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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Urteil vom 13. Oktober 2008 in Sachen der Staatsanwaltschaft, E.E. und S. D.V. gegen R.B., dessen Ausfertigung am 18. November 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Gent folgende präjudizielle Fragen gestellt :
« 1. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie bestimmen, dass Minderjährige im Alter von vierzehn bis sechzehn Jahren, die sexuelle Handlungen vornehmen, wohl für fähig gehalten werden, rechtsgültig einer Handlung der sexuellen Penetration zuzustimmen, jedoch nicht für fähig gehalten werden, rechtsgültig einem (weniger weitgehenden) qualifizierten Verhalten des sexuellen Ubergriffs zuzustimmen?
2. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie bestimmen, dass die Beurteilung der Strafwürdigkeit einer Handlung der sexuellen Penetration seitens eines Volljährigen im Rahmen des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins der Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren erfolgt, während bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit eines (weniger weitgehenden) qualifizierten Verhaltens des sexuellen Ubergriffs seitens eines Volljährigen diese Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren irrelevant ist?
3. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie dazu führen, dass ein Volljähriger, der sexuelle Handlungen an einem Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren vornimmt, wobei dieser Minderjährige den Beziehungen zustimmt - eine Tat, die nicht als Vergewaltigung geahndet wird -, grundsätzlich in gleicher Weise bestraft wird wie ein Volljähriger, der sich - ebenfalls mit Zustimmung - auf unsittliche Berührungen eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren beschränkt?
4. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen das in den Artikeln 12 und 14 der Verfassung verankerte Legalitätsprinzip in Strafsachen, indem sie bestimmen, dass die Beurteilung der Strafwürdigkeit einer Handlung der sexuellen Penetration seitens eines Volljährigen im Rahmen des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins der Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren erfolgt, während bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit eines (weniger weitgehenden) qualifizierten Verhaltens des sexuellen Ubergriffs seitens eines Volljährigen diese Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren irrelevant ist? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 4559 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
In seinem Urteil vom 13. Oktober 2008 in Sachen der Staatsanwaltschaft, E.E. und S. D.V. gegen R.B., dessen Ausfertigung am 18. November 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Gent folgende präjudizielle Fragen gestellt :
« 1. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie bestimmen, dass Minderjährige im Alter von vierzehn bis sechzehn Jahren, die sexuelle Handlungen vornehmen, wohl für fähig gehalten werden, rechtsgültig einer Handlung der sexuellen Penetration zuzustimmen, jedoch nicht für fähig gehalten werden, rechtsgültig einem (weniger weitgehenden) qualifizierten Verhalten des sexuellen Ubergriffs zuzustimmen?
2. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie bestimmen, dass die Beurteilung der Strafwürdigkeit einer Handlung der sexuellen Penetration seitens eines Volljährigen im Rahmen des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins der Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren erfolgt, während bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit eines (weniger weitgehenden) qualifizierten Verhaltens des sexuellen Ubergriffs seitens eines Volljährigen diese Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren irrelevant ist?
3. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie dazu führen, dass ein Volljähriger, der sexuelle Handlungen an einem Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren vornimmt, wobei dieser Minderjährige den Beziehungen zustimmt - eine Tat, die nicht als Vergewaltigung geahndet wird -, grundsätzlich in gleicher Weise bestraft wird wie ein Volljähriger, der sich - ebenfalls mit Zustimmung - auf unsittliche Berührungen eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren beschränkt?
4. Verstösst (bzw. verstossen) Artikel 372 (und 373) des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 375 gegen das in den Artikeln 12 und 14 der Verfassung verankerte Legalitätsprinzip in Strafsachen, indem sie bestimmen, dass die Beurteilung der Strafwürdigkeit einer Handlung der sexuellen Penetration seitens eines Volljährigen im Rahmen des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins der Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren erfolgt, während bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit eines (weniger weitgehenden) qualifizierten Verhaltens des sexuellen Ubergriffs seitens eines Volljährigen diese Zustimmung eines Minderjährigen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren irrelevant ist? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 4559 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.