Erlass der Wallonischen Regierung über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Date :
06-12-2012
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
36 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2013027066
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, insbesondere des Artikels 2, § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
Aufgrund des Ministerialerlasses vom 21. Dezember 2001 zur Einführung einer Regelung für die Kontrolle und die Zertifizierung der Erzeugung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen;
Aufgrund der am 25. Januar 2012 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 10. November 2011;
Aufgrund des am 21. März 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 50.994/4 des Staatsrats;
Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;
Nach Beratung,
Beschliesst :
KAPITEL I - Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
Artikel 1 - - Der vorliegende Erlass überträgt die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, abgeändert durch die Richtlinien 2002/68/EG des Rates vom du 19. Juli 2002, 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003, 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003, 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 und 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009.
Art. 2 - § 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1° Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.
Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:
a) die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
b) die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Vorbereitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.
Die Durchführungsbestimmungen zu den vorliegenden Bestimmungen werden durch den Minister nach den Entscheidungen der Institutionen der Europäischen Union festgelegt;
2° Öl- und Faserpflanzen: die Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:
a) Arachis hypogea L., Erdnuss;
b) Brassica juncea (L.) Czern, Brauner Senf;
c) Brassica napus L. (partim), Raps;
d) Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch, Schwarzer Senf;
e) Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Rübsen;
f) Cannabis sativa L., Hanf;
g) Carthamus tinctorius L., Färberdistel;
h) Carum carvi L., Kümmel;
i) Glycine max (L.) Merr., Sojabohne;
j) Gossypium spp., Baumwolle;
k) Helianthus annuus L., Sonnenblume;
l) Linum usitatissimum L., Faserllein, Öllein;
m) Papaver somniferum L., Schlafmohn;
n) Sinapis alba L., weisser Senf.
3° Vorstufensaatgut: Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen, das unter der Verantwortung des Saatzüchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen und von einer zuständigen Anerkennungsstelle gemäss den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden ist.
4° Basissaatgut (andere Sorten als Hybriden): Samen:
a) der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist, ggf. ab Vorstufensaatgut;
b) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" oder der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung "beziehungsweise"Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" oder gegebenenfalls " Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung " bestimmt ist;
c) der vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 des vorliegenden Erlasses für Basissaatgut erfüllt und
d) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäss Anlage 2 - entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
Bei Leinsaatgut kann die Erzeugung des Basissaatguts sich über einen oder zwei Vermehrungszyklen erstrecken. In diesem Fall wird die Kategorie Basissaatgut in die Kategorien Basissaatgut E2 für die erste Generation aus Vorstufensaatgut und Basissaatgut E3 für die zweite Generation nach dem Vorstufensaatgut unterteilt;
5° Basissaatgut (Hybriden):
1. Basissaatgut von Inzuchtlinien: Samen,
a) der vorbehaltlich von Artikel 6 die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 für Basissaatgut erfüllt und
d) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäss Anlage 2 - entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss Buchstabe a) erfüllt sind.
2. Basissaatgut von Inzuchtlinien: Samen,
a) der zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder Doppel-Hybriden bestimmt ist,
b) der vorbehaltlich von Artikel 6 die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 für Basissaatgut erfüllt und
c) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäss Anlage 2 - entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.
6° Zertifiziertes Saatgut (Rübsen, Sareptasenf, Raps, Schwarzer Senf, diözischer Hanf, Saflor, Kümmel, Sonnenblume, Mohn, Weisser Senf): Samen,
a) der unmittelbar von Basissaatgut oder auf Anfrage des Saatzüchters von Vorstufensaatgut stammt;
b) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;
c) der vorbehaltlich von Artikel 6, § 2 die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 für zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
7° Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Erdnuss, monözischer Hanf, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle): Samen,
a) der unmittelbar von Basissaatgut oder auf Anfrage des Saatzüchters von Vorstufensaatgut stammt;
b) der zur Erzeugung entweder von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" oder gegebenenfalls der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" oder zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen bestimmt ist;
c) der die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 für zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
8° Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Erdnuss, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle) : Samen,
a) der unmittelbar von Basissaatgut, von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder auf Anfrage des Saatzüchters von Vorstufensaatgut stammt;
b) der zur Erzeugung zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen oder gegebenenfalls zur Erzeugung der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" bestimmt sind;
c) der die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 für zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
9° Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (monozönischer Hanf: Samen,
a) der unmittelbar von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und der besonders im Hinblick auf die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung hergerichtet und amtlich geprüft worden ist;
b) der für die Erzeugung von Hanf bestimmt ist, welcher zur Zeit der Blüte geerntet wird;
c) der die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 für zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
10° Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung (Faserlein, Öllein): Samen,
a) der unmittelbar von Basissaatgut, von zertifiziertem Saatgut der ersten oder der zweiten Vermehrung oder auf Anfrage des Saatzüchters von Vorstufensaatgut stammt;
b) der zur Erzeugung zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen bestimmt ist;
c) der die Voraussetzungen der Anlagen 1 und 2 für zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
11° Handelssaatgut: Samen,
a) der artecht ist;
b) der vorbehaltlich von Artikel 6, § 2 die Voraussetzungen der Anlage 2 für Handelssaatgut erfüllt und
c) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäss den Buchstaben a) und b) erfüllt sind;
12° Verbundsorte: Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten bestäuberabhängigen Hybride, die gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten amtlich zugelassen ist, mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermassen zugelassener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden, das von den Erhaltungszüchtern der genannten Komponenten gemeinsam festgelegt wird und der Zertifizierungsbehörde mitgeteilt worden ist;
13° Bestäuberabhängige Hybride: männlich-sterile Hybride als Komponente der "Verbundsorte" (weibliche Komponente);
14° Bestäuber: Pollen absondernde Komponente der "Verbundsorte" (männliche Komponente);
15° Drittland: Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
16° Gemeinsamer Katalog: der gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgrund der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten;
17° Nationaler Katalog: der nationale Katalog der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2001 über die nationalen Kataloge der Sorten von Gemüsearten und landwirtschaftlichen Pflanzenarten;
18° ISTA (Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung): internationale Einrichtung, die die Verfahren für die Probenahme und die Prüfung des Saatguts bestimmt;
19° Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört;
20° Dienststelle: die Direktion der Qualität der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt (D.G.A.R.N.E.) des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, welche die zuständige Behörde für die Zertifizierung ist.
§ 2. Änderungen der Liste der in § 1 unter Punkt 2° aufgeführten Arten werden durch den Minister in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Institutionen der Europäischen Union vorgenommen.
§ 3. Die jeweiligen Sortentypen einschliesslich der Komponenten, die für die Kontrolle nach dem vorliegenden Erlass in Frage kommen, können durch den Minister in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Institutionen der Europäischen Union besonders beschrieben und festgelegt werden.
§ 4. In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Institutionen der Europäischen Union kann der Minister die Punkte 4° und 5° von § 1 abändern, um in den Anwendungsbereich dieses Erlasses die Hybriden der Öl- und Faserpflanzen mit Ausnahme der Sonnenblumenhybriden einzuschliessen.
Art. 3 - Der vorliegende Erlass gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Europäischen Union, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist. Er gilt nicht für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, wenn es als solches gekennzeichnet ist, und unter der Bedingung, dass die Bestimmung nachgewiesen werden kann.
Der vorliegende Erlass wird unbeschadet der föderalen Zuständigkeiten in Sachen Pflanzenschutz und insbesondere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung von Organismen, die für Pflanzen und pflanzliche Stoffe schädlich sind, gefasst.
KAPITEL II - Die Anerkennung und das Inverkehrbringen
Art. 4 - § 1. Saatgut der nachfolgenden Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es als "Vorstufensaatgut", "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist:
1° Brassica L. (partim), Raps;
2° Brassica rapa L. var. silvestris ( Lam.) Briggs, Rübsen;
3° Cannabis sativa L., Hanf;
4° Carthamus tinctorius L., Saflor;
5° Carum carvi L., Kümmel;
6° Gossypium spp., Baumwolle;
7° Helianthus annuus L., Sonnenblume;
8° Linum usitatissimum L., (Partim), Öllein oder Faserlein.
§ 2. Saatgut anderer als der in § 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich entweder um Saatgut, das als "Vorstufensaatgut", "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatgut handelt.
§ 3. Gemäss den durch die Europäische Union getroffenen Beschlüssen kann der Minister vorschreiben, dass Saatgut anderer als der in § 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Saatgut handelt, das als "Vorstufensaatgut", "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.
§ 4. Das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einer Sorte angehört, die im gemeinsamen Katalog oder im nationalen Katalog angeführt ist.
§ 5. Der Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Form einer Verbundsorte ist zulässig. Die Umhüllung einer bestimmten bestäuberabhängigen Hybride muss eine andere Farbe als die Umhüllung des Bestäubers haben.
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 ist das Inverkehrbringen von nicht aufbereitetem Saatgut im Hinblick auf deren Aufbereitung und Verpackung erlaubt, sofern die Identität dieses Saatguts amtlich gewährleistet ist.
Art. 6 - § 1. Abweichend von den in Artikel 4 aufgeführten Bestimmungen kann Vorstufensaatgut und Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage 2 an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht werden, unter der Bedingung, dass der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.
§ 2. Im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut und abweichend von Artikel 4 kann Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" aller Art oder Handelssaatgut, bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden. Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Der Lieferant muss die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleisten. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält. Der Lieferant verpflichtet sich zur Rücknahme der Partie, für den Fall dass die amtliche Prüfung ungünstig ausfällt.
§ 3. Mit Ausnahme der in Artikel 16 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Europäischen Union gelten diese Bestimmungen nicht für aus Drittländern eingeführtes Saatgut.
Art. 7 - § 1. In Abweichung von Artikel 4 wird den auf dem Gebiet der Wallonischen Region angesiedelten Erzeugern erlaubt, kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben in Verkehr zu bringen.
§ 2. In Abweichung von Artikel 4 kann die Dienstelle den auf dem Gebiet der Wallonischen Region angesiedelten Erzeugern erlauben, angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke in Verkehr zu bringen, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die ein Antrag auf Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog gestellt wurde. Die auf diese Erlaubnis anwendbaren Bedingungen werden in Anlage 6 erläutert. Sie stimmen mit den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission vom 2004/842/EG vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog beantragt wurde, überein.
§ 3. Im Fall von genetisch verändertem Material kann das in § 1 und § 2 erwähnte Saatgut nur unter Einhaltung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt sowie des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Organismen oder Erzeugnissen, die derartige Organismen beinhalten, in Verkehr gebracht werden.
Art. 8 - Der Minister kann für die einheimische Produktion im Rahmen der Zertifizierung des Vorstufensaatguts, des Basissaatguts und des sonstigen zertifizierten Saatguts sowie für die Zulassung von Handelssaatgut zusätzliche Bedingungen festlegen oder Bedingungen, die strenger sind als jene, die in Anlagen 1 und 2 angeführt werden.
Art. 9 - Die ggf. erforderliche Beschreibung für die Zertifizierung der genealogischen Bestandteile wird auf Antrag des Saatzüchters geheim gehalten.
Art. 10 - § 1. Vorstufensaatgut, Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut dürfen nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 11 und 12, § 1 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden.
§ 2. Die Dienststelle kann für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von § 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
Art. 11 - § 1. Packungen mit Vorstufensaatgut, mit Basissaatgut, mit zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut müssen amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 12, § 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschliessung schliesst das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein. Diese Massnahmen sind bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems jedoch entbehrlich.
§ 2. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschliessung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 12, § 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschliessung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschliessung vorgenommen hat, vermerkt.
§ 3. Für die auf dem Gebiet der Wallonischen Region verschlossenen Kleinpackungen werden in Anlage 7 unter Punkt 7.4 Ausnahmen von § 1 vorgesehen.
Art. 12 - § 1. Packungen mit Vorstufensaatgut, Basissaatgut, mit zertifiziertem Saatgut und mit Handelssaatgut:
1° werden an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett versehen, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage 4 entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiss mit einer lilafarbenen diagonalen Linie bei Vorstufensaatgut, weiss bei Basissaatgut, blau bei zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, rot bei zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut. Bei zertifiziertem Saatgut einer Verbundsorte ist das Etikett blau mit einer diagonalen grünen Linie. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 6, § 1 Basissaatgut die Anforderungen der Anlage 2 an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Gemäss den durch die Europäische Union getroffenen Beschlüssen kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
2° enthalten einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage 4, Teil A, Buchstabe a), Nummern 4, 5 und 6 und für Handelssaatgut in Buchstabe c), Nummern 2, 5 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäss Punkt 1° verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäss Punkt 1° ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reissfestem Material verwendet wird.
§ 2. Der Minister kann für die auf dem Gebiet der Wallonischen Region verschlossenen Kleinpackungen mit Basissaatgut in Übereinstimmung mit den ggf. getroffenen Beschlüssen der Europäischen Union Ausnahmen von den Bestimmungen von § 1 vorsehen.
Art. 13 - In allen anderen als den in dem vorliegenden Erlass vorgesehenen Fällen und gemäss den Beschlüssen der Europäischen Union kann der Minister vorschreiben, dass die Packungen mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut irgendwelcher Kategorie oder mit Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind, handeln. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in den Beschlüssen der Europäischen Union bestimmten Verfahren festgelegt.
Art. 14 - Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein, unbeschadet der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2005.
