Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Stellenplans des Personals der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft)
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, in seiner bis zum jetzigen Zeitpunkt abgeänderten Fassung;
Aufgrund der Satzungen der "Société wallonne du Logement", in ihrer bis zum jetzigen Zeitpunkt abgeänderten Fassung;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, insbesondere des Artikels 11;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 zur Festlegung des Stellenplans des Personals der "Société wallonne du crédit social" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft);
Aufgrund des am 3. April 2014 zwischen der Wallonischen Region und der "Société wallonne du Logement" abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags;
Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der "Société wallonne" » vom 8. Juli 2013 und vom 24. März 2014;
Aufgrund des am 9. Dezember 2013 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 12. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des am 12. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;
Aufgrund der am 17. April und am 14. Juni 2013 sowie am 14. März 2014 abgegebenen Gutachten des Basiskonzertierungsausschusses der "Société wallonne du Logement";
In Erwägung der Bestimmungen des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009 in Sachen Organisationsplan und Personalplan eingetragen sind.
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört,
Beschließt :
Artikel 1 - Der Stellenplan des Personals der "Société wallonne du Logement" wird wie folgt festgesetzt:
Die Generaldirektion und ihre Dienststellen
Generaldirektion
Generaldirektor 1
Beigeordneter Generaldirektor 1
Erster Graduierter 1
Direktion der Kommunikation, Koordinierung-Forschung-Entwicklung und Verwaltungskontrolle
Direktor 1
Immobilienabteilung
Abteilung
Generalinspektor 1
Erster Attaché 1
Erster Graduierter 1
Direktion der Überwachung und der Kontrolle Hennegau
Direktor 1
Direktion der Überwachung und der Kontrolle BRANALUX
Direktor 1
Direktion der Überwachung und der Kontrolle Lüttich
Direktor 1
Direktion der öffentlichen Aufträge und des Immobiliarrechts
Direktor 1
Direktion der technischen und operationellen Unterstützung der Programme
Direktor 1
Direktion der Planung, der Koordinierung und der Immobiliengeschäfte
Direktor 1
Abteilung Finanzierung und Unterstützung
Abteilung
Generalinspektor 1
Direktion der Humanressourcen, der Ausbildung und der Qualität
Direktor 1
Erster Attaché 2
Direktion Finanzen und Buchführung
Direktor 1
Erster Graduierter 1
Direktion der allgemeinen Dienststellen
Direktor 1
Erster Graduierter 1
Erster Beigeordneter 1
Direktion der Informatik
Direktor 1
Erster Attaché 2
Abteilung Unterstützung der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und der Mieter
Abteilung
Generalinspektor 1
Direktion der Kommissare
Direktor 1
Direktion der Mietverwaltung und der sozialen Maßnahmen
Direktor 1
Erster Attaché 1
Direktion der finanziellen Überwachung und der Unterstützung der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes
Direktor 1
Erster Attaché 1
Zu vergebende zusätzliche Führungsstellen
Erster Assistent 2
Art. 2 - Der Bedienstete, der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Stelle besetzt, für die eine Führungstätigkeit vorgesehen ist, behält diese Stelle mindestens solange, bis er die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes vorgesehenen Bedingungen, um sich für diese Stelle zu bewerben, erfüllt.
Art. 3 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 zur Festlegung des Stellenplans des Personals der "Société wallonne du Logement" wird aufgehoben.
Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 3. April 2014
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst
J.-M. NOLLET