Erlass der Wallonischen Regierung zur Bezeichnung eines Bediensteten, der zuständig ist, um für die Ausführung der Polizeivorschriften auf dem durch die "Société de Transport en commun de Liège-Verviers" (Verkehrsgesellschaft Lüttich-Verviers) verwalteten Verkehrsnetz zu sorgen

Date :
12-01-2012
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2012200318
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere seines Artikels 36bis (eingefügt durch das Dekret vom 4. Februar 1999);
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 62;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 3, 12°;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-bahnen, Linien- und Reisebussen, insbesondere seines Titels II;
Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens vom 14. September 1998 über die von der Regierung bezeichneten Bediensteten der Betriebsgesellschaften;
In der Erwägung, dass aufgrund der innerhalb des Personals der "Société de Transport en commun de Liège-Verviers" erfolgten Änderungen eine neue Bezeichnung vorzunehmen ist;
Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität,
Beschliesst :
Artikel 1 - Der folgende Bedienstete wird damit beauftragt, die Ubertretungen der Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-bahnen, Linien- und Reisebussen und die Ubertretungen des Artikels 25.1., 2° und 6° des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufzusuchen und festzustellen:
- Herr Roberto Arena, Kontrolleur.
Dem Betroffenen wird die Eigenschaft eines Beamten der Gerichtspolizei verliehen.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der Minister für Mobilität wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 12. Januar 2012
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität
Ph. HENRY