Art. 15 - Jegliche chemische Behandlung von Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut wird entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt.
Art. 16 - § 1. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen:
1° das unmittelbar von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 17 gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und
2° in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde;
wird auf Antrag und unbeschadet der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2001 als zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage 1 für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der Anlage 2 für diese Kategorie erfüllt sind.
Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so kann es, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, die amtliche Anerkennung als Basissaatgut erhalten.
§ 2. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das in der Europäischen Union geerntet wurde und zur Anerkennung nach § 1 bestimmt ist, muss :
1° gemäss Artikel 11, § 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage 5, Punkte A und B versehen werden und
2° von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage 5 Punkt C begleitet sein.
Die Bestimmungen von Punkt 1 in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind, oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.
§ 3. In Drittländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen wird auf Antrag amtlich anerkannt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1° Das Saatgut wurde direkt gewonnen:
a) von Basissaatgut oder Saatgut der ersten Vermehrung, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäss Artikel 17 Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, oder
b) durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäss Punkt a) amtlich anerkanntem Basissaatgut;
2° eine Feldbesichtigung durchgeführt wurde, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung erfüllt, die von dem Rat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 2002/57 EG getroffen worden ist;
3° die amtliche Prüfung ergeben hat, dass die Bedingungen der Anlage 2 für dieselbe Kategorie erfüllt sind.
Art. 17 - § 1. Das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das in einem Drittland geerntet worden ist, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Rat der Europäischen Union im Voraus festgestellt hat, dass das in diesem Land geerntete Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Massnahmen die gleiche Gewähr bietet, und insoweit dem Saatgut gleichsteht, das in der Europäischen Union geerntet worden ist und den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 2002/57EG entspricht.
§ 2. Die in § 1 angeführten Bestimmungen sind ausserdem anwendbar auf das in jedem neuen Mitgliedstaat geerntete Saatgut für die Zeit ab dem Zeitpunkt seines Beitritts bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 2002/57/EG nachkommen muss.
Art. 18 - § 1. Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut in der Europäischen Union kann die Dienststelle beschliessen, unter Anwendung des in der vorerwähnten Richtlinie 2002/57/EG festgelegten Verfahrens und mit der Zusage der Europäischen Kommission das Inverkehrbringen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche weder im gemeinsamen Sortenkatalog noch in dem nationalen Sortenkatalog aufgeführt ist, zu genehmigen. Diese Genehmigung gilt für einen begrenzten Zeitraum und betrifft die Samenmengen, die zur Behebung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlich sind.
§ 2. Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden. Bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das für Handelssaatgut vorgesehene amtliche Etikett zu verwenden.
Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.
Art. 19 - Der Minister kann die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse oder auf Grund der administrativen Vereinfachung oder zur Verbesserung des Kontrollsystems notwendig werdenden Ergänzungen oder Änderungen der Anhänge des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Europäischen Union vornehmen.
KAPITEL III - Die Kontrolle
Art. 20 - Die Dienststelle ist nach den in der Anlage 7 angeführten Verfahren und Definitionen mit der Durchführung der Kontrolle des erzeugten einheimischen Saatguts beauftragt. Diese Kontrolle umfasst insbesondere:
1° die Prüfung der Zulässigkeit der Kontrollanträge für die Kulturen, die zur Erzeugung von Saatgut bestimmt sind;
2° die Kontrolle der Feldbestände;
3° die Kontrolle der geernteten Erzeugnisse beim Transport, der Anlieferung, der Lagerung, der Aufbereitung und der Aufmachung;
4° die Laboruntersuchung;
5° die Kontrolle der Ausführung der amtlichen Verschliessung und des in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 vorgeschriebenen Anbringens amtlicher Etiketten und Bescheinigungen;
6° die Kontrolle der Felduntersuchungen, Probenahmen und Laboruntersuchungen unter amtlicher Überwachung gemäss Artikel 21.
Art. 21 - § 1. Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäss Artikel 2, § 1, 4°, d, Artikel 2, § 1, 5°, 1, b, Artikel 2, § 1, 5°, 2, c, Artikel 2, § 1, 6°, d, Artikel 2, § 1, 7°, d, Artikel 2, § 1, 8°, d, Artikel 2, § 1, 9°, d, Artikel 2, § 1, 10°, d und § 1, 11°, c, müssen folgende Anforderungen für die Felduntersuchungen erfüllt sein:
1° Die Inspektoren:
a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben, die durch von der Dienststelle oder von sonstigen amtlich anerkannten Kontrolleinrichtungen durchgeführte Prüfungen nachgewiesen und im Rahmen von von der Dienststelle oder von sonstigen amtlich anerkannten Kontrolleinrichtungen durchgeführten Lehrgängen erreicht wird.
Die Ausbildung eines neuen amtlich anerkannten Inspektors erstreckt sich über die Dauer der in einem Kulturjahr durchgeführten Feldkontrollen. - Sie umfasst zwei Teile: einen theoretischen Teil über den Inhalt der Gesetzgebung, die administrative Verwaltung der Inspektionen, die Normen und Techniken der Beobachtung, und einen praktischen Teil, der eine technische Ausbildung auf dem Kontrollfeld umfasst sowie die Überwachung der von einem amtlich anerkannten Inspektor durchgeführten Feldkontrollen auf den der Produktion vorbehaltenen Parzellen.
Der amtlich anerkannte Inspektor muss allen ggf. organisierten Informationstagungen über die von der Dienststelle organisierten Feldkontrollen beiwohnen. Er muss ebenfalls an den Besichtigungen der Kontrollfelder teilnehmen.
b) haben im Zusammenhang mit den Besichtigungen kein Gewinninteresse;
c) müssen von der Dienststelle amtlich zugelassen worden sein. Damit sie zugelassen werden können, müssen sie eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich verpflichten, die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln einzuhalten und sich im Rahmen der von der Dienststelle organisierten Informationstagungen regelmässig fortzubilden. Die Zulassung wird jährlich erteilt für die Art(en), für die die fachliche Befähigung nachgewiesen wurde. Sie ist gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Unbeschadet der Anwendung der in Punkt 5° erwähnten Massnahmen wird die Zulassung von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert;
d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäss den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen;
e) übermitteln der Dienststelle innerhalb von fünf Tagen nach der Feststellung die in den Beständen gemachten Beobachtungen. Die Dienststelle ist verantwortlich für die Zuteilung einer provisorischen Einstufung auf der Grundlage der Beobachtungen des amtlich anerkannten Inspektors.
2° Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist;
3° Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Der Anteil beträgt mindestens 5 v.H.;
4° Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen;
5° Stellt die Dienststelle zu Lasten eines amtlich anerkannten Inspektors administrative Nachlässigkeiten fest (unvollständige, ungenaue oder nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist eingereichte Schriftstücke), so wird diesem eine schriftliche Verwarnung zugestellt. Nachdem ihm im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Kulturjahren drei schriftliche Verwarnungen zugestellt worden sind, und seine Erklärungen als nicht zufrieden stellend erachtet wurden, entzieht die Dienststelle ihm die Zulassung;
6° Stellt die Dienststelle eine technische Pflichtverletzung fest, so stellt sie dem amtlichen Inspektor eine schriftliche Verwarnung zu, in der die beobachtete Pflichtverletzung erläutert und die Aussetzung seiner Zulassung erklärt wird.
Die Aussetzung der Zulassung wird beendet, nachdem der Inspektor an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen und eine von der Dienststelle organisierte amtliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Dauer der Aussetzung übersteigt nicht drei Jahre. Nach drei Jahren wird die Zulassung durch die Dienststelle entzogen. In diesem Fall wird jegliche bereits erfolgte Zertifizierung von geprüftem Beständen für das betreffende Wirtschaftsjahr rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt;
7° Falls die Dienststelle sich gezwungen sieht, dem amtlich anerkannten Inspektor die Zulassung zu entziehen, teilt sie ihm dies mit einem Einschreibebrief mit, in dem sie die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, erläutert. Wenn der amtlich anerkannte Inspektor den Beschluss zum Entzug der Zulassung beanstandet, kann er innerhalb von dreisszig Tagen ab dem Datum des Eingangs des Schreibens, durch das ihm der Beschluss, der Gegenstand des Einspruchs ist, zugestellt wurde, beim Generalinspektor der Abteilung Entwicklung der operativen Direktion "Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt" eine Verwaltungbeschwerde einreichen.
In dieser Verwaltungsbeschwerde hat der amtlich anerkannte Inspektor die Mittel zu seiner Verteidigung anzugeben.
Der Generalinspektor fasst einen Beschluss, den er dem Betreffenden per Einschreiben mitteilt.
§ 2. Im Verfahren der Überwachung von Sorten, bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut nach Artikel 2, § 1, 4°, d, Artikel 2, § 1, 5°, 1, b, Artikel 2, § 1, 5°, 2, c, Artikel 2, § 1, 6°, d, Artikel 2, § 1, 7°, d, Artikel 2, § 1, 8°, d, Artikel 2, § 1, 9°, d, Artikel 2, § 1, 10°, d und § 1, 11°, c müssen die Proben amtlich oder unter amtlicher Überwachung gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäss Artikel 22 sind amtlich zu ziehen. Die Proben werden gemäss den üblichen internationalen Verfahren oder in Ermangelung derartiger Verfahren nach vom Minister festgelegten Methoden aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe werden in der Anlage 3 angegeben. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels gilt als homogene Partie eine Menge von Saatgut, die eine Einheit bildet und Eigenschaften aufweist, deren Gleichwertigkeit vorausgesetzt wird.
Wenn die Probenahme von Saatgut unter amtlicher Überwachung stattfindet, müssen die nachstehenden Bedingungen eingehalten werden:
1° Die Saatgutprobennehmer:
a) haben die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen erworben. Die Dienststelle organisiert Ausbildungslehrgänge über den Inhalt der Gesetzgebung, die administrative Verwaltung der Proben und die Normen und Techniken der Probenahme. Die Dienststelle stellt die in Punkt c) erwähnte Zulassung nur dann aus, wenn sie durch angemessene Tests hat prüfen können, dass die theoretischen und praktischen Kenntnisse, die zur Durchführung der Probenahme erforderlich sind, erworben wurden;
b) haben im Zusammenhang mit der Probenahme kein Gewinninteresse;
c) sind entweder unabhängige natürliche Personen, oder von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen, oder von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen. In diesem Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Dienststelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen;
d) werden von der Dienststelle amtlich zugelassen. Damit sie zugelassen werden können, müssen sie eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich verpflichten, die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln einzuhalten und sich im Rahmen der von der Dienststelle organisierten Informationstagungen regelmässig fortzubilden. Die Zulassung wird jeweils für eine Art erteilt und ist gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Zulassung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, so lange die auferlegten Bedingungen erfüllt werden. Die Zulassung wird entzogen, wenn die auferlegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
2° Die Tätigkeit der Saatgutprobenehmer wird durch die Dienststelle ordnungsgemäss überwacht. Bei automatischer Probenahme hat der Probenehmer die Auflagen der ISTA zu erfüllen. Zudem muss er von der Dienststelle zugelassen werden. Ein amtlich zugelassener Saatgutprobenehmer ist für den Betrieb des Probenehmers verantwortlich;
3° Die Überwachung gemäss Punkt 2° umfasst eine Kontrollbeprobung eines Anteils der im Rahmen dieses Versuchs zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Anteil wird in der Regel so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Anteil beträgt mindestens 5%. Diese Kontrollbeprobungen sind nicht auf die automatische Probenahme anwendbar. Die Dienststelle vergleicht die Ergebnisse der Analysen amtlich gezogener Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden;
4° Die Überwachung gemäss Punkt 2° umfasst die Durchführung von Prüfungen der Probenahmetätigkeiten durch die Dienststelle nach von ihr festgelegten Modalitäten;
5° Stellt die Dienststelle zu Lasten des amtlich zugelassenen Saatgutprobenehmers Pflichtverletzungen fest, so übermittelt sie diesem eine schriftliche Verwarnung.
Als Pflichtverletzungen gelten:
a) die im Rahmen der in Punkt 4° vorgesehenen Prüfung festgestellten Regelwidrigkeiten;
b) wiederholte administrative Nachlässigkeiten (unvollständige, ungenaue oder nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist eingereichte Schriftstücke);
c) die Ergebnisse, die die Grenzwerte übersteigen und die bei den Vergleichen der unter Punkt 3° erwähnten Kontrollbeprobungen erzielt werden.
Der amtlich zugelassene Saatgutprobenehmer bereinigt die Sachlage innerhalb einer Frist, die gemeinsam mit der Dienststelle festgelegt wird. Wird die Sachlage nicht innerhalb der festgelegten Frist bereinigt, so wird die Zulassung ausgesetzt. In Ermangelung einer Bereinigung der Sachlage innerhalb von dreissig Tagen nach dem Ablauf der festgelegten Frist wird die Zulassung durch die Dienststelle entzogen. In diesem Fall wird jegliche Zertifizierung des beprobten Saatguts für nichtig erklärt, es sei denn es kann erwiesen werden, dass dieses Saatgut alle erforderten Bedingungen erfüllt.
6° Falls die Dienststelle sich gezwungen sieht, einem amtlich zugelassenen Saatgutprobenehmer die Zulassung zu entziehen, so setzt sie diesen durch ein Einschreiben, in dem die Begründung dieser Entscheidung angegeben wird, davon in Kenntnis. Wenn die Entscheidung über den Entzug der Zulassung durch den amtlich zugelassenen Saatgutprobenehmer beanstandet wird, so kann dieser innerhalb von dreissig Tagen, die auf das Datum des Eingangs des Schreibens folgen, durch das ihm der den Einspruch betreffende Beschluss zugestellt wurde, beim Generalinspektor der Abteilung Entwicklung der operativen Direktion « Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt« eine Verwaltungbeschwerde einreichen.
In dieser Verwaltungsbeschwerde hat der amtlich zugelassene Saatgutprobenehmer seine Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Der Generalinspektor fasst einen Beschluss, den er dem Betreffenden per Einschreiben mitteilt.
7° gemäss den durch die Europäische Union getroffenen Beschlüssen ist der Minister befugt, andere auf die unter amtlicher Überwachung durchgeführte Saatgutprobenahme anwendbare Massnahmen zu treffen.
§ 3. Die amtlichen Prüfung oder amtlich überwachten Prüfungen nach Artikel 2, § 1, 4°, d, Artikel 2, § 1, 5°, 1, b, Artikel 2, § 1, 5°, 2, c, Artikel 2, § 1, 6°, d, Artikel 2, § 1, 7°, d, Artikel 2, § 1, 8°, d, Artikel 2, § 1, 9°, d, Artikel 2, § 1, 10°, d und § 1, 11°, c, die das Saatgut betreffen, werden nach den international gebräuchlichen Methoden oder in Ermangelung derartiger Methoden nach durch den Minister festgelegten Methoden durchgeführt.
Findet die Prüfung des Saatguts unter amtlicher Überwachung statt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1° das Labor:
beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Fachkenntnisse für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt. Die Saatgutprüfer des Labors haben die erforderlichen Fachkenntnisse in von der Dienststelle organisierten Ausbildungslehrgängen erworben. Diese Ausbildungslehrgänge umfassen einen theoretischen Teil über den Inhalt der Gesetzgebung, die administrative Verwaltung der Prüfanträge, die Normen und Techniken der Prüfung und einen praktischen Teil über die Prüfung von Partien. Die Dienststelle stellt die in Punkt c) erwähnte Zulassung nur dann aus, wenn sie durch angemessene Tests hat prüfen können, dass die theoretischen und praktischen Kenntnisse, die zur Durchführung der Prüfungen erforderlich sind, erworben wurden. Es ist zulässig, dass das Labor bei der Durchführung der gesamten Prüfungen, die in den Bereich der Anerkennung der Zulassung fallen, oder eines Teils dieser Prüfungen Personal beschäftigt, das nicht amtlich geprüft wurde. In diesem Fall muss das Labor rechtfertigen können, dass diese Personalmitglieder ausgebildet wurden, dass ihre Fachkenntnisse betriebsintern validiert wurden, und dass eine ständige Qualitätskontrolle der ausgeführten Aufgaben und eine Betreuung durch amtlich geprüftes Personal stattgefunden hat.
Die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Analysetätigkeit der ständig oder zeitweilig beschäftigen Personalmitglieder muss möglich sein.
Das Labor verfügt über die Räumlichkeiten und Geräte, für die die Dienststelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind;
b) ist entweder ein unabhängiges Labor oder das Labor eines Saatgutunternehmens. Handelt es sich um das Labor eines Saatgutunternehmens, so darf es nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Dienststelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
c) muss von der Dienststelle amtlich zugelassen worden sein nach den von ihr festgelegten Modalitäten. Damit sie zugelassen werden können, muss der Chefprüfer eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sich das Labor verpflichtet, die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln einzuhalten. Der Chefprüfer des Labors verpflichtet sich, gemäss den üblichen internationalen Regeln wie z.B. gemäss den von der ISTA veröffentlichten Regeln über einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren Buch zu führen über die Proben und die Prüfergebnisse und die Proben während wenigstens einem Jahr am dem Datum, an dem die Prüfungen abgeschlossen werden, zur Verfügung der Dienststelle zu halten.
Die Zulassung wird jeweils für eine Art erteilt und ist gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Zulassung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, so lange die auferlegten Bedingungen erfüllt werden. Die Zulassung wird entzogen, wenn die auferlegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
2° Die Tätigkeiten des Labors in Zusammenhang mit der Prüfung des Saatguts unterliegen einer Kontrolle durch die Dienststelle;
3° Die Überwachung gemäss Punkt 2° umfasst eine Kontrollbeprobung eines Anteils der im Rahmen dieses Versuchs zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Anteil wird in der Regel so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Anteil beträgt mindestens 5%.
4° Die Überwachung gemäss Punkt 2° umfasst die Durchführung von Prüfungen der Labortätigkeiten durch die Dienststelle nach von ihr festgelegten Modalitäten.
5° Stellt die Dienststelle im Rahmen der Labortätigkeiten Pflichtverletzungen fest, so übermittelt sie dem Chefprüfer eine schriftliche Verwarnung.
Als Pflichtverletzungen gelten:
a) die im Rahmen der in Punkt 4° vorgesehenen Prüfung festgestellten Regelwidrigkeiten;
b) wiederholte administrative Nachlässigkeiten (unvollständige, ungenaue oder nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist eingereichte Schriftstücke);
c) die Ergebnisse, die die Grenzwerte übersteigen und die bei den Vergleichen der unter Punkt 3° erwähnten Kontrollbeprobungen erzielt werden.
Das amtlich zugelassene Labor bereinigt die Sachlage innerhalb einer Frist, die gemeinsam mit der Dienststelle festgelegt wird. Wird die Sachlage nicht innerhalb der festgelegten Frist bereinigt, so wird die Zulassung ausgesetzt. In Ermangelung einer Bereinigung der Sachlage innerhalb von dreissig Tagen nach dem Ablauf der festgelegten Frist wird die Zulassung durch die Dienststelle entzogen. In diesem Fall wird jegliche Zertifizierung des beprobten Saatguts für nichtig erklärt, es sei denn es kann erwiesen werden, dass dieses Saatgut alle erforderten Bedingungen erfüllt.
6° Falls die Dienststelle sich gezwungen sieht, dem amtlich anerkannten Labor die Zulassung zu entziehen, teilt sie ihm dies mit einem Einschreibebrief mit, in dem sie die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, erläutert. Wenn das amtlich anerkannte Labor den Beschluss zum Entzug der Zulassung beanstandet, kann er innerhalb von dreissig Tagen ab dem Datum des Eingangs des Schreibens, durch das ihm der Beschluss, der Gegenstand des Einspruchs ist, zugestellt wurde, beim Generalinspektor der Abteilung Entwicklung der operativen Direktion "Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt" eine Verwaltungbeschwerde einreichen.
In dieser Verwaltungsbeschwerde hat das amtlich anerkannte Labor die Mittel zu seiner Verteidigung anzugeben.
Der Generalinspektor fasst einen Beschluss, den er dem Betreffenden per Einschreiben mitteilt.
Art. 22 - § 1. Während des Inverkehrbringens des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen führt die Dienststelle amtliche Stichproben aus, damit sichergestellt ist, dass dieses Saatgut den Anforderungen des vorliegenden Erlasses genügt.
§ 2. Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Europäischen Union werden der Dienststelle bei dem Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Auskünfte mitgeteilt:
1° Art;
2° Sorte;
3° Kategorie;
4° Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle;
5° Versandland;
6° Einführer;
7° Saatgutmenge.
Art. 23 - § 1. Um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen, kann der Minister In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Institutionen der Europäischen Union besondere Bedingungen festlegen:
1° Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;
2° Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschliesslich Saatgutmischungen von Arten, die auch die in Artikel 1 der vorerwâhnten Richtlinie 2002/53/EG aufgeführten Arten enthalten und die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
3° Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.
§ 2. Die besonderen Bedingungen gemäss § 1 umfassen insbesondere folgende Punkte:
1° unter § 1, Punkt 2° ; die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und durch den Minister zugelassen sein,
2° unter § 1 Punkt 2° ; entsprechende mengenmässige Beschränkungen.
Art. 24 - Rechnungen, Verträge, Kataloge, Rundschreiben, Verkaufsangebote und sonstige vergleichbare Dokumente müssen von Fall zu Fall die in Anlage 4, A, a), 5, 6, 7 und 10, oder d), 2, 6, 7 und 9 vorgeschriebenen Angaben aufweisen.
Art. 25 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden ermittelt, festgestellt und geahndet gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht. Ebenfalls anwendbar sind die in Artikel 10 des genannten Gesetzes angeführten Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2001 über die Verwaltungsstrafen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses handelt es sich bei dem bezeichneten zuständigen Beamten um den Generaldirektor der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie oder bei Verhinderung um seinen Stellvertreter.
Art. 26 - Die Frist, in der die Bediensteten der in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1969 angeführten Behörde gemäss Artikel 13 dieses Gesetzes im Rahmen einer Verwaltungsmassnahme die von dem vorliegenden Erlass betroffenen Erzeugnisse vorläufig beschlagnahmen dürfen, wird auf drei Monate festgelegt.
KAPITEL IV - Abschlussbestimmungen
Art. 27 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, abgeändert durch den Ministerialerlass vom 16. April 2010 zur Abänderung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Getreide, Grünfutterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen, Gemüse und Wurzelzichorie wird aufgehoben.
Art. 28 - Der Ministerialerlass vom 21. Dezember 2001 zur Einführung einer Regelung für die Kontrolle und die Zertifizierung der Erzeugung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen wird aufgehoben.
Art. 29 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO

ANLAGE 1
VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS
1. Auf der Vermehrungsfläche wird keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.
Bei Hybriden von Brassica napus wird der Feldbestand auf einer Produktionsfläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Brassicaceae (Cruciferae) gepflanzt wurden.
2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Bestand Mindest
abstand
Brassica spp. ausser Brassica napus; Cannabis sativa ausser monözischer Cannabis sativ, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Sinapis alba:
- bei der Erzeugung von Basissaatgut 400 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts 200 m
Brassica napus:
- bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden 200 m
- bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden 500 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von anderen Sorten als Hybriden 100 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden 300 m
Cannabis sativa, monözische Cannabis sativa:
- bei der Erzeugung von Basissaatgut 5000 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts 1000 m
Helianthus annuus:
- bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden 1500 m
- bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden 750 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts 500 m
Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense:
- bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium hirsutum 100 m
- bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium barbadense 200 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung ohne Ausnutzung der zytoplasmatischen männ-jlichen Sterilität (CMS)) 30 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS) 800 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung ohne Ausnutzung der CMS) 150 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS) 800 m
- bei der Erzeugung von Basissaatgut stabilisierter interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense 200 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense sowie von Hybriden, die ohne Ausnutzung der CMS erzeugt werden 150 m
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS) 800 m

Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.
3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie.
Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschliesslich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.
Insbesondere müssen Feldbestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carv, Gossypium spp., Linum usitatissimun L. sowie Feldbestände von Hybriden aus Helianthus annuus und Brassica napus folgenden weiteren Normen und Anforderungen genügen:
A. Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp., ausgenommen Hybriden:
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht:
- eine Pflanze je 30 m 2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
- eine Pflanze je 10 m 2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
B. Hybriden aus Helianthus annuus:
a) der zahlenmässige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht:
aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut:
i) bei Inzuchtlinien: 0,2%
ii) bei Einfachhybriden:
- männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während 2% oder mehr der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen: 0,2%
- weibliche Komponente: 0,5%
bb) bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
- männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während 5% oder mehr der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen: 0,5%
- weibliche Komponente: 1,0%;
b) bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:
aa) die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
bb) wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmässige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,5%;
cc) bei der Erzeugung von Basissaatgut beträgt der zahlenmässige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf diese Komponente identifizieren lassen und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, insgesamt nicht mehr als 0,5%;
dd) kann die in Anlage 2, Teil I, Punkt 3 genannte Anforderung nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts umfasst die genutzte männlich-sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Fertilität wiederherstellt, sodass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut hervorgegangenen Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal erscheint.
C. Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Ausnutzung der männlichen Sterilität:
a) Der zahlenmässige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht:
aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut:
i) 0,1% bei Inzuchtlinien
ii) bei Einfachhybriden
- männliche Komponente 0,1%
- weibliche Komponente 0,2%
bb) bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
- männliche Komponente 0,3%
- weibliche Komponente 1,0%
b) Der Grad der männlichen Sterilität beträgt bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens 99% und bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts mindestens 98%. Er wird ermittelt, indem die Blüten auf das Fehlen fertiler Antheren untersucht werden.
D. Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense:
a) Bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense weisen sowohl die weibliche als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,8% auf, wenn mindestens 5% der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben. Der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,9%.
b) Bei Feldbeständen zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense weisen sowohl die weibliche als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,5% auf, wenn mindestens 5% der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben. Der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,7%.
E. Linum usitatissimum L.
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht:
10 je ha bei der Erzeugung von Basissaatgut,
30 je ha bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der 1. Vermehrung (R1).
50 je ha bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der 2. Vermehrung (R2).
100 je ha bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der 3. Vermehrung (R3).
5. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Bei Glycine max gilt diese Anforderung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.
6. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäss folgenden Anforderungen durchgeführt:
A. Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.
B. Bei anderen Feldbeständen als solchen von Hybriden von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung. Diese erfolgt während der Blütezeit.
