Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 9 März 2017 (België). RG 34/2017

Date :
09-03-2017
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20170309-3
Numéro de rôle :
34/2017

Résumé :

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, stellt fest, dass die Vorabentscheidungsfrage unzulässig ist.

Arrêt :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten J. Spreutels und den referierenden Richtern J.-P. Moerman und A. Alen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Beschluss vom 11. Januar 2017 in Sachen der Gewerkschaftsorganisation « Métallungistes Wallonie-Bruxelles (MWB-FGTB) » gegen die « Scima » AG und J.D., dessen Ausfertigung am 13. Januar 2017 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Präsident des Arbeitsgerichts Lüttich, Abteilung Lüttich, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstoßen Artikel 587bis Nr. 4bis des Gerichtsgesetzbuches und Artikel 32decies § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, dahin ausgelegt, dass sie dem Präsidenten des Arbeitsgerichts die Zuständigkeit erteilen, wie im Eilverfahren über Streitsachen in Bezug auf moralische Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz mit starken kollektiven Konnotationen oder über kollektive Streitsachen, bei denen gewisse Aspekte die Begriffe der moralischen Belästigung und der Gewalt am Arbeitsplatz berühren, zu befinden, gegen die Artikel 10, 11, 23 und 27 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte? ».

Am 19. Januar 2017 haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und A. Alen in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Vorabentscheidungsfrage unzulässig ist.

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Der Präsident des Arbeitsgerichts Lüttich stellt dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage:

« Verstoßen Artikel 587bis Nr. 4bis des Gerichtsgesetzbuches und Artikel 32decies § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, dahin ausgelegt, dass sie dem Präsidenten des Arbeitsgerichts die Zuständigkeit erteilen, wie im Eilverfahren über Streitsachen in Bezug auf moralische Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz mit starken kollektiven Konnotationen oder über kollektive Streitsachen, bei denen gewisse Aspekte die Begriffe der moralischen Belästigung und der Gewalt am Arbeitsplatz berühren, zu befinden, gegen die Artikel 10, 11, 23 und 27 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte? ».

B.2. Artikel 587bis des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:

« Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet, wenn er durch eine Antragschrift mit der Sache befasst wird, über:

[...]

4bis. Klagen aufgrund von Artikel 32decies §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ».

Artikel 32decies § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmt:

« Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgerichts das Bestehen dieser Taten fest und weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu unterlassen, selbst wenn diese Taten strafrechtlich geahndet werden.

[...] ».

B.3. Weder aus der Vorabentscheidungsfrage, noch aus der Begründung der Vorlageentscheidung wird ersichtlich, inwiefern die fraglichen Bestimmungen insofern, als sie dem Präsidenten des Arbeitsgerichts die Zuständigkeit erteilen, über Klagen in Bezug auf Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu befinden, gegen die Artikel 10, 11, 23 und 27 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, verstoßen würden.

Wenn weder anhand der Vorabentscheidungsfrage, noch anhand der Begründung der Vorlageentscheidung festgestellt werden kann, welche Kategorien von Personen miteinander verglichen werden sollen, und wenn daraus genauso wenig ersichtlich wird, inwiefern die fraglichen Bestimmungen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung beinhalten würden, enthält die Vorabentscheidungsfrage nicht die erforderlichen Elemente, auf deren Grundlage der Gerichtshof muss entscheiden können.

B.4. Darüber hinaus würde die Zulassung einer Vorabentscheidungsfrage, wenn weder im Wortlaut, noch in der Begründung der Vorlageentscheidung angegeben wird, inwiefern die fraglichen Bestimmungen gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen verstoßen würden, dazu führen, dass die kontradiktorische Beschaffenheit des Verfahrens vor dem Gerichtshof gefährdet würde, da den Parteien, die gegebenenfalls in der Rechtssache vor dem Gerichtshof intervenieren möchten, nicht die Möglichkeit geboten wird, dies auf effiziente Weise zu tun. Dies gilt insbesondere für eine Partei, die zur Verteidigung der fraglichen Bestimmung auftreten würde und keine sachdienliche Verteidigung vorbringen könnte.

B.5. Die Frage, ob der dem vorlegenden Richter unterbreitete Streitfall individueller oder kollektiver Art sei, fällt schließlich offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,

einstimmig entscheidend,

stellt fest, dass die Vorabentscheidungsfrage unzulässig ist.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 9. März 2017.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels