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Date :
16-11-2005
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2005203120
Auteur :
Schiedshof

Texte original :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof
In seinem Urteil vom 4. Oktober 2005 in Sachen S. Moury und anderer gegen die S.N.C.B. Holding AG, dessen Ausfertigung am 11. Oktober 2005 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Mons folgende präjudizielle Fragen gestellt:
- « Verstösst der neue Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er die Entschädigung der Personen, die in einen Unfall verwickelt sind, der sich auf einer Sonderspur der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ereignet, und diejenige der Personen, die in einen Unfall verwickelt sind, der sich an Orten, die für den Verkehr zugänglich sind, nämlich auf öffentlicher Strasse, und auf nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Geländen, die allerdings für eine bestimmte Anzahl von Personen zugänglich sind, ereignet, unterschiedlich behandelt, unter Berücksichtigung der Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 29bis auf die an Schienen gebundenen Fahrzeugen? »;
- « Verstösst Artikel 29bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989, in der durch das Gesetz vom 19. Januar 2001 abgeänderten Fassung, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er dahingehend ausgelegt wird, dass er die Züge, wenn sie an einem Bahnübergang die öffentliche Strasse kreuzen, von der Regelung der Entschädigung schwacher Verkehrsteilnehmer ausschliesst? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 3787 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.