Bei Feldbeständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen.
Bei Feldbeständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste vor der Blütezeit, die zweite am Beginn der Blütezeit und die dritte am Ende der Blütezeit.
Bei Feldbeständen von Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste am Beginn der Blütezeit, die zweite vor dem Ende der Blütezeit und die dritte, gegebenenfalls nach Entfernen der Polleneltern, am Ende der Blütezeit.
C. Um die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Anlage zu überprüfen, nimmt der Inspektor eine Anzahl Zählungen an zufällig ausgesuchten Stellen in der Parzelle vor.
Bei Feldbeständen von Linum usitatissimun L., nimmt der Inspektor mindestens 4 Zählungen auf einer Fläche von jeweils 10 m 2 vor. Durchschnitt x 10 = X/Ar
Bei anderen Feldbeständen als Linum usitatissimun L. wird jede Zählung auf einer Fläche von 100 m 2 vorgenommen. Die Anzahl der durchzuführenden Zählungen beträgt:
- für eine Parzelle bis 3 ha: 3 Zählungen
- für eine Parzelle von mehr als 3 ha: 3 Zählungen, die pro Bruchteil eines ha oder pro Partie eines ha um eine Zählung erhöht werden.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen als Anlage beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO

ANLAGE 2
VORAUSSETZUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS
I. BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT
1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Arten und Kategorien Mindestsortenreinheit (%)
1 2
Arachis hypogaea:
- Basissaatgut 99,7
- Zertifiziertes Saatgut 99,5
Brassica napus ausser Hybride und ausgenommen Sorten, die ausschliesslich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, ausgenommen Sorten, die ausschliesslich für die Fütterung bestimmt sind:
- Basissaatgut 99,9
- Zertifiziertes Saatgut 99,7
Brassica napus spp. ausser Hybriden, Sorten, die ausschliesslich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, Sorten, die ausschliesslich für die Fütterung bestimmt sind; Helianthus annuus, ausser Hybridsorten mit deren Komponenten; Sinapis alba:
- Basissaatgut 99,7
- Zertifiziertes Saatgut 99,0
Glycine max:
- Basissaatgut 99,5
- Zertifiziertes Saatgut 99,0
Linum usitatissimum:
- Basissaatgut 99,7
- Zertifiziertes Saatgut, erste Vermehrung 98,0
- Zertifiziertes Saatgut, zweite und dritte Vermehrung 97,5
Papaver somniferum:
- Basissaatgut 99,0
- Zertifiziertes Saatgut 98,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage 1 festgelegten Anforderungen geprüft.
2. Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäss den Buchstaben a) bis d).
a) Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschliesslich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein.
b) Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt:
- bei Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0%;
- bei Basissaatgut, männliche Komponente 99,9%;
- bei zertifiziertem Saatgut 90,0%.
c) Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschliesslich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäss Buchstabe b) genügt hat.
Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden.
d) Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäss Buchstabe b) wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden.
3. Kann die Anforderung gemäss Anlage 1, Punkt 4, B, b), dd) nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1.
4. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschliesslich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

Nachschlagen tabelle : siehe Bild
B. Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt 1, Punkt 4 A der vorliegenden Anlage Bezug genommen wird:
a) Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 6 bis 11 genannten Arten.
b) Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von anderen Pflanzenarten ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäss Spalte 5 erfüllt sind.
c) Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp.ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäss Spalte 7 der Tabelle erfüllt sind.
d) Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.
e) das Saatgut enthält keine Körner von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe von 200 g keine Körner von Orobanche spp. enthält.
5. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. Tabelle:
" colspan>Arten Schadorganismen
Zahlenmässiger Höchstanteil befallener Körner (Gesamtzahl je Spalte) Sclerotinia sclerotiorum (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäss Spalte 4 der Tabelle in Anlage 3)
Botrytis spp. Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp. Plateydra gossypiella
1 2 3 4 5
Brassica napus        10 (b)
Brassica rapa        5 (b)
Cannabis sativa 5    
Gossypium spp.     1
Helianthus annuus 5     10 (b)
Linum usitatissimum 5 5 (a)    
Sinapis alba        5 (b)

(a) (b) : siehe nachstehend § B
B. Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I, Punkt 5 A der vorliegenden Anlage Bezug genommen wird:
a) Bei Linum usitatissimum (Flachs) beträgt der zahlenmässige Höchstanteil von Körnern, die von Phoma exigua var. linicola befallen sind, nicht mehr als 1%.
b) Die Bestimmung der Anzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäss Spalte 5 der Tabelle erfüllt sind.
C. Besondere Normen oder sonstige Anforderungen, die für Glycine max gelten:
a) Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf bei einer in fünf Teilproben unterteilten Probe von mindestens 5000 Körnern je Partie bei höchstens vier Teilproben festgestellt werden.
Werden in allen 5 Teilproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien jeder Teilprobe durchgeführt werden, damit die Einhaltung obiger Normen und Anforderungen bestätigt wird.
b) der zahlenmässige Höchstanteil von Körnern, die mit Diaporthe phaseolorum var. phaseolorum befallen sind, beträgt nicht mehr als 15%.
c) Der Massenanteil an unschädlichen Verunreinigungen gemäss international üblichen Testverfahren beträgt nicht mehr als 0,3%.
II. HANDELSSAATGUT
Die Anforderungen gemäss Abschnitt I der vorliegenden Anlage gelten mit Ausnahme des Punktes 1 auch für Handelssaatgut.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen als Anlage beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO

ANLAGE 3
GEWICHT DER PARTIEN UND PROBEN
Arten Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) Gewicht einer Teilprobe für die Auszählung gemäss Anlage 2, Abschnitt I, Punkt 4), A, Spalten 5 bis 11 und gemäss Anlage 2, Abschnitt I, Punkt 5), A, Spalte 5 (in Gramm)
1 2 3 4
Arachis hypogaea 30 1000 1000
Brassica juncea 10 100 40
Brassica napus 10 200 100
Brassica nigra 10 100 40
Brassica rapa 10 200 70
Cannabis sativa 10 600 600
Carthamus tinctorius 25 900 900
Carum carvi 10 200 80
Glycine max 30 1000 1000
Gossypium spp. 25 1000 1000
Helianthus annuus 25 1000 1000
Linum usitatissimum 10 300 150
Papaver somniferum 10 50 10
Sinapis alba 10 400 200

Das Höchstgewicht einer Partie Saatgut darf nicht um mehr als 5 v.H. überschritten werden.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen als Anlage beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO

ANLAGE 4
ETIKETTEN
A. Vorgeschriebene Angaben:
a) Für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut:
1. "Gemeinschaftsregeln und -normen"
2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
3. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: "Verschliessung... » (Monat und Jahr); oder - Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: "Probenahme... » (Monat und Jahr)
4. Bezugsnummer der Partie
5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7. Kategorie
8. Erzeugerland
9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:
- für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Saatgut angehört, gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten amtlich zugelassen worden ist:
Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz "Komponente";
- für Basissaatgut in anderen Fällen:
Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich), mit dem Zusatz "Komponente";
- für zertifiziertes Saatgut:
Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz "Hybrid"
12. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.
b) Für Vorstufensaatgut:
Die gemäss Punkt a) erforderliche Information sowie die Anzahl der dem Saatgut der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation" vorhergehenden Generationen.
c) Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte:
Die gemäss Punkt a) erforderliche Information, ausser der Tatsache, dass die Sorte durch den Namen der Verbundsorte ersetzt werden muss (Information "Verbundsorte" und ihre Bezeichnung), und dass die Massenanteile der verschiedenen Komponenten pro Sorte angeführt werden müssen; die Angabe der Bezeichnung der Verbundsorte genügt, wenn der Massenanteil dem Käufer auf dessen Antrag schriftlich zugestellt und amtlich registriert worden ist.
b) Für Handelssaatgut:
1. "Gemeinschaftsregeln und -normen"
2. "Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)"
3. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
4. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschliessung... (Monat und Jahr)
5. Bezugsnummer der Partie
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung, (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
7. Aufwuchsgebiet
8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
9. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
10. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.
B. Mindestgrösse:
110 mm x 67 mm.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen als Anlage beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO

ANLAGE 5
ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE
A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben
- Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung, (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben: bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort "Komponente" angefügt
- Kategorie
- Bei Hybridsorten das Wort "Hybrid"
- Kennnummer des Feldes oder der Partie
- Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
- Die Worte "Noch nicht anerkanntes Saatgut".
B. Etikettfarbe:
- Das Etikett ist grau.
C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben:
- Ausstellende Behörde
- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
- Kategorie
- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben
- Kennnummer des Feldes oder der Partie
- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt
- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen
- Bei zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut
- Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat
- Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen als Anlage beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO

ANLAGE 6
Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgut, das einer Sorte zugehört, für die ein Antrag auf Eintragung in den nationalen Sortenkatalog gestellt wurde
1. Antrag
Die Zulassung muss von der Person, die einen Antrag auf Eintragung der betroffenen Sorte in den nationalen Sortenkatalog ordnungsgemäss unterbreitet hat, oder von deren Mandatträger bei der Dienststelle beantragt werden. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
a) die vorgesehenen Tests und Versuche;
b) der Name des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in denen diese Tests und Versuche durchgeführt werden müssen;
c) eine Beschreibung der Sorte;
d) die Erhaltungsauslese der Sorte.
2. Bedingungen
Die Zulassung wird nur für die Tests und Versuche gewährt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu sammeln.
Für alle Sorten mit Ausnahme von Linum usitatissimum, erfüllt das Saatgut die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Bedingungen für "zertifiziertes Saatgut". Für Linum usitatissimum, erfüllt das Saatgut die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Bedingungen für "zertifiziertes Saatgut der zweiten und dritten Generation".
3. Prüfung
Die Einhaltung der in Punkt 2 angeführten Bedingungen wird durch eine amtliche oder amtlich überwachte Prüfung bewertet.
Die Bewertung der Einhaltung der Bedingungen bezüglich der Sortenidentität und der Sortenreinheit erfolgt auf der Grundlage der Sortenbeschreibung durch den Antragsteller oder gegebenenfalls auf der Grundlage der vorläufigen Sortenbeschreibung, die auf den Ergebnissen der amtlichen Prüfung der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Sorte gemäss Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2001 über die nationalen Kataloge der Sorten von Gemüsearten und landwirtschaftlichen Pflanzenarten beruht.
Die Prüfung erfolgt nach international üblichen Verfahren, soweit diese Bestand haben. Im Hinblick auf die Prüfung werden amtlich oder unter amtlicher Überwachung Proben mittels geeigneter Verfahren aus homogenen Partien entnommen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe werden pro Art in Anlage 3 angegeben.
4. Mengen
Die für jede Sorte zugelassenen Mengen dürfen 0,1% der Saatgutmengen derselben Sorte, die in dem Mitgliedstaat oder in den Mitgliedstaaten, für den bzw. für die das Saatgut bestimmt ist, verwendet werden, nicht überschreiten. Wenn diese Mengen nicht ausreichen, um 10 Hektar pro Bestimmungsmitgliedstaat einzusäen, kann die Dienststelle die erforderliche Menge zulassen, um 10 Ha einzusäen.
5. Verpackung und Verschliessung
Das Saatgut darf nur in Packungen oder Behältern in Verkehr gebracht werden, die mit einem Verschlusssystem versehen sind. Packungen und Behälter mit Saatgut müssen amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Punkt 6 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschliessung schliesst das Verschlusssystem mindestens entweder das amtliche Etikett oder eine amtliche Verschlusssicherung ein.
6. Etikettierung
Die Packungen von Saatgut tragen ein orangefarbenes amtliches Etiketts mit einer Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft. Dieses Etikett enthält mindestens folgende Informationen:
a) die Anerkennungsstelle und den Mitgliedstaat, oder deren Unterscheidungszeichen;
b) die Bezugsnummer der Partie;
c) den Monat und das Jahr der Verschliessung;
d) die Art;
e) die Bezeichnung der Sorte, unter der das Saatgut in Verkehr gebracht werden soll (die Referenz des Saatzüchters, die vorgeschlagene Bezeichnung oder die genehmigte Bezeichnung), und gegebenenfalls die Nummer des amtlichen Eintragungsantrags der Sorte;
f) die Angabe "noch nicht amtlich eingetragene Sorte";
g) die Angabe "nur für Tests und Versuche";
h) gegebenenfalls den Vermerk "genetisch veränderte Sorte";
i) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder gegebenenfalls der Hülsen;
j) bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder gegebenenfalls der Hülsen und dem Gesamtgewicht.
7. Chemische Behandlung
Jegliche chemische Behandlung wird entweder auf dem in Punkt 6 vorgesehenen amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung oder auf dem Behälter vermerkt.
8. Gültigkeitsdauer und Erneuerung
Unbeschadet eines durch einen Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 14 der vorerwähnten Entscheidung 2004/842/EG vom 1. Dezember 2004 verkündeten Verbots gilt die gemäss den vorliegenden Bestimmungen gewährte Zulassung für einen Zeitraum, der ein Jahr ab dem Datum ihrer Ausstellung nicht überschreiten darf. Die Zulassung kann für Zeiträume erneuert werden, die jeder ein Jahr nicht überschreiten dürfen. Dem Antrag auf Erneuerung werden folgende Unterlagen beigefügt:
a) eine Referenz der ursprünglichen Zulassung;
b) jede verfügbare Information zur Ergänzung der bereits übermittelten Informationen über die Beschreibung, die Erhaltungsauslese und/oder den Anbau oder die Verwendung der Sorte, die Gegenstand der ursprünglichen Zulassung ist;
c) Belege, durch die bescheinigt wird, dass die Bewertung im Hinblick auf die Eintragung in den nationalen Katalog der betreffenden Sorte noch nicht abgeschlossen ist, falls die Dienststelle keinen Zugang durch andere Mittel zu dieser Information hat.
