Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 3 Dezember 2015 (België). RG 173/2015
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20151203-3
- Numéro de rôle :
- 173/2015
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 7. Oktober 2014 in Sachen der « Allianz Benelux » AG gegen die « Etablissements A. Alvin et Co » AG, dessen Ausfertigung am 8. Dezember 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige Handelsgericht Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Liegt eine angesichts der Artikel 10 und 11 der Verfassung ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen einer Versicherungsgesellschaft und jeder anderen Handelsgesellschaft in dem Fall vor, dass der in Anwendung des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr berechnete Zinssatz nicht für die von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Entschädigungen gelten würde, während diese Gesellschaften ebenfalls kaufmännisch tätig sind und die Entschädigung für den Schadensfall als Gegenleistung für die Prämienzahlungspflicht des Versicherten zu betrachten ist? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Das Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Amtsblatt, 8. August 2000, L 200, S. 35). Die ratio legis der Richtlinie besteht darin, dass Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und insbesondere die unterschiedliche Art und Weise, wie dessen Folgen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt werden, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in gravierender Weise beeinträchtigen, wovon insbesondere die kleinen und mittleren Betriebe betroffen sind (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1827/001, S. 4).
Aufgrund seines Artikels 3 Absatz 1 ist dieses Gesetz auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden, wobei laut Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes unter Geschäftsverkehr die Geschäftsvorgänge « zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen » zu verstehen sind.
Artikel 4 dieses Gesetzes bestimmt die Frist, innerhalb deren eine als Entgelt für Handelsgeschäfte geleistete Zahlung grundsätzlich erfolgen muss.
Artikel 6 desselben Gesetzes erlaubt es unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen dem Gläubiger, vom Schuldner einen angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten zu fordern (Absatz 1). Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des betreffenden Schuldbetrags zu beachten (Absatz 2). Es wird dem König anheim gestellt, einen Höchstbetrag für diesen angemessenen Ersatz der Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen festzulegen (Absatz 3).
B.2. Aus dem Sachverhalt der dem vorlegenden Richter unterbreiteten Streitsache sowie aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass der vorlegende Richter in Erfahrung bringen möchte, ob Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, insofern er « nicht für die von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Entschädigungen gelten würde, während diese Gesellschaften ebenfalls kaufmännisch tätig sind und die Entschädigung für den Schadensfall als Gegenleistung für die Prämienzahlungspflicht des Versicherten zu betrachten ist ».
B.3. Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmte vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 22. November 2013:
« Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. ' Geschäftsverkehr ': die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen ».
B.4. In Erwägung 13 der vorerwähnten Richtlinie 2000/35/EG heißt es:
« Diese Richtlinie ist auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z.B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften ».
In den Vorarbeiten zum Gesetz wird ausdrücklich auf diese Erwägung verwiesen (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1827/001, S. 8).
B.5. Der Zahlungsverzug im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 umfasst nicht die Zahlungen, die durch die Versicherungsgesellschaften getätigt werden müssen.
Es besteht somit ein Behandlungsunterschied zwischen zwei Kategorien von Gläubigern.
B.6.1. Dieser Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich der unterschiedlichen Beschaffenheit der beiden Kategorien von Transaktionen. Die im fraglichen Gesetz erwähnten Forderungen sind Forderungen in Bezug auf Geldsummen, deren Höhe bei dem Beginn der Transaktion festgelegt wurde. Forderungen wie die durch eine Versicherungsgesellschaft geschuldeten Entschädigungen sind hingegen Wertforderungen, die dazu dienen, einen Schaden zu decken, der sich aus einem Fehler oder aus einem anderen Haftungsgrund ergibt. Im Gegensatz zu geschuldeten Geldsummen, deren Höhe feststeht, weil sie einer Rechnung entsprechen, steht der Betrag der Forderungen in Bezug auf Entschädigungen, wie diejenigen, die eine Versicherungsgesellschaft schuldet, erst fest zu dem Zeitpunkt, zu dem eine gerichtliche Entscheidung ergeht oder eine Einigung zur Festlegung dieses Betrags erzielt wird.
B.6.2. Wie in B.4 angeführt wurde, hat der Gesetzgeber die Grundsätze der vorerwähnten europäischen Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Dabei wurde bezweckt, die negativen Folgen von Zahlungsverzug, während die Güter geliefert oder die Dienste erbracht waren, sowohl für die Liquidität der Handelsunternehmen als auch für ihre Wettbewerbsfähigkeit zu bekämpfen.
Aus diesem Blickwinkel wurde in den einleitenden Erläuterungen des Ministers der Justiz im Kammerausschuss, der mit den Problemen in Bezug auf Handels- und Wirtschaftsrecht beauftragt ist, präzisiert:
« Auch materiell ist der Anwendungsbereich des Gesetzes begrenzt. Der Gesetzentwurf findet nur Anwendung auf Zahlungen zur Vergütung von Handelstransaktionen und ist daher, ebenso wie die Richtlinie, nicht anwendbar auf Zahlungen als Entschädigung, einschließlich der durch Versicherungsgesellschaften gezahlten Entschädigungen. Er findet daher nicht Anwendung auf andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Handelstransaktion ergeben können, wie die Zahlung von Schadensersatz wegen verborgener Mängel oder wegen verspäteter Lieferung. Die Entschädigungszinsen, die durch den Richter auf diese Entschädigung angewandt werden können, unterliegen weiterhin den zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich geltenden Grundsätzen » (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1827/005, S. 6).
B.6.3. Obwohl die Gläubiger einer Versicherungsentschädigung nicht den besonderen Zinssatz genießen, den die durch das Gesetz vom 2. August 2002 gedeckten Gläubiger genießen, unterliegen die Forderungen in Bezug auf Entschädigungen wie diejenigen, die durch die Versicherungsgesellschaften geschuldet werden, dem allgemeinen Recht, durch das ebenfalls der bei nicht rechtzeitiger Zahlung anwendbare Zinssatz geregelt wird.
Der fragliche Behandlungsunterschied entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.
B.7. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 3. Dezember 2015.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels