Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Date :
17-06-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2016203664
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Kanzlei Des Premierministers

Texte original :

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Unter Hinweis auf Artikel 23 der Verfassung;
Unter Hinweis auf das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 94, § 1bis, eingefügt durch Artikel 44 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform;
Unter Hinweis auf das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 60sexies, eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;
Unter Hinweis auf das Gesetz vom 4. April 2014 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger (Allgemeines Familienbeihilfengesetz);
Unter Hinweis auf das Sonderdekret der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird und das Dekret der Wallonischen Region vom 11. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;
Unter Hinweis auf die Beratung vom 8. Dezember 2015 innerhalb des Verwaltungsausschusses von FAMIFED;
Unter Hinweis auf den Vorschlag Nr. 250 des Verwaltungsausschusses von FAMIFED;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/98 EU es den Drittstaatsarbeitnehmern ermöglicht über ein einheitliches Verfahren eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten, und dass diese Richtlinie zur Feststellung einer deutlichen Reihe von Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU arbeiten (dürfen), dient, damit sie gemeinschaftliche Rechte ähnlich wie die Rechte der EU-Bürger, unter anderem in Bezug auf die Soziale Sicherheit, genießen können.
In der Erwägung der auf Belgien ruhenden Verpflichtung, die europäischen Richtlinien umzusetzen;
die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Wohlfahrt, Volksgesundheit und Familie;
die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, Soziales Wohlbefinden und Kulturerbe;
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Familie, Gesundheit und Soziales;
die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den Vorsitzenden des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und die Mitglieder des Vereinigten Kollegiums, zuständig für die Unterstützung der Personen, Familienleistungen und Filmzensur;
haben Folgendes vereinbart:
KAPITEL 1 - Gesetzesänderungen
Artikel 1 - Dieses Kapitel bestimmt die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
Art. 2 - Artikel 56sexies, § 1, Absatz 2 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 (AFBG), geändert durch das Gesetz vom 4. April 2014 wird durch die Bestimmung unter Punkt 6 ergänzt:
« 6. die Drittstaatsarbeitnehmer sind, die sich zu Arbeitszwecken aufhalten dürfen oder die arbeiten dürfen im Sinne des Artikels 3, Absatz 1, Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, vorausgesetzt:
a) sie stehen in einem Beschäftigungsverhältnis oder waren mindestens sechs Monate beschäftigt und sind als arbeitslos gemeldet im Sinne des Artikels 12, Absatz 2, Buchstabe b, erster Satz der genannten Richtlinie;
b) und gehören nicht zu den Kategorien von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 12, Absatz 2, Buchstabe b, Satz 2 der genannten Richtlinie. »
Art. 3 - Artikel 1, Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch die Bestimmung unter Punkt 6 ergänzt:
« 6. Drittstaatsarbeitnehmer, die sich zu Arbeitszwecken aufhalten dürfen oder die arbeiten dürfen im Sinne des Artikels 3, Absatz 1, Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, vorausgesetzt:
a) sie stehen in einem Beschäftigungsverhältnis oder waren mindestens sechs Monate beschäftigt und sind als arbeitslos gemeldet im Sinne des Artikels 12, Absatz 2, Buchstabe b, erster Satz der genannten Richtlinie;
b) und gehören nicht zu den Kategorien von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 12, Absatz 2, Buchstabe b, Satz 2 der genannten Richtlinie. »
KAPITEL 2 - Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens
Art. 4 - Dieses Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam mit 1. Juli 2016 nach Genehmigung der zuständigen Gesetzgeber.
Unterzeichnet im Brüssel, am 17. Juni 2016, in einer Originalausfertigung in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, die beim zentralen Sekretariat des Konzertierungsausschusses, verantwortlich für die beglaubigten Abschriften und die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, deponiert wird.
Für die Flämische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident der flämischen Regierung
G. BOURGEOIS
Der Minister für Wohlfahrt, Volksgesundheit und Familie
J. VANDEURZEN
Für die Wallonische Region:
Der Ministerpräsident der wallonischen Regierung
P. MAGNETTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe
M. PREVOT
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident der Deutschsprachigen Gemeinschaft
O. PAASCH
Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales der Deutschsprachigen Gemeinschaft
A. ANTONIADIS
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission:
Der Vorsitzender des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission
R. VERVOORT
Die Mitglied des Vereinigten Kollegiums, zuständig für die Unterstützung der Personen, Familienleistungen und Filmzensur
Frau C. FREMAULT
Der Mitglied des Vereinigten Kollegiums, zuständig für die Unterstützung der Personen, Familienleistungen und Filmzensur
P. SMET