Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 7 Juli 2011 (België). RG 127/2011
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20110707-6
- Numéro de rôle :
- 127/2011
Résumé :
Der Hof erkennt für Recht: Artikel 42 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er die Nichtzahlung der Entlassungsentschädigung nicht unter Strafe stellt.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot,
J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem
Vorsitz des Vorsitzenden R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren
In seinem Urteil vom 28. September 2010 in Sachen Carl Resimont gegen die «A La Grande Cloche» PGmbH,
dessen Ausfertigung am 5. Oktober 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Brüssel
folgende präjudizielle Frage gestellt:
«Verstößt Artikel 42 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer,
dahingehend ausgelegt, dass er die Nichtzahlung der Entlassungsentschädigung nicht unter Strafe stellt, gegen die
Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er dazu führt, dass einerseits das Opfer der Nichtzahlung der
Entlassungsentschädigung, das nicht in den Genuss der Verjährung ex delicto mit einer Mindestdauer von fünf Jahren
kommen kann, sondern der Einjahresfrist von Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
unterliegt, und andererseits das Opfer der Nichtzahlung der Entlohnung während der Kündigungsperiode, das sich
wohl auf die erstgenannte Frist berufen kann, unterschiedlich behandelt werden?».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Die präjudizielle Frage bezieht sich auf Artikel 42 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der
Entlohnung der Arbeitnehmer, der bestimmt:
«Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches wird beziehungsweise werden mit einer Gefängnisstrafe
von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbuße von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser
Strafen belegt:
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 6, 9
bis 9quinquies, 11, 13, 14, 15 Absatz 1, 18, 23 und 27 bis 34 oder der in Ausführung der Artikel 6 § 4, 9quater und 15
Absatz 4 ergangenen Erlasse oder eines in Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 vom König für allgemeinverbindlich
erklärten Beschlusses der zuständigen paritätischen Kommission verstoßen haben,
2. jede in den Artikeln 16 und 17 erwähnte Person, die gegen die Bestimmungen dieser Artikel verstoßen hat,
3. jede Person, die den Arbeitnehmer in der Ausübung des ihm durch Artikel 22 gewährten Überprüfungsrechts
behindert hat,
4. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten und die Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden
Gesetzes organisierte Überwachung behindert haben».
B.2. In Anwendung von Artikel 46 desselben Gesetzes verjährt die Strafverfolgung infolge von Verstößen gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass zu der Klage war. Außerdem sieht Artikel 26 des
einleitenden Titels der Strafprozessgesetzbuches vor, dass die Zivilklage infolge einer Straftat nach den Regeln des
Zivilgesetzbuches verjährt, ohne vor der Strafverfolgung verjähren zu können. Der vorlegende Richter ist der
Auffassung, dass Artikel 2262bis des Zivilgesetzbuches, aufgrund dessen eine Schadenersatzklage auf der Grundlage
der außervertraglichen Haftung nach fünf Jahren ab dem Tag nach demjenigen, an dem die geschädigte Peson von dem
Schaden oder von dessen Verschlimmerung und von der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat, verjährt,
im vorliegenden Fall anwendbar sei.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verjährung bezüglich der Verstöße im Sinne von Artikel 42 des
vorerwähnten Gesetzes vom 12. April 1965 fünf Jahre beträgt. Dies trifft insbesondere aufgrund von Artikel 9 desselben
Gesetzes für Arbeitnehmer zu, die Opfer der Nichtzahlung der ihnen für die Ableistung der Kündigungsfrist vor der
Entlassung geschuldeten Entlohnung sind.
B.3. Ein Arbeitgeber, der einen unbefristeten Arbeitsvertrag beenden möchte, kann ihn durch eine Kündigung
beenden, das heißt die Handlung, mit der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber informiert, dass die Kündigung
ab dem Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird. Während der Kündigungsfrist sind die Parteien weiterhin durch
den Arbeitsvertrag gebunden und bestimmt dieser weiterhin ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. Folglich ist die
durch den Arbeitgeber geschuldete Entlohnung während der Kündigungsfrist die Gegenleistung für die durch den
Arbeitnehmer verrichtete Arbeit.
Ein Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag ohne Kündigung oder mit einer unzureichenden Kündigungsfrist beendet,
ist aufgrund von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge verpflichtet, dem Arbeitnehmer
eine Entschädigung zu zahlen, die pauschal den Schaden ausgleicht, den der Arbeitnehmer durch die regelwidrige
Auflösung seines Arbeitsvertrags erleidet. In diesem Fall endet der Arbeitsvertrag am Tag der Notifizierung der
Kündigung.
B.4. Der Hof wird zu dem Behandlungsunterschied befragt, der sich aus Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes
vom 12. April 1965 zwischen den Arbeitnehmern ergebe, die Gläubiger von Summen seien, die der ihnen für die
abgeleistete Kündigungsfrist geschuldeten Entlohnung entsprächen, und den Arbeitnehmern, die Gläubiger von
Summen seien, die der Entlassungsentschädigung entsprächen, die ihnen geschuldet sei, weil der Arbeitgeber ihren
Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet habe. Während die für Erstere geltende Verjährung
fünf Jahre betrage, unterliege die Klage der Letzteren der einjährigen Verjährung von Artikel 15 des Gesetzes vom
3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, weil die Nichtzahlung der Entlassungsentschädigung nicht in der fraglichen
Bestimmung vorgesehen sei.
