Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 9 Februar 2017 (België). RG 13/2017
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20170209-2
- Numéro de rôle :
- 13/2017
Résumé :
Der Gerichtshof - erklärt die Artikel 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren für nichtig; - erhält bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers und spätestens bis zum 31. August 2017 die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen angesichts der bis zu diesem Datum bei einem Rechtsprechungsorgan anhängig gemachten Klagen aufrecht.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Bewonersgroep Onze Tuin », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. Mai 2015 und vom 11. Juni 2015).
b. Mit zwei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 22. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 30. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes: D.M., J.C. und M.A. beziehungsweise F.B und P.V., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. November 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. November 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 5 und 6 desselben Gesetzes: die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Dominique Mathys, unterstützt und vertreten durch RA D. Lindemans und RA T. Souverijns, in Brüssel zugelassen.
d. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. November 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. November 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 und 6 desselben Gesetzes: die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof und Bruno Maes, unterstützt und vertreten durch RA J. Verbist und RÄin B. Vanlerberghe, beim Kassationshof zugelassen.
e. Mit zwei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 23. November 2015 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 24. November 2015 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego », A.M., J.S., A.C. und H.B. beziehungsweise die VoG « Belgische Verbruikersunie Test-Aankoop », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.
f. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. November 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. November 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA V. Letellier, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.
Diese unter den Nummern 6275, 6276, 6277, 6301, 6303, 6305, 6306 und 6307 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Gesetzes
B.1.1. Mit dem Gesetz vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren (nachstehend: das angefochtene Gesetz) wird eine Reform der Gebühren für die Eintragung in die Liste bezweckt. Eine Gebühr für die Eintragung in die Liste ist eine Steuer, die von Rechtsuchenden erhoben wird, die eine Klage bei einem Gericht einleiten. Diese Eintragungsgebühr ist eine Sondergebühr, die als Beitrag zu den Verfahrenskosten zu entrichten ist.
Fortan sind die Eintragungsgebühren nicht mehr alleine abhängig von der Art des Gerichts, bei dem die Streitsache anhängig gemacht wird, sondern sie stehen auch im Verhältnis zu dem Streitwert, mit Ausnahme dessen, was für das Familiengericht gilt. Fortan ist auch in arbeits- und steuerrechtlichen Angelegenheiten eine Eintragungsgebühr zu entrichten, jedoch nur für Klagen ab einem relativ hohen Wert. Der Klagewert wird durch die klagende Partei in einer « Pro fisco »-Erklärung veranschlagt, die dem in die Liste einzutragenden Akt beigefügt wird.
Durch den königlichen Erlass vom 12. Mai 2015 « zur Festlegung des in Artikel 2691 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnten Musters der ' Pro fisco '-Erklärung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren » wurde das Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes auf den 1. Juni 2015 festgelegt.
B.1.2. Gemäß den Vorarbeiten bezweckt das angefochtene Gesetz, das System der Eintragungsgebühren zu vereinfachen:
« Bisher ist die Art der Liste, in die die Rechtssache eingetragen werden muss, ausschlaggebend für das anwendbare Recht.
Durch diesen Artikel [3] wird Artikel 2691 [des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] abgeändert, und er hat zur Folge, dass die Frage, ob ein verfahrenseinleitender Akt in die allgemeine Liste, in die Liste der Antragschriften oder in die Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen werden muss, keine steuerlichen Auswirkungen mehr hat. Zur Festlegung des anwendbaren Tarifs braucht also nicht mehr zwischen der allgemeinen Liste und den besonderen Listen unterschieden zu werden. So wird die Arbeit der Greffiers vereinfacht.
Folglich besteht die Vereinfachung der Kanzleigebühren hauptsächlich darin, dass für alle Listen (allgemeine Liste, Liste der Antragschriften und Liste der Eilverfahrenssachen) ein einheitlicher Tarif pro Gericht und pro Instanz eingeführt wird » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/001, SS. 4-5).
Der Gesetzgeber war ebenfalls bemüht, die Eintragungsgebühren in ein Verhältnis zu den Funktionskosten des Gerichtsapparats zu bringen. Aus diesem Grund hat er vorgesehen, dass der Betrag der Eintragungsgebühr nicht nur von der Art des Gerichts (bereits angewandtes Kriterium), sondern auch vom Klagewert abhängt.
