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Date :
18-07-2018
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
31 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2018203386
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Texte original :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 77/2018 vom 21. Juni 2018
Geschäftsverzeichnisnummern 6596 und 6598
In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand, erhoben von E.M. und von der VoG « Aimer Jeunes » und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, und dem emeritierten Präsidenten E. De Groot gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
Mit zwei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 16. Januar 2017 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 17. und 18. Januar 2017 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 3 bis 9, 11 und 13 bis 19) Nichtigerklärung des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Juli 2016): E.M., unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn, in Brüssel zugelassen, beziehungsweise die VoG « Aimer Jeunes », die VoG « Association pour le droit des Etrangers », die VoG « Association Syndicale des Magistrats », die VoG « ATD Quart Monde Belgique », die VoG « Réseau Belge de Lutte contre la Pauvreté », die VoG « Bureau d'Accueil et de Défense des Jeunes », die VoG « Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et Etrangers », die VoG « Défense des Enfants - International - Belgique - Branche francophone (D.E.I. Belgique) », die VoG « Intact », die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », die VoG « luttes solidarités travail », die VoG « Medimmigrant », die VoG « ORCA : Organisatie voor clandestiene arbeidsmigranten », die VoG « Point d'appui. Service d'aide aux personnes sans papiers », die VoG « Réseau wallon de lutte contre la pauvreté », die VoG « Service d'Action Sociale Bruxellois », die VoG « Service International de Recherche, d'Education et d'Action sociale », die VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie », die VoG « Vlaams Netwerk van verenigingen waar armen het woord nemen », die VoG « Vluchtelingenwerk Vlaanderen » und Dominique Andrien, unterstützt und vertreten durch RÄin. M. Doutrepont und RAïn C. Forget, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 6596 und 6598 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf das angefochtene Gesetz und die Prüfung der Klagegründe
B.1.1. Die verbundenen Klagen bezwecken die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand. Aus den Antragschriften geht hervor, dass die Klagegründe die Artikel 3 bis 5, 7, 9 und 13 bis 19 dieses Gesetzes betreffen.
B.1.2. Nach dem Wortlaut von Artikel 508/1 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches ist der weiterführende juristische Beistand:
« der juristische Beistand, der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen juristischen Gutachtens gewährt wird, oder der juristische Beistand im Rahmen oder außerhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines Prozesses einschließlich der Vertretung im Sinne von Artikel 728 ».
B.1.3. Durch die angefochtenen Bestimmungen werden auch die Bedingungen für die Gewährung der Gerichtskostenhilfe abgeändert. Nach Artikel 664 des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 15 des angefochtenen Gesetzes abgeänderten Form:
« Gerichtskostenhilfe besteht darin, Personen, die nicht über die erforderlichen Existenzmittel verfügen, um die Kosten eines Verfahrens, auch eines außergerichtlichen Verfahrens, zu bestreiten, von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, Registrierungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren, und der anderen Kosten, die mit einem Verfahren verbunden sind, ganz oder teilweise zu befreien. Sie garantiert den Betreffenden ebenfalls das unentgeltliche Eingreifen der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger unter den nachstehend erwähnten Bedingungen.
Sie ermöglicht den Betreffenden ebenfalls, den unentgeltlichen Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen in Anspruch zu nehmen ».
B.1.4. Gemäß der Begründung des angefochtenen Gesetzes soll mit diesem « die Philosophie des Systems des unentgeltlichen juristischen Beistands, insbesondere der Zugang von allen zum Recht, erhalten und zugleich einer großen Zahl von Anträgen auf juristischen Beistand in Belgien Rechnung getragen werden [und] das System des weiterführenden juristischen Beistands reformiert und modernisiert werden, um diesen Beistand für diejenigen, die einen Anspruch darauf haben, dauerhaft zu gewährleisten » und « soll ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang der Rechtsuchenden zum Recht und einer angemesseneren Vergütung der Rechtsanwälte für die tatsächlich erbrachten Leistungen angestrebt werden » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1819/001, S. 4).
B.1.5. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sieht der Gesetzgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:
- die Einführung des Grundsatzes der Zahlung eines Beitrags durch den Begünstigten;
- eine bessere Definition der Mittel des potenziellen Empfängers des juristischen Beistands, die bei der Prüfung, ob die Bedingungen für ihre Gewährung vorliegen, zu berücksichtigen sind;
- die Einführung einer geeigneteren Kontrolle der Existenzmittel des Antragstellers;
- den widerlegbaren Charakter der verschiedenen Vermutungen, dass die Einkünfte ungenügend sind, zugunsten bestimmter Kategorien von Rechtsuchenden;
- die Einführung eines geeigneten Kontrollmechanismus, der es den Büros für juristischen Beistand erlaubt, die erbrachten Leistungen besser zu kontrollieren;
- die Eintragung der Rechtsanwälte, die Leistungen des juristischen Beistands erbringen möchten, durch die Rechtsanwaltskammern in eine Liste und die Möglichkeit der Rechtsanwaltskammern, bestimmte Rechtsanwälte von Amts wegen einzutragen;
- die Schaffung eines Mechanismus, der es den Rechtsanwälten gestattet, vom Begünstigten direkt eine Entschädigung zu verlangen, wenn er durch ihre Tätigkeit einen bestimmten Betrag erhalten hat;
- die Anpassung des « Verzeichnisses », um die Punkte gerechter zu vergeben und den Wert der Punkte für gleichwertige Verfahren zu harmonisieren (ebd., SS. 5-8).
B.2. Der Gerichtshof prüft die Klagegründe, indem er sie in der folgenden Weise zusammenfasst:
1. die Klagegründe, die sich auf den Begriff « Existenzmittel » beziehen (Artikel 5, 7, 13 bis 16 und 18 des angefochtenen Gesetzes): B.3.1 - B.12.6;
2. die Klagegründe, die sich auf die von den Rechtsuchenden zu entrichtenden Beiträge beziehen (Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes): B.13.1 - B.17.4;
3. die Klagegründe, die sich auf die Rolle der Rechtsanwaltskammern bei der Bestellung der Leistungserbringer und der Überprüfung der Leistungen beziehen (Artikel 3 und 4 des angefochtenen Gesetzes): B.18.1 - B.28;
4. die Klagegründe, die sich auf den Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte beziehen (Artikel 7 und 9 des angefochtenen Gesetzes): B.29 - B.34;
5. den Klagegrund, der sich auf das Monopol der belgischen Rechtsanwaltskammern für die Leistungen des weiterführenden juristischen Beistands bezieht (Artikel 3, 5 und 7 des angefochtenen Gesetzes): B.35 - B.37;
6. den Klagegrund, der sich auf das Recht von Ausländern, deren Aufenthalt nicht gestattet ist, auf Gerichtskostenhilfe bezieht (Artikel 17 des angefochtenen Gesetzes): B.38.1 - B.44;
7. die Klagegründe, die sich auf das Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes beziehen (Artikel 19 des angefochtenen Gesetzes): B.45.1 - B.48.
In Bezug auf die Klagegründe, die sich auf den Begriff « Existenzmittel » beziehen
B.3.1. Durch Artikel 5 Nr. 1 und 3 des angefochtenen Gesetzes vom 6. Juli 2016 werden an Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches folgende Abänderungen vorgenommen:
« 1. In Absatz 1 werden die Wörter éderen Einkommen ungenügend ist' durch die Wörter 'deren Existenzmittel ungenügend sind ' ersetzt;
[...]
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
'Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Umfang dieser Existenzmittel, welche Belege vorgelegt werden müssen und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Existenzmittel ungenügend sind. ';
[...] ».
Der angefochtene Artikel 7 ersetzt Artikel 508/17 des Gerichtsgesetzbuches. Diese Bestimmung sieht in Paragraph 2 vor, dass der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands verpflichtet ist, einen Beitrag « im Verhältnis zu seinen Existenzmitteln » zu entrichten, und dass der König die Höhe dieses Beitrags « im Verhältnis zu den Existenzmitteln » festlegt.
Der angefochtene Artikel 13 ersetzt in den Artikeln 508/22 Absatz 1 und 508/23 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches das Wort « Einkommensbedingungen » durch die Wörter « Bedingungen in Bezug auf die Existenzmittel ».
Der angefochtene Artikel 14 ersetzt in Artikel 508/25 des Gerichtsgesetzbuches die Wörter « ein ungenügendes Einkommen » durch die Wörter « ungenügende Existenzmittel ».
Der angefochtene Artikel 15 ersetzt in Artikel 664 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches das Wort « Einkünfte » durch das Wort « Existenzmittel ».
Der angefochtene Artikel 16 ersetzt Artikel 667 des Gerichtsgesetzbuches über die Gerichtskostenhilfe. Gemäß Absatz 1 der neuen Bestimmung wird Gerichtskostenhilfe Personen belgischer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie nachweisen, dass ihre Existenzmittel ungenügend sind.
Der angefochtene Artikel 18 ersetzt in den Artikeln 669, 677 Absatz 1, 693 Absatz 1 und 699ter des Gerichtsgesetzbuches den Begriff « Einkünfte » jeweils durch den Begriff « Existenzmittel ».
B.3.2. Aus diesen Änderungen ergibt sich, dass der Zugang zum weiterführenden juristischen Beistand und zur Gerichtskostenhilfe nunmehr den Nachweis voraussetzt, dass der Antragsteller nicht über genügende « Existenzmittel » verfügt, um die Dienste seines Rechtsanwalts zu bezahlen und um die Gerichtskosten nach den geltenden Regeln und Gebührenordnungen zu entrichten.
B.3.3. In der Begründung ist zu diesen Bestimmungen angegeben:
« Par ailleurs, un contrôle plus adéquat des moyens d'existence du demandeur sera mis en place.
Le système actuel d'examen des ressources laisse apparaître que nombre de celles-ci ne sont pas suffisamment prises en compte, et notamment les revenus de biens immobiliers, les revenus de biens mobiliers, ou l'épargne en tant que telle.
Ainsi, les textes du Code judiciaire relatifs aux conditions financières d'accès à l'aide juridique de deuxième ligne et à l'assistance judiciaire seront harmonisés et feront référence à la notion de ' moyens d'existence '. De même, l'arrêté royal du 18 décembre 2003 déterminant les conditions de la gratuité totale ou partielle du bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne et de l'assistance judiciaire (MB 24 décembre 2003) sera également modifié afin de prendre en compte l'ensemble des moyens d'existence du bénéficiaire.
L'examen de l'ensemble des moyens d'existence des demandeurs permettra ainsi d'assurer l'aide juridique à ceux qui en ont besoin, et permettra de faire échec à ce bénéfice pour ceux qui disposent, en réalité, d'un accès à la justice par la voie traditionnelle » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/001, p. 6).
Es wird ebenfalls dargelegt, dass die Änderungen einer Vereinheitlichung der Begriffe dienen:
« Même si le présent projet entend recourir au concept unique de ' ressources ' et [...] l'utiliser à la fois pour l'aide juridique et l'assistance judiciaire, il convient cependant d'aligner également les versions linguistiques.
En effet, la version française actuelle de l'article 508/13 utilise le concept de 'ressources', ce qui est en concordance avec le but du présent projet. Toutefois, en néerlandais, le terme ' inkomsten ' ne reflète pas exactement la notion de ' ressources '. C'est pourquoi il est fait appel à la notion de ' bestaansmiddelen ' en néerlandais. En vue d'une traduction harmonieuse, on utilisera dorénavant les mots ' moyens d'existence ' en français plutôt que ' ressources ', ce qui s'accorde tout aussi bien au but visé par le présent projet » (ibid., p. 11).
Zu der in Artikel 508/13 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommenen Ermächtigung des Königs präzisiert die Begründung:
« [...] c'est l'arrêté royal du 18 décembre 2003 déterminant les conditions de la gratuité totale ou partielle du bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne et de l'assistance judiciaire qui met en oeuvre cet article et qui précise les éléments du patrimoine à prendre en compte pour pouvoir bénéficier de l'aide juridique. Cet arrêté devra être modifié afin de pouvoir tenir compte de tous les moyens d'existence du bénéficiaire comme par exemple les revenus professionnels, les revenus de biens immobiliers, les revenus des biens mobiliers et divers, les capitaux, les avantages, le bien immobilier à l'exception de sa propre et unique habitation, etc. » (ibid.).
B.3.4. Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat zu der angefochtenen begrifflichen Änderung angemerkt:
« On peut toutefois se demander si cette adaptation terminologique suffit pour déterminer avec toute la clarté voulue les éléments de la situation financière de l'intéressé qui doivent être pris en considération pour décider ou non d'accorder l'aide juridique de deuxième ligne. Ainsi peut-on se demander si et, le cas échéant, dans quelle mesure ou de quelle manière des éléments du patrimoine peuvent être pris en compte dans le calcul des moyens d'existence » (ibid., p. 49).
