Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 Juni 2016 (België). RG 100/2016

Date :
30-06-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20160630-2
Numéro de rôle :
100/2016

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel IX.2 § 2 Nr. 9 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 13. Juli 2001 über den Unterricht XIII-Mosaik verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 20. April 2015 in Sachen R.L. und anderer gegen die Flämische Gemeinschaft, dessen Ausfertigung am 13. Mai 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das niederländischsprachige Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel IX.2 § 2 des Dekrets vom [13.] Juli 2001 über den Unterricht XIII-Mosaik (in der durch Artikel [VIII.]55 Nr. 1 i.V.m. Artikel [VIII.]59 des Dekrets vom 21. Dezember 2012 über den Unterricht XXII abgeänderten Fassung) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er die Möglichkeit vorsieht, die Gehaltstabelle für das Amt eines Grundschulleiters unter anderem je nach der Schülerzahl der Grundschule, in der das Amt eines Schulleiters ausgeübt wird, festzulegen?

Diese Frage stellt sich besonders insofern, als diese Möglichkeit dazu führt, dass infolge der Festlegung der Gehaltstabelle das Gehalt eines Schulleiters in einer Grundschule, die eine bestimmte Schülerzahl nicht erreicht, niedriger ist als das Gehalt eines Schulleiters in einer Grundschule, die diese Schülerzahl wohl erreicht ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel IX.2 § 2 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 13. Juli 2001 über den Unterricht XIII-Mosaik bestimmt in der durch Artikel VIII.55 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 2012 über den Unterricht XXII abgeänderten Fassung:

« Die Flämische Regierung legt für jedes Amt die Gehaltstabelle fest. Hierbei kann sie Folgendes berücksichtigen:

1. die Art des Amtes;

2. das Unterrichtsniveau;

3. die Unterrichtsform;

4. den Grad;

5. den höheren Berufsunterricht des Befähigungniveaus 5;

6. den Zyklus oder die Ausbildungsform, in dem beziehungsweise der das Amt ausgeübt wird;

7. die Befähigungszeugnisse, die den Zugang dazu gewähren;

8. das zu unterrichtende Fach, die Spezialität, die Ausbildung oder das Modul;

9. die Anzahl Schüler in der Schule des Grundschulunterrichts, in dem das Amt als Schulleiter ausgeübt wird;

10. das Absolvieren einer Ausbildung.

Sie teilt die Gehaltstabellen ein und bestimmt, wie sie angegeben werden ».

B.1.2. Aufgrund von Artikel VIII.59 des vorerwähnten Dekrets vom 21. Dezember 2012 ist Artikel VIII.55 Nr. 1, durch den unter anderem die nunmehr in Rede stehende Nr. 9 in Absatz 1 von Artikel IX.2 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 13. Juli 2001 eingefügt wurde, wirksam mit 1. September 2002.

B.2. In den Vorarbeiten zu Artikel VIII.55 Nr. 1 des Dekrets vom 21. Dezember 2012 heißt es:

« In Ausführung der kollektiven Arbeitsabkommen VI und VIII wird seit dem 1. September 2002 für das Amt als Grundschulleiter eine unterschiedliche Gehaltstabelle angewandt entsprechend der Größe der Schule, ausgedrückt in Anzahl Schülern. Zunächst wurde ab dem 1. September 2002 zwischen zwei Gruppen unterschieden, ab dem 1. September 2007 zwischen drei Gruppen. Dies erfolgte durch Erlasse der Flämischen Regierung, ausgehend davon, dass Artikel IX.2 § 2 des Dekrets vom 13. Juli 2001 über den Unterricht-Mosaik dafür die Rechtsgrundlage bot: ' § 2. Die Flämischen Regierung legt für jedes Amt die Gehaltstabelle fest. Hierbei kann sie die Art des Amtes berücksichtigen, (...).