In der Begründung heißt es diesbezüglich:
« Durch diese Reform der Eintragungsgebühren sollen die Eintragungsgebühren in ein Verhältnis zu den Funktionskosten der Rechtsprechung gebracht werden. Ein Verfahren erfordert nämlich vom Gerichtsapparat Zeit und Mittel, die entsprechend dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens zunehmen. Daher wird die Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste ebenfalls vom Klagewert abhängig gemacht, zusätzlich zu dem bereits bestehenden Kriterium der Art des Gerichts.
[...]
Man hat sich dafür entschieden, fortan das System verschiedener Mitgliedstaaten - wie Dänemark, Deutschland, Italien, die Niederlande, Spanien und England - zu übernehmen, in denen das Kriterium des Klagewertes angewandt wird, um den Betrag der Eintragungsgebühren zu bestimmen.
[...]
Durch die Differenzierung der Eintragungsgebühren entsprechend dem Klagewert sollen sie mit dem voraussichtlichen Arbeits- und Kostenaufwand des Gerichtsapparats in Einklang gebracht werden » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/001, SS. 5-7).
Außerdem wird dadurch, dass der Betrag der Eintragungsgebühr vom Klagewert abhängig gemacht wird, « dazu beigetragen, dass der Rechtsuchende zur Verantwortung gezogen und davon abgeschreckt wird, leichtfertig Verfahren einzuleiten » (ebenda, S. 7).
Schließlich stellt nach Darlegung des Ministers der Justiz die Erhöhung der Eintragungsgebühren ebenfalls eine Haushaltsmaßnahme dar (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/006, S. 3), die gemäß dem Bericht der Finanzinspektion mindestens 21 Millionen Euro einbringen wird (ebenda, S. 11).
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.2.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit gewisser Nichtigkeitsklagen und der Interventionsklage wegen mangelnden Interesses in Abrede.
B.2.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
Gemäß demselben Sondergesetz kann jeder, der ein Interesse nachweist, dem Gerichtshof seine Anmerkungen in einem Schriftsatz im Zusammenhang mit gleich welcher Nichtigkeitsklage, über die der Gerichtshof befinden muss, zukommen lassen. Ein solches Interesse besitzen Personen, die nachweisen, dass ihre Situation unmittelbar durch den Entscheid, den der Gerichtshof im Zusammenhang mit dieser Klage verkünden wird, betroffen sein kann.
B.2.3. Gewisse klagende Parteien führen an, sie seien an Gerichtsverfahren beteiligt, und machen glaubhaft, dass diese Situation sich wiederholen werde. Sie weisen daher das rechtlich erforderliche Interesse nach.
B.2.4. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, weist auch die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof, klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6303, das erforderliche Interesse nach. Gemäß Artikel 455 des Gerichtsgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 487 ist deren Vorstand beauftragt, die angemessene Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts beim Kassationshof zu garantieren und aufrechtzuerhalten.
B.2.5. Da in jeder der verbundenen Rechtssachen zumindest eine der klagenden Parteien ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Artikel nachweist und die Klage zulässig ist, insofern sie von diesen Parteien erhoben worden ist, braucht der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob die übrigen klagenden Parteien auf zulässige Weise Klage eingereicht haben.
B.2.6. Da die intervenierenden Parteien den Beschwerdegründen der klagenden Parteien, die sie unterstützen, keine wesentlichen Argumente hinzufügen, besteht ebenfalls kein Anlass zu prüfen, ob ihre Intervention zulässig ist.
B.3.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit mehrerer Klagegründe in Abrede, weil sie nicht ausreichend dargelegt seien. Außerdem führt er mehrfach an, dass ein Klagegrund unzulässig sei, weil der Gerichtshof nicht befugt sei, die Prüfung anhand bestimmter Referenznormen vorzunehmen, oder weil der angeführte Verstoß sich nicht aus den angefochtenen Bestimmungen, sondern aus anderen Gesetzesbestimmungen ergebe.
B.3.2. Der Gerichtshof ist befugt, gesetzeskräftige Normen anhand der Regeln zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Föderalstaat, Gemeinschaften und Regionen sowie anhand der Artikel von Titel II (« Die Belgier und ihre Rechte ») und der Artikel 143 § 1, 170, 172 und 191 der Verfassung zu prüfen.