B.5. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat und die beklagte Partei vor dem vorlegenden Richter anführen,
sind die Arbeitnehmer, für die diese unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten und die alle Gläubiger von Summen
sind, die ihre Arbeitgeber ihnen schulden, ausreichend miteinander vergleichbar.
B.6. Der fragliche Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich der Beschaffenheit der
Handlung, auf der die Klage der beiden miteinander verglichenen Kategorien von Arbeitnehmern beruht; während die
Nichtzahlung der Entlohnung des Arbeitnehmers eine strafrechtlich geahndete Tat ist, stellt die Nichtzahlung der
durch den Arbeitgeber im Falle der Entlassung ohne Kündigungsfrist geschuldeten Entschädigung eine Tat dar,
die sicherlich ein Fehler ist, aber durch den Gesetzgeber nicht als Straftat festgelegt wurde.
Wenn der Gesetzgeber urteilt, die an einige Versäumnisse gekoppelte Strafe verschärfen zu müssen, indem er diese
Versäumnisse als Straftaten einstuft, dann entspricht das dieser Zielsetzung, für die Klage auf Wiedergutmachung des
Schadens, der aufgrund der Versäumnisse entstanden ist, die Verjährungsfrist vorzusehen, die für die auf einem
strafrechtlichen Fehler beruhenden Zivilklagen gilt. So wie der Hof schon in seinen Urteilen Nrn. 13/97 vom
18. März 1997 und 190/2002 vom 19. Dezember 2002 dargelegt hat, ist es nicht unverhältnismäßig mit dieser
Zielsetzung, auf diese Klage nicht die in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 vorgesehene Verjährungsfrist
von einem Jahr anzuwenden.
B.7. Indem er Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob das Ereignis, auf das sie ihre Klage stützen,
eine Straftat darstellt oder nicht, hat der Gesetzgeber eine relevante Maßnahme ergriffen.
B.8.1. Im Übrigen gehört es zur Ermessensbefugnis des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche
Verhaltensweisen Gegenstand einer strafrechtlichen Verfolgung sein sollen. Der Hof könnte die Entscheidung des
Gesetzgebers, die Nichtzahlung der Entlohnung als strafbare Handlung einzustufen, während er für die Nichtzahlung
der Entlassungsentschädigung ohne Kündigungsfrist nicht auf die gleiche Weise vorgeht, nur ahnden, wenn die
Entscheidung offensichtlich unvernünftig wäre.
B.8.2. Dies ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber konnte nämlich vernünftigerweise davon ausgehen, dass es zwar
angebracht war, die Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer strafrechtlich zu schützen angesichts der Situation der
wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der diese sich normalerweise gegenüber ihrem Arbeitgeber befinden, dass dieser
strafrechtliche Schutz jedoch nicht auf alle Beträge ausgedehnt werden musste, die den Arbeitnehmern durch ihre
Arbeitgeber geschuldet werden, und insbesondere auf die Zahlung der Entlassungsentschädigung.
Der fragliche Behandlungsunterschied ist vernünftig gerechtfertigt, und zwar einerseits dadurch, dass die
Entlassungsentschädigung keine Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers darstellt, sondern eine Pauschalvergütung
seines Schadens, und andererseits dadurch, dass im Gegensatz zu der Forderung in Bezug auf die
Entlohnung die Forderung in Bezug auf diesen Betrag zu einem Zeitpunkt entsteht, zu dem das Arbeitsverhältnis endet
und der Arbeitnehmer sich somit nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber seinem früheren Arbeitgeber
befindet.
B.9. Schließlich entbehrt die durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 festgelegte einjährige
Verjährung nicht einer Relevanz. Der Gesetzgeber konnte es als notwendig erachten, für die geläufigsten Verträge in
den verschiedenen Sektoren des sozialen Lebens Fristen vorzusehen, die es verhindern, dass Streitsachen zwischen den
Parteien lange nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses, in dessen Rahmen die Verpflichtungen entstanden sind,
aufgegriffen werden. Ausgehend davon, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis
beendet haben, in aller Freiheit beurteilen können, was ihnen noch geschuldet wird, hat der Gesetzgeber nicht
unvernünftig gehandelt, indem er eine auf ein Jahr verringerte erlöschende Verjährung ab der Auflösung des
Arbeitsvertrags vorgesehen hat.
B.10. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 42 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer verstößt nicht gegen
die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er die Nichtzahlung der Entlassungsentschädigung nicht unter Strafe
stellt.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 7. Juli 2011, durch den Richter J.-P. Snappe,
in Vertretung des Vorsitzenden R. Henneuse, der gesetzmäßig verhindert ist, der Verkündung des vorliegenden Urteils
beizuwohnen.
Der Kanzler, Der stellv. Vorsitzende,
P.-Y. Dutilleux. J.-P. Snappe.