B.4.1. Die Beschwerdegründe beziehen sich auf die Verletzung des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes auf dem Gebiet des Rechts auf juristischen Beistand, der insbesondere durch Artikel 23 der Verfassung garantiert wird (erster Klagegrund in den beiden Rechtssachen), den Verstoß gegen die Stillhalteverpflichtung auf dem Gebiet des Rechts auf juristischen Beistand, die in Artikel 23 der Verfassung enthalten ist (fünfter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6596 und sechster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598), die Verletzung des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes auf dem Gebiet des Rechts auf Schutz des Privatlebens (zweiter und dritter Klagegrund in den beiden Rechtssachen) und die Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und der Verteidigungsrechte (neunter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6596 und elfter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598).
B.4.2. Der Gerichtshof prüft zunächst die Klagegründe, insofern sie aus einem Verstoß gegen Artikel 23 der Verfassung an sich oder in Verbindung mit Artikel 13 der Verfassung und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet sind.
B.5.1. Artikel 23 der Verfassung bestimmt:
« Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
[...]
2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;
[...] ».
B.5.2. Indem das Recht auf juristischen Beistand in dem vorerwähnten Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 parallel zu dem Recht auf sozialen und medizinischen Beistand verankert wurde, wollte der Verfassungsgeber in erster Linie « die Menschen in einer Notlage schützen ».
In den Vorarbeiten heißt es:
« Dieser Artikel geht jedoch weiter und soll insbesondere mehr Wohlbefinden gewährleisten. Der Mangel an Rechtskenntnissen oder die unzureichende Fähigkeit, sich in der Gesellschaft zu verteidigen, dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Einzelnen die Inanspruchnahme eines Rechtes oder die Möglichkeit, sich zu verteidigen, verwehrt wird » (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1991-1992, Nr. 100-2/1°, S. 11, und Nr. 100-2/3°, S. 19).
B.5.3. Artikel 23 enthält somit in diesem Bereich eine Stillhalteverpflichtung, durch die es dem zuständigen Gesetzgeber verboten ist, das durch die geltende Gesetzgebung gebotene Schutzniveau erheblich zu verringern, ohne dass es hierzu Gründe des Allgemeininteresses gibt.
B.5.4. Außerdem ist in Artikel 23 der Verfassung vorgesehen, dass das Gesetz, das Dekret oder die Regel die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf rechtlichen Beistand bestimmen.
Diese Verfassungsbestimmung untersagt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, der ausführenden Gewalt Befugnisse zu übertragen, soweit sie sich auf die Ausführung von Maßnahmen beziehen, deren Gegenstand der Gesetzgeber festgelegt hat. Sie erlegt es dem Gesetzgeber daher nicht auf, alle wesentlichen Bestandteile des Rechts auf juristischen Beistand zu regeln, und untersagt es ihm nicht, die ausführende Gewalt zu ermächtigen, diese zu regeln.
B.5.5. Im vorliegenden Fall bemängeln die klagenden Parteien sowohl einen bedeutenden Rückschritt beim Schutz des Rechts auf juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe, der gegen die in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Stillhalteverpflichtung verstoße (fünfter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6596 und sechster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598), als auch eine Verletzung des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes, der in dieser Bestimmung garantiert ist, insofern es der Bedingung für die Ausübung des Rechts auf juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe an Präzision mangele und sie Gegenstand einer zu weit gehenden Ermächtigung der ausführenden Gewalt sei (erster Klagegrund in den beiden Rechtssachen).
B.6.1. Artikel 13 der Verfassung bestimmt:
« Niemand darf gegen seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden ».
Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teils derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, in diesem Falle jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
[...]
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (insbesondere) die folgenden Rechte:
[...]
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
[...] ».
Artikel 13 der Verfassung und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten das Recht auf richterliches Gehör.
B.6.2. In Strafsachen gehört der unentgeltliche Beistand eines Rechtsanwalts für Angeklagte, denen die Mittel zu seiner Bezahlung fehlen, aufgrund des vorerwähnten Artikels 6 Nr. 3 direkt zum Recht auf ein faires Verfahren. In anderen als Strafsachen kann der unentgeltliche Beistand eines Rechtsanwalts unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Voraussetzung für den Genuss dieses Grundrechts sein (EuGHMR, 9. Oktober 1979, Airey gegen Irland, § 26; 16. Juli 2002, P.C. und S. gegen Vereinigtes Königreich, § 100; 15. Februar 2005, Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich, § 72; 27. Juni 2006, Tabor gegen Polen, § 47).
B.6.3. Die Gerichtskostenhilfe, insofern sie bestimmte Rechtsuchende von der Zahlung der Kosten befreit, die für sie ein Hindernis für den Zugang zu einem Richter darstellen könnten, fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EuGHMR, 12. Juni 2007, Bakan gegen Türkei, § § 77 und 78; 10. März 2009, Anakomba Yula gegen Belgien, § 32).
B.6.4. Daraus ergibt sich, dass der juristische Beistand und die Gerichtskostenhilfe für diejenigen, die nicht über genügende Mittel verfügen, um die mit dem Führen eines Gerichtsverfahrens verbundenen Kosten zu tragen, ein grundlegender Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist.
B.7.1. Wie aus den in B.3.3 erwähnten Auszügen aus den Vorarbeiten zu den angefochtenen Bestimmungen hervorgeht, hat der Gesetzgeber durch die Wahl des Begriffs der ungenügenden Existenzmittel eine der Bedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf juristischen Beistands und Gerichtskostenhilfe bestimmt und hat daher den Gegenstand der dem König erteilten Ermächtigung ausreichend bestimmt. Es kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber sich angesichts der technisch komplizierten Materie und der Vielfalt der Situationen sowie der Notwendigkeit, die Schwellen, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Person nicht über die genügenden Existenzmittel verfügt, um die durch ein Gerichtsverfahren verursachten Kosten selbst zu tragen, nicht veranlasst sah, selbst die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Existenzmittel im Einzelnen festzulegen.
B.7.2. Insofern sie den König ermächtigen, die Art und den Umfang der Existenzmittel zu bestimmen, die für die Gewährung des juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe zu berücksichtigen sind, verstoßen die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen den in Artikel 23 der Verfassung enthaltenen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz.
Da der Beschwerdegrund, der von den in den beiden Rechtssachen klagenden Parteien in ihrem ersten Klagegrund dargelegt wird, ausschließlich die Vereinbarkeit der Ermächtigung des Königs mit dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz betrifft, kann die Prüfung der angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich der anderen von den klagenden Parteien in diesem Klagegrund geltend gemachten Vorschriften nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.
Der erste Klagegrund in den beiden Rechtssachen ist unbegründet.
B.8.1. Mit ihrem fünften (Rechtssache Nr. 6596) und sechsten (Rechtssache Nr. 6598) Klagegrund werfen die klagenden Parteien den angefochtenen Bestimmungen im Wesentlichen vor, gegen die Stillhalteverpflichtung, die in Artikel 23 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 13 der Verfassung und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten ist, zu verstoßen.
B.8.2. Indem der Gesetzgeber die Wörter « Einkommen » oder « Einkünfte », die alle beide mit « inkomsten » ins Niederländische übersetzt wurden, durch den Ausdruck « Existenzmittel », übersetzt mit « bestaansmiddelen », in den Gesetzesbestimmungen zu den Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf juristischen Beistand und Gerichtskostenhilfe ersetzt hat, will er nicht nur die verwendeten Begriffe harmonisieren, sondern auch den juristischen Beistand und die Gerichtskostenhilfe den Rechtsuchenden vorbehalten, die sie wirklich benötigen:
« C'est ainsi que, pour l'octroi de l'aide gratuite ou non, il est tenu compte de tous les moyens d'existence dont dispose le justiciable, sans se limiter à ses revenus, comme c'est le cas aujourd'hui. [...] En considérant toutes les ressources du justiciable lors de l'octroi de la gratuité complète ou non, l'aide juridique reste assurée pour ceux qui en ont réellement besoin » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/003, p. 6).
Durch die angefochtenen Bestimmungen können somit Rechtsuchende von dem Genuss dieses Rechts ausgeschlossen werden, die früher einen Anspruch darauf gehabt hätten.
B.8.3. Die Zielsetzung, mit der der Fortbestand des Systems des juristischen Beistands zugunsten der bedürftigsten Rechtsuchenden gesichert werden soll (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1819/001, S. 4; DOC 54-1819/003, S. 6), kann in Anbetracht der Haushaltszwänge, denen die öffentlichen Behörden ausgesetzt sind, als berechtigt angesehen werden und kann daher einen Grund des Allgemeininteresses darstellen.
Die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen sind jedoch mit den Anforderungen, die sich aus Artikel 23 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten, nur unter der Voraussetzung vereinbar, dass sie wirklich den Zugang zu juristischem Beistand und zu Gerichtskostenhilfe für die Rechtsuchenden gewährleisten, denen unter Berücksichtigung der gesamten Kosten, die durch ein Gerichtsverfahren verursacht werden, ohne diesen Beistand und diese Hilfe das Recht auf Zugang zu einem Richter und das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt oder schwer behindert werden würde.
B.8.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Art und der Umfang der Existenzmittel vom König so bestimmt werden müssen, dass wirklich sichergestellt ist, dass alle Rechtsuchenden, die ohne den juristischen Beistand und ohne Gerichtskostenhilfe keinen Zugang zu einem Richter hätten oder für die das Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht gewährleistet wäre, als Personen gelten, die nicht über genügende Existenzmittel verfügen. In dieser Hinsicht muss der Begriff der Existenzmittel vom König in einer Weise umschrieben werden, dass er nur die Einkünfte und die Elemente des Vermögens des Rechtsuchenden berücksichtigt, die es ihm tatsächlich erlauben, die Gerichtskosten und Rechtsanwaltshonorare zu begleichen, und dass die Elemente nicht unter ihn fallen, die zwar Mittel darstellen, die es dem Rechtsuchenden und seiner Familie gestatten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ihm aber nicht dabei helfen, die unvorhergesehenen und außerordentlichen Kosten, die durch ein Gerichtsverfahren verursacht werden, zu bewältigen. Es obliegt dem König, unter der Kontrolle des zuständigen Richters nicht nur die Art der zu berücksichtigenden Existenzmittel, sondern auch ihre Höhe präzise zu bestimmen, um die Einhaltung der Stillhalteverpflichtung, die in Artikel 23 der Verfassung enthalten ist, zu gewährleisten.
B.8.5. Die angefochtenen Bestimmungen verletzen für sich allein genommen die in Artikel 23 enthaltene Stillhalteverpflichtung nicht.
B.8.6. Im Übrigen wird der Kritik der klagenden Parteien an der mit dem Begriff der Existenzmittel verbundenen Rechtsunsicherheit und an den unterschiedlichen Behandlungen der Rechtsuchenden je nach der Art und Weise, in der der Begriff ausgelegt werde, durch die Auslegung dieses Begriffs entgegengewirkt, die vom König unter der Kontrolle des zuständigen Richters festgelegt werden muss. Schließlich gehört die Kritik in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit einem eventuellen Desinteresse von freiwilligen Rechtsanwälten, die Leistungen aufgrund des juristischen Beistands zu übernehmen, zum Bereich der Durchführung des Gesetzes und fällt aus diesem Grund nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.
B.8.7. Da der von den klagenden Parteien in diesen Klagegründen dargelegte Beschwerdegrund ausschließlich die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit der in Artikel 23 der Verfassung enthaltenen Stillhalteverpflichtung auf dem Gebiet des juristischen Beistands betrifft, kann die Prüfung der angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich der anderen von den klagenden Parteien in diesen Klagegründen geltend gemachten Vorschriften nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.
Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6596 und der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 sind unbegründet.
B.9.1. Der zweite und dritte Klagegrund in den beiden Rechtssachen sind aus einer Verletzung des in Artikel 22 der Verfassung enthaltenen Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes, der das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert, in Verbindung mit den Artikeln 10, 11, 23, 33, 37, 105, 106 und 108 der Verfassung, mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, mit den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, des rechtmäßigen Vertrauens und der Rechtssicherheit abgeleitet.
B.9.2. Die klagenden Parteien bemängeln an den angefochtenen Bestimmungen, insofern sie die Begriffe « Einkommen » beziehungsweise « Einkünfte » durch den Begriff « Existenzmittel » ersetzen, insofern sie den König ermächtigen, den Umfang der Existenzmittel zu bestimmen, die für die Gewährung oder Ablehnung des Anspruchs auf juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe zu berücksichtigen sind, und insofern sie bewirken, dass die Büros für juristischen Beistand die Existenzmittel eines Rechtsuchenden konkret überprüfen müssen, dass sie zu einem Verstoß gegen den mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens verbundenen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz sowie zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung führen würden.
B.10.1. Indem Artikel 22 der Verfassung dem zuständigen Gesetzgeber die Befugnis zur Festlegung vorbehält, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens erfolgen darf, gewährleistet er jedem Bürger, dass ein Eingriff in dieses Recht ausschließlich nach Regeln stattfinden darf, die durch eine demokratisch gewählte beratende Versammlung angenommen wurden.