Die Zulassung ist nicht mehr gültig, wenn der Antrag auf Eintragung in den nationalen Sortenkatalog entzogen oder verweigert wird, oder wenn die Sorte im Katalog eingetragen ist.
9. Informationspflicht
Wenn die Dienststelle dies fordert, übermittelt der Antragsteller einer Zulassung der Dienststelle Folgendes:
a) die Ergebnisse der Tests und Versuche, die in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt wurden, um die Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu sammeln.
b) die Menge des im Laufe des zugelassenen Zeitraums in Verkehr gebrachten Saatguts pro Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt ist.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen als Anlage beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO

ANLAGE 7
SONDERVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE KONTROLLE
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Betreiber
1.1.1. Verantwortliche für die Sorten
Saatzüchter:
- für eine geschützte Sorte: jede natürliche oder juristische Person, die Sortenschutzrechte besitzt.
- für eine nicht geschützte Sorte: jede natürliche oder juristische Person, von der eine Sorte zu den Kontrollen zugelassen wird.
Erhaltungszüchter: jede natürliche oder juristische Person, die für die Erhaltungsauslese einer Sorte verantwortlich ist. Sie muss über eine von dem Saatzüchter für die geschützten Sorten erteilte Vollmacht verfügen. Bei einer Kontrolle muss der Dienststelle der Beweis dieser Vollmacht geliefert werden.
Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person, die vom Saatzüchter bevollmächtigt wird, um das Saatgut in Belgien in Verkehr zu bringen und in seinem Namen zu handeln. Bei einer Kontrolle muss der Dienststelle der Beweis dieser Vollmacht geliefert werden.
1.1.2. Verantwortliche für die Erzeugung von und den Handel mit Saatgut
Einschreibender: jede natürliche oder juristische Person, die bei der Kontrolle Bestände vorzeigt, die für die Erzeugung von Saatgut bestimmt sind.
Vermehrer: jede natürliche oder juristische Person, die vom Einschreibenden als Verantwortlicher für die Bestände und die spezifische Pflege für die Erzeugnisse aus diesen Beständen bestimmt wird.
Lagerist: jede natürliche oder juristische Person, die über die Anlagen, die Sachkenntnisse und das Personal verfügt, die notwendig sind, um Saatgut für die Rechnung eines Einschreibenden zeitweilig in Belgien zu lagern.
Entkörnungsbetrieb-Lagerist für Lein: von der Dienststelle zugelassener Lagerist, der über die Anlagen verfügt, die notwendig sind, um Leinstroh abzunehmen und aufzubewahren, diesen Lein zu entkörnen und das so erhaltene Saatgut in unterschiedlichen Partien aufzubewahren.
Händler-Aufbereiter von Saatgut: jede von der Dienststelle zugelassene natürliche oder juristische Person, die über die Anlagen verfügt, die notwendig sind, um Saatgut zu lagern, zu reinigen, zu trocknen, zu verarbeiten, aufzubereiten, zu desinfizieren und zu verpacken.
Mischungsaufbereiter: jede von der Dienststelle zugelassene natürliche oder juristische Person, die über die Anlagen verfügt, die notwendig sind, um Saatgutmischungen verschiedener Arten und Sorten zu lagern, aufzubereiten, zu verpacken, zu lagern und aufzubewahren.
Verpacker von Kleinpackungen: jede von der Dienststelle zugelassene natürliche oder juristische Person, die über die Anlagen verfügt, die notwendig sind, um Saatgut geregelter Arten in Kleinpackungen zu verpacken.
Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Saatgut aus einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, einführt.
Exporteur: jede natürliche oder juristische Person, die Saatgut in ein Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausführt.
1.2. Registrierung
Die unter 1.1.2 vorgenannten Verantwortlichen für die Erzeugung von und den Handel mit Saatgut werden von der Dienststelle unter einer einzigen Nummer registriert. Für die Vermehrer und Lageristen erfolgt die Registrierung auf der Grundlage der Daten, die der Einschreibende der Dienststelle zur Verfügung stellt. Für die anderen Betreiber erfolgt die Registrierung nach der Feststellung ihrer Aktivität.
Bei der Registrierung verpflichten sich die betreffenden Betreiber, jeder für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich, schriftlich zu Folgendem:
- die geltenden Vorschriften sowie die von der Dienststelle gegebenen Anweisungen zu beachten;
- die Dienststelle über den Beginn und das Ende ihrer Aktivität zu informieren;
- der Dienststelle zu erlauben, ihre Betriebe zu besichtigen und ihre Produktion in jedem Stadium zu kontrollieren;
- der Dienststelle jede notwendige Information mitzuteilen;
- den Standort und die Oberfläche der Vermehrungsbestände mitzuteilen;
- das Saatgut nach den erforderlichen Normen der Zertifizierung zu unterwerfen;
- eine Materialbuchhaltung zu führen und sie der Dienststelle zur Verfügung zu stellen, d.h. die Ankaufsrechnung des Saatguts, eine Abschrift der Verkaufsrechnung, die benutzten Transport- und Kontrolldokumente während drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Datum des jeweiligen Dokuments aufzubewahren;
- die Proben, die die Dienststelle für Laboranalysen und die Bereitstellung der Kontrollfelder benötigt, zu liefern, entnehmen zu lassen oder deren Entnahme zu erlauben.
1.3. Zulassungen
1.3.1. Modalitäten
a) Die Entkörnungsbetriebe-Lageristen, Händler-Aufbereiter von Saatgut, Mischungsaufbereiter und Verpacker von Kleinpackungen müssen von der Dienststelle zugelassen worden sein.
Um zugelassen zu werden, müssen Interessenten
1) einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Dienststelle stellen, während oder nach ihrer Registrierung;
2) sich einer Kontrolle vor Ort unterwerfen, die durch die Dienststelle durchgeführt wird, und während deren ein Verzeichnis der Räumlichkeiten und der Anlagen, die im Rahmen der Aktivität benutzt werden, sowie ein Protokoll zur Feststellung, dass diese Räumlichkeiten und Anlagen für die betreffende Aktivität geeignet sind, aufgestellt werden;
3) bei der unter 2) angeführten Kontrolle die für die Aktivität verantwortliche Person oder ihren Vertreter bestimmen.
b) Die Zulassung gilt vom 1. Juli des Bezugsjahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Sie wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, solange die Bedingungen für ihre Erlangung erfüllt sind und die angegebenen Verpflichtungen eingehalten werden.
c) Die Dienststelle muss von jeder Änderung der Identität der verantwortlichen Person und jeder wichtigen Änderung der Anlagen unverzüglich informiert werden.
d) Werden die durch die Zulassung gedeckten Aktivitäten unterbrochen, so hat die unter a), 3) genannte verantwortliche Person dies der Dienststelle mitzuteilen und wird die Zulassung ausgesetzt. Eine wie unter a) vorgesehene Kontrolle findet beim Wiederanfang der Aktivität statt.
e) Die Dienststelle entzieht die Zulassung, wenn die auferlegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
1.3.2. Bedingungen für die Zulassung von Entkörnungsbetrieben-Lageristen, Händlern-Aufbereitern von Saatgut, Mischungsaufbereitern
Die Entkörnungsbetriebe-Lageristen, Händler-Aufbereiter von Saatgut, Mischungsaufbereiter werden zugelassen, wenn
- sie über Räumlichkeiten verfügen, die ausschliesslich den Aktivitäten vorbehalten sind, für die eine Zulassung beantragt wird. Die verfügbaren Oberflächen müssen den erwarteten Volumen des zu erzeugenden Saatguts genügen. Die Räumlichkeiten müssen sauber, trocken, gut belüftet und beleuchtet sein;
- sie über die Vorrichtungen und Geräte verfügen, die notwendig sind, um die Aktivitäten durchzuführen, für die eine Zulassung beantragt wird. Die Kapazität muss dem erwarteten Volumen des zu erzeugenden Saatguts genügen. Die Dienststelle kann nach einer Prüfung vor Ort eine Abweichung gewähren, durch die die Anlagen für andere Erzeugnisse als Saatgut benutzt werden können, wenn es keine Gefahr einer Kontaminierung oder Beschädigung des Saatguts gibt. Es muss mindestens eine Waage vorhanden sein. Wenn nötig muss die Anlage über Geräte für die Entnahme von repräsentativen Proben verfügen, sowie über eine Etikettiermaschine für das Anbringen von Etiketten in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften.
- sie der Dienststelle ein geeignetes Lokal für die Durchführung der Kontrollen zur Verfügung stellen. Die Dienststelle muss, wenn nötig, über einen Schrank oder einen Raum verfügen, der abgeschlossen werden kann, um dort ihre eigenen Materialien und Dokumente lagern zu können.
- sie über ein System der Rückverfolgbarkeit verfügen, durch das man die Herkunft des Saatguts, das die zur Zertifizierung vorgeführte Partie zusammenstellt, jederzeit kennen kann.
1.3.3. Bedingungen für die Zulassung der Verpacker von Kleinpackungen
Die Verpacker von Kleinpackungen werden zugelassen, wenn sie sich zu Folgendem verpflichten:
- die Kontrolldokumente, die die Packungen des aufzuteilenden Saatguts deckten, während zwei Jahren der Dienststelle zur Verfügung zu halten;
- über ein System der Rückverfolgbarkeit zu verfügen, durch das man die Herkunft des Saatguts, das wiederaufgearbeitet wird, jederzeit kennen kann.
- die Bestimmungen unter 7.4 streng einzuhalten.
2. Erhaltungsauslese einer Sorte
Jedes Jahr müssen die in der Wallonischen Region mit der Erhaltungsauslese einer Sorte beauftragten Personen für jede der betreffenden Sorten der Dienststelle folgende Angaben schriftlich mitteilen: das Programm der Erhaltungszucht mit Angabe des angewandten Verfahrens und des benutzten Materials (Standort und Oberfläche der Parzelle, erzeugte Mengen,). Sie erlauben der Dienststelle, vor Ort Kontrollen durchzuführen.
Um Saatgut aus der Erhaltungsauslese in Verkehr bringen zu können, muss der Saatzüchter, der Erhaltungszüchter oder deren Bevollmächtigter den entsprechenden Bestand der Kontrolle vorzeigen.
Wenn die Erhaltungsauslese im Ausland stattfindet, muss dem Saatgut, das einer früheren Generation als dem Vorstufensaatgut angehört, eine Erklärung des Erhaltungszüchters beigefügt werden, die folgende Angaben umfasst:
- die Menge des gelieferten Saatguts;
- die Referenznummer der Partie;
- die Beschreibung des an den Packungen befestigten Etiketts oder ein Muster dieses Etiketts;
Die Dienststelle muss vor der Einschreibung der Bestände über diese Informationen verfügen.
3. Einschreibung für die Kontrolle
3.1. Einschreibebedingungen
3.1.1. Befugte Personen (Einschreibende)
Bestände zur Erzeugung von Vorstufensaatgut und Bestände von Versuchssorten müssen von dem Saatzüchter, dem Erhaltungszüchter oder ihrem Bevollmächtigten in Belgien eingeschrieben werden.
Bestände zur Erzeugung von Basissaatgut müssen von dem Saatzüchter, dem Erhaltungszüchter oder ihrem Bevollmächtigten in Belgien oder einem zu diesem Zweck bevollmächtigten Händler-Aufbereiter eingeschrieben werden.
Bestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut können von dem Saatzüchter, dem Erhaltungszüchter oder ihrem Bevollmächtigten in Belgien oder einem Händler-Aufbereiter eingeschrieben werden. Bestände zur Erzeugung von zertifiziertem Leinsaatgut können ebenfalls von einem Entkörnungsbetrieb-Lageristen eingeschrieben werden.
Durch die Einschreibung erlaubt der Einschreibende der Dienststelle, den Saatzüchtern, Erhaltungszüchtern und ihren Bevollmächtigten auf deren Antrag hin folgende Angaben betreffend ihre Sorten mitzuteilen:
- die Identität des Einschreibenden;
- die bei der Kontrolle vorgezeigten Flächen und die bei der Feldkontrolle genehmigten Flächen;
- die in jeder Kategorie und Klasse offiziell zertifizierten Mengen von Saatgut.
3.1.2. Herkunft des benutzten Saatguts (Ausgangspartien)
Der Einschreibende muss die Identität des benutzten Ausgangsaatguts durch die Vorlage von Dokumenten des Saatzüchters, des Erhaltungszüchters oder ihres Bevollmächtigten, oder von den Etiketten, die auf den Säcken mit Muttersamen angebracht waren, nachweisen können. Das Fehlen dieser Dokumente oder der offiziellen Etiketten verursacht die Ablehnung der Parzelle, es sei denn andere Belege (z.B. Ankaufrechnungen des Ausgangssaatguts) können vorgelegt werden, durch welche die Identität des benutzten Saatguts mit Sicherheit nachgewiesen wird. Der Einschreibende übergibt der Dienststelle diese Dokumente, durch welche die Identität des Ausgangssaatguts nachgewiesen wird, bei der Einschreibung des Bestands für die Kontrolle.
