Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich Tankanlagen für gasförmigen Wasserstoff für Kraftfahrzeuge und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4, abgeändert durch die Dekrete vom 24. Oktober 2013, 20. Juli 2016, 13. März 2014 und 4. Oktober 2018, Artikel 5, Artikel 7, abgeändert durch das Dekret vom 22. November 2007, Artikel 8, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, Artikel 9, Artikel 17 § 1 und Artikel 83, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2016;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;
Aufgrund des Berichts vom 29. März 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben;
Aufgrund des am 15/05/2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.016/4 des Staatsrats;
In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2015 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die Tankanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Alternativtreibstoff, wenn es sich um komprimiertes Erdgas handelt, und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten sowie des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;
In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die Tankanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Alternativtreibstoff, wenn es sich um Flüssigerdgas handelt, und zur Abänderung von verschiedenen Erlassen der Wallonischen Regierung über die Umweltgenehmigung;
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass in Übereinstimmung mit Artikel 5 § 1 der Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft am 12. Oktober 2019 an die Europäische Kommission weitergeleitet wurde; dass die Europäische Kommission keine Bemerkung über den vorliegenden Erlass geäußert hat;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in deren Anhang II, Punkt 2, gemeinsame technische Spezifikationen für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge festlegt;
In der Erwägung, dass die Risiken für die Umwelt und den Menschen so bedeutend sind, dass eine Genehmigung für jede Tankanlage für einen alternativen Treibstoff erforderlich ist;
In der Erwägung jedoch, dass nicht alle Risiken, die von den gesamten Tankanlagen für sämtliche gasförmige Alternativtreibstoffe ausgehen, durch eine einzige Sektorenbedingung erfasst werden können;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, die sogenannte " SEVESO-3-Richtlinie", umgesetzt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, insoweit auf Wasserstoff anzuwenden ist, sobald bestimmte Schwellenwerte für an den Standorten vorhandene Mengen erreicht sind; dass unterhalb dieser Schwellenwerte sichergestellt werden sollte, dass die Akten in Bezug auf Genehmigungsanträge alle Informationen enthalten, die zur Untersuchung des vom Antragsteller vorgesehenen Risikomanagements erforderlich sind;
In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff;
In der Erwägung, dass die Norm ISO 17268:2012 über Anschlussvorrichtungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff die verschiedenen Bauteile der Kupplung betrifft; dass hier nur das Bauteil, das zur Wasserstoff-Tankanlage gehört, in Betracht gezogen werden sollte; dass die technischen Spezifikationen für das dem Fahrzeug zugehörige Bauteil nicht in den Zuständigkeitsbereich der Region fallen;
Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;
Nach Beratung,
Beschließt :
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe teilweise umgesetzt.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die öffentlich zugänglichen Tankanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Alternativtreibstoff im Sinne der Rubrik 50.50.04.01.04 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, wenn es sich um Wasserstoff handelt.
Die in den Artikeln 4 bis 7 vorgesehenen Bedingungen sind auf Tankanlagen für gasförmigen Wasserstoff anzuwenden.
Art. 3 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Tankanlage" die "Tankanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Alternativtreibstoff".
KAPITEL II - Standort, Errichtung und Betrieb
Art. 4 - Der Betreiber stellt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten die Informationen zur Verfügung, durch die bescheinigt wird, dass der gasförmige Wasserstoff aus der Tankanlage der Norm ISO 14687-2 - 2012 "Wasserstoff als Kraftstoff - Produktfestlegung - Teil 2: Protonenaustauschmembran (PEM)-Brennstoffzellenanwendungen für Straßenfahrzeuge" und deren späteren abgeänderten Fassungen entspricht.
Art. 5 - Die öffentlich zugängliche Tankanlage entspricht den technischen Spezifikationen der Norm ISO/TS19880 - 1 : 2016 "Gasförmiger Wasserstoff - Betankungsanlagen" und deren späteren abgeänderten Fassungen.
Der Betreiber stellt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten die Informationen, Unterlagen, Berichten und Bescheinigungen zur Verfügung, die laut der in Absatz 1 genannten Norm erforderlich sind.
Art. 6 - Das der öffentlich zugänglichen Tankanlage zugehörige Kupplungsbauteil entspricht der Norm EN ISO 17268 über Anschlussvorrichtungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff.
Der Betreiber stellt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten die Informationen zur Verfügung, durch die bescheinigt wird, dass seine Tankanlage der in Absatz 1 genannten Norm entspricht.
Art. 7 - Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass die Tankanlage Betankungsalgorithmen und -ausrüstungen verwendet, die den technischen Spezifikationen der in Artikel 5 genannten Norm ISO/TS 19880 - 1 entsprechen.
Der Betreiber stellt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten die Informationen zur Verfügung, durch die bescheinigt wird, dass seine Tankanlage der in Absatz 1 genannten Norm entspricht.
KAPITEL III - Unfall- und Brandverhütung
Art. 8 - Vor der Durchführung des Projekts und vor jeglicher Änderung der Räumlichkeiten oder der Betriebsverhältnisse, aus denen sich eine Änderung der Brandgefahr oder der Ausbreitung des Feuers ergeben könnte, informiert der Betreiber durch Vermittlung des örtlich zuständigen Bürgermeisters den Dienst der Hilfeleistungszone über die getroffenen Maßnahmen und die eingesetzten Ausrüstungen in Sachen Brand- und Explosionsverhütung und -bekämpfung im Rahmen des Schutzes der Öffentlichkeit und der Umwelt.
Art. 9 - Die Feuerlöschgeräte werden vor dem Frost geschützt. Diese Geräte sind gekennzeichnet und innerhalb des Betriebs leicht zugänglich.
Art. 10 - Es wird durch die Anbringung der folgenden Verbotszeichen an oder nahe der Abgabe- und Abfülleinheiten auf das Feuer- und Rauchverbot hingewiesen:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Das Verbot, Handys, Fotoapparate, Messinstrumente und sonstige Geräte zu verwenden, die mit den EU-Rechtsvorschriften in Sachen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nicht übereinstimmen, wird mittels eines Schildes auf sichtbare und lesbare Weise an oder nahe der Abgabe- und Abfülleinheiten angezeigt.
KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2018, wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bezieht sich der Antrag auf eine Umweltgenehmigung auf eine Tankanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Alternativtreibstoffen im Sinne der Rubrik 50.50.04.01.04 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, umfasst er neben dem allgemeinen Antragsformular ebenfalls die vom Minister für Umwelt festgelegten Informationen.".
Art. 12 - Artikel 30 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2018, wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bezieht sich der Antrag auf eine Globalgenehmigung auf eine Tankanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Alternativtreibstoffen im Sinne der Rubrik 50.50.04.01.04 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, umfasst er, wenn es sich um gasförmigen Wasserstoff handelt, neben dem allgemeinen Antragsformular ebenfalls die vom Minister für Umwelt festgelegten Informationen.".
Art. 13 - In Artikel 48 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Erlasse in Sachen Umweltgenehmigung wird die Wortfolge "der Anlagen X und XIXbis" durch die Wortfolge "der Anlagen X, XIXbis und XXIII" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 6 tritt am 24. Mai 2020 in Kraft, soweit der Normentwurf EN ISO 17268 ratifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.
Art. 15 - Artikel 13 tritt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses in Kraft.
Art. 16 - Der Minister für Umwelt wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 18. Juli 2019
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
W. BORSUS
Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Gewerbegebiete und Tierschutz
C. DI ANTONIO