Eine Übertragung auf eine andere Gewalt widerspricht ebenfalls nicht dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, soweit die Ermächtigung hinreichend präzise umschrieben ist und sich auf die Umsetzung von Maßnahmen bezieht, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
Neben dem formellen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz ergibt sich aus Artikel 22 der Verfassung ebenso die Verpflichtung, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine eindeutige und hinreichend genaue Wortwahl formuliert wird, die es ermöglicht, die Fälle vorherzusehen, in denen der Gesetzgeber einen solchen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens erlaubt.
B.10.2. Indem der Gesetzgeber dem König die Befugnis übertragen hat, die Art und den Umfang der Existenzmittel festzulegen, die bei der Gewährung des unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands zu berücksichtigen sind, hat er die wesentlichen Elemente der Regelung festgelegt, zu deren Annahme er Ihn ermächtigt. Außerdem betrifft der vom Gesetzgeber erlaubte Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nur den Fall, dass ein Rechtsuchender beantragt, in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen juristischen Beistands zu kommen, sowie den Fall, dass ein Rechtsuchender beantragt, in den Genuss der Gerichtskostenhilfe zu kommen. Diese Fälle sind durch das angefochtene Gesetz ausreichend präzise und vorhersehbar abgegrenzt.
Im Übrigen obliegt es dem König, unter der Kontrolle des zuständigen Richters die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Existenzmittel ohne ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der betreffenden Rechtsuchenden zu bestimmen.
B.11.1. Der Rechtsuchende, der den juristischen Beistand und die Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen möchte, weiß, dass er zur Geltendmachung dieses Rechts nachweisen muss, dass auf ihn die Bedingungen zutreffen, die vom Gesetzgeber für deren Inanspruchnahme festgelegt wurden. Zu diesen zählt die Bedingung, nicht über genügende Existenzmittel zu verfügen. Die Überprüfung dieser Bedingung durch die Büros für juristischen Beistand bringt ebenso wie die frühere Überprüfung der Bedingung, keine Einkünfte zu haben, die eine bestimmte Obergrenze übersteigen, einen unvermeidbaren Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des betreffenden Rechtsuchenden mit sich. Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt, nämlich den Zugang zum Recht und das Recht auf ein faires Verfahren für die Rechtsuchenden sicherzustellen, für die ohne diesen Beistand diese Grundrechte nicht gewährleistet werden könnten.
B.11.2. Wie in B.8.4 erwähnt, obliegt es dem König, unter der Kontrolle des zuständigen Richters die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Existenzmittel präzise zu umschreiben. Da der Begriff der Existenzmittel in den Rechtsvorschriften unter Beachtung der sich aus Artikel 23 der Verfassung herleitenden Erfordernisse definiert werden muss, entbehrt der Eingriff durch die Büros für juristischen Beistand in das Recht auf Achtung des Privatlebens, der durch die Durchführung des Rechts auf juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe verursacht wird, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.
B.11.3. In Bezug auf den Beschwerdegrund der klagenden Parteien bezüglich der Ermächtigung der Büros für juristischen Beistand, die Belege der Rechtsuchenden aufzubewahren (zweiter Teil des dritten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen), ist anzumerken, dass er sich auf Artikel 508/13 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches bezieht, der durch das angefochtene Gesetz nicht geändert wurde.
B.11.4. Schließlich sollte durch die Definition des Begriffs der Existenzmittel durch den König und durch die Rolle der Rechtsanwaltskammern, die ermächtigt sind, Verhaltensregeln zu erstellen, um die Praxis der verschiedenen Büros für juristischen Beistand zu vereinheitlichen, vermieden werden, dass die Rechtsuchenden in Bezug auf das Recht auf juristischen Beistand oder auf Gerichtskostenhilfe oder auch in Bezug auf die Aufbewahrungsmodalitäten der Belege unterschiedlich behandelt werden.
B.11.5. Der zweite und dritte Klagegrund in den beiden Rechtssachen sind unbegründet.
B.12.1. Die klagenden Parteien leiten noch einen neunten (in der Rechtssache Nr. 6596) und einen elften (in der Rechtssache Nr. 6598) Klagegrund aus der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens, der Verteidigungsrechte des Rechtsuchenden und des Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung durch dieselben Bestimmungen ab. Sie bemängeln an den angefochtenen Bestimmungen, dass sie den Rechtsanwalt, der im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands Leistungen erbringt, verpflichteten, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Rechtsuchenden vorzunehmen, um zu überprüfen, ob er über Existenzmittel verfügt, die über dem liegen, was der König für den Zugang zum weiterführenden juristischen Beistand und für die Gerichtskostenhilfe festgelegt hat. Sie sind der Auffassung, dass dieser Eingriff die Gefahr einer Verletzung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (erster Teil des Klagegrunds in den beiden Rechtssachen und vierter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6596), eine unverhältnismäßige Abweichung vom Grundsatz des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts (zweiter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6596 und dritter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6598), eine Gefahr, Interessenkonflikte bei den Rechtsanwälten zu fördern (dritter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6596 und vierter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6598) und ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen der Rechtsuchenden, je nachdem, ob sie in der Lage sind, ihren Rechtsanwalt selbst zu bezahlen und keinen Eingriff seinerseits in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens hinnehmen müssen, oder ob sie den weiterführenden juristischen Beistand in Anspruch nehmen müssen (fünfter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6596 und zweiter Teil des Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6598) mit sich bringe.
B.12.2. Wie in B.11.1 und B.11.2 erwähnt, ist der Eingriff in das Recht auf Achtung seines Privatlebens, den ein Rechtsuchender hinnehmen muss, der das System des weiterführenden juristischen Beistands in Anspruch nimmt, grundsätzlich durch die von ihm verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung ist dieselbe, unabhängig davon, ob man der Ansicht ist, dass der Eingriff vom Büro für juristischen Beistand ausgeht, das prüft, ob die Bedingungen für die Gewährung des juristischen Beistands vorliegen, oder dass er vom Rechtsanwalt ausgeht, der bestellt oder von dem Rechtsuchenden gewählt wurde, und der seinen Klienten bei den erforderlichen Schritten begleitet, um seine Bestellung im Rahmen des juristischen Beistands zu erwirken.
B.12.3. Ebenso ist die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung der Rechtsuchenden, je nachdem, ob sie den weiterführenden juristischen Beistand in Anspruch nehmen oder nicht, durch die mit dem System des juristischen Beistands verfolgte Zielsetzung vernünftig gerechtfertigt.
B.12.4. Im Übrigen unterliegen alle Informationen, die dem Rechtsanwalt über die Existenzmittel des Antragstellers anvertraut werden, dem Berufsgeheimnis, an das er sowie die Mitglieder des Büros für juristischen Beistand, die die Akten bearbeiten, nach Artikel 458 des Strafgesetzbuches gebunden sind, sodass die angefochtenen Bestimmungen das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte nicht verletzen.
B.12.5. Schließlich ist die Gefahr von Interessenkonflikten des Rechtsanwalts, der aufgrund des weiterführenden juristischen Beistands tätig wird, sofern sie denn nachgewiesen werden könnte, seit der Verabschiedung der angefochtenen Bestimmungen nicht größer als sie es vorher war und fällt in den Bereich der Berufspflichten des Rechtsanwalts, die von den Standesbehörden kontrolliert werden.
B.12.6. Der neunte (in der Rechtssache Nr. 6596) und elfte (in der Rechtssache Nr. 6598) Klagegrund sind unbegründet.
In Bezug auf die Klagegründe bezüglich der vom Rechtsuchenden geschuldeten Beiträge
B.13.1. Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes ersetzt Artikel 508/17 des Gerichtsgesetzbuches durch die folgende Bestimmung:
« Art. 508/17. « § 1. Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen, um den teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, bestellt das Büro für juristischen Beistand einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht.
Außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden, gibt jede Bestellung Anlass zum Erhalt seitens des Rechtsanwalts eines Pauschalbeitrags zu Lasten des Begünstigten.
Der Begünstigte muss ferner zugunsten seines Rechtsanwalts einen Pauschalbeitrag pro Instanz für jedes Streitverfahren entrichten, in der Letzterer ihm beisteht oder ihn vertritt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Beiträge fest, wobei dieser nicht unter 10 EUR und nicht über 50 EUR liegen darf.
§ 2. Der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands entrichtet neben den in § 1 erwähnten Beiträgen einen Beitrag, dessen Höhe im Verhältnis zu seinen Existenzmitteln festgelegt wird, außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden. Der König legt die Höhe des Beitrags im Verhältnis zu den Existenzmitteln fest.
§ 3. Der Rechtsanwalt nimmt seinen Auftrag erst wahr, sobald er die Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge erhalten hat, außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten Freistellung oder falls der Rechtsanwalt auf den Erhalt der Zahlung der Beiträge verzichtet oder eine Zahlungsfrist gewährt.
§ 4. Keiner der in § 1 erwähnten Beiträge wird geschuldet:
1. wenn die Person das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hat,
2. von der Person eines Geisteskranken, was das Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken betrifft, und von der internierten Person, was das Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen betrifft,
3. in Strafsachen, von Personen, die in den Genuss des vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands gekommen sind,
4. wenn die Person ein Verfahren zwecks Anerkennung der Eigenschaft eines Staatenlosen einleitet,
5. wenn die Person einen Asylantrag einreicht,
6. wenn die Person ein Verfahren gegen einen Rückkehrbeschluss oder ein Einreiseverbot einleitet,
7. wenn die Person ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung einleitet,
8. wenn die Person über keinerlei Existenzmittel verfügt.
Der König kann zusätzliche Freistellungen von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge festlegen.
§ 5. Unbeschadet des Paragraphen 4 entscheidet das Büro für juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und auf Antrag des Antragstellers oder des Begünstigten des juristischen Beistands auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge, wenn es der Meinung ist:
1. dass die Anhäufung der Verfahren, für die ein Beitrag geschuldet ist, den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde, oder
2. dass die Zahlung der Beiträge den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde.
Das Büro für juristischen Beistand führt eine Liste, die eine Beschreibung der Fälle, in denen eine in Absatz 1 erwähnte Freistellung gewährt worden ist, die Gesamtanzahl gewährter Freistellungen und den Gesamtbetrag, den diese Freistellungen darstellen, enthält.
Das Büro für juristischen Beistand übermittelt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer diese Liste. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Liste den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Listen aller Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Gesamtzahl der Punkte in Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen.
§ 6. Wenn der Begünstigte sich in einem der in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Fälle von Freistellung von der Zahlung der Beiträge befindet, händigt das Büro für juristischen Beistand dem Begünstigten sowie dem Rechtsanwalt ein Dokument aus, das besagt, dass für diese Instanz und diese Bestellung kein Beitrag geschuldet wird ».
B.13.2. Paragraph 1 von Artikel 508/17 des Gerichtsgesetzbuches, der durch die angefochtene Bestimmung ersetzt wurde, erlegt dem Begünstigten des vollständig oder teilweise unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zwei Pauschalbeiträge auf, die direkt an den Rechtsanwalt zu zahlen sind, der seinen Fall übernimmt. Der erste Beitrag wird bei der Bestellung des Rechtsanwalts geschuldet. Der zweite Beitrag wird pro Instanz für jedes Streitverfahren geschuldet. Diese Beiträge müssen sowohl von den Rechtsuchenden, die eine Klage erheben, als auch von denen, die Beklagte sind, bezahlt werden. Für die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge gelten Ausnahmen, die in Paragraph 4 der Bestimmung festgelegt sind und die sich entweder auf die Person des Rechtsuchenden oder auf die Art des geführten Verfahrens beziehen. Außerdem ist das Büro für juristischen Beistand nach Paragraph 5 derselben Bestimmung befugt, den Begünstigten des juristischen Beistands in bestimmten Fällen vollständig oder teilweise von der Zahlung der Beiträge freizustellen. Der Rechtsanwalt kann auch auf den Erhalt der Beiträge verzichten oder Zahlungsfristen gewähren. Die dem Rechtsanwalt geschuldeten Beiträge werden von der Entschädigung, die er für seine Tätigkeit im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erhält, abgezogen, auch wenn er auf sie verzichtet hat.
B.13.3. In der Begründung ist zu der angefochtenen Maßnahme angegeben:
« En premier lieu, il sera ainsi demandé aux bénéficiaires de participer, de manière modique, au financement de l'aide juridique.
A l'exception de certains cas tenant compte de la précarité particulière du bénéficiaire, il sera prévu que des contributions financières forfaitaires seront demandées au bénéficiaire, d'abord au stade même de la désignation d'un avocat, ensuite au stade de la procédure.
Si la contribution pour la désignation d'un avocat revêtira un caractère symbolique, celle destinée à assurer la représentation ou l'assistance d'un bénéficiaire en justice sera légèrement plus conséquente, tout en restant modique, ceci afin de responsabiliser le bénéficiaire dans le choix de mener une procédure contentieuse qui, à l'heure actuelle, peut être diligentée pour des montants très nettement inférieurs aux coûts réels de la procédure à charge de la société ou alors que les chances de succès de la procédure sont inexistantes.