3.1.3. Aussaat der Proben des Ausgangssaatguts auf dem Kontrollfeld
Der Einschreibende vergewissert sich davon, dass eine repräsentative Probe einer jeden Partie, die für die Vermehrung bestimmt ist, entnommen und der Dienststelle übergeben wird, um auf dem Kontrollfeld ausgesät zu werden.
Die für das Kontrollfeld entnommenen Proben sowie das Antragsformular für eine Probenahme, dessen Muster von der Dienststelle erstellt wird, müssen vor den normalen Aussaatdaten, spätestens am 15. März des Jahres der Aussaat der Kultur für die Erzeugung von Saatgut, im Besitz der Dienststelle sein. Die Dienststelle kann Abweichungen von dieser Regel gewähren, unter der Voraussetzung, dass ein vorheriger, begründeter Antrag schriftlich eingereicht wird.
Das Gewicht der Proben und die Probenahmebedingungen werden in der Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1
Benutzte Kategorie Samen von der Grösse von Weizenkörnern oder grösser Samen, die kleiner sind als Weizenkörner
Saatgut von Saatzüchtern (a) 2 500 g 500 g
Vorstufensaatgut (b) 1 000 g 250 g
Basissaatgut (b) 500 g 250 g
Zertifiziertes Saatgut (b) 500 g 250 g

(a). Die Proben werden vom Einschreibenden (Saatzüchter, Erhaltungszüchter oder ihrem Bevollmächtigten) geliefert
(b). Die Proben werden amtlich oder unter amtlicher Überwachung entnommen, auf Antrag des Einschreibenden (des Saatzüchters, des Erhaltungszüchters oder ihres Bevollmächtigten, des Entkörnungsbetriebs-Lageristen für Lein oder des Händlers-Aufbereiters).
Jede Probe wird deutlich gekennzeichnet:
- Bezeichnung der Art und der Sorte;
- Bezugsnummer der Partie, von der sie stammt;
- Kategorie und Klasse;
- Einschreibender (Zulassungsnummer);
- Gewicht;
- Bestimmung: Kontrolle der Ausgangspartie.
3.1.4. Sortenbeschreibung
Um die Kontrollen durchzuführen, muss die Dienststelle über eine offizielle Sortenbeschreibung verfügen. Wenn eine nicht im nationalen Sortenkatalog eingetragene Sorte zum ersten Mal in der Wallonischen Region vermehrt wird, muss der Einschreibende der Dienststelle zusammen mit der vorgenannten Probe die offizielle botanische Beschreibung dieser Sorte übergeben. Eventuelle Abänderungen dieser Beschreibung müssen ihr ebenfalls mitgeteilt werden.
3.1.5. Standort des Bestandes
Der Bestand muss sich in der Wallonischen Region befinden.
Eine Abweichung ist möglich, wenn sich die Parzelle in einem Grenzgebiet befindet, und der Einschreibende nachweist, dass die amtlichen Instanzen des Grenzlandes damit einverstanden sind, dass die Feldkontrolle und die Zertifizierung von der Dienststelle vorgenommen werden.
3.2. Einschreibeverfahren
Für jedes Anbaujahr muss der Einschreibende die für die Produktion von Saatgut bestimmten Bestände vor den in der Tabelle 2 angeführten Grenzdaten einschreiben:
Tabelle 2
Bestände Grenzdaten
Gesät vor dem 31/12 28/02
Gesät zwischen dem 01/01 und dem 31/03 15/04
Gesät zwischen dem 01/04 und dem 30/04 10/05
Gesät nach dem 30/04 15 Tage nach der Aussaat

Die Dienststelle kann Einschreibungen nach dem Grenzdatum noch annehmen, wenn die Verspätung gerechtfertigt ist, und unter der Bedingung, dass die Feldkontrollen noch unter guten Umständen organisiert werden können.
Um eine Vermehrungsparzelle einzuschreiben, übermittelt der Einschreibende der Dienststelle auf einem Formular, dessen Muster von der Dienststelle erstellt wird, alle erforderlichen Angaben, die es ihr erlauben werden, die Kontrolle der Bestände zu organisieren und durchzuführen:
- Identifizierung des Saatzüchters oder seines Bevollmächtigten und Art der Vollmacht;
- Identifizierung des Einschreibenden;
- Identifizierung des Vermehrers: den Namen, die Adresse und Telefonnummer sowie die Erzeugernummer, die von der Abteilung Beihilfen der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie zuteilt wird;
- den genauen Standort der Vermehrungsparzelle: Hauptgemeinde, ehemalige Gemeinde, Strasse oder Weiler und Parzellennummer, so wie sie bei der letzten Flächenerklärung an die vorgenannte Abteilung Beihilfen zugeteilt wurde. ein Orthofotoplan der Parzelle muss dem Einschreibeformular beigefügt werden;
- Fläche der Parzelle und Vorfrucht;
- Identifizierung des verwendeten Saatguts: die Art und Sorte sowie die Kategorie und die Klasse (die auf den Etiketten, die die Packungen des benutzten Saatguts deckten, angegebene Bezeichnung angeben);
- Nummer der Partie;
- Instanz, die die Etiketten ausgestellt hat;
- Anzahl Etiketten und, für die Erzeugung von Basissaatgut, die Nummern der Etiketten;
- Menge des benutzten Saatguts;
- Kategorie und Klasse des zu erzeugenden Saatguts. Diese Kategorie oder Klasse muss mindestens einen Rang niedriger sein als die des benutzten Saatguts;
- Identität der Elternlinien für die Erzeugung von Hybridsorten.
Es muss ein Einschreibeformular pro Parzelle aufgestellt werden. Gilt als Parzelle jedes ungeteilte Stück Gelände, das mit einem Bestand besät wird, die für die Erzeugung von Saatgut einer bestimmten Sorte, Kategorie und Klasse bestimmt ist, und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen vorliegender Regelung von jedem benachbarten Bestand getrennt ist.
Wird bei einer Feldkontrolle festgestellt, dass die Einschreibung mehr als eine Parzelle betrifft, so wird die Einschreibung von der Kontrolle zurückgezogen und durch so viele neue Einschreibungen ersetzt, wie es betreffende Parzellen gibt.
Den Einschreibungsformularen müssen die Dokumente beigefügt werden, durch welche die Identität des Ausgangssaatguts nachgewiesen wird.
Den Einschreibungsformularen je Einschreibenden muss eine nach den Anweisungen der Dienststelle erstellte zusammenfassende Liste beigefügt werden. Gegebenenfalls sind bei der Einschreibung ebenfalls folgende Dokumente vorzulegen:
- die Erlaubnis des Saatzüchters, Erhaltungszüchters oder ihres Bevollmächtigten für die Erzeugung von Vorstufen- oder Basissaatgut;
- jedes andere Dokument, das die Dienststelle für notwendig erachtet.
Die für die Kontrolle eingeschriebenen Parzellen, die für eine Feldkontrolle nicht mehr berücksichtigt werden können, oder für die die Feldkontrolle nicht mehr erwünscht wird, müssen vom Einschreibenden schriftlich bei der Dienststelle angegeben werden, wobei dieser die Bestimmung der Ernte angibt.
Auf Antrag des Einschreibenden kann eine Parzelle aus technischen Gründen in eine oder mehrere Parzellen aufgeteilt werden. In diesem Fall wird die ursprüngliche Einschreibung gestrichen und durch eine oder mehrere Einschreibungen ersetzt.
4. Kontrolle der Bestände
4.1. Identifizierung der Parzellen
Eine Parzelle, für welche die Einschreibung angenommen wurde, kann kontrolliert werden, unter der Bedingung, dass sie vom Einschreibenden deutlich angegeben wird, anhand eines Kennzeichnungsschildes, auf dem mindestens die von der Dienststelle zugewiesene Produktionsnummer der Parzelle sowie die ausgesäte Sorte angegeben werden. Die Dienststelle kann auf Antrag des Einschreibenden eine Abweichung von dieser Verpflichtung gewähren, wenn dieser eine Alternative vorschlägt, durch welche die Parzelle genau identifiziert werden kann.
4.2. Benachrichtigung des Vermehrers
Der mit der Feldkontrolle beauftragte Inspektor benachrichtigt den Vermehrer mindestens achtundvierzig Stunden im Voraus über seinen Besuch.
Vor der Kontrolle macht der Inspektor den Vermehrer auf folgende Punkte aufmerksam:
- die Parzelle muss von anderen Beständen deutlich getrennt sein (Ausnahme: aneinandergrenzende Parzellen, die durch denselben Einschreibenden als getrennte Parzellen eingeschrieben wurden, und für die Erzeugung von Saatgut derselben Sorte und Klasse bestimmt sind);
- die notwendigen Säuberungen müssen vor der Feldkontrolle durchgeführt werden. Wenn mehrere Besuche vorgesehen sind, kann eine (zusätzliche) Säuberung zwischen den Besuchen stattfinden;
- wenn mehrere Besuche vorgesehen sind, müssen die vom Inspektor während eines früheren Besuchs gegebenen Anweisungen vor dem nächsten Besuch umgesetzt worden sein;
- falls die Parzelle einem der vorgenannten Punkte noch nicht Rechnung tragen würde, kann der Vermehrer beantragen, dass die Feldkontrolle um höchstens eine Woche verschoben wird.
Der Vermehrer informiert den Inspektor über die bei der Behandlung der zu kontrollierenden Bestände benutzten Pestizide.
Falls die Feldkontrolle wegen des Rückzugs der Parzelle nicht durchgeführt werden sollte, oder später durchgeführt werden sollte, muss der Vermehrer den Inspektor darüber benachrichtigen. Der eventuelle Rückzug muss vom Einschreibenden unverzüglich bestätigt werden.
4.3. Feldkontrolle
Die Feldkontrolle umfasst eine oder mehrere Besichtigungen des Saatgutvermehrungsbestandes durch Inspektoren, um folgende Punkte zu prüfen:
- die Trennung zwischen den Beständen;
- den allgemeinen Zustand des Bestandes;
- die Identität der Art und der Sorte;
- die Reinheit der Art und der Sorte;
- den Gesundheitszustand des Bestandes;
- die Massnahmen, um unerwünschte Fremdbestäubungen zu vermeiden;
- die gute Führung der Parzelle, um Saatgut der betreffenden Kategorie oder Klasse zu erzeugen. Ein Bestand wird angenommen, wenn er den besonderen Normen für jede Art Rechnung trägt.
Zum Zeitpunkt der Feldkontrolle muss die Parzelle in einem Zustand sein, der korrekte Beobachtungen ermöglicht. So muss jede eingeschriebene Parzelle durch einen mindestens 0,5 m breiten Streifen von jeder benachbarten Parzelle getrennt werden, es sei denn, es gibt bei der Ernte keine Gefahr einer mechanischen Vermischung.
Eine Änderung des Sortenaspekts infolge einer chemischen Behandlung oder irgendeiner anderen Ursache, durch die die Sorte nicht mehr identifiziert werden kann, verursacht die Ablehnung des Bestands.
Ein schlechter Zustand des Bestands, und insbesondere das Vorhandensein unerwünschter Kräuter, deren Samen bei der Sortierung schwer zu beseitigen sind, kann die Ablehnung mit sich bringen. Der Inspektor kann darauf hinweisen, dass restriktive Massnahmen bei der Sortierung angewandt werden.
4.4. Klassifizierung des Bestands
Die Klassifizierung des Bestands nach der Feldkontrolle wird aufgrund der auf der Vermehrungsfläche gemachten Feststellungen von der Dienststelle vorgenommen.
Die Klassifizierung des Bestands nach der Feldkontrolle kann aufgrund der auf dem Kontrollfeld gemachten Feststellungen geändert werden, ohne jedoch günstiger zu sein.
Wenn die Klassifizierung nicht mit der vom Einschreibenden vorgeschlagenen Klasse übereinstimmt oder der Bestand abgelehnt wurde, informiert die Dienststelle den Einschreibenden und den Vermehrer binnen zwei Werktagen nach der Feldkontrolle anhand einer Abschrift des Feldkontrollberichts. Der Grund für die Rückstufung oder die Ablehnung wird auf dem Feldkontrollbericht angegeben.
Ungünstige Ergebnisse betreffend Merkmale, für die sich die Beobachtungsmöglichkeit sehr schnell ändern kann (z.B. die Farbe der Leinblumen), werden dem Einschreibenden unverzüglich per Fax oder Telefon mitgeteilt.
In dem Ausnahmefall, wo der Einschreibende genügend technische Gründe anführen kann, um eine ergänzende Untersuchung zu beantragen, kann eine neue Feldkontrolle zugelassen werden. Der gebührend begründete Antrag muss binnen drei Werktagen nach der Mitteilung des Ergebnisses bei der Dienststelle schriftlich gestellt werden. Eine ergänzende Feldkontrolle muss noch unter normalen Bedingungen möglich sein. Die ergänzende Kontrolle wird immer von einem amtlich anerkannten Inspektor vorgenommen, nachdem die notwendigen Eingriffe stattgefunden haben.
