Der Gerichtshof
- erkennt für Recht:
. Artikel 87 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstößt nicht gegen die Artikel 12 und 14 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
. Artikel 87 Nr. 8 desselben Gesetzes in Verbindung mit den Artikeln 22 Nr. 1 und 4 und 23 desselben Gesetzes verstößt nicht gegen die Artikel 12 und 14 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
- verweist die dritte und die vierte Frage an das vorlegende Rechtsprechungsorgan zurück
Arrêt :
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