[...]
Si le droit pour le justiciable de faire appel à la justice doit indiscutablement être maintenu quel que soit le montant en jeu, ce choix sera néanmoins plus responsable et réfléchi par la conséquence financière qu'il implique » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/001, pp. 5-6).
« Le présent projet introduit le principe du paiement d'une contribution financière par la personne se trouvant dans les conditions pour bénéficier de l'aide juridique de deuxième ligne entièrement ou partiellement gratuite.
Cette mesure se situe à un double niveau.
Tout d'abord, le demandeur de l'aide juridique de deuxième ligne dont le bureau constate qu'il se trouve dans les conditions fixées à l'article 508/13 du Code judiciaire, devra s'acquitter auprès de l'avocat désigné d'une contribution modique pour la désignation de ce dernier.
Ensuite, et outre cette première contribution due pour toute désignation, une seconde contribution forfaitaire sera due pour chaque instance au sein de laquelle l'avocat désigné devra intervenir au nom du bénéficiaire. Il s'agit donc de prévoir le paiement d'un montant forfaitaire toutes les fois que le bénéficiaire introduit une procédure contentieuse ou est amené à se défendre dans le cadre d'une procédure contentieuse. La notion d'instance recouvre toute saisine d'une juridiction, à chaque degré de la procédure. Le paiement d'une nouvelle contribution sera donc demandé toutes les fois qu'une procédure est introduite. [...]
C'est la raison pour laquelle la personne qui bénéficie de l'aide juridique de deuxième ligne entièrement gratuite s'acquittera d'un montant forfaitaire minime pour la désignation d'un avocat et d'un montant forfaitaire si l'affaire est portée devant une juridiction. Outre ces deux contributions, le bénéficiaire de l'aide juridique de deuxième ligne partiellement gratuite s'acquittera de la contribution existante dont le montant est fixé en fonction de ses revenus.
[...]
Les montants fixés sont raisonnables afin de ne pas entraver le libre accès à la justice garanti par l'article 23 de la Constitution pour les personnes les plus démunies et des exceptions sont prévues afin de respecter les obligations internationales [...].
[...]
Le Roi peut déterminer des exemptions additionnelles au paiement de la contribution.
Enfin, le bureau d'aide juridique pourra dispenser, par une décision motivée, les bénéficiaires de l'aide juridique d'une contribution si le paiement entrave gravement leur accès à la justice ou rend le procès inéquitable. Les bureaux d'aide juridique doivent tenir compte de certains critères, comme la complexité de l'affaire, la législation applicable et la possibilité pour les parties de défendre elles-mêmes leur affaire » (ibid., pp. 13-15).
In der Begründung ist auch dargelegt:
« La dissociation entre le paiement unique par désignation et le paiement d'une contribution par instance poursuit un triple objectif.
D'abord, elle permet d'encourager le recours aux modes alternatifs de résolution des conflits, en ce sens que la contribution due par instance concerne la procédure contentieuse. De cette manière on contribue à l'objectif du gouvernement de promouvoir la médiation.
Ensuite, elle permet de responsabiliser le bénéficiaire ainsi que l'avocat désigné et prévient des procédures inutiles.
Enfin, il faut ajouter, afin de répondre à une observation mentionnée dans l'avis du Conseil d'Etat, qu'il s'agit de manière plus fondamentale de prévoir l'introduction d'un principe général de paiement des contributions par tous les bénéficiaires de l'aide juridique de deuxième ligne, basé sur le principe de solidarité concernant tous les acteurs de l'aide juridique. Il importe dès lors peu que certaines procédures soient initiées par le ministère public, la partie adverse ou même par le juge dès lors que des exceptions ont été prévues afin d'éviter que de telles contributions entravent gravement l'accès à la justice.
Généralement la perception du montant de la désignation de l'avocat et du montant pour commencer une procédure sera [faite] en une fois. Toutefois dans certaines affaires, où une recherche préalable s'impose, il peut se passer un certain temps entre le moment où le montant pour la désignation de l'avocat est perçu et le moment où le montant pour le début d'une procédure est perçu. Au cas où l'avocat conseille de ne pas introduire de procédure, il va de soi que seulement le montant de la désignation de l'avocat sera dû » (ibid., p. 16).
B.14.1. Die klagenden Parteien bemängeln eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, insofern die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalbeiträge ein Hindernis darstellen würde, um in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen (erster Teil des sechsten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6596 und siebter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598), eine Verletzung der in Artikel 23 enthaltenen Stillhalteverpflichtung, insofern er das Recht auf juristischen Beistand garantiert (zweiter Teil derselben Klagegründe), sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, insofern die angefochtene Bestimmung drei Ungleichbehandlungen schaffen würde, die nicht gerechtfertigt werden könnten (dritter bis fünfter Teil derselben Klagegründe).
B.14.2. Aus der Prüfung dieser Klagegründe geht hervor, dass sie nur gegen die Paragraphen 1 und 3 bis 6 von Artikel 508/17 des Gerichtsgesetzbuches in der durch die angefochtene Bestimmung ersetzten Form gerichtet sind.
B.14.3. Der Gerichtshof prüft zunächst den zweiten Teil dieser Klagegründe, der aus der Verletzung der in Artikel 23 der Verfassung enthaltenen Stillhalteverpflichtung, insofern er das Recht auf juristischen Beistand garantiert, abgeleitet ist.
B.15.1. Wie in B.5.3 erwähnt, enthält Artikel 23 auf dem Gebiet des juristischen Beistands eine Stillhalteverpflichtung, die es dem zuständigen Gesetzgeber untersagt, das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzniveau in erheblichem Maße zu verringern, ohne dass hierfür Gründe des Allgemeininteresses vorliegen.
B.15.2. Vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen mussten die Begünstigten des vollständig unentgeltlichen juristischen Beistands keinen finanziellen Beitrag an den Rechtsanwalt entrichten, der bestellt wurde, um ihnen beizustehen oder sie zu vertreten, und die Begünstigten des teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands mussten keinen weitergehenden finanziellen Beitrag entrichten als den Beitrag, der aufgrund ihrer Einkünfte berechnet worden war. Die angefochtenen Bestimmungen, mit denen die Verpflichtung geschaffen wird, diese Beiträge zu entrichten, mit Ausnahme der in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Fälle, stellen somit einen Rückschritt beim Schutz des Rechts auf juristischen Beistand für die Personen dar, die aufgrund ihrer finanziellen Situation einen Anspruch auf vollständig oder teilweise unentgeltlichen Beistand haben.
B.15.3. Selbst wenn die angefochtenen finanziellen Beiträge vom Gesetzgeber als « bescheiden », « symbolisch » oder « gering » eingestuft wurden, kann ihre Höhe, die bis zu 50 EUR je Beitrag betragen kann und die sich je nach Zahl der eingeleiteten Verfahren über diesen Betrag hinaus erhöhen kann, als bedeutend für die Rechtsuchenden angesehen werden, die von dem unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen juristischen Beistand abhängig sind und die naturgemäß nur geringe Existenzmittel haben. Es ist daher nicht möglich, zu dem Schluss zu gelangen, dass der durch die angefochtenen Bestimmungen vorgenommene Rückschritt für die betroffenen Rechtsuchenden nicht erheblich ist.
B.16.1. Wie aus den in B.13.3 erwähnten Vorarbeiten hervorgeht, sollen mit der Einführung der beiden finanziellen Beiträge die Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands an seiner Finanzierung beteiligt, soll die Nutzung von nicht streitigen Verfahren gefördert und soll von der Einleitung unnötiger Gerichtsverfahren abgehalten werden. Der Umstand, dass sie allen Rechtsuchenden, die von dem weiterführenden juristischen Beistand abhängig sind, und nicht nur denjenigen, die eine Klage erheben, auferlegt werden, trägt der Absicht des Gesetzgebers Rechnung, für eine Solidarität unter allen diesen Rechtsuchenden zu sorgen, unabhängig von ihrer Stellung im Verfahren.
B.16.2. Die Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands sind naturgemäß Personen, die nicht über genügende Existenzmittel verfügen, um selbst die mit ihrer Verteidigung vor Gericht verbundenen Kosten zu tragen. Mit dem Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand wurde der weiterführende juristische Beistand ausdrücklich zugunsten der « schwächsten gesellschaftlichen Gruppen » und der « Rechtsuchenden, die über ungenügende Einkünfte verfügen, » oder bestimmter Bevölkerungsgruppen wie der Kinder eingeführt (Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 549/14, S. 6). Aus den in B.8.2 erwähnten Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz geht außerdem hervor, dass dadurch, dass nunmehr alle Einkommen des Rechtsuchenden bei der Gewährung der vollständigen oder nicht vollständigen Unentgeltlichkeit berücksichtigt werden, "der juristische Beistand für diejenigen sichergestellt bleibt, die ihn tatsächlich benötigen ».
Durch die angefochtenen Bestimmungen wird also der Genuss dieses Rechts den Rechtsuchenden vorbehalten, die unter Berücksichtigung ihrer Existenzmittel die mit ihrer Verteidigung vor Gericht verbundenen Kosten nicht selbst tragen können.
B.16.3. Da es sich um einen Beistand handelt, der für Personen bestimmt ist, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Kosten für ihre Verteidigung vor Gericht selbst zu übernehmen, stellt es einen Widerspruch dar, eben diesen Personen einen finanziellen Beitrag mit dem Ziel aufzuerlegen, sie zur Finanzierung dieser Hilfe heranzuziehen.
Durch die Paragraphen 4 und 5 der angefochtenen Bestimmung, die Ausnahmen und Befreiungen von der Pflicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen vorsehen, kann zwar die Gefahr ausgeschlossen werden, dass die Zahlung dieser Beiträge den Zugang zum Recht für die Kategorien von Begünstigten des juristischen Beistands, die in ihnen genannt sind, behindert, aber durch sie wird die Situation der anderen Begünstigten nicht geändert, die wie sämtliche Begünstigte des weiterführenden juristischen Beistands naturgemäß Personen sind, die zu den besonders schwachen gesellschaftlichen Gruppen gehören und die aus diesem Grund in den Genuss des vollständig oder teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands kommen.
Daher stellt die Zielsetzung, die Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands an dessen Finanzierung zu beteiligen, keinen Grund des Allgemeininteresses dar, der für sich allein den erheblichen Rückschritt beim Schutz des Rechts auf juristischen Beistand rechtfertigen kann.
B.17.1. Die angefochtene Maßnahme beruht auch auf dem Ziel, die Nutzung von nicht streitigen Verfahren zu fördern und die Einleitung von unnötigen Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Damit dieses Ziel als rechtmäßig und als ein Ziel angesehen werden kann, das den erheblichen Rückschritt beim Schutz des Rechts auf juristischen Beistand rechtfertigen kann, muss nachgewiesen sein, dass die Begünstigten, die einen Anspruch auf den weiterführenden juristischen Beistand haben, streitige Verfahren missbräuchlich oder zumindest in ungewöhnlich hoher Zahl anstrengen. In diesem Zusammenhang haben einige Beteiligte bei den Erörterungen im Justizausschuss festgestellt, dass der Gesetzentwurf auf « dem Irrglauben einer ungerechtfertigten übermäßigen Inanspruchnahme des juristischen Beistands » beruhe (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1819/003, S. 21). Bei den Anhörungen vor demselben Ausschuss war der Vertreter der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften der Auffassung, dass die Regierung sich « auf eine Prämisse, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, nämlich die übermäßige Inanspruchnahme der Justiz, » stütze (ebd., S. 55), die Vertreterin der Plattform « Recht voor iedereen » hat betont, dass « der Gesetzentwurf auf der unrichtigen Annahme [beruhe], dass es eine übermäßige Inanspruchnahme der Justiz gibt, » (ebd., S. 60) und der Vertreter der Plattform « Justice pour tous » vertrat die Meinung, dass die « Selbstbeteiligung eine schlechte Antwort auf eine falsche Frage ist », wenn es um die « Diskussion der angeblichen übermäßigen Inanspruchnahme des juristischen Beistands » gehe (ebd., S. 62).
B.17.2. Außerdem ist der erste juristische Beistand einerseits dazu gedacht, als ein erster Filter zu wirken, indem nur jene Rechtsuchenden an den weiterführenden juristischen Beistand verwiesen werden, die dessen Inanspruchnahme benötigen, und andererseits gestattet es Artikel 508/14 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, der durch Artikel 6 Nr. 2 des angefochtenen Gesetzes ersetzt wurde, dem Büro für den juristischen Beistand, Anträge, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, abzulehnen. Schließlich obliegt es dem beigezogenen Rechtsanwalt, dem Rechtsuchenden von der Einleitung unnötiger Gerichtsverfahren abzuraten. Das System zur Inanspruchnahme des juristischen Beistands ist somit so gestaltet, dass die Rechtsuchenden daran gehindert werden, mit Unterstützung des vollständig oder teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands leichtfertig Gerichtsverfahren anzustrengen, sodass die Zielsetzung des Gesetzgebers mit Maßnahmen erreicht werden kann, die weniger stark in die Rechte der betroffenen Rechtsuchenden eingreifen.
