Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 29 Januar 2014 (België). RG 21/2014
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20140129-1
- Numéro de rôle :
- 21/2014
Résumé :
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,
zusammengesetzt aus dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, und den referierenden Richtern L. Lavrysen und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 21. November 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. November 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Kinderrechtencoalitie Vlaanderen », mit Vereinigungssitz in 9000 Gent, Pacificatielaan 5, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. Juli 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. September 2013, zweiten Ausgabe).
Am 5. Dezember 2013 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und J.-P. Snappe in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. Juli 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens », das bestimmt:
« KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2. - Änderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens
Art. 2. In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird Nr. 5 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' 5. über die durch einen schriftlichen und unentgeltlichen Antrag eingereichte Beschwerde gegen den Beschluss zur Auferlegung oder Nichtauferlegung einer im Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten administrativen Geldbuße gegenüber Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, '.
Art. 3. In Artikel 38bis (vormals 37bis) desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Mai 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und vom 27. Dezember 2006, wird Nr. 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' 1. in Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, wenn der Minderjährige zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, '.
KAPITEL 3. - Inkrafttreten
Art. 4. Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen in Kraft ».
B.2. Die klagende Partei bringt sechs verschiedene Klagegründe vor, die alle gegen das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen gerichtet sind.
B.3. Die eingereichte Klageschrift richtet sich im Wesentlichen gegen das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen und nicht gegen das damit zusammenhängende Gesetz vom 19. Juli 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens », so dass sämtliche Klagegründe und demzufolge die Klageschrift als offensichtlich unzulässig abzuweisen sind.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,
einstimmig entscheidend,
weist die Klage zurück.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 29. Januar 2014.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
M. Bossuyt