Klage auf einstweilige Aufhebung der Nichtigkeitsklage untergeordnet ist, muss deren Zulässigkeit - insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins des erforderlichen Interesses - bereits in die Prüfung der Klage auf einstweilige Aufhebung einbezogen werden.
B.4.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
B.5.1. Die klagende Partei führt an, dass sie demnächst einen Vertrag für die Verteilung eines unbeweglichen Gutes infolge der Beendigung eines faktischen Zusammenschließens schließen werde, wobei in Anwendung der angefochtenen Bestimmungen eine Verteilungsgebühr von 2,5 Prozent festgelegt werde.
B.5.2. Wie in B.2 erwähnt wurde und wie auch die Flämische Regierung anführt, wurden die angefochtenen Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 durch Artikel 5.0.0.0.1 Nr. 5 des Flämischen Steuerkodex, die durch Artikel 322 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013 eingefügt wurden, mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgehoben. Da die angefochtenen Bestimmungen nur bis zum 31. Dezember 2014 wirksam und nicht auf die klagende Partei anwendbar waren und da die Nichtigerklärung der Aufhebungsbestimmung nicht beantragt wird, hat die klagende Partei kein Interesse an der Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des Dekrets vom 19. Dezember 2014.
B.5.3. Aus der beschränkten Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, die der Gerichtshof im Rahmen der Klage auf einstweilige Aufhebung hat durchführen können, geht hervor, dass die Nichtigkeitsklage und somit die Klage auf einstweilige Aufhebung als zulässig zu betrachten sind, insofern sie sich auf die angefochtenen Artikel des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013 beziehen, da aufgrund dieser Bestimmungen eine Verteilungsgebühr bei der Verteilung eines unbeweglichen Gutes erhoben werden kann.
In Bezug auf die Voraussetzungen für die einstweilige Aufhebung
B.6. Laut Artikel 20 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof sind zwei Grundbedingungen zu erfüllen, damit auf einstweilige Aufhebung erkannt werden kann:
- Die vorgebrachten Klagegründe müssen ernsthaft sein.
- Die unmittelbare Durchführung der angefochtenen Maßnahme muss die Gefahr eines schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils in sich bergen.
Da die beiden Bedingungen kumulativ sind, führt die Feststellung der Nichterfüllung einer dieser Bedingungen zur Zurückweisung der Klage auf einstweilige Aufhebung.
Hinsichtlich der Gefahr eines schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils
B.7.1. Durch die einstweilige Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den Gerichtshof soll es vermieden werden können, dass der klagenden Partei ein ernsthafter Nachteil aus der unmittelbaren Anwendung der angefochtenen Normen zu entstehen droht, der im Fall einer Nichtigerklärung dieser Normen nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wäre.
B.7.2. Aus Artikel 22 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 geht hervor, dass zur Erfüllung der zweiten Bedingung von Artikel 20 Nr. 1 dieses Gesetzes die Person, die Klage auf einstweilige Aufhebung erhebt, in ihrer Klageschrift konkrete und präzise Fakten darlegen muss, die hinlänglich beweisen, dass die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen, deren Nichtigerklärung sie beantragt, ihr einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil zu verursachen droht.
Diese Person muss insbesondere den Nachweis des Bestehens der Gefahr eines Nachteils, seiner Schwere und des Zusammenhangs dieser Gefahr mit der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen erbringen.
B.8.1. Die klagende Partei führt an, dass sie demnächst einen Vertrag für die Verteilung eines unbeweglichen Gutes infolge der Beendigung eines faktischen Zusammenwohnens schließen werde und dass dabei eine Verteilungsgebühr von 2,5 Prozent festgelegt werde. Da faktisch Zusammenwohnende nicht in den Vorteil des ermäßigten Satzes von 1 Prozent gelangen könnten, der bei Ehescheidung oder Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gelte, führt die klagende Partei an, dass sie einen schwerwiegenden finanziellen Nachteil erleide.
Dieser Nachteil sei gemäß der klagenden Partei darüber hinaus schwer wiedergutzumachen, da aufgrund von Artikel 212quinquies des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches (Flämische Region), ersetzt durch Artikel 74 des Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015, ein Antrag auf Erstattung der zu viel erhobenen Gebühren innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Registrierung des Dokuments, das Anlass zu der Erhebung der Verteilungsgebühr gegeben hat, eingereicht werden müsse. Wenn die angefochtenen Bestimmungen nicht einstweilig aufgehoben würden, wäre diese Frist abgelaufen, wenn der Gerichtshof über die Klage auf Nichtigerklärung urteilen werde.
B.8.2. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist Artikel 212quinquies des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches (Flämische Region) durch Artikel 5.0.0.0.1 Nr. 5 des Flämischen Steuerkodex aufgehoben worden, der durch Artikel 322 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013 eingefügt wurde; dieser ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Dieses Verfahren wird nun geregelt durch den Flämischen Steuerkodex. Die Verteilungsgebühr wird erhoben gemäß den Artikeln 3.3.2.0.1 Nr. 9 und 3.3.3.0.1 § 4/2 des Flämischen Steuerkodex. Auf der Grundlage von Artikel 3.5.2.0.1 des Flämischen Steuerkodex in Verbindung mit dessen Artikel 3.3.3.0.1 § 4/2 und § 5 müssen Beschwerden innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem dritten Werktag nach dem auf dem Steuerbescheid angegebenen Versanddatum eingereicht werden.
B.8.3. Im Gegensatz zu dem, was die klagende Partei anführt, ist der finanzielle Nachteil, den sie erleiden kann, im Falle einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen nicht schwer wiedergutzumachen.
B.8.4. Die Erhebung der Verteilungsgebühr wird in diesem Fall nämlich keine gesetzliche Grundlage mehr haben, so dass gemäß Artikel 18 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 eine neue Frist eröffnet werden wird, um die Verwaltungsakte anzufechten, die gegebenenfalls mit den durch den Gerichtshof für nichtig erklärten Bestimmungen begründet waren.
B.8.5. Der angeführte finanzielle Nachteil ist folglich wiedergutzumachen, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären sind.
B.9. Da eine der Bedingungen, die durch Artikel 20 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof vorgeschrieben sind, damit zur einstweiligen Aufhebung übergegangen werden kann, nicht erfüllt ist, ist die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage auf einstweilige Aufhebung zurück.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 28. Mai 2015.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) A. Alen