Alle Klagegründe sind abgeleitet aus einem Verstoß gegen eine oder mehrere dieser Regeln, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet. Insofern die klagenden Parteien darüber hinaus Vertragsbestimmungen, andere Verfassungsartikel und allgemeine Grundsätze erwähnen, wird der Gerichtshof diese nur berücksichtigen, insofern ein Verstoß gegen die vorerwähnten Regeln in Verbindung mit den genannten Bestimmungen und Grundsätzen angeführt wird. In diesem Maße sind die Klagegründe zulässig.
B.3.3.1. Nach Darlegung des Ministerrates seien die Klagegründe, die aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet seien, unzulässig, da die Einhaltung des Rechts auf Zugang zum Gericht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Beurteilung in concreto voraussetze. Nach Auffassung des Ministerrates obliege eine solche Beurteilung nicht dem Verfassungsgerichtshof, außer wenn die Eintragungsgebühren a priori das Recht auf Zugang zum Gericht derart begrenzten, dass das Verfahren nicht mit Artikel 6 der vorerwähnten europäischen Konvention vereinbar sei, was seines Erachtens in diesem Fall nicht zutreffe.
B.3.3.2. Der Gerichtshof ist befugt zu prüfen, ob der Gesetzgeber die in den Artikeln 10, 11 und 13 der Verfassung enthaltenen Garantien missachtet hat. Der Gerichtshof ist ebenfalls befugt, bei der Kontrolle von Gesetzesnormen anhand der vorerwähnten Referenznormen zu prüfen, ob die seiner Kontrolle unterbreiteten Bestimmungen mit den Normen des internationalen Rechts, die für Belgien verbindlich sind und deren Verletzung in Verbindung mit den vorerwähnten Verfassungsbestimmungen geltend gemacht wird, wie im vorliegenden Fall Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, vereinbar sind.
B.3.4. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die Klagegründe nicht nur angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären, sondern auch, welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.
Der Gerichtshof prüft die Klagegründe, insofern sie die vorerwähnten Erfordernisse erfüllen.
B.3.5. Insofern der Ministerrat schließlich das Interesse der klagenden Parteien an gewissen Klagegründen in Abrede stellt, reicht es, daran zu erinnern, dass die klagenden Parteien, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen haben, nicht darüber hinaus ein Interesse an jedem der Klagegründe nachweisen müssen.
B.4. Die Einreden werden abgewiesen.
B.5.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit gewisser Klagegründe in Abrede, weil sie sich nicht auf die im vorliegenden Fall angefochtenen Bestimmungen bezögen, sondern auf mögliche Lücken in anderen, nicht angefochtenen Gesetzesnormen.
B.5.2. Wenn eine Einrede der Unzulässigkeit ebenfalls die Tragweite betrifft, die den angefochtenen Bestimmungen zu verleihen ist, deckt sich die Prüfung der Zulässigkeit mit derjenigen der Sache selbst.
B.6. Für nichtig erklären kann der Gerichtshof nur ausdrücklich angefochtene gesetzeskräftige Bestimmungen, gegen die Klagegründe angeführt werden, und gegebenenfalls Bestimmungen, die zwar nicht angefochten werden, aber untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind.
Da die klagenden Parteien ausschließlich Klage- und Beschwerdegründe gegen die Artikel 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 28. April 2015 anführen, sind die Klagen nur zulässig, insofern sie gegen diese Artikel gerichtet sind.
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.7. Die angefochtenen Artikel bestimmen:
« Art. 3. Artikel 2691 [des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches], zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' Art. 2691. Für jede Sache, die in die allgemeine Liste, in die Liste der Antragschriften oder in die Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen wird, wird pro klagende Partei im Sinne der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches eine Gebühr für die Eintragung in die Liste erhoben, deren Betrag gemäß der nachstehenden Tabelle festgelegt wird.
