Dekret zur Festlegung des Haushaltsplanes der Einnahmen der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1998 (1)

Date :
18-12-1997
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 1998033047
Auteur :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Texte original :

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Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:
Artikel 1. Für das Haushaltsjahr 1998 werden die laufenden Einnahmen der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf 3.915,58 Millionen F geschätzt.
Die laufenden Einnahmen setzen sich zusammen aus:
- 3610,73 Millionen F allgemeinen Einnahmen;
- 304,85 Millionen F zweckbestimmten Einnahmen.
Art. 2. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist ermächtigt, im Namen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Radio- und Fernsehgebühren zu erheben.
Art. 3. In Anwendung von Artikel 14 des Dekretes vom 21. Januar 1991 betreffend die Aufhebung und die Reorganisation von Haushaltsfonds, Artikel 3 des Dekretes vom 14. Dezember 1992 zur Einrichtung eines Entschuldungsfonds in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 3 des Dekretes vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 3 des Dekretes vom 21. Dezember 1995 zur Einrichtung des Amortisierungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft, werden 251,3 Millionen F der Dotation als zweckbestimmte Einnahmen folgenden Haushaltsfonds zur Verfügung gestellt:
a) 18,0 Millionen F für den Fonds für den Schülertransport (30.11);
b) 15,0 Millionen F für den Fonds für Kind und Familie der Deutschsprachigen Gemeinschaft (50.11);
c) 1,0 Millionen F für den Fonds zum Schutz des ungeborenen Lebens (50.12);
d) 0,3 Millionen F für den Entschuldungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (50.15);
e) 14,0 Millionen F für den Fonds zur Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft am sozialen Wohnungsbau (50.15);
f) 100,0 Millionen F für den Baufonds für Krankenhäuser und soziomedizinische Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft (50.16);
g) 103,0 Millionen F für den Amortisierungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (60.11).
Art. 4. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist befugt, im Namen der Deutschsprachigen Gemeinschaft beim Gemeindekredit von Belgien oder anderen von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten Finanzeinrichtungen in belgischen Franken oder in Devisen Anleihen aufzunehmen, die höchstens 285,0 Millionen F erreichen dürfen.
Art. 5. Der Minister, zuständig für den Haushalt, wird ermächtigt,
1. die im allgemeinen Interesse der Führung des Schatzamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft erforderlichen Finanzgeschäfte abzuschliessen;
2. die Bedingungen der Rückzahlung der durch die Deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien oder im Ausland getätigten Anleihen im Einvernehmen mit dem Geldgeber anzupassen oder Verwaltungsverträge in diesem Bereich abzuschliessen;
3. die Reserven der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie die etwaigen, die Ausgaben übersteigenden Tageseinnahmen des Schatzamtes und die Erträge der Anleihen unter Ausnutzung der auf dem Kapitalmarkt angebotenen Möglichkeiten zur Kapitalanlage im Interesse des Schatzamtes zu verwalten.
Art. 6. Vorliegendes Dekret tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es durch das
Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Eupen, den 18. Dezember 1997.
J. MARAITE
Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Minister für Finanzen, internationale Beziehungen, Gesundheit,
Familie und Senioren, Sport und Tourismus
K.-H. LAMBERTZ
Minister für Jugend, Ausbildung, Medien und Soziales
W. SCHRÖDER
Minister für Unterricht, Kultur, wissenschaftliche Forschung,
Denkmäler und Landschaften
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(1) Sitzungsperiode 1997-1998.
Dokumente des Rates. - Dekretenwurf, Nr. 4-081 (1997-1998), Nr. 1. - Bericht, Nr. 4-081 (1997-1998), Nr. 2. - Abänderungsvorschäge zu dem vom Ausschuss angenommenen Text.
Ausführlicher Bericht. - Diskussion und Abstimmung, Sitzung vom 18. Dezember 1997.