Im Entscheid Nr. 216.047 vom 27. Oktober 2011 hat der Staatsrat jedoch geurteilt, dass die Flämische Regierung in zwei angefochtenen Erlassen über die Gehaltstabellen mit der betreffenden Differenzierung in der Besoldung für das Amt als Grundschulleiter entsprechend der Anzahl Schüler die Grenzen der Ermächtigung überschritten hat, die ihr durch Artikel IX.2 § 2 dieses Dekrets zur Festlegung der Gehaltstabelle erteilt worden war. Durch den Endentscheid Nr. 217.996 vom 15. Februar 2012 hat der Rat die zwei angefochtenen Erlasse über die Gehaltstabellen für nichtig erklärt, sofern darin Gehaltstabellen für das Amt als Grundschulleiter mit den Kennziffern 779, 883 und 879 festgelegt wurden. Die Beurteilung enthielt die Aufforderung, durch eine dekretgebende Initiative den festgestellten Verstoß gegen das Legalitätsprinzip zu beheben. Die vorliegenden Abänderungsbestimmungen bezwecken, diese Initiative durch den zuständigen Gesetzgeber ergreifen zu lassen.

Die in den letzten zehn Jahren geführte Besoldungspolitik für die Grundschulleiter, die in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde, steht nicht zur Diskussion. Wir bleiben dabei, dass die kollektiven Arbeitsabkommen VI und VIII so ausgeführt werden müssen, wie es vereinbart wurde. Wir schlagen vor, den Verstoß gegen das Legalitätsprinzip ungeschehen zu machen, indem die dekretale Rechtsgrundlage für Gehaltstabellen rückwirkend angepasst wird; zur Verdeutlichung wird hinzugefügt, dass die Schüleranzahl ein Element sein kann, auf dessen Grundlage die Flämische Regierung verschiedene Gehaltstabellen für das Amt als Grundschulleiter gewähren kann.

Die Rückwirkung zum 1. September 2002 ist notwendig, um keine Rechtsunsicherheit über die Gehälter und Gehaltszuschläge, die gemäß den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen ausgezahlt werden, entstehen zu lassen. Es handelt sich um eine Regularisierung eines rechtlichen und faktischen Zustands, die unter Einhaltung der Erfordernisse hinsichtlich der Rechtssicherheit und der individuellen Rechte erfolgt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2012-2013, Nr. 1796/1, SS. 62-63).

B.3. Der vorlegende Richter möchte vom Gerichtshof erfahren, ob Artikel IX.2 § 2 des Dekrets vom 13. Juli 2001 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei, insofern die Schülerzahl ein Element sei, auf dessen Grundlage die Flämische Regierung verschiedene Gehaltstabellen für das Amt als Grundschulleiter festlegen könne.

B.4.1. Bei der Festlegung des Besoldungsstatuts der Personalmitglieder im Unterrichtswesen verfügt der Dekretgeber über eine breite Ermessensbefugnis.

Es obliegt dem Dekretgeber, unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung Kriterien festzulegen, die die Flämische Regierung berücksichtigen kann, um die Gehaltstabellen für die Ämter im Unterrichtswesen festzulegen.

B.4.2. Das Kriterium der Schülerzahl, das angewandt werden kann, um die Gehaltstabelle eines Grundschulleiters festzulegen, entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, da die Verantwortung und der Arbeitsaufwand des Leiters einer Schule im Verhältnis zu der Anzahl Schüler zunehmen. Der Dekretgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass der Umstand, dass das Amt als Schulleiter eine Reihe von Aspekten aufweist, die nicht mit der Schülerzahl zusammenhängen und für alle Schulleiter gleich sind, beispielsweise die Verfolgung der Entwicklung der Unterrichtsvorschriften, die Teilnahme an einer Ausbildung und die Häufigkeit der Sitzungen, nicht ausreichte, um ein anderes Kriterium als die Schülerzahl vorzuziehen.

B.5. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel IX.2 § 2 Nr. 9 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 13. Juli 2001 über den Unterricht XIII-Mosaik verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 30. Juni 2016.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) E. De Groot