Art des Gerichts Klagewert
Friedensgericht, Polizeigericht bis 2 500 euro oder nicht geldlich bewertbare Klagen 40 euro
über 2 500 euro 80 euro
Gericht erster Instanz (mit Ausnahme des Familiengerichts), Handelsgericht bis 25 000 euro oder nicht geldlich bewertbare Klagen 100 euro
von 25 000,01 euro bis 250 000 euro 200 euro
von 250 000,01 euro bis 500 000 euro 300 euro
über 500 000 euro 500 euro
Arbeitsgericht und steuerrechtliche Rechtsstreitigkeiten, wenn der Klagewert höher ist als 250 000 euro von 250 000,01 euro bis 500 000 euro 300 euro
über 500 000 euro 500 euro
Appellationshof bis 25 000 euro oder nicht geldlich bewertbare Klagen 210 euro
von 25 000,01 euro bis 250 000 euro 400 euro
von 250 000,01 euro bis 500 000 euro 600 euro
über 500 000 euro 800 euro
Arbeitsgerichtshof und steuerrechtliche Rechtsstreitigkeiten in der Berufungsinstanz, wenn der Klagewert höher ist als 250 000 euro von 250 000,01 euro bis 500 000 euro 600 euro
über 500 000 euro 800 euro
Kassationshof, mit Ausnahme von Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder Entscheidungen in steuerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bis 25 000 euro oder nicht geldlich bewertbare Klagen 375 euro
von 25 000,01 euro bis 250 000 euro 500 euro
von 250 000,01 euro bis 500 000 euro 800 euro
über 500 000 euro 1 200 euro
Kassationshof für Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder Entscheidungen in steuerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, wenn der Klagewert höher ist als 250 000 euro von 250 000,01 euro bis 500 000 euro 800 euro
über 500 000 euro 1 200 euro
Zur Anwendung von Absatz 1 fügt jede klagende Partei dem Akt, dessen Eintragung in die Liste beantragt wird, eine ' Pro fisco '-Erklärung bei, die in der durch den König bestimmten Form aufgestellt ist und in der sie den veranschlagten Wert ihrer endgültigen Klage angibt, gemäß Artikel 557 des Gerichtsgesetzbuches, oder gegebenenfalls angibt, dass ihre Klage nicht geldlich bewertbar ist.
Wenn die Klage von der Eintragungsgebühr befreit ist, wird dies in der ' Pro fisco '-Erklärung vermerkt mit Angabe der Gesetzesgrundlage.
Für die vor dem Kassationshof anhängigen Sachen entspricht der Klagewert dem Klagewert in der Berufungsinstanz.
Ohne die ' Pro fisco '-Erklärung wird der Akt nicht eingetragen.
Keine Gebühr wird erhoben für die Sachen, die im Rahmen der Anwendung der Artikel 1409 § 1 Absatz 4 und 1409 § 1bis Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches vor den Pfändungsrichter oder den Friedensrichter gebracht werden.
Keine Gebühr wird erhoben für die Sachen, die vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, und für steuerrechtliche Rechtsstreitigkeiten, außer wenn der Klagewert höher ist als 250 000 Euro.
In Abweichung von Absatz 3 wird keine ' Pro fisco '-Erklärung für die Befreiung von der Eintragungsgebühr beigefügt für Sachen, die vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, und für steuerrechtliche Rechtsstreitigkeiten, deren Wert nicht höher ist als 250 000 Euro. '.
Art. 4. Artikel 2692 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' Artikel 2692. In Abweichung von Artikel 2691 und ungeachtet des Klagewertes und ungeachtet der Anzahl klagender Parteien wird eine Eintragungsgebühr von 100 Euro für jede Sache erhoben, die beim Familiengericht in die allgemeine Liste, in die Liste der Antragschriften oder in die Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen wird und die sich auf Streitsachen im Sinne der Artikel 572bis und 577 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches bezieht. Die als dringlich geltenden Sachen im Sinne von Artikel 1253ter/7 § 1 des Gerichtsgesetzbuches unterliegen einer einmaligen Gebühr, die bei der Einleitung der ersten Klage erhoben wird.
Wird Berufung gegen ein Urteil des Familiengerichts eingelegt, so wird eine Eintragungsgebühr von 210 Euro erhoben.
Im Falle einer Kassationsbeschwerde gegen Entscheide, die in der Berufungsinstanz verkündet wurden, oder gegen Urteile, die durch das Familiengericht in der Berufungsinstanz getroffen wurden, wird eine Eintragungsgebühr von 375 Euro erhoben. '.
Art. 5. Artikel 2693 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird aufgehoben.
