Erlass der Regierung zur Änderung des Erlasses der Exekutive vom 6. Dezember 1984 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hofes Stester in Berlotte

Date :
06-02-2014
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2014033038
Auteur :
Deutschsprachige Gemeinschaft

Texte original :

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Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen, Artikel 8.1;
Aufgrund des Erlasses der Exekutive vom 6. Dezember 1984 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hofes Stester in Berlotte;
Aufgrund des günstigen Gutachtens des Gemeindekollegiums der Gemeinde Raeren vom 20. November 2013;
Aufgrund des günstigen Gutachtens der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission vom 21. Oktober 2013;
In Erwägung, dass der Schutzbereich nicht Teil des geschützten Guts ist, sondern seinem Schutz vor negativen Einwirkungen dienen soll;
In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, um eventuelle negative Einflüsse auf das geschützte Gut durch Bautätigkeiten im Umfeld abzuwenden;
In Erwägung, dass der Schutzbereich das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfasst, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen;
In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, dass die spezifischen kulturlandschaftlichen Merkmale berücksichtigt worden sind;
In Erwägung, dass diese kulturlandschaftlichen Merkmale anhand angemessener Mechanismen erfasst worden sind;
In Erwägung, dass das zuständige Gemeindekollegium in seinem Gutachten vom 20. November 2013 keine Anmerkungen zum vorgeschlagenen Schutzbereich macht;
In Erwägung, dass die Denkmalschutzkommission in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2013 keine Anmerkungen zum vorgeschlagenen Schutzbereich macht;
Auf Vorschlag des Ministers für Denkmalschutz,
Beschließt :
Artikel 1 - In den Erlass der Exekutive vom 6. Dezember 1984 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hofes Stester in Berlotte wird ein Artikel 1.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 1.1 - Der in dem Anhang 1 eingezeichnete Schutzbereich umfasst die folgenden Parzellen: Gemeinde Raeren, Gemarkung 2, Flur D, Nummer 23, 25b, 26e, 26f, 27b, 29c, 29d, 30a und 30b; Flur E, Nummer 15b, 15c und 15d.
Dieser Schutzbereich ist entsprechend schraffiert und mit einem durchgehenden fetten Strich eingezeichnet."
Art. 2 - Demselben Erlass wird ein Anhang 1 beigefügt, der als Anhang zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Der für Denkmalschutz zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Eupen, den 6. Februar 2014
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Die Ministerin für Kultur, Medien und Tourismus
Frau I. WEYKMANS

Anhang zum Erlass der Regierung vom 6. Februar 2014 zur Änderung des Erlasses der Exekutive vom 6. Dezember 1984 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hofes Stester in Berlotte
Anhang 1 zum Erlass der Exekutive vom 6. Dezember 1984 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hofes Stester in Berlotte

Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Gesehen, um dem Erlass der Regierung vom 6. Februar 2014 zur Änderung des Erlasses der Exekutive vom 6. Dezember 1984 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hofes Stester in Berlotte als Anhang beigefügt zu werden.
Eupen, den 6. Februar 2014
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Die Ministerin für Kultur, Medien und Tourismus
Frau I. WEYKMANS