Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 8 März 2012 (België). RG 43/2012

Date :
08-03-2012
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
3 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20120308-10
Numéro de rôle :
43/2012

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010, verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern eine Verfahrensentschädigung zu Lasten der Flämischen Region auferlegt werden kann, wenn der Städtebauinspektor in seiner aufgrund von Artikel 6.1.43 des Flämischen Raumordnungskodex beim Zivilgericht eingereichten Wiederherstellungsklage unterliegt.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 25. November 2011 in Sachen des für das Gebiet der Provinz Ostflandern zuständigen regionalen Städtebauinspektors gegen Didier Heyndrickx, Wilfried Heyndrickx, Philippe Heyndrickx und Jessy Cordemans, dessen Ausfertigung am 13. Dezember 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Dendermonde folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches (vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 21. Februar 2010) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem der Zivilrichter gemäss diesem Artikel der Flämischen Region, die im allgemeinen Interesse klagt oder handelt, eine Verfahrensentschädigung auferlegen kann, während dies nach Artikel 162bis des Strafprozessgesetzbuches dem Strafrichter unmöglich ist? ».

Am 21. Dezember 2011 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und J. Spreutels in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, einen Entscheid in unverzüglicher Beantwortung zu verkünden.

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 21. Februar 2010 bestimmte Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches:

« Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei.

Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden.

Auf Antrag einer der Parteien, der gegebenenfalls nach Befragung durch den Richter gestellt wird, darf dieser durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter:

- die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags,

- die Komplexität der Sache,

- die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen,

- die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage.

Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, ausser bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.

Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.

Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt ».

B.2. Der vorlegende Richter fragt den Gerichtshof, ob diese Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, insofern eine Verfahrensentschädigung zu Lasten der Flämischen Region auferlegt werden könne, insbesondere, wie aus dem Sachverhalt der Rechtssache hervorgehe, wenn der Städtebauinspektor in seiner aufgrund von Artikel 6.1.43 des Flämischen Raumordnungskodex beim Zivilgericht eingereichten Wiederherstellungsklage unterliege.

Der vorlegende Richter vergleicht diese Situation mit derjenigen, die sich aus Artikel 162bis des Strafprozessgesetzbuches ergibt.

B.3.1. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 21. Februar 2010 bestimmte Artikel 162bis des Strafprozessgesetzbuches:

« Jedes auf Verurteilung lautende Urteil, das gegen den Angeklagten und gegen die für die Straftat zivilrechtlich haftbaren Personen ausgesprochen wird, verurteilt sie zur Bezahlung der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung an die Zivilpartei.

Die Zivilpartei, die eine direkte Ladung veranlasst hat und unterliegt, wird zur Bezahlung der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entschädigung an den Angeklagten verurteilt. Die Entschädigung wird im Urteil festgesetzt ».

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass vom belgischen Staat keinerlei Verfahrensentschädigung verlangt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung einleitet, die mit einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch endet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ebenfalls, dass von der Flämischen Region keine Verfahrensentschädigung verlangt werden kann, wenn der Städtebauinspektor im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens eine Wiederherstellungsklage eingereicht hat.

B.4. Nach Auffassung des Ministerrates sei das Auftreten des Städtebauinspektors vor dem Zivilrichter nicht mit dem Auftreten desselben Inspektors vor dem Strafrichter vergleichbar. Im erstgenannten Fall reiche der Städtebauinspektor seine Wiederherstellungsklage durch eine Ladung ein, so dass er zur Verfahrenspartei werde. Im zweiten Fall reiche er seine Wiederherstellungsklage durch einen einfachen Brief an die Staatsanwaltschaft ein, so dass er nicht zur Verfahrenspartei werde.

Unterschied und Nichtvergleichbarkeit dürfen jedoch nicht miteinander verwechselt werden. Die unterschiedliche Weise, auf die eine Klage eingereicht wird, kann zwar ein Element in der Beurteilung eines Behandlungsunterschieds sein, doch sie kann nicht ausreichen, um auf Nichtvergleichbarkeit zu schliessen, da andernfalls die Prüfung anhand des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung jeglichen Inhalt verlieren würde.

Aus der Begründung des Vorlageurteils ist im Ubrigen abzuleiten, dass das Auftreten des Städtebauinspektors vor dem Zivilrichter nicht lediglich mit dessen Auftreten vor dem Strafrichter, sondern mit dem Auftreten vor dem Strafrichter im Allgemeinen verglichen werden muss, also an erster Stelle mit dem Auftreten der Staatsanwaltschaft. Der unterschiedliche Status des Städtebauinspektors und der Mitglieder der Staatsanwaltschaft kann ebenfalls nicht ausreichen, um auf Nichtvergleichbarkeit zu schliessen.