Falls der Einschreibende und/oder Vermehrer die bei der Feldkontrolle und/oder der ergänzenden Feldkontrolle gemachten Feststellungen beanstanden würde, kann er eine Gegenprüfung beantragen. Der Antrag muss binnen drei Werktagen nach der Mitteilung des Ergebnisses schriftlich an die Dienststelle gerichtet werden, unter Angabe der beanstandeten Feststellungen. In diesem Fall ist es strengstens untersagt, die Parzelle oder den Bestand abzuändern (Säuberung oder sonstiger physischer Eingriff, ). Die Gegenprüfung wird von einem amtlich anerkannten, von der Dienststelle bestimmten Inspektor, in Begleitung des Inspektors, der die ersten Feststellungen gemacht hat, und wenn möglich ebenfalls im Beisein eines Vertreters des Einschreibenden vorgenommen. Wenn festgestellt wird, dass eine Säuberung oder ein sonstiger physischer Eingriff stattgefunden hat, werden die bei der vorherigen Besichtigung gemachten Feststellungen bestätigt; sie gelten dann als unwiderruflich.
Wird eine Parzelle abgelehnt, so muss der Einschreibende die Bestimmung der Ernte dieser Parzelle angeben.
Die Klassifizierung einer Partie nach der Feldkontrolle ist vorläufig.
5. Kontrolle des nicht aufbereiteten Saatguts
5.1. Ernte - Transport - Anlieferung - Lagerung
Es sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit
- die Partie Saatgut zu jeder Zeit deutlich gekennzeichnet ist;
- es nie eine Möglichkeit einer Kontaminierung oder unerlaubten Vermischung gibt;
- die Partien nie vertauscht werden können.
Die Ernte, der Transport des nicht aufbereiteten Saatguts, die Anlieferung, die Lagerung, die Entkörnung, die Trocknung und die Vorreinigung finden unter der Verantwortung des Einschreibenden statt.
Die Ernte des Leins muss spätestens am 31. August vollendet sein, und am Ort der Anlieferung (Lagerung) anhand von Etiketten, die vom Lageristen angefertigt werden, gekennzeichnet werden. An diesem Datum nicht abgenommene Parzellen gelten als abgelehnt.
Das oben angegebene Datum kann aufgrund der klimatischen Bedingungen des Jahres von der Dienststelle geändert werden.
Jede Zu- oder Abfuhr von nicht aufbereitetem Saatgut zu oder ab dem Ort der Anlieferung wird von einem Empfangssekretär, der vom Einschreibenden bestimmt wird, auf einer Empfangskarte notiert, deren Muster von der Dienststelle festgelegt wird. Diese Karte muss an dem Ort aufbewahrt werden, wo sich die Samen befinden, und wird der Dienststelle zur Verfügung gehalten.
Die Dienststelle kann eine Kontrolle der Leinentkörnung bei einem Entkörnungsbetrieb-Lageristen anhand von Zufallsstichproben organisieren. Der Zweck dieser Kontrolle ist die Bestimmung der Menge nicht aufbereiteten Saatguts, die eine Partie erzeugen kann. Wenn Übergewichte anschliessend an unerlaubte Beimischungen festgestellt werden, wird die Zulassung des betreffenden Entkörnungsbetriebs-Lageristen entzogen.
Dem nicht aufbereiteten Saatgut aus Beständen, die sich in einem anderen EU-Land oder in einem Land mit einer Äquivalenzregelung befinden, und deren Feldkontrolle durch eine ausländische Zertifizierungsdienststelle durchgeführt worden ist, muss das Dokument beigefügt werden, das für den internationalen Transport von noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut vorgesehen ist und von der Zertifizierungsdienststelle des betreffenden Landes ausgestellt wird.
Wenn nicht aufbereitetes Saatgut in ein anderes EU-Land transportiert wird, muss die Vermittlung der Dienststelle beantragt werden. Der amtlich anerkannte Inspektor stellt das Dokument aus, das für den internationalen Transport von noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut vorgesehen ist, bringt ein graues Etikett an, das für noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut vorgesehen ist, und versiegelt die Ware.
Die Einschreibenden sorgen dafür, dass die Abschriften der Feldkontrollberichte sowie ggf. alle ergänzenden Dokumente am Ort der Anlieferung und Lagerung der Dienststelle zur Verfügung gehalten werden. Dies gilt ebenfalls für amtliche Transportdokumente und graue Etiketten für nicht endgültig zertifiziertes Saatgut oder OCDE-Etiketten, die eingeführtes oder importiertes, nicht aufbereitetes Saatgut decken.
5.2. Mischung von Partien von nicht aufbereitetem Saatgut
Die Mischung von nicht aufbereitetem Vorstufen- und Basissaatgut mit Ausnahme des Basissaatguts E3 ist nicht erlaubt.
Die Mischung von nicht aufbereitetem Saatgut der anderen Kategorien und Klassen ist erlaubt, wenn
- das Saatgut derselben Sorte angehört;
- das Saatgut derselben Klasse angehört, entweder Basissaatgut E3 oder Saatgut der Kategorie "zertifiziert". In den anderen Fällen wird der Mischung die niedrigste Klasse der gemischten Komponenten zugeteilt;
- bei der Feldkontrolle keine restriktiven Massnahmen verkündet wurden.
Die Absicht, eine Mischung herzustellen, muss der Dienststelle mitgeteilt werden, bevor die Zubereitung der gemischten Partie anfängt. Die gemischten Partien müssen homogen gemacht werden.
Für jede gemischte Partie bereitet der Händler-Aufbereiter oder der Lagerist, der im Namen eines Händlers-Aufbereiters handelt, einen Zusammenstellungsbericht vor, der den Anweisungen der Dienststelle Rechnung trägt.
5.3. Zubereitung
Nur das nicht aufbereitete Saatgut, das gemäss den vorgenannten Bedingungen entgegengenommen wurde, kann für die amtliche Zertifizierung berücksichtigt werden.
Das Saatgut wird unter einer Partienummer, d.h. entweder einer Produktionsnummer für einfache Partien, oder einer Bezugsnummer für zusammengestellte Partien, zubereitet.
Im Falle einer chemischen Behandlung müssen alle Samen sichtbar gefärbt sein.
5.4. Rückzug
Der Rückzug von der Kontrolle von nicht zertifiziertem (nicht aufbereitetem oder sortiertem) Saatgut muss vorher der Dienststelle schriftlich mitgeteilt werden, mit Angabe der Bestimmung dieses Saatguts.
6. Amtliche Zertifizierung
6.1. Klassifizierung und Etikettierung
Der Händler-Aufbereiter, der selber der Einschreibende ist oder für Rechnung des Einschreibenden handelt, kann bei der Zertifizierung nur Saatgut aus Beständen vorlegen, die die vorgeschriebenen Kontrollen erfolgreich bestanden haben und den Normen genügen, die für die Art, die Sorte, die Kategorie und die Klasse, in der dieses Saatgut zu zertifizieren ist, festgelegt sind.
Die vorläufige Klassifizierung einer Saatgutpartie erfolgt auf der Grundlage der genealogischen Abstammung, der Klassifizierung des Bestands, aus dem die Partie stammt, und ggf. des Wunsches des Saatzüchters, des Erhaltungszüchters oder ihres Bevollmächtigten.
Von den Saatgutpartien, die der Zertifizierung vorgelegt werden, werden Proben entnommen, um durch eine Analyse zu prüfen, ob sie den Normen genügen. Die amtliche Zertifizierung und die endgültige Klassifizierung der Partie erfolgen aufgrund der Laborergebnisse.
Die offiziellen Etiketten werden von der Dienststelle ausgestellt. Diese stellt sie nur aus, wenn sie über günstige Analyseergebnisse verfügt. In Abweichung davon können bei der Probenahme Etiketten vorläufig ausgestellt und auf der Packung angebracht werden, unter der Bedingung, dass der Händler-Aufbereiter sich dazu verpflichtet, die Partie nur dann herauszulassen, wenn er ein günstiges Analyseergebnis erhalten hat.
6.2. Amtliche Verschliessung
6.2.1. Allgemeines
Die Packungen werden verschlossen. Diese Massnahme ist in den folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen jedoch nicht nötig:
- wenn Ventilsäcke benutzt werden, kann das Klebeetikett seitlich auf dem Sack angebracht werden;
- Säcke mit Nahtverschluss: wenn das unzerreissbare (Klebe)Etikett, das keine vorherige Durchbohrung aufweist, in der Längsrichtung von der die Packung verschliessenden Naht zurückgehalten wird. Jedes Etikett, das die Spur von mehr als einer Naht aufweist, verstösst gegen die Regelung;
- Säcke aus einem nicht geflochtenen Material, die durch eine Naht verschlossen sind, wenn auf mindestens einer der Seiten der Öffnung eine Zahlenskala, die am oberen Rand mit der Zahl 1 anfängt, oder ein ähnliches Symbol (Buchstaben, Zeichnung) ausauslöschbar gedruckt ist, wodurch ersichtlich ist, dass die Säcke ihre ursprünglichen Abmessungen behalten haben.
6.2.2. Lagerung von zertifiziertem Saatgut in nicht endgültigen Packungen
Die Saatgutpartien, für ein günstiges Analyseergebnis bekannt ist und die sich noch nicht in endgültigen Packungen befinden, gelten als endgültig zertifiziert, wenn sie unter der Aufsicht der Dienststelle gelagert werden. Jede Behandlung dieser Partien und jede amtliche Verschliessung müssen unter der Aufsicht eines amtlich anerkannten Inspektors stattfinden.
6.2.3. Transport von zertifiziertem Saatgut in loser Schüttung
Der Transport von zertifiziertem Saatgut in loser Schüttung von einem Händler-Aufbereiter zu einem anderen wird unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- die Dienststelle wird im Voraus über den geplanten Transport in loser Schüttung informiert;
- der LKW oder die Container müssen verschlossen und verplombt sein;
- die Etiketten werden auf dem LKW oder den Containers angebracht, und es muss eine Transportgenehmigung ausgestellt werden.
6.3. Abgelehnte Partien
Die ggf. vorläufig ausgestellten Etiketten einer Partie, die wegen ungünstigen Analyseergebnissen nicht zertifiziert werden kann, müssen der Dienststelle zurückgegeben werden. Die Partie muss von den Lagern des Händlers-Aufbereiters binnen neunzig Tagen abgeholt werden und ihre Bestimmung muss der Dienststelle mitgeteilt werden. Dieser kann anschliessend an einen begründeten Antrag eine Abweichung von der Frist von neunzig Tagen gewähren.
Wird das Ergebnis der Probeanalyse beanstandet, so kann der Händler-Aufbereiter binnen funf Werktagen entweder eine neue amtliche Analyse derselben Probe durch ein amtliches Labor beantragen, oder eine neue amtliche Probenahme durch einen amtlich anerkannten Probennehmer durchführen lassen, und eine Analyse beantragen. Wird eine neue amtliche Analyse derselben Probe beantragt, kann das Labor eine andere Analysemethode anwenden. Wenn eine neue amtliche Probenahme beantragt wird, wird die Analyse auf dieselbe Weise wie die erste durchgeführt. In diesem Fall wird das Ergebnis der zweiten Analyse berücksichtigt, unter der Voraussetzung, dass es innerhalb der statistischen Schwankungen liegt, die von dem ISTA berechnet werden. Eine neue Analyse kann auf die Merkmale beschränkt werden, die die Grundlage des ungünstigen Ergebnisses bildeten, unter der Voraussetzung, dass es keine Interaktion mit anderen Merkmalen gibt.
Wenn der Händler-Aufbereiter nach der Genehmigung der Dienststelle die Partie neu bearbeitet, entweder durch eine neue Sortierung, oder durch eine homogene Mischung mit einer anderen Partie derselben Sorte und derselben Klasse, ist die Zertifizierung nur nach dem Erreichen eines günstigen Ergebnisses für die wieder bearbeitete Partie möglich. Falls die Mischung mit einer Partie derselben Sorte aber einer anderen Klasse stattfindet, wird die niedrigste Klasse der Komponenten zugeteilt.
7. Vorgänge mit zertifiziertem Saatgut
7.1. Aufteilung und Neuverpackung
Jede Aufteilung und/oder Neuverpackung von amtlich zertifizierten Saatgutpartien erfolgt auf Anfrage bei einem Händler-Aufbereiter unter der Aufsicht des amtlich anerkannten Inspektors.
Die aufgeteilten und neuverpackten Partien werden mit neuen Etiketten versehen, die die gleichen Angaben wie die ursprünglichen Etiketten tragen, zuzüglich folgender:
- das Datum der neuen Verschliessung;
- die Zertifizierungsinstanz, die die vorige Verschliessung vorgenommen hat
7.2. Zusammenstellung der Partien
Amtlich zertifizierte Partien können durch zu diesem Zweck zugelassene Operatoren (je nach Fall Händler-Aufbereiter oder Mischungsaufbereiter) unter der Aufsicht der Dienststelle zusammengestellt werden. Dem Antrag müssen Angaben über die Natur und das Volumen der zusammenzustellenden Lose sowie ein Zusammenstellungsbericht beigefügt werden. Die zusammengestellte Partie muss homogen sein.