B.17.3. Die Verpflichtung, Pauschalbeiträge an den Rechtsanwalt zu zahlen, stellt einen erheblichen Rückschritt beim Schutz des in Artikel 23 der Verfassung garantierten Rechts auf juristischen Beistand dar, der nicht durch einen Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und daher im Widerspruch zu der Stillhalteverpflichtung steht, die in dieser Bestimmung enthalten ist.
Der zweite Teil des sechsten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6596 und der zweite Teil des siebten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6598 sind begründet. Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes ist für nichtig zu erklären, insofern er in den durch ihn ersetzten Artikel 508/17 des Gerichtsgesetzbuches den Paragraphen 1 Absatz 2 bis 4 und die Paragraphen 4 bis 6 einfügt sowie insofern er in den Paragraphen 2 und 3 auf die Beiträge verweist, die in Paragraph 1 erwähnt sind.
Die anderen Teile dieser Klagegründe sind daher nicht mehr zu prüfen.
B.17.4. Um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erstattung der Beträge zu vermeiden, die die vom Büro für juristischen Beistand bestellten Rechtsanwälte auf der Grundlage der teilweise für nichtig erklärten Bestimmung erhalten haben, sind die Folgen der teilweise für nichtig erklärten Bestimmung in Bezug auf die Beiträge aufrechtzuerhalten, die die Rechtsanwälte in den Sachen erhalten haben, in denen der Rechtsanwalt dem Büro für juristischen Beistand gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches zum 31. August 2018 Bericht erstattet hat.
In Bezug auf die Klagegründe zur Rolle der Rechtsanwaltskammern bei der Organisation des weiterführenden juristischen Beistands
Was das Führen der Liste der freiwilligen Rechtsanwälte betrifft
B.18.1. Artikel 3 des angefochtenen Gesetzes ersetzt Artikel 508/7 des Gerichtsgesetzbuches durch die folgende Bestimmung:
« Die Rechtsanwaltskammer erstellt nach den von ihr festgelegten Modalitäten und Bedingungen eine Liste der Rechtsanwälte, die haupt- oder nebenberuflich Leistungen im Rahmen des vom Büro für juristischen Beistand organisierten weiterführenden juristischen Beistands verrichten möchten, und schreibt diese Liste fort. Die Kammer kann die Pflichteintragung von Rechtsanwälten vorsehen, sofern dies für die Effizienz des juristischen Beistands notwendig ist ».
B.18.2. In der Begründung ist zu dieser Bestimmung erläutert:
« En vue d'accroître le nombre d'avocats qui accomplissent des prestations au titre de l'aide juridique de deuxième ligne, il est prévu que l'Ordre des avocats inscrive les avocats (ci-inclus les avocats stagiaires) désireux d'accomplir de telles prestations à la liste des volontaires. L'Ordre tiendra cette liste à jour et pourra prévoir l'inscription obligatoire d'avocats » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/001, p. 9).
Im Bericht zu den Arbeiten des Justizausschusses der Kammer ist angegeben:
« Le ministre reconnaît que l'inscription obligatoire des avocats peut être prévue. Il explique qu'il s'agit d'ancrer dans la loi une pratique qui est déjà appliquée par certains barreaux actuellement.
Il souligne que dans la proposition initiale, il avait été proposé que chaque avocat prenne en charge un nombre minimum de dossiers. Les ordres des avocats ont toutefois rejeté cette proposition et ont suggéré un autre système, qui a été repris dans le projet de loi » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/003, p. 31).
B.19.1. Die klagenden Parteien bemängeln an dieser Bestimmung, sie enthalte Ermächtigungen der Rechtsanwaltskammern, die im Widerspruch zum Gesetzmäßigkeitsgrundsatz stünden, der in Artikel 23 der Verfassung enthalten ist, (erster, zweiter und fünfter Teil des vierten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen) und sie schaffe verschiedene Ungleichbehandlungen, die gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen würden (dritter, vierter, sechster und siebter Teil des vierten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen). Die Klagegründe sind aus einer Verletzung der Artikel 10, 11, 23, 33, 37 und 106 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 6 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, mit den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem allgemeinen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz abgeleitet.
B.19.2. Die in der Rechtssache Nr. 6598 klagenden Parteien werfen derselben Bestimmung auch vor, das Recht auf freie Wahl der Berufstätigkeit, das Verbot der Arbeitsverpflichtung und das Recht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt (zwölfter Klagegrund) zu verletzen. Dieser Klagegrund ist aus einer Verletzung der Artikel 10, 11, 12 Absatz 1, 16, 17, 22 und 23 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 4 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zu dieser Konvention, mit den Artikeln 2 und 14 Absatz 1 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation und mit Artikel 1 des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation abgeleitet.
B.20.1. Der erste, zweite und fünfte Teil des vierten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen ist aus einem Verstoß gegen den in Artikel 23 der Verfassung enthaltenen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, insofern er auf das Recht auf juristischen Beistand anwendbar ist, abgeleitet. Die klagenden Parteien verdeutlichen jedoch nicht, inwieweit der Umstand, dass der Gesetzgeber die Rechtsanwaltskammern beauftragt, die Liste der Rechtsanwälte zu erstellen, die den weiterführenden juristischen Beistand leisten, und es ihnen erlaubt, auf dieser Liste Rechtsanwälte von Amts wegen einzutragen, wenn dies notwendig ist, um den juristischen Beistand für alle Rechtsuchenden zu gewährleisten, die einen Anspruch darauf haben, den in dem vorerwähnten Artikel 23 enthaltenen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verletzen würde. Die im vorliegenden Fall angefochtene Ermächtigung bezieht sich nämlich weder auf das Recht auf juristischen Beistand als solches noch auf die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts, sondern auf die Bestellung von Personen, die dessen Durchführung übernehmen sollen, in der Praxis. Insofern sie aus dem Verstoß gegen den Gesetzmäßigkeitsgrundsatz abgeleitet sind, sind die Klagegründe unbegründet.
B.20.2. Im Übrigen erteilt Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, der durch das angefochtene Gesetz nicht geändert wurde, der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften die Zuständigkeit « für das, was den juristischen Beistand [...] betrifft » und Artikel 496 desselben Gesetzbuches, der ebenfalls nicht durch das angefochtene Gesetz geändert wurde, beauftragt sie, angepasste Verordnungen, was die Bereiche, für die sie zuständig sind, betrifft, zu erlassen.
B.20.3. Da es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört, Verordnungen zur Organisation des juristischen Beistands zu erlassen, enthält die angefochtene Bestimmung, insofern sie sie beauftragt, die Liste der Rechtsanwälte zu erstellen, die Leistungen im Rahmen des juristischen Beistands erbringen, keine ungerechtfertigte Ermächtigung.
B.21.1. Der dritte Teil des vierten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen ist aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung abgeleitet, insofern die angefochtene Bestimmung zu einer Diskriminierung zwischen den Rechtsanwälten, die Leistungen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbringen möchten, führen würde, je nachdem, ob sie aufgrund der von den Rechtsanwaltskammern festgelegten Modalitäten und Bedingungen auf der fraglichen Liste stehen oder nicht.
B.21.2. Mit der Beauftragung der Rechtsanwaltskammern, die fragliche Liste zu erstellen und fortzuschreiben, ermächtigt der Gesetzgeber sie nicht, willkürlich zu entscheiden, welche Rechtsanwälte Leistungen des weiterführenden juristischen Beistands erbringen dürfen, oder willkürlich Rechtsanwälte von der Möglichkeit, diese Leistungen zu erbringen, auszuschließen. Nichts in der angefochtenen Bestimmung ermächtigt die Kammern, die Eintragung eines Rechtsanwalts, der dort wegen der Geschäftsmöglichkeiten aufgeführt sein möchte, in diese Liste zu verweigern. Zudem kann gegen eine Verweigerung der Eintragung gemäß Artikel 432bis des Gerichtsgesetzbuches Berufung eingelegt werden. Vorbehaltlich der nachstehenden Prüfung zu Artikel 4, der es den Kammern gestattet, Überprüfungen der erbrachten Leistungen vorzunehmen und Maßnahmen gegen Rechtsanwälte zu ergreifen, die den Qualitätsanforderungen nicht genügen, ist nicht zu erkennen, dass der den Kammern erteilte Auftrag zur Erstellung der Liste der Rechtsanwälte, die Leistungen des weiterführenden juristischen Beistands erbringen möchten, zu den ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Rechtsanwälten führen könnte, die von den klagenden Parteien kritisiert werden.
B.22.1. Der vierte Teil des vierten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen ist aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung abgeleitet, insofern die angefochtene Bestimmung durch die Ermächtigung der Kammern, Rechtsanwälte von Amts wegen auf der fraglichen Liste einzutragen, ohne vernünftige Rechtfertigung Rechtsanwälte gleich behandeln würde, die sich in wesentlich unterschiedlichen Situationen befinden, je nachdem, ob sie Leistungen des weiterführenden juristischen Beistands erbringen möchten oder nicht. Der zwölfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 ist aus einer Verletzung des Rechts auf freie Wahl einer Berufstätigkeit, das in Artikel 23 der Verfassung enthalten ist (erster Teil), aus einer Verletzung von Artikel 12 Absatz 1 der Verfassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die in B.19 erwähnt sind, insofern die angefochtene Bestimmung eine Arbeitsverpflichtung einführen würde (zweiter Teil), und einer Verletzung des Eigentumsrechts abgeleitet, insofern die Arbeit der verpflichteten Rechtsanwälte nicht angemessen und vorher vergütet würde (dritter Teil).
B.22.2. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung ist die Eintragung von Rechtsanwälten auf der fraglichen Liste von Amts wegen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Effizienz des juristischen Beistands sicherzustellen, und sie kann nur in dem zum Erreichen dieses Ziels notwendigen Maß vorgenommen werden. Die Effizienz des weiterführenden juristischen Beistands ist zweifelsohne ein legitimer Zweck, der der in Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung festgeschriebenen Pflicht des Gesetzgebers entspricht, den juristischen Beistand für diejenigen sicherzustellen, die ihn benötigen, um ihr Grundrecht auf Zugang zum Recht wahrzunehmen.
B.22.3. Jede Person, die die vom Gerichtsgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen erfüllt, kann frei entscheiden, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben oder nicht. Bei demjenigen, der diesen Beruf wählt, wird vorausgesetzt, dass er die Pflichten, die das Gesetz dieser Berufsgruppe auferlegt, kennt und akzeptiert, einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, Leistungen aufgrund des weiterführenden juristischen Beistands zu erbringen. Die angefochtene Bestimmung steht somit nicht zum Recht auf freie Wahl einer Berufstätigkeit im Widerspruch.
Die Möglichkeit der Kammern, im Fall der Notwendigkeit die Pflichteintragung von Rechtsanwälten auf der Liste der Rechtsanwälte, die den weiterführenden juristischen Beistand leisten, vorzusehen, ist eine sachdienliche Maßnahme, um die Effizienz des juristischen Beistands zu gewährleisten.
B.22.4. Gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhindert das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht, dass durch das Gesetz Rechtsanwälten angemessene Verpflichtungen auferlegt werden können, wie die Pro-Deo-Verpflichtungen während des Praktikums (EuGHMR, 23. November 1983, Van der Mussele gegen Belgien, § § 39-41) oder das Auftreten als gesetzlicher Vormund eines Entmündigten (EuGHMR, 18. Oktober 2011, Graziani-Weiss gegen Österreich, § § 38-43). Es muss sich jedoch um Verpflichtungen handeln, die zur normalen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gehören. Die Verpflichtung muss außerdem auf einem Verständnis der sozialen Solidarität beruhen, und schließlich darf die auferlegte Aufgabe für den Rechtsanwalt keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Die Verpflichtungen, die durch Gesetz Rechtsanwälten auferlegt werden, stehen gewissen Privilegien gegenüber, die diese Berufsgruppe genießt, wie das Monopol zum Plädieren (EuGHMR, 18. Oktober 2011, Graziani-Weiss gegen Österreich, § 41).
B.22.5. Die Abgabe von ausführlichen juristischen Stellungnahmen, der Beistand und die Vertretung von Rechtsuchenden sind Kernaufgaben des Rechtsanwaltsberufs. Die Verpflichtung, Leistungen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands zu erbringen, trägt dazu bei, die Effizienz des juristischen Beistands für Rechtsuchende in besonders prekären Situationen sicherzustellen, was zweifellos ein Ziel der sozialen Solidarität ist. Da einerseits die von den Kammern auferlegte Pflicht nicht so ausgelegt werden kann, als ob sie die gesamte Arbeitszeit der betroffenen Rechtsanwälte in Anspruch nehmen würde, und andererseits die erbrachten Leistungen teilweise vom Staat vergütet werden, stellt die Verpflichtung keine unverhältnismäßige Belastung für die Rechtsanwälte dar, die von Amts wegen auf der Liste eingetragen werden. Die angefochtene Bestimmung stellt daher keine Arbeitsverpflichtung dar, die im Widerspruch zu den in dem Klagegrund geltend gemachten Bestimmungen steht, und sie verstößt nicht gegen das Recht auf Schutz des Eigentums.