Art. 6. Artikel 279/1 Nr. 1 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1948 und das Gesetz vom 12. Juli 1960, wird um folgenden Satz ergänzt:
' Die Gebühr ist ebenfalls zu entrichten für die Verfahren im Sinne von Artikel 162 Nrn. 4, 14, 33bis, 34, 35, 35bis, 35ter, 35quater, 36, 36bis, 36ter, 37, 37bis, 40 und 45, wenn aufgrund des Klagewertes in Anwendung von Artikel 2691 die Eintragungsgebühr für steuerrechtliche Rechtsstreitigkeiten oder für Sachen, die vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, fällig wird. ' ».
Zur Hauptsache
B.8. Die klagenden Parteien führen im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Recht auf Zugang zum Gericht, das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Gleichheit in Steuersachen, das Recht auf rechtlichen Beistand und das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt, an.
Der Gerichtshof prüft zunächst die Klagegründe, die sich auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Recht auf Zugang zum Gericht, beziehen.
In Bezug auf den Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Recht auf Zugang zum Gericht
B.9. Die Klagegründe, die die klagenden Parteien diesbezüglich anführen, sind hauptsächlich, jedoch nicht ausschließlich, aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, abgeleitet.
Durch die Erhöhung der Eintragungsgebühren werde das Recht auf Zugang zum Gericht erheblich eingeschränkt, insbesondere für Rechtsuchende, die über begrenzte finanzielle Mittel verfügten, zumal diese Erhöhung zu mehreren anderen Maßnahmen hinzukomme, wie die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare, die Auferlegung der Mehrwertsteuer für diese Honorare und eine Erhöhung der Eintragungsgebühren, die bereits 2012 erfolgt sei. Der Gesetzgeber gehe zu Unrecht von der Annahme aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Klagewert und dem Arbeitsaufwand für den Gerichtsapparat bestehe, sodass das angewandte Unterscheidungskriterium nicht sachdienlich sei, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Außerdem stünden die angefochtenen Maßnahmen nicht im Verhältnis zu diesen Zielen. Die angefochtenen Bestimmungen werden außerdem bemängelt, insofern sie eine Eintragungsgebühr pro klagende Partei, die Eintragungsgebühren in arbeits- und steuerrechtlichen Streitsachen und die Eintragungsgebühren vor dem Kassationshof beträfen.
B.10.1. Artikel 13 der Verfassung bestimmt:
« Niemand darf gegen seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden ».
B.10.2. Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teils derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, in diesem Falle jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang ».
Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben ».
B.10.3. Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt:
« Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten ».
B.11.1. Das Recht auf Zugang zum Gericht ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der unter Beachtung der Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung, der Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Artikels 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem jeden zu gewährleisten ist. Er stellt einen wesentlichen Aspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren dar und ist in einem Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Das Recht, sich an einen Richter zu wenden, betrifft außerdem sowohl die Freiheit, vor Gericht aufzutreten, als auch die Freiheit, sich zu verteidigen.
B.11.2. Das Recht auf Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut. Es kann finanziellen Einschränkungen unterliegen, sofern diese Einschränkungen die Substanz dieses Rechtes selbst nicht beeinträchtigen. Die Einschränkungen dieses Rechtes müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum rechtmäßigen Ziel stehen, das damit verfolgt wird (EuGHMR, 7. Juli 2009, Stagno gegen Belgien, § 25). Die diesbezügliche Regelung muss dem Zweck der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege dienen und darf an sich nicht zu Einschränkungen führen, die den Rechtsuchenden daran hindern, den Inhalt seiner Streitsache vor den zuständigen Richter zu bringen (EuGHMR, 7. Juli 2009, Stagno gegen Belgien, § 25; 29. März 2011, RTBF gegen Belgien, § 69).
B.12. Aus der in B.1.2 angeführten Begründung des angefochtenen Gesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der angefochtenen Reform das System der Eintragungsgebühren vereinfachen, die Rechtsuchenden zur Verantwortung ziehen, Haushaltseinsparungen verwirklichen und « die Eintragungsgebühren in ein Verhältnis zu den Funktionskosten der Rechtsprechung [bringen] » wollte (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/001, S. 5). Dieses letztgenannte Ziel, das in der Begründung zum Gesetzentwurf erwähnt ist, um die angefochtene Maßnahme hinsichtlich des Legalitätsprinzips des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen, ist ebenfalls dasjenige, das der Minister im Ausschuss der Abgeordnetenkammer angeführt hat (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/003, S. 3). Indem somit die Eintragungsgebühren vom Klagewert abhängig gemacht werden, versucht der Gesetzgeber, die Eintragungsgebühren « mit dem voraussichtlichen Arbeits- und Kostenaufwand des Gerichtsapparats in Einklang [zu bringen] » (ebenda, DOC 54-0906/001, S. 7).