Partien derselben Art und Sorte können bei einem Händler-Aufbereiter zusammengestellt werden; die niedrigste Klasse der verschiedenen Komponenten wird zugeteilt. Wenn es keine neue Analyse gibt, wird das Etikett mit den folgenden ergänzenden Angaben ergänzt:
- das Datum der Verschliessung der zuerst zertifizierten Partie;
- die für die Zertifizierung des Saatguts zuständige Instanz, die die Verschliessung vorgenommen hat.
7.3. Neuzertifizierung
Eine Saatgutpartie kann neu zertifiziert werden aufgrund von günstigen Ergebnissen, die mindestens mit der Zeit variable Merkmale betreffen, wobei diese Ergebnisse durch die amtliche Analyse einer amtlichen Probe erreicht werden. Die Dienststelle kann aus eigener Initiative prüfen, ob die anderen Merkmale den Vorschriften weiterhin genügen. Wenn die Partie den Normen nicht mehr genügt, kann sie wie unter 6.3 vorgesehen neu bearbeitet werden. Wird das Ergebnis beanstandet, so sind die unter 6.3 beschriebenen Modalitäten anzuwenden.
7.4. Verteilung in Kleinpackungen
7.4.1. Definition
Die Kleinpackungen sind Packungen für zertifiziertes Saatgut von Brassica rapa und Sinapis alba mit einem Höchstnettogewicht von 500 g oder höchstens 100 000 Samen.
7.4.2. Modalitäten
Die Verpackung in Kleinpackungen darf nur durch Verpacker von Kleinpackungen durchgeführt werden.
Nur Saatgut der Kategorien "zertifiziertes Saatgut", das in mit amtlichen Etiketten versehenen Packungen aufbewahrt wird, darf in Kleinpackungen neuverpackt werden.
Die Genehmigung der Dienststelle ist notwendig für die Neuaufteilung von in Kleinpackungen verpacktem Saatgut in neue Kleinpackungen, ob sie durch ein amtliches Etikett mit einer laufenden Nummer (Kontrollmarke) gedeckt sind oder nicht.
Diese Neuaufteilung muss unter der Aufsicht der Dienststelle erfolgen.
a) Probenahme
Von jeder aufzuteilenden Partie wird eine Probe mit einem Mindestgewicht von 100 g entnommen (bei umhülltem Saatgut wird dieses Gewicht entsprechend erhöht).
b) Buchhaltung
Eine Materialbuchhaltung wird geführt und der Dienststelle auf ihren Antrag vorgelegt.
Sie enthält folgende Angaben:
Die eingehenden Packungen (deren Inhalt neu aufgeteilt wird)
- Datum;
- Art und Sorte;
- Bezugsnummer der Partie;
- Nummer der Probe;
- das angegebene Nettogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner;
- die Nummern der Etiketten, die die Packungen mit neu aufzuteilendem Saatgut decken; diese Etiketten müssen während zwei Jahren ab dem Datum der Aufteilung der Dienststelle zur Verfügung gehalten werden;
- Kategorie des Saatguts.
Die ausgehenden (in Verkehr zu bringenden) Packungen
- Datum;
- pro Gewichtskategorie die Anzahl Kleinpackungen;
- Gesamtmenge;
- die laufenden Nummern der von der Dienststelle zugeteilten Kontrollmarken.
c) Verschluss und Etikettierung der Kleinpackungen
Diese Kleinpackungen werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird, oder die Angaben oder die Packung Manipulationsspuren aufweisen.
Sie sind mit Etiketten des Lieferanten versehen, die folgende Angaben führen:
- "Belgien";
- "Kleinpackungen";
- Name und Anschrift oder Zulassungsnummer des Lieferanten;
- Datum der letzten Kontrolle der Keimfähigkeit;
- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
- Kategorie: - "zertifiziertes Saatgut";
- das angegebene Netto- oder Bruttogewicht;
- bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
Dieses Etikett ist nicht vorgeschrieben, wenn die Angaben in unverwischbarer Farbe auf der Packung angebracht sind.
Die Kleinpackungen von zertifiziertem Saatgut sind ausserdem mit einem amtlichen Etikett mit einer laufenden Nummer versehen, das von der Dienststelle zugeteilt wird (Kontrollmarke), und vom verantwortlichen Lieferanten angebracht wird.
Folgende Angaben müssen dort vermerkt werden:
- eine amtliche laufende Nummer;
- "Belgien";
- "Name des amtlichen Kontrolldienstes";
- "zertifiziertes Saatgut".
Die Farbe der Marke ist blau.
7.5. Chemische Behandlung auf Antrag des Endverbrauchers
Endgültig zertifizierte und amtlich verschlossene Partien können nach einer chemischen Behandlung mit demselben Etikett wieder verschlossen werden, unter der Bedingung, dass
- die Person, die im Prinzip der letzte Empfänger (Endverbraucher) ist, eine schriftliche Anweisung für die chemische Behandlung gegeben hat;
- der Händler-Aufbereiter ein Verzeichnis dieser Partien führt;
- der Händler-Aufbereiter ein besonderes Etikett hinzufügt, das die Art der chemischen Behandlung angibt.
Auf diese Weise behandelte Partien dürfen für eine neue Zertifizierungsaktivität nicht mehr vorgeschlagen werden, ausser wenn die chemische Behandlung unter der Aufsicht der Dienststelle stattgefunden hat, und eine amtliche Probe entnommen wurde.
7.6. Aufbrechen der Verschlüsse von amtlich zertifizierten Partien
Die Händler-Aufbereiter teilen der Dienststelle mit, dass endgültig zertifizierte Partien nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden. Die Bestimmung dieser Partien muss angegeben werden, und die benutzten Etiketten müssen der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden.
8. Einführung und Einfuhr/Ausfuhr
8.1. Aus einem EU-Land eingeführtes Saatgut
8.1.1. Nicht aufbereitetes Saatgut oder vegetatives Vermehrungsgut
Die Einführung von nicht aufbereitetem Saatgut zwecks seiner Verpackung in Belgien wird gestattet, unter der Bedingung, dass die ausländische Zertifizierungsdienststelle Sicherheiten bietet. Anschliessend wird das Saatgut wie unter 5 beschrieben behandelt.
Was das Vermehrungsgut betrifft, das einer Sorte angehört, die weder im gemeinschaftlichen noch im nationalen Katalog angeführt wird, muss der Beweis gebracht werden, dass das Saatgut je nach Fall nach Vermehrung oder Sortierung für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist.
8.1.2. Endgültig zertifiziertes Saatgut
Bei der Einführung ist die Kontrolle für Erzeugnisse, die sich in der EU im zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht vorgeschrieben.
Der Verantwortliche für die Einführung des endgültig zertifizierten Saatguts muss vor dem 15. des Monats nach demjenigen der Einführung der Erzeugnisse eine Erklärung beim Dienst einreichen, unter Angabe folgender Informationen:
- Name und vollständige Anschrift der für die Einführung der Erzeugnisse verantwortlichen Person;
- Art;
- Sorte, Klon oder bei Saatgutmischungen die vorgesehene Benutzung;
- Kategorie und/oder Klasse;
- Nummer der Partie;
- im Laufe des vorhergehenden Monats eingeführte Mengen (Gewicht oder Anzahl);
- amtliche Kontrolldienststelle;
- Erzeugerland;
- Versandland;
- gegebenenfalls die Angabe, dass die Erzeugnisse neuverpackt oder chemisch behandelt werden;
- Datum und Unterschrift der für die Einführung der Erzeugnisse verantwortlichen Person.
8.3. Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Saatguts
Die Zollverwaltung kann Saatgut geregelter Arten nur dann zulassen, wenn es mit einem von der Dienststelle ausgestellten Einfuhrdokument versehen ist.
Wenn das Saatgut aus einem Drittland stammt, mit dem die EU eine Äquivalenzregelung hat, dann ist die Äquivalenz erwiesen.
Ist die Äquivalenz nicht erwiesen, kann die Einfuhr des Saatguts zugelassen werden, wenn
- das Saatgut einer Sorte angehört, die an amtlichen Versuchen zwecks ihrer Eintragung in dem nationalen Katalog teilnimmt, und dieses Saatgut für diese Versuche bestimmt ist;
- das Saatgut für die Auswahl oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist;
- das Saatgut für die Vermehrung durch den Bevollmächtigten unter Aufsicht der Dienststelle bestimmt ist;
- das Saatgut für die Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist.
In den vorgenannten Fällen muss der Beweis geliefert und dem Einfuhrdokument beigefügt werden.
Für bestimmte Arten müssen die Vermehrungsverträge zwischen einem belgischen Unternehmen und einem Unternehmen in einem Drittland bei der Dienststelle nach bestimmten Fristen zur Registrierung vorgelegt werden. Die Dienststelle gibt die entsprechenden Modalitäten an.
9. OECD-Zertifizierung
9.1. Anwendungsbereich
Die nach einer der OECD-Regelungen erzeugten Sorten können nach der betreffenden Regelung zertifiziert werden. Auf Anfrage wird ein OECD-Zeugnis von der Dienststelle ausgestellt.
9.2. Dokumente
9.2.1. Sorten, die in der OECD-Liste und entweder in dem gemeinschaftlichen Katalog oder in dem nationalen Katalog angeführt werden
Für die Ausfuhr in ein Drittland können die durch die OECD-Zertifizierungsregelung vorgesehenen Dokumente auf Anfrage die ordentlichen Kontrolldokumente ersetzen, die in Belgien erzeugtes Saatgut decken.
9.2.2. Sorten, die nur in der OECD-Liste angeführt werden
Die Saatgutpartien dieser Sorten, die von in Belgien befindlichen Beständen stammen und bei der Feldkontrolle genehmigt wurden, können durch die in der OECD-Zertifizierungsregelung vorgesehenen Dokumente gedeckt werden, unter der Bedingung, dass das Saatgut den Normen dieser Regelung genügt.
Diese Partien sind ausschliesslich für den Export bestimmt.
9.3. Neue Verschliessung
Der Eigentümer einer Saatgutpartie, deren Einfuhr durch OECD-Dokumente gedeckt worden war, kann bei der Dienststelle das Vorbringen eines neuen OECD-Dokuments beantragen, unter der Bedingung, dass die Behörde, deren Name und Anschrift auf dem Etikett angeführt werden, ihre vorherige Zustimmung gibt.
Die Dienststelle legt die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Verfahrens fest.
9.4. Proben
Von jeder zertifizierten oder neu zertifizierten Partie wird eine amtliche Probe für das Kontrollfeld entnommen.
10. Kontrolle des für die Ausfuhr bestimmten Saatguts
Die Erzeugung von Saatgut, das für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist, unterliegt vorliegender Regelung.
Auf Antrag des Exporteurs kann die Kontrolle jedoch nach anderen vom Exporteur mitgeteilten Kriterien stattfinden, um den vereinbarten Handelsverpflichtungen Rechnung zu tragen, oder sich an die im Einfuhrland geltenden Vorschriften anzupassen.
In diesen Fällen wird ein spezifisches Dokument benutzt.
11. Kontrollfeld
Es können Kontrollfelder eingerichtet werden mit
(1) den von den Saatzüchtern, den Erhaltungszüchtern oder ihren Bevollmächtigten gelieferten Proben;
(2) den während den verschiedenen Kontrollstadien entnommenen Proben;
(3) den Proben, die die Händler-Aufbereiter der Dienststelle zur Verfügung halten müssen.
Auf der Grundlage der auf dem Kontrollfeld durchgeführten Proben können die Ergebnisse der Feldkontrolle revidiert werden, ohne dass sie jedoch günstiger werden können.
Wenn der Prozentsatz der Unreinheiten in den Parzellen, die mit den in einer Partie für die nachträgliche Kontrolle entnommenen Proben besät wurden, die Normen übertrifft, kann die Partie abgestuft oder abgelehnt werden.
Im Falle des Leins werden die Proben in mindestens zwei Wiederholungen gesät. Was die Proben betrifft, die von Mutterpartien stammen, werden die Anzahl zu untersuchender Pflanzen und die Toleranzen in der Tabelle 3 angegeben.
Tabelle 3
" colspan>Zu erzeugende Klasse und Kategorie Anzahl Pflanzen je Parzelle Andere Farbe der Blüten (a) (b) Sonstige Merkmale (c) (d)
Anzahl Pflanzen Toleranz
Vorstufensaatgut 15 000 6 3 000 9
Basissaatgut E2 12 000 5 2 000 6
Basissaatgut E3 9 000 4 1 000 3
Zertifiziertes Saatgut:        
1. Vermehrung (R1) 6 000 20 200 4
2. Vermehrung (R2) 3 000 10 200 5
3. Vermehrung (R3) (e) 1 500 5 100 2,5

(a). Durchschnitt der Wiederholungen.
(b). Die Toleranz kann aufgrund der Anzahl Pflanzen je Parzelle angepasst werden.
(c). Unter "sonstige Merkmale" versteht man:
- Flecken der Kelchblätter
- Behaarung der falschen Kapselscheidewände
- von der Dienststelle bestimmte spezifische Sortenmerkmale.
(d). Wenn bei der Prüfung die Anzahl von abweichenden Pflanzen die Toleranz übertrifft, ohne jedoch das Zweifache zu übersteigen, wird eine Beobachtung von derselben Anzahl Pflanzen vorgenommen. Der entsprechende Bestand wird abgelehnt, wenn der Durchschnitt der beiden Zählungen die Toleranz übertrifft.
(e). Stichprobenkontrolle.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen als Anlage beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,
C. DI ANTONIO