B.23.1. Der sechste Teil des vierten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen ist aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung abgeleitet, insofern die angefochtene Bestimmung eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung zwischen den Anbietern des weiterführenden juristischen Beistands schaffen würde, je nachdem, ob sie Rechtsanwälte sind oder nicht. Der siebte Teil des vierten Klagegrunds in den beiden Rechtssachen ist aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung abgeleitet, insofern die angefochtene Bestimmung eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung zwischen den Rechtsuchenden schaffen würde, je nachdem, ob sie einen Anbieter des weiterführenden juristischen Beistands in Anspruch nehmen, der Rechtsanwalt ist oder einen anderen Anbieter. Die in diesen beiden Teilen der Klagegründe kritisierten Diskriminierungen würden auf dem Umstand beruhen, dass die Modalitäten und Bedingungen, die von den Rechtsanwaltskammern für die Erstellung der Liste der Rechtsanwälte erlassen werden, die den weiterführenden juristischen Beistand leisten, nicht vom Staatsrat überprüft werden können, sondern nur vom Kassationshof. Daraus würden sich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen den Anbietern und zwischen den Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands ergeben, je nachdem, ob der Beistand oder die Vertretung des Begünstigten von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen Person übernommen würde.
B.23.2. Gemäß Artikel 728 des Gerichtsgesetzbuches dürfen sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens in bestimmten einzeln angegebenen Streitsachen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, wie beispielsweise von einem Buchprüfer, Fachbuchhalter oder Betriebsrevisor, einem Vertreter einer Gewerkschaftsorganisation, einem Vertreter einer repräsentativen Selbstständigenorganisation oder einer sozialen Organisation beistehen oder vertreten lassen.
B.23.3. Die vorerwähnten Personen erwerben nicht den Status eines Rechtsanwalts, wenn sie einem Rechtsuchenden in einem Gerichtsverfahren beistehen oder ihn vertreten. Sie erbringen bei dieser Aufgabe auch keine Leistungen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands, auch dann nicht, wenn der Rechtsuchende, für den sie auftreten, die Voraussetzungen erfüllt, um in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen, und somit einen Rechtsanwalt hätte in Anspruch nehmen können, der in diesem Rahmen Leistungen erbringt. Die in Artikel 728 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen und die Rechtsanwälte, die im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands handeln, können daher in Bezug auf die Überprüfung, die hinsichtlich der von den Kammern erlassenen Bedingungen vorgenommen wird, um auf der Liste der Rechtsanwälte, die im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands Leistungen erbringen, eingetragen zu werden, nicht auf sachdienliche Weise miteinander verglichen werden.
B.23.4. Aus demselben Grund entbehren die unterschiedlichen Behandlungen von Rechtsuchenden, die sich entscheiden, einen Rechtsanwalt, der Leistungen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbringt, hinzuziehen, und Rechtsuchenden, die sich entscheiden, sich von einer der in Artikel 728 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen beistehen oder vertreten zu lassen, und insbesondere der Umstand das Erstere nicht die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen können, der nicht auf der fraglichen Liste eingetragen ist, wenn sie in den Genuss des unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands kommen möchten, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.
B.24. Der vierte Klagegrund in den beiden Rechtssachen und der zwölfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 sind unbegründet.
Was die Überprüfung der Leistungen durch die Rechtsanwaltskammern betrifft
B.25.1. Artikel 4 des angefochtenen Gesetzes ersetzt Artikel 508/8 des Gerichtsgesetzbuches durch die folgende Bestimmung:
« - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Effizienz und Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden, sowie die Ordnungsmäßigkeit der aufgrund der Artikel 508/9, 508/14 Absatz 1 und 3 und 508/19 § 2 unternommenen Schritte.
Unbeschadet disziplinarrechtlicher Verfolgungen kann der Kammervorstand bei Verstößen und nach dem in den Artikeln 458 bis 463 festgelegten Verfahren die Beibehaltung des Rechtsanwalts auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste von der Einhaltung der Bedingungen abhängig machen, die er festlegt, die Eintragung des Rechtsanwalts auf dieser Liste für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu drei Jahren aussetzen oder ihn daraus weglassen.
Bei Nichteinhaltung der in Anwendung von Absatz 2 vom Kammervorstand festgelegten Bedingungen lädt der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt vor den Kammervorstand vor, um eine andere in demselben Absatz vorgesehene Maßnahme auszusprechen.
Außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands ist die in Absatz 2 erwähnte Aussetzungsmaßnahme ohne Wirkung auf Bestellungen, die das Büro für juristischen Beistand vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen hat.
Im Fall einer Weglassung ist der Rechtsanwalt außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands von all seinen Akten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands entlastet. Das Büro für juristischen Beistand nimmt die Bestellung eines neuen Rechtsanwalts vor. Der Rechtsanwalt kann durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab seiner Weglassung eingereicht werden darf, seine Wiedereintragung in die in Artikel 508/7 erwähnte Liste beantragen.
Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse sind mit Gründen versehen. Gegen sie kann gemäß Artikel 432bis Berufung eingelegt werden ».
B.25.2. In der Begründung des angefochtenen Gesetzes ist bezüglich dieser Bestimmung angegeben:
« Cet article a pour objet d'assurer un contrôle accru des prestations accomplies par les avocats dans le cadre de l'aide juridique et de prévoir un panel de mesures effectives adaptées à la gravité des manquements constatés.
En l'état actuel de la législation, lorsqu'un manquement est constaté dans le chef d'un avocat inscrit sur la liste de l'aide juridique de première ou de deuxième ligne, la seule mesure possible est sa radiation de la liste des avocats.
La modification proposée tend à donner aux Ordres diverses alternatives afin de moduler la mesure par rapport au manquement. Il s'agit du maintien sur la liste moyennant conditions, de la suspension de l'inscription pour une durée de huit jours à trois ans ou de l'omission.
Les Ordres peuvent décider de maintenir un avocat sur la liste moyennant des conditions à respecter. En réponse à une remarque du Conseil d'Etat mentionnée dans son avis n° 58.761 du 17 février 2016, il est impossible de prévoir la nature de telles conditions dans le dispositif du texte étant donné la diversité des mesures qui pourraient être envisagées par les Ordres. Par ailleurs, cette matière relève de la compétence des Ordres. Toutefois, des exemples peuvent être donnés pour illustrer cette hypothèse : maintien sur la liste avec interdiction de faire certains types de procédures ou d'exercer dans certaines matières ou une obligation de suivre une formation » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/001, p. 9).
B.26.1. Die in der Rechtssache Nr. 6598 klagenden Parteien leiten einen fünften Klagegrund aus der Verletzung des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes ab, insofern die angefochtene Bestimmung die Rechtsanwaltskammern ermächtigt, die Effizienz und Qualität der Leistungen, die im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden, sowie die Ordnungsmäßigkeit der von den Rechtsanwälten im Hinblick auf ihre Bestellung und den Abschluss ihrer Leistungen unternommenen Schritte zu überprüfen. Sie vertreten die Auffassung, dass die Ermächtigung nicht ausreichend präzise definiert sei und sich auf die Durchführung von Maßnahmen beziehe, deren wesentliche Elemente nicht zuvor vom Gesetzgeber festgelegt worden seien.
B.26.2. Die klagenden Parteien machen letztendlich die Verletzung der Artikel 10, 11 und 23 Absatz 1, 2 und 3 Nr. 2 der Verfassung an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 33, 105 und 108 der Verfassung, mit den Artikeln 6 Nr. 1 und Nr. 3 Bst. c und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, mit den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem allgemeinen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz geltend.
B.27.1. Der Klagegrund ist aus einem Verstoß gegen den in Artikel 23 der Verfassung enthaltenen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, insofern er auf das Recht auf juristischen Beistand anwendbar ist, abgeleitet. Die klagenden Parteien verdeutlichen jedoch nicht, inwieweit der Umstand, dass der Gesetzgeber die Rechtsanwaltskammern ermächtigt, die Effizienz und die Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden Beistands erbracht werden, zu überprüfen, gegen den in dem vorerwähnten Artikel 23 enthaltenen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz auf dem Gebiet des juristischen Beistands verstoßen würde. Die angefochtene Ermächtigung bezieht sich nämlich weder auf das Recht auf juristischen Beistand als solches noch auf die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts, sondern auf die Modalitäten der Überprüfung der Leistungen, die von den Rechtsanwälten, die den weiterführenden juristischen Beistand anbieten, erbracht wurden.
B.27.2. Im Übrigen haben die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften aufgrund der Artikel 495 und 496 des Gerichtsgesetzbuches den Auftrag, insbesondere den juristischen Beistand zu gewährleisten und Maßnahmen im Bereich der Disziplinarvorschriften zu treffen. Keine der im Klagegrund erwähnten Referenznormen untersagt es dem Gesetzgeber, die Rechtsanwaltskammern zu beauftragen, die Effizienz und die Qualität der von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbrachten Leistungen zu überprüfen. Diese Aufgabe fällt in die Zuständigkeiten, die ihnen durch die vorerwähnten Bestimmungen übertragen werden.
B.28. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 ist unbegründet.
In Bezug auf die Klagegründe zum Recht der Rechtsanwälte auf eine Vergütung
B.29. Der achte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6596 und der neunte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 betreffen das Recht der Rechtsanwälte, die den juristischen Beistand erbringen, eine angemessene Vergütung für die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen zu erhalten. Der erste Teil dieser Klagegründe richtet sich gegen Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes, insofern er den Artikel 508/17 § 3 in das Gerichtsgesetzbuch einfügt. Der zweite Teil ist gegen Artikel 9 Nr. 3 des angefochtenen Gesetzes gerichtet.
B.30.1. Da Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes aus den in B.17.3 aufgeführten Gründen teilweise für nichtig zu erklären ist, ist der erste Teil dieser Klagegründe nur zu prüfen, insofern sie sich auf den Beitrag beziehen, der von dem Begünstigten des teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands geschuldet wird (Artikel 508/17 § 2 des Gerichtsgesetzbuches).
B.30.2. Artikel 508/17 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, der durch Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes eingefügt wurde, bestimmt:
« Der Rechtsanwalt nimmt seinen Auftrag erst wahr, sobald er die Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge erhalten hat, außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten Freistellung oder falls der Rechtsanwalt auf den Erhalt der Zahlung der Beiträge verzichtet oder eine Zahlungsfrist gewährt ».
B.30.3. Die klagenden Parteien bemängeln an dieser Bestimmung, dass das Risiko der Nichtzahlung des Beitrags, der von den Begünstigten des teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands geschuldet wird, von dem Rechtsanwalt zu tragen sei, sodass er auch dann auf den Betrag der Entschädigungen angerechnet werde, die der Staat dem Rechtsanwalt schuldet, wenn bei Schließung der Akte einige Beträge vom Begünstigten des juristischen Beistands nicht bezahlt worden sind.
B.30.4. Die Begründung zu der angefochtenen Bestimmung scheint in der Tat zu bestätigen, dass der Rechtsanwalt, wenn er eine Zahlungsfrist einräumt, « das Risiko der Nichtzahlung trägt ». Es ist weiterhin erläutert:
« Il ne s'agit pas ici pour l'avocat d'exempter le bénéficiaire du paiement. Excepté les catégories expressément déterminées par la loi, seul le bureau d'aide juridique peut prendre la décision d'exempter. Il s'agit de la possibilité laissée à l'avocat de renoncer à la perception du paiement à ses propres risques car ces contributions seront déduites des indemnités calculées sur la base des points qu'il sera amené à recevoir à l'issue de la procédure » (Doc. parl., Chambre, DOC 54-1819/001, p. 17).
B.30.5. Jedoch erstattet der Rechtsanwalt, der Leistungen im Rahmen des juristischen Beistands erbracht hat, nach Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 9 des angefochtenen Gesetzes geänderten Fassung dem Büro für juristischen Beistand unter Angabe « der aufgrund von Artikel 508/19ter erhaltenen Entschädigungen sowie der in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 erwähnten Beiträge » Bericht über jede Sache.
Artikel 508/19 Paragraph 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, der durch Artikel 9 Nr. 3 des angefochtenen Gesetzes ersetzt wurde, bestimmt:
« Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht. Das Büro für juristischen Beistand gibt keine Punkte oder reduziert gegebenenfalls die Punkte für Leistungen, für die Beträge auf der Grundlage der Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2, 508/19 § 1 und 508/19ter erhalten worden sind oder für Leistungen, für die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 auf den Erhalt der Beträge verzichtet hat ».
