Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 5 Mai 2011 (België). RG 61/2011
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20110505-3
- Numéro de rôle :
- 61/2011
Résumé :
Der Hof erkennt für Recht: Die Artikel 1453, 1466 und 1475 ff. des Zivilgesetzbuches verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J. Spreutels und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil :
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 22. April 2010 in Sachen Michel Huwaert gegen die « AG Insurance » AG (vormals « Fortis Insurance Belgium »), dessen Ausfertigung am 23. April 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Dinant folgende präjudizielle Fragen gestellt :
1. « Stehen die Artikel 1453 und 1466 des Zivilgesetzbuches im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem sie zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führen zwischen einerseits dem im ehelichen Güterstand der Gütertrennung verheirateten Ehepartner - der entschädigt werden könnte -, während sein Ehepartner eine vorsätzliche Handlung begangen hat, die ihm im Bereich der Sachversicherung die Versicherungsdeckung entnehmen könnte, und dem im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft verheirateten Ehepartner andererseits - dem die Versicherungsentschädigung verweigert werden wird und dem gegenüber in fine die persönliche Handlung, die seinem Ehepartner zuzuschreiben ist, geltend gemacht werden wird? »;
2. « Stehen die Artikel 1453 und 1475 ff. des Zivilgesetzbuches im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem sie zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führen zwischen einerseits dem im ehelichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft verheirateten Ehepartner - dem der Vorteil des im Bereich der Sachversicherung ihm zustehenden Teils der Versicherungsentschädigung verweigert werden wird und dem gegenüber somit die vorsätzliche Handlung, die von seinem Ehepartner begangen wurde, geltend gemacht werden wird - und dem einfach Zusammenwohnenden oder den gesetzlich Zusammenwohnenden andererseits - die ihrerseits wohl werden entschädigt werden können? ».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
In Bezug auf die Zulässigkeit des zweiten Schriftsatzes der « AG Insurance » AG
B.1. Die « AG Insurance » AG hat am 21. Oktober 2010 dem Hof einen Schriftsatz zugesandt mit Anmerkungen zu dem Erwiderungsschriftsatz, den der Ministerrat dem Hof am 22. September 2010 übermittelt hatte.
Da es sich um ein Dokument handelt, das in den vor dem Hof geltenden Verfahrensregeln nicht vorgesehen ist, wird dieser Schriftsatz aus der Verhandlung ausgeschlossen.
In Bezug auf die fraglichen Bestimmungen
B.2. Artikel 1453 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände, bestimmt:
« Wenn die Ehegatten eine allgemeine Gütergemeinschaft miteinander vereinbaren, bringen sie ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen in das Gesamtgut ein, mit Ausnahme der Güter, die von persönlicher Art sind, und der ausschliesslich personengebundenen Rechte.
Die allgemeine Gütergemeinschaft haftet für alle Schulden ».
Artikel 1466 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976, bestimmt:
« Haben die Ehegatten durch einen Ehevertrag festgelegt, dass sie in Gütertrennung leben, hat jeder von ihnen allein, unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1, alle Administrations-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse; ihre jeweiligen Einkünfte und Ersparnisse bleiben Sondergut ».
Die Artikel 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches bilden Titel Vbis (« Gesetzliches Zusammenwohnen ») von Buch III (« Die verschiedenen Arten der Erwerbung des Eigentums ») des Zivilgesetzbuches.
Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens, bestimmt:
« § 1. Unter 'Gesetzliches Zusammenwohnen' ist der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine Erklärung gemäss Artikel 1476 abgegeben haben.
§ 2. Um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können, müssen beide Parteien folgende Bedingungen erfüllen:
1. nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sein;
2. gemäss den Artikeln 1123 und 1124 fähig sein, Verträge zu schliessen ».
Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1998, regelt die Form der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen und die Modalitäten, nach denen dieses Zusammenwohnen endet.
Artikel 1477 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1998 und anschliessend abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2007 « zur Abänderung, was das Erbrecht des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden betrifft, des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität », bestimmt:
« § 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar.
§ 2. Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung.
§ 3. Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei.
§ 4. Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden.
§ 5. Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende muss innerhalb der Grenzen dessen, was er aufgrund von Artikel 745octies § 1 aus dem Nachlass seines vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden erlangt hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen durch Schenkungen, per Testament oder in einer in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung eingeräumt hat, der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen.