B.5. In seinem Entscheid Nr. 182/2008 vom 18. Dezember 2008 über Klagen auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten hat der Gerichtshof entschieden, dass die grundlegenden Unterschiede zwischen der Staatsanwaltschaft und der Zivilpartei rechtfertigen können, dass die im Gesetz vom 21. April 2007 vorgesehene pauschale Entschädigungsregelung nicht zu Lasten des Staates angewandt wird. Indem der Gesetzgeber die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei unterschiedlich behandelt hat, hat er also nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstossen.

B.6. In seinem Entscheid Nr. 83/2011 hat der Gerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage geantwortet, dass Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstösst, insofern eine Verfahrensentschädigung dem belgischen Staat zur Last gelegt werden kann, wenn das Arbeitsauditorat in seiner aufgrund von Artikel 138bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches erhobenen Klage unterliegt.

Der Gerichtshof war insbesondere der Auffassung, dass der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung erfordert, dass Klagen, die im Namen des Gemeinwohls und in aller Unabhängigkeit durch ein öffentliches Organ erhoben werden, auf die gleiche Weise behandelt werden wie Strafverfolgungen.

B.7. Durch das Gesetz vom 21. Februar 2010 « zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr » wurde in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches ein Absatz 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

« Zu Lasten des Staates ist keine Entschädigung geschuldet:

1. wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Gerichtsklage in Zivilverfahren gemäss Artikel 138bis § 1 interveniert;

2. wenn das Arbeitsauditorat eine Gerichtsklage bei den Arbeitsgerichten gemäss Artikel 138bis § 2 einreicht ».

Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2010 tritt diese neue Bestimmung an einem durch den König festzulegenden Datum in Kraft.

Aus den Vorarbeiten zu diesem Gesetz geht hervor, dass der Gesetzgeber eine Reihe von Unzulänglichkeiten des vorerwähnten Gesetzes vom 21. April 2007, die zu Ungerechtigkeiten führten, korrigieren wollte (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2313/004, S. 4) und dass er dem vorerwähnten Entscheid Nr. 182/2008 Rechnung tragen wollte. Er hat insbesondere zwei neue Befreiungen vorgesehen, « um es der Staatsanwaltschaft, die das allgemeine Interesse vertritt, zu ermöglichen, ihre Klage in aller Unabhängigkeit auszuüben, ohne dem mit dem Verfahren verbundenen finanziellen Risiko Rechnung zu tragen » (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2313/001, S. 6).

B.8. Die Wiederherstellungsklage, um die es in diesem Fall geht, wird durch den Städtebauinspektor ausschliesslich im allgemeinen Interesse eingereicht im Hinblick auf die Wahrung einer guten Raumordnung.

Zwar sind die Mitglieder der Staatsanwaltschaft Magistrate des gerichtlichen Standes, während die Städtebauinspektoren Beamte sind, die zur ausführenden Gewalt gehören, wie der Ministerrat zu Recht anmerkt. Aus den Vorarbeiten zu Artikel 151 der Verfassung, der die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft in der individuellen Ermittlung und Verfolgung gewährleistet, geht jedoch hervor, dass

« die Staatsanwaltschaft unabhängig ist, wenn sie Anklage erhebt, und somit bei der Verfolgung von Straftaten, selbst wenn sie hier keine richterliche Funktion ausübt, sondern eher eine Funktion der ausführenden Gewalt, und somit der Aufsicht und der Kontrolle des Justizministers unterliegt. Aus diesem Grund verweist Paragraph 1 auf die Möglichkeit für den Justizminister, die Strafverfolgung aufzuerlegen (Artikel 274 und folgende: die positive Anordnungsbefugnis), sowie auf die Befugnis des Justizministers, die Richtlinien der Kriminalpolitik, einschliesslich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen » (Parl. Dok., Kammer, 1997-1998, Nr. 1675/1, S. 4).

Der unterschiedliche Status der Städtebauinspektoren und der Mitglieder der Staatsanwaltschaft kann daher nicht ausreichen, um den fraglichen Behandlungsunterschied zu rechtfertigen.

Ebenso wie die Mitglieder der Staatsanwaltschaft müssen die Städtebauinspektoren ihre Klage in aller Unabhängigkeit ausüben können, ohne den mit dem Verfahren verbundenen finanziellen Risiken Rechnung zu tragen.

B.9. Die Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern eine Verfahrensentschädigung zu Lasten der Flämischen Region auferlegt werden kann, wenn der Städtebauinspektor in seiner aufgrund von Artikel 6.1.43 des Flämischen Raumordnungskodex beim Zivilgericht eingereichten Wiederherstellungsklage unterliegt.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 8. März 2012.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux.

Der Präsident,

(gez.) M. Bossuyt.