B.31.1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwar der Rechtsanwalt, der freiwillig auf den Erhalt des Beitrags verzichtet hat, der von den Begünstigten des teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands geschuldet wird, die Beträge nicht zurückerhalten kann, auf die er zulasten des Staates verzichtet hat, aber dies nicht für den Rechtsanwalt gilt, der ohne auf diese Beiträge zu verzichten, dennoch die Aufgabe zugunsten seines Klienten, der Anspruch auf den teilweise unentgeltlichen Beistand hat, wahrgenommen hat und die ihm geschuldeten Beträge nicht vereinnahmen konnte. In diesem Fall wurden die Beträge nicht « erhalten » und der Rechtsanwalt hat nicht auf sie auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 verzichtet, sodass für das Büro für juristischen Beistand kein Anlass besteht, die für die erbrachten Leistungen gegebenen Punkte um den Betrag des nicht gezahlten Beitrags zu reduzieren.
B.31.2. Außerdem begründet die angefochtene Bestimmung entgegen den Ausführungen der klagenden Parteien keine Vermutung, dass der Rechtsanwalt, der sie bei Beginn seiner Aufgabe nicht erhalten hat, auf die Zahlung der betreffenden Beiträge verzichtet hat.
B.31.3. Der erste Teil der Klagegründe beruht auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Bestimmung und sie sind aus diesem Grund unbegründet.
B.32.1. Der zweite Teil der Klagegründe richtet sich gegen Artikel 508/19 Paragraph 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, der durch Artikel 9 Nr. 3 des angefochtenen Gesetzes ersetzt und in B.30.5 erwähnt wurde.
B.32.2. Die klagenden Parteien bemängeln an dieser Bestimmung, sie würde zu einer Diskriminierung zwischen den Rechtsanwälten führen, je nachdem welches Büro für juristischen Beistand für sie zuständig ist, weil der eingerichtete Mechanismus vorsehe, dass die Reduzierung der Punkte erfolge, bevor der Wert des Punktes bekannt sei, sodass die Vergütung, die Rechtsanwälten für die gleichen Leistungen zugunsten von Klienten in der gleichen Situation gewährt werde, in Abhängigkeit von dem Wert des Punkts, der von dem einzelnen Büro für juristischen Beistand für die Berechnung verwendet wird, variieren könne.
B.32.3. Nichts in der Begründung der angefochtenen Bestimmung oder im Bericht des Justizausschusses der Kammer weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hat, es den Büros für juristischen Beistand zu erlauben, die Anzahl der Punkte, die entsprechend der von dem Rechtsanwalt während der Bearbeitung der Akte erhaltenen Beträge abzuziehen sind, willkürlich zu berechnen.
B.33.1. Wenn die angefochtene Bestimmung in diesem Sinne auszulegen wäre, dass das jeweilige Büro für juristischen Beistand dem Wert der abzuziehenden Punkte, wenn der Rechtsanwalt einen vom Klienten bezahlten Beitrag erhalten hat, einen willkürlichen Wert zuweist, bevor es den Wert des Punkts für den betreffenden Zeitraum kennt, sodass die Entschädigung des Rechtsanwalts für die im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbrachten Leistungen in willkürlicher Weise berechnet würde, dann würde sie ungerechtfertigte Diskriminierungen zwischen den Rechtsanwälten schaffen.
B.33.2. Die angefochtene Bestimmung muss jedoch so ausgelegt werden, dass sie es in Anbetracht des Rechts jedes Rechtsanwalts, eine angemessene und gleiche Vergütung für gleichwertige Leistungen zu erhalten, den Büros für juristischen Beistand auferlegt, die von den Rechtsanwälten für die im Rahmen des juristischen Beistands erbrachten Leistungen erhaltenen Entschädigungen um die exakten, von den Klienten gezahlten Beiträge und um den exakten Betrag der von dem Rechtsanwalt erhaltenen Verfahrensentschädigung zu verringern.
B.34. Vorbehaltlich der Auslegung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches wie in B.33.2 angegeben, sind der achte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6596 und der neunte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 unbegründet.
In Bezug auf den Klagegrund zum « Monopol » der belgischen Rechtsanwaltskammern für die Leistungen des weiterführenden juristischen Beistands
B.35. Der dreizehnte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 ist gegen die Artikel 3 und 5 Nr. 1, 2 und 3 und gegen Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes gerichtet. Die klagenden Parteien werfen dem Gesetzgeber vor, den Rechtsanwälten ein « Monopol » für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands vorzubehalten, während andere Angehörige der Rechtsberufe ebenfalls vergleichbare Dienstleistungen anbieten würden, die nicht im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden dürfen (erster und dritter Teil). Sie vertreten die Auffassung, dass in Anbetracht dessen, dass die Berufsorganisationen der Rechtsanwälte, die über das « Monopol » verfügten, als Kartelle angesehen werden könnten, dieses « Monopol » eine verbotene staatliche Beihilfe darstelle (zweiter Teil). Schließlich werfen sie dem Gesetzgeber vor, die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands zu erbringen, allein den Rechtsanwälten vorbehalten zu haben, die bei einer belgischen Rechtsanwaltskammer eingetragen seien, und so eine Diskriminierung zwischen diesen Rechtsanwälten und denjenigen, die bei einer Rechtsanwaltskammer eines anderen Landes eingetragen seien, geschaffen zu haben (vierter Teil).
B.36.1. Wie die klagenden Parteien selbst feststellen, wurden die Entscheidung des Gesetzgebers, die Organisation des weiterführenden juristischen Beistands den Rechtsanwaltskammern und den Rechtsanwaltschaften zu übertragen, sowie die Entscheidung, die konkrete Durchführung dieser Hilfe den Rechtsanwälten vorzubehalten, vor dem angefochtenen Gesetz getroffen. Auch wenn es Teil des so eingerichteten Systems ist und diese Entscheidung des Gesetzgebers somit nicht in Frage stellt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das « Monopol » und die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen ihren Ursprung in den angefochtenen Bestimmungen hätten.
B.36.2. Denn Artikel 508/7 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, der durch das angefochtene Gesetz nicht geändert wurde, bestimmt:
« Bei jeder Rechtsanwaltschaft errichtet der Kammervorstand der Rechtsanwälte ein Büro für juristischen Beistand gemäß den Modalitäten und Bedingungen, die er festlegt »
und Artikel 508/9 § 1 desselben Gesetzbuches, der ebenfalls nicht durch das angefochtene Gesetz geändert wurde, bestimmt:
« Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, wird der Antragsteller von den Personen, die den ersten juristischen Beistand gewähren, an das Büro verwiesen.
Das Büro bestellt einen Rechtsanwalt, den der Antragsteller auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den Rechtsanwalt von seiner Bestellung in Kenntnis.
Ein Rechtsanwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den ein Rechtsuchender sich gerichtet hat, ohne sich zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um seinem Klienten den weiterführenden juristischen Beistand zu gewähren, wenn er der Meinung ist, dass ihm die teilweise oder vollständige Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Rechtsanwalt schickt dem Büro die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu.
Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Rechtsanwalt hat, sich unmittelbar an den Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser Rechtsanwalt gewährleistet ihr den juristischen Beistand und beantragt beim Büro die Bestätigung seiner Bestellung ».
B.37. Das « Monopol » der Rechtsanwaltschaften oder der Rechtsanwälte für die Organisation und Sicherstellung des weiterführenden juristischen Beistands, das Gegenstand der Beschwerdegründe der klagenden Parteien ist, wird nicht durch die angefochtenen Bestimmungen eingeführt. Daraus ergibt sich, dass der dreizehnte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 unbegründet ist.
In Bezug auf den Klagegrund zum Recht von Ausländern, deren Aufenthalt nicht gestattet ist, auf Gerichtskostenhilfe
B.38.1. Der zehnte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 betrifft Artikel 17 des angefochtenen Gesetzes, der Artikel 668 des Gerichtsgesetzbuches ergänzt. Dieser bestimmte bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung:
« Gerichtskostenhilfe kann unter denselben Bedingungen folgenden Personen gewährt werden:
a) Ausländern gemäß den internationalen Verträgen,
b) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europarates,
c) Ausländern, die ordnungsgemäß ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben oder die sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,
d) Ausländern in den im Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Verfahren ».
Der angefochtene Artikel 17 ergänzt diesen Artikel in der folgenden Weise:
« e) allen Ausländern, die unrechtmäßig ihren Wohnort in Belgien haben, unter der Bedingung, dass sie versucht haben, ihren Aufenthalt in Belgien zu regularisieren, dass ihre Klage einen Dringlichkeitscharakter aufweist und dass das Verfahren sich auf Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht ».
B.38.2. Gemäß Artikel 664 des Gerichtsgesetzbuches besteht die Gerichtskostenhilfe darin, Personen, die nicht über die erforderlichen Existenzmittel verfügen, um die Kosten eines Verfahrens, auch eines außergerichtlichen Verfahrens, zu bestreiten, von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, Registrierungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren, und der anderen Kosten, die mit einem Verfahren verbunden sind, ganz oder teilweise zu befreien. Sie garantiert den Betreffenden ebenfalls das unentgeltliche Eingreifen der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger unter bestimmten Bedingungen und ermöglicht es ihnen, den unentgeltlichen Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen in Anspruch zu nehmen.
B.38.3. In der Begründung zu der angefochtenen Bestimmung ist angegeben:
« L'article 17 modifie l'article 668 du Code judiciaire en ce qui concerne l'accès à l'assistance judiciaire.
Cet article sera modifié pour se conformer à l'arrêt Anakomba rendu par la Cour européenne des droits de l'homme du 10 mars 2009.
Dans cet arrêt, la Cour indique que les étrangers qui séjournent illégalement en Belgique n'ont pas de droit au bénéfice de l'assistance judiciaire.
Dorénavant, ces personnes auront droit au bénéfice de l'assistance judiciaire si elles répondent à trois conditions. Elles doivent avoir essayé de régulariser leur séjour (1), le motif pour lequel elles introduisent une demande doit présenter un caractère urgent (2) et la procédure doit porter sur des questions sérieuses liées à l'exercice d'un droit fondamental (3). Dans ce dernier cas, cela signifie qu'il doit s'agir d'un droit fondamental garanti par une convention internationale ayant un effet direct en Belgique (comme par exemple la Convention européenne de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales) et/ou par la Constitution. Le juge dispose d'un droit d'appréciation en la matière dès qu'il est saisi d'une affaire » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/001, p. 23).
B.39.1. Die in der Rechtssache Nr. 6598 klagenden Parteien bemängeln an dieser Bestimmung, insofern sie drei Bedingungen festlege, damit sich unrechtmäßig aufhaltende Ausländer in den Genuss der Gerichtskostenhilfe kommen können, einerseits eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen sich unrechtmäßig aufhaltenden Ausländern (erster Teil des Klagegrunds) zu schaffen und andererseits das Recht auf ein faires Verfahren für die betroffenen Ausländer unverhältnismäßig zu beeinträchtigen (zweiter Teil des Klagegrunds).
B.39.2. Der Klagegrund ist aus einer Verletzung der Artikel 10, 11, 13, 23 und 191 der Verfassung an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 Nr. 1, 6 Nr. 3 Bst. c und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit den Artikeln 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte abgeleitet.
B.40.1. Durch die Ausweitung des Vorteils der Gerichtskostenhilfe auf sich in Belgien unrechtmäßig aufhaltende Ausländer beabsichtigt der Gesetzgeber, die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. März 2009 in der Sache Anakomba Yula gegen Belgien zu ziehen (Parl. Dok. Kammer, 2015-2016, DOC 54-1819/001, S. 23).
B.40.2. Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof zu dem früheren System der Gerichtskostenhilfe für Ausländer, wie es in Artikel 668 des Gerichtsgesetzbuches enthalten war, geurteilt:
« 35. Nach diesem Artikel wird Gerichtskostenhilfe den Angehörigen eines Staates gewährt, der einen internationalen Vertrag mit Belgien zur Prozesskostenhilfe abgeschlossen hat, Angehörigen eines Mitgliedstaates des Europarats, Personen, die ordnungsgemäß ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Personen, die die Hilfe für ein Verfahren im Rahmen der Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern beantragen. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass mit diesen Bedingungen die von der Regierung angeführten legitimen Zwecke verfolgt werden.
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37. Der Gerichtshof stellt fest, dass die in dem vorliegenden Fall vor den innerstaatlichen Gerichten auf dem Spiel stehenden Fragen gravierende Fragen des Familienrechts waren. Die von den Gerichten zu fällenden Entscheidungen würden das Privat- und Familienleben nicht nur der Klägerin selbst, sondern auch mehrerer anderer Personen endgültig prägen. Es erforderte daher ganz besonders zwingende Gründe, um eine Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin, die keine Aufenthaltsberechtigung hatte, und den Personen, die über eine solche verfügten, zu rechtfertigen (siehe mutatis mutandis, Niedzwiecki gegen Deutschland, Nr. 58453/00, 25. Oktober 2005). Diese Schlussfolgerung wird zudem durch den Umstand gestützt, dass Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches das Kriterium des rechtmäßigen Aufenthalts nicht vorsah, um in den Genuss des juristischen Beistands eines Rechtsanwalts zu kommen (weiterführender juristischer Beistand - Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches), den die Klägerin übrigens in Anspruch nehmen konnte.