B.13. Der Gerichtshof muss zunächst prüfen, ob das Kriterium der Unterscheidung zwischen Rechtsuchenden hinsichtlich der zu zahlenden Eintragungsgebühr, das auf dem Klagewert beruht, sachdienlich ist, um das Hauptziel des Gesetzgebers zu erreichen, nämlich die Eintragungsgebühren in ein Verhältnis zu den Funktionskosten der Rechtsprechung zu bringen.
Klagen, bei denen es um einen begrenzten finanziellen Wert geht, können sich möglicherweise als komplex erweisen und eine höhere Arbeitsbelastung für den Gerichtsapparat erfordern. Umgekehrt können Klagen, bei denen es um einen hohen finanziellen Wert geht, sich als einfach erweisen.
Während der Vorarbeiten wurde hervorgehoben, dass der Zusammenhang zwischen dem Klagewert und der Komplexität der Klage nicht absolut ist. Rechtssachen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten können sich beispielsweise als komplex erweisen, obwohl es dabei nur um einen geringen Wert geht, während die Prüfung einer Streitsache über eine unbezahlte Rechnung mit einem hohen Wert sehr einfach sein kann (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/003, S. 10).
Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Eintragungsgebühren beim Kassationshof ein Zusammenhang zwischen dem Klagewert in der Berufungsinstanz und dem Arbeitsaufwand für die Prüfung einer Kassationsbeschwerde besteht.
In ihrem Gutachten vom 28. November 2014 in Bezug auf die Abänderungsanträge zum Entwurf eines « Programmgesetzes » (Kanzleigebühren) hat die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bemerkt:
« Ihre Rechtfertigung ist ebenfalls nicht ' im angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Aufwand für die Justiz ' zu finden, das auch im Kommentar erwähnt wird. Der Aufwand für die Prüfung einer Rechtssache und das Maß ihrer Schwierigkeit hängt nämlich nicht von der finanziellen Veranschlagung der Klage ab. Die Bestimmungen des im Entwurf befindlichen Artikels 2691 Absatz 1 des Registrierungsgesetzbuches sind folglich nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (Artikel 10 und 11 der Verfassung, Artikel 14 der EMRK und den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/001, S. 39).
Ohne dass es erforderlich wäre zu prüfen, ob die beanstandete Erhöhung der Eintragungsgebühren für Klagen, die über die durch den Gesetzgeber eingeführten Höchstwerte hinausgehen, den Zugang zum Gericht beeinträchtigen kann, insbesondere für Rechtsuchende mit begrenzten finanziellen Mitteln, angesichts dessen, dass die angefochtenen Maßnahmen zu anderen, in B.9 erwähnten Maßnahmen jüngeren Datums hinzukommen, wodurch die finanzielle Schwelle für den Zugang zur Justiz erhöht wird, reicht die Feststellung, dass das Kriterium des Wertes nicht sachdienlich ist, um das vorerwähnte Hauptziel des Gesetzgebers zu verwirklichen.
B.14. Die aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleiteten Klagegründe sind begründet.
B.15. Die anderen Klagegründe, die nicht zu einer umfassenderen Nichtigerklärung führen könnten, brauchen folglich nicht geprüft zu werden.
In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Folgen
B.16. Um Verwaltungs- und Haushaltsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 28. April 2015 ergeben würden, und um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, die Gesetzgebung entsprechend diesem Entscheid zu ändern, sind in Anwendung von Artikel 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen endgültig aufrechtzuerhalten, so wie es im Tenor des Entscheids angegeben ist.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt die Artikel 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren für nichtig;
- erhält bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers und spätestens bis zum 31. August 2017 die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen angesichts der bis zu diesem Datum bei einem Rechtsprechungsorgan anhängig gemachten Klagen aufrecht.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 9. Februar 2017.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
E. De Groot