§ 6. Mit dem Tod des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, der keine Nachkommen hinterlassen hat, geht die Unterhaltspflicht gegenüber seinen zum Zeitpunkt des Todes bedürftigen Verwandten in aufsteigender Linie auf seine Erben als Nachlassverbindlichkeit über in Höhe der Erbrechte, die den Verwandten in aufsteigender Linie durch unentgeltliche Zuwendungen zugunsten des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden entzogen worden sind ».
Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1998, bestimmt :
« Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit.
Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter Rechtsgemeinschaft befinden.
Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Pflichtteilserben des Vorverstorbenen als eine unentgeltliche Zuwendung angesehen, ausser bei Beweis des Gegenteils.
Im Ubrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine Vereinbarung, insofern diese keine Klausel enthält, die mit Artikel 1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den Regeln in Bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt ».
Artikel 1479 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1998 und anschliessend abgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 « zur Zuerkennung der Familienwohnung an den Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden, der Opfer von körperlichen Gewalttaten seitens seines Partners ist, und zur Ergänzung von Artikel 410 des Strafgesetzbuches », betrifft das Auftreten des Friedensrichters, wenn das Einvernehmen zwischen den Zusammenwohnenden gestört ist.
In Bezug auf die präjudiziellen Fragen
B.3.1. Aus dem Sachverhalt der dem vorlegenden Richter unterbreiteten Rechtssache, den Verfahrensunterlagen und der Begründung der Verweisungsentscheidung geht hervor, dass der Hof in der ersten präjudiziellen Frage gebeten wird, über die Vereinbarkeit der Artikel 1453 und 1466 des Zivilgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu urteilen, indem sie einen Behandlungsunterschied einführten zwischen zwei Kategorien von Ehepartnern, die mit einer Person verheiratet seien, die vorsätzlich einen Brand an dem unbeweglichen Gut verursacht habe, dessen gemeinsame Eigentümer die Ehepartner seien und das Gegenstand eines durch beide Ehepartner geschlossenen Feuerversicherungsvertrags sei : einerseits der Ehepartner, der durch einen Ehevertrag gebunden sei, in dem eine allgemeine Gütergemeinschaft vorgesehen sei, und andererseits der Ehepartner, der durch einen Ehevertrag gebunden sei, in dem eine Gütertrennung vorgesehen sei.
Selbst wenn er nichts mit der Ursache des Schadensfalls zu tun habe, könne der Erstgenannte in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag den Versicherer nicht zwingen, seinen Anteil an der Versicherungsentschädigung auszuzahlen, während der Letztgenannte in der gleichen Situation den Versicherer wohl verpflichten könne, ihm diese Versicherungsdeckung zu erteilen.
B.3.2. Aus dem Sachverhalt der dem vorlegenden Richter unterbreiteten Rechtssache, den Verfahrensunterlagen und der Begründung der Verweisungsentscheidung geht hervor, dass der Hof in der zweiten präjudiziellen Frage gebeten wird, über die Vereinbarkeit der Artikel 1453 und 1475 ff. des Zivilgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu urteilen, indem sie einen Behandlungsunterschied einführten zwischen zwei Kategorien von Miteigentümern eines unbeweglichen Gutes, das Gegenstand eines durch diese geschlossenen Feuerversicherungsvertrags sei und das durch ein Feuer vernichtet worden sei, das vorsätzlich durch den anderen Miteigentümer verursacht worden sei : einerseits der Miteigentümer, der durch einen Ehevertrag gebunden sei, in dem eine allgemeine Gütergemeinschaft vorgesehen sei, und andererseits der Miteigentümer, der sich mit dem Miteigentümer, der der Brandstifter sei, in einem Verhältnis des « gesetzlichen Zusammenwohnens » oder in einem Verhältnis des einfachen Zusammenwohnens befinde.
Selbst wenn er nichts mit der Ursache des Schadensfalls zu tun habe, könne der Erstgenannte in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 den Versicherer nicht zwingen, seinen Anteil an der Versicherungsentschädigung auszuzahlen, während der Letztgenannte in der gleichen Situation den Versicherer wohl verpflichten könne, ihm diese Versicherungsdeckung zu erteilen.
B.4. Die fraglichen Bestimmungen befreien den Versicherer nicht davon, der ersten Kategorie von Ehepartnern und Miteigentümern seine Versicherungsdeckung zu erteilen. Sie führen nicht den vorerwähnten Behandlungsunterschied ein.
B.5. Da die beiden präjudiziellen Fragen auf einer falschen Lesart dieser Bestimmungen beruhen, sind sie verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Die Artikel 1453, 1466 und 1475 ff. des Zivilgesetzbuches verstossen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 5. Mai 2011.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Vorsitzende,
R. Henneuse