38. Außerdem verliert der Gerichtshof nicht aus den Augen, dass die Aufenthaltskarte der Klägerin anderthalb Monate nach der Geburt ihrer Tochter abgelaufen war und dass sie - wie aus dem Schreiben vom 21. Juni 2006 an den Bürgermeister hervorgeht - bereits vor Ablauf der Karte Schritte unternommen hatte, um sie in Anbetracht des Familienlebens, das sie in Belgien führte, da der Vater ihres Kindes belgischer Staatsangehöriger war, zu verlängern. Schließlich lag dringender Handlungsbedarf vor, da die Frist zur Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage ein Jahr ab dem Geburtsdatum des Kindes beträgt (Artikel 318 und 322 des Zivilgesetzbuches).
39. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Staat gegen seine Pflicht verstoßen hat, das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer Weise zu regeln, die mit den Anforderungen von Artikel 6 § 1 der Konvention in Verbindung mit Artikel 14 übereinstimmt.
40. Diese Bestimmungen wurden somit verletzt ».
B.40.3. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Gerichtskostenhilfe an die Bedingung geknüpft hat, dass der sich unrechtmäßig im Staatsgebiet aufhaltende Ausländer Schritte unternommen hat, um seinen Aufenthalt zu regularisieren (1), dass seine Klage einen Dringlichkeitscharakter aufweist (2) und sich auf Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht (3), hat er die verschiedenen Elemente berücksichtigt, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem vorerwähnten Urteil angeführt hat.
B.41.1. In Artikel 668 des Gerichtsgesetzbuches sind die Kategorien von Ausländern aufgezählt, die unter denselben Bedingungen wie belgische Staatsangehörige Anspruch auf Gerichtskostenhilfe haben. Sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhaltende Ausländer werden somit in der gleichen Weise behandelt wie belgische Staatsangehörige. Anders als für die Kategorien von Ausländern, die in den Buchstaben a bis d der vorerwähnten Bestimmung genannt sind, gelten für sich unrechtmäßig im Staatsgebiet aufhaltende Ausländer jedoch zusätzliche Bedingungen, um die Gerichtskostenhilfe beantragen zu können (Buchstabe e).
B.41.2. Dadurch, dass die Gerichtskostenhilfe grundsätzlich nur Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt im Staatsgebiet oder im Rahmen der Verfahren, die durch das Gesetz vom 15. Dezember 1980 vorgesehen sind, gewährt wird, verfolgt der Gesetzgeber legitime Ziele (EuGHMR, 10. März 2009, Anakomba Yula gegen Belgien, § 35).
B.42. Der Gerichtshof hat jedoch zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung, zu der es innerhalb der Kategorien von sich unrechtmäßig aufhaltenden Ausländern kommt, je nachdem, ob sie die in der angefochtenen Bestimmung festgelegten Bedingungen erfüllen oder nicht, eine Diskriminierung darstellt oder ob das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird.
Die Sichtweise der klagenden Partei läuft letztlich darauf hinaus, dass sich im Staatsgebiet unrechtmäßig aufhaltende Ausländer die Gerichtskostenhilfe unter denselben Bedingungen in Anspruch nehmen können müssen wie sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhaltende Ausländer. Jedoch besteht zwischen den beiden Kategorien von Personen ein objektiver Unterschied in Bezug auf die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltsstatus. Der Staat ist nicht verpflichtet, die gleichen Pflichten gegenüber denjenigen, die sich im Staatsgebiet unrechtmäßig aufhalten, wie gegenüber denjenigen, die sich rechtmäßig aufhalten, zu übernehmen.
B.43.1. Die angefochtene Bestimmung fordert zunächst von dem Ausländer, der unrechtmäßig in Belgien lebt und der aufgrund seiner finanziellen Situation Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen könnte, nachzuweisen, dass er versucht hat, seinen Aufenthalt im Königreich zu regularisieren, um diese zu erhalten.
Als Antwort auf einen Abänderungsantrag, durch den diese Bedingung gestrichen werden sollte, hat der Justizminister angegeben:
« la modification proposée se situe dans le droit fil de la jurisprudence de la Cour européenne des Droits de l'Homme. Il estime en outre que l'on est parfaitement en droit de poser comme condition, pour l'obtention du droit à l'assistance judiciaire, que le ressortissant étranger concerné ait tenté de régulariser son séjour. Il ne peut dès lors pas souscrire à l'amendement présenté » (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-1819/003, p. 48).
Der in der angefochtenen Bestimmung geforderte Versuch, den Aufenthalt zu regularisieren, ist ein Zeichen, dass der Ausländer die Absicht hat, legal in Belgien zu bleiben. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Gerichtskostenhilfe kann der Gesetzgeber für ihre Gewährung verlangen, dass ein Ausländer, der sich unrechtmäßig im Staatsgebiet aufhält, unabhängig von der Grundlage der Klage zum gegebenen Zeitpunkt die notwendigen Schritte unternommen hat, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
B.43.2. In der angefochtenen Bestimmung wird außerdem verlangt, dass die Klage, für die ein sich unrechtmäßig im Staatsgebiet aufhaltender Ausländer Gerichtskostenhilfe möchte, dringlich ist. Diese Bedingung bedeutet, dass das Recht auf richterliches Gehör unwiederbringlich verloren wäre, wenn die Gerichtskostenhilfe nicht gewährt würde.
Sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhaltende Ausländer haben unter denselben Bedingungen Anspruch auf Gerichtskostenhilfe wie belgische Staatsangehörige. Für alle Verfahren, die im Gesetz vom 15. Dezember 1980 vorgesehen sind und mit denen ein solches Aufenthaltsrecht gewährt werden soll, kann ebenfalls Gerichtskostenhilfe gewährt werden (Artikel 668 Bst. c und d des Gerichtsgesetzbuches).
Wenn ein solches Aufenthaltsrecht jedoch nicht gewährt werden kann, müssen die betreffenden Ausländer das Staatsgebiet verlassen oder es kann eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, ausgestellt werden. Unter diesen Umständen entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass die Gerichtskostenhilfe, solange ihre Aufenthaltssituation unrechtmäßig ist, sie sich aber dennoch im Land aufhalten, nur gewährt wird, wenn das Verfahren, für das Gerichtskostenhilfe beantragt wird, dringlich ist. Es obliegt dem Büro des zuständigen Gerichts unter der Kontrolle des Richters den Dringlichkeitscharakter der Klage zu beurteilen.
B.43.3. Die angefochtene Bestimmung erfordert schließlich, dass sich das Verfahren, für das Gerichtskostenhilfe beantragt wird, auf die Ausübung eines Grundrechts bezieht. Bezüglich dieser Bedingung ist in der Begründung erläutert, dass es sich um ein Recht handeln muss, das durch ein internationales Übereinkommen geschützt ist, das wie die Europäische Menschenrechtskonvention direkte Wirkung hat, und dass der Richter dabei über eine Ermessensbefugnis verfügt, wenn ihm die Sache unterbreitet wird (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1819/001, S. 23).
In Anbetracht der unrechtmäßigen Aufenthaltssituation der betreffenden Ausländer entbehrt diese Einschränkung nicht einer vernünftigen Rechtfertigung. Denn wie in B.42 erwähnt, ist der Staat nicht verpflichtet, die gleichen Pflichten gegenüber denjenigen, die sich im Staatsgebiet unrechtmäßig aufhalten, wie gegenüber denjenigen, die sich rechtmäßig aufhalten, zu übernehmen. Es obliegt dem Büro des zuständigen Gerichts unter der Kontrolle des Richters zu prüfen, ob ein Grundrecht in Frage steht.
B.43.4. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden werden weder der Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung noch das Recht auf Zugang zu einem Richter durch den Umstand verletzt, dass die Gewährung der Gerichtskostenhilfe für Personen, die sich illegal im Staatsgebiet aufhalten, an die Bedingungen geknüpft werden kann, die in Artikel 668 Bst. e des Gerichtsgesetzbuches aufgeführt sind.
B.44. Der zehnte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 ist unbegründet.
In Bezug auf die Klagegründe zum Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes
B.45.1. Der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6596 und der achte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6598 betreffen Artikel 19 des angefochtenen Gesetzes, der bestimmt:
« Mit Ausnahme des Artikels 17, der zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2016 in Kraft ».
B.45.2. Die klagenden Parteien bemängeln an der angefochtenen Bestimmung, dass sie mangels Übergangsbestimmungen unmittelbar auf laufende Rechtsstreitigkeiten anwendbar sei und so zu einer Unsicherheit führe, was die Vergütung der Rechtsanwälte anbelange, die Leistungen aufgrund des weiterführenden juristischen Beistands vor dem 1. September 2016 erbracht haben (erster Teil), insofern als in Anwendung von Artikel 9 Nr. 3 des angefochtenen Gesetzes der Betrag der Beiträge, die nach Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes bei der Bestellung des Rechtsanwalts und pro Instanz geschuldet werden, von der Gesamtzahl der Punkte abgezogen würde, die die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Rechtsanwälte bildet, obgleich diese Beiträge, wenn dessen Aufgabe vor dem 1. September 2016 begonnen habe, nicht erhalten worden seien. Die klagenden Parteien kritisieren ebenfalls die Unvorhersehbarkeit der Vergütung der Rechtsanwälte im Zusammenhang mit den Schwankungen des Werts des Punktes. Schließlich kritisieren die klagenden Parteien die Rückwirkung des Gesetzes, da die Beiträge, die nach Artikel 7 des Gesetzes geschuldet werden, unmittelbar zu zahlen seien, sodass sie ebenfalls von den Rechtsuchenden geschuldet würden, die zunächst eine Vermittlung versucht hätten und infolgedessen ihre Klage erst nach dem 1. September 2016 erheben würden.
B.46.1. Die Klagegründe sind aus einer Verletzung von Artikel 16 der Verfassung an sich oder in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des rechtmäßigen Vertrauens, der Nichtrückwirkung der Gesetze und der Stillhalteverpflichtung abgeleitet.
B.46.2. Wenn es um Bestimmungen geht, die grundlegende Rechte garantieren, deren Einhaltung unmittelbar vor einem Richter geltend gemacht werden kann, greift die Geltendmachung einer Stillhalteverpflichtung nicht. Die Parteien führen im Übrigen ihre Beschwerdegründe nicht aus, insofern sie sich aus der Verletzung dieser Pflicht ableiten.
B.47.1. Gemäß Artikel 508/19 Paragraph 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, der durch den in B.30.5 zitierten Artikel 9 Nr. 3 des angefochtenen Gesetzes ersetzt wurde, reduziert das Büro für juristischen Beistand die Punkte für die Leistungen, für die Beträge aufgrund der Beiträge erhalten worden sind, die der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen juristischen Beistands in Anwendung von Artikel 508/17 § 2 desselben Gesetzbuches schuldet. Daraus ergibt sich, dass das Büro für juristischen Beistand, wenn die fraglichen Beträge nicht erhalten worden sind, insbesondere weil sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt seine Aufgabe aufgenommen hat, nicht zu entrichten waren, sie nicht von den für die Leistung zugesprochenen Punkten abzieht.
B.47.2. Das sofortige Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes bewirkt somit keine Unsicherheit in Bezug auf die Vergütung der Rechtsanwälte in diesem Rahmen. Im Übrigen ist der Ursprung einer möglichen Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Wert des Punktes und der Reform des Verzeichnisses nicht das angefochtene Gesetz, sondern seine Ausführungserlasse und entzieht sich aus diesem Grund der Zuständigkeit des Gerichtshofes.
Der erste Teil des siebten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6596 und der erste Teil des achten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6598 sind unbegründet.
B.48. Da Artikel 7 in dem in B.17.3 erwähnten Maße für nichtig zu erklären ist, ist der zweite Teil der Klagegründe nicht zu prüfen.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
1. erklärt in Artikel 508/17 des Gerichtsgesetzbuches, der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand ersetzt wurde, für nichtig:
- Paragraph 1 Absätze 2, 3 und 4;
- in Paragraph 2 die Wörter « neben den in § 1 erwähnten Beiträgen »;
- in Paragraph 3 die Wörter « 1 und » und die Wörter « außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten Freistellung »;
- die Paragraphen 4, 5 und 6;
2. erhält die Folgen der in Artikel 508/17 des Gerichtsgesetzbuches für nichtig erklärten Bestimmungen bezüglich der Beiträge aufrecht, die die Rechtsanwälte in den Sachen erhalten haben, in denen der Rechtsanwalt dem Büro für juristischen Beistand gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches zum 31. August 2018 Bericht erstattet hat;
3. weist die Klagen vorbehaltlich dessen, dass Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016, so ausgelegt wird wie in B.33.2 angegeben wurde, im Übrigen zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 21. Juni 2018.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
J. Spreutels