Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 1. April 2014 über die Visitenkarte und die Leistungsindikatoren der Wasserversorgungsdienste und zur Aufhebung des Ministeriellen Erlasses vom 12. Oktober 2007
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Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz, und Gewerbegebiete,
Aufgrund des dekretalen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.4 und D.228;
Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel R.18, R.19, R.30, R.308 und R.308bis-34;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. April 2014 über die Visitenkarte und die Leistungsindikatoren der Wasserversorgungsdienste und zur Aufhebung des Ministeriellen Erlasses vom 12. Oktober 2007;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2016 zur Ausführung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die verschiedenen Maßnahmen in Verbindung mit der Finanzierung der Wasserpolitik betrifft, und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben als Anhang beigefügt zu werden, Artikel 1, in dem die Rate der uneinbringlichen Forderungen definiert wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2016 über die Überwachung von Kaltwasserzählern während des Betriebs;
In der Erwägung, dass laut dem Königlichen Erlass vom 25. März 2016 über die Überwachung von Kaltwasserzählern während des Betriebs das Wasser als Kaltwasser gilt, wenn dessen Temperatur zwischen 0°C und 30°C einschließlich liegt;
In der Erwägung, dass kraft dieses Königlichen Erlasses der Begriff "ständiger Durchfluss" für die in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 18. Februar 1977 über Kaltwasserzähler in Betrieb genommenen Zähler als "Nennleistung" gilt, und der entsprechende Wert m 3/h durch einen Faktor 1,6 geteilt wird;
Auf Vorschlag des Kontrollausschusses für Wasser,
Beschließt :
Artikel 1 - Der Anhang II des Ministeriellen Erlasses vom 1. April 2014 über die Visitenkarte und die Leistungsindikatoren der Wasserversorgungsdienste und zur Aufhebung des Ministeriellen Erlasses vom 12. Oktober 2007 wird durch den Anhang zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 2 - Artikel 1 gilt ab dem Geschäftsjahr 2018, so dass er auf die Daten anwendbar ist, die zum 30. Juni 2019 dem Kontrollausschuss für Wasser zu übermitteln sind.
Namur, den 15. Mai 2018
C. DI ANTONIO
ANHANG
Anhang II des Ministeriellen Erlasses vom 1. April 2014 über die Visitenkarte und die Leistungsindikatoren der Wasserversorgungsdienste und zur Aufhebung des Ministeriellen Erlasses vom 12. Oktober 2007
Zur Ausarbeitung der Leistungsindikatoren notwendige Daten
| DATEN |
||||
| Nummer | Variable | Bezeichnung | Einheit | Quelle |
| 0 | n | Geschäftsjahr | - | |
| 1 | BILANZ DER WASSERVOLUMEN |
|||
| 1,1 | Pp | Eigenproduktion | m3 | Wasserversorger |
| 1,2 | A1/3 | Ankauf von Wasser bei Drittpersonen | m3 | Wasserversorger |
| 1,3 | Ve | Erfasstes Volumen | m3 | Kontenplan |
| 1,4 | V1/3 | Verkauf an Drittpersonen | m3 | Wasserversorger |
| 3 | TECHNISCHE ANLAGEN IM BESITZ DER GESELLSCHAFT |
|||
| 3 | MWSt | Gesamtmenge der zugelassenen Volumen | m3 | SPGE |
| 3,1 | VaZP | Zugelassenes und zu schützendes Volumen der Wasserentnahmen | m3 | ÖDW - SPGE |
| 3,2 | C | Gesamtanzahl der Zähler | U | Kontenplan |
| 3,3 | Cf | Anzahl der jährlich abzulesenden Zähler | U | Wasserversorger |
| 3,4 | RPb- | Während eines Jahres ersetzte Bleianschlüsse | U | Wasserversorger |
| 3,5 | RPb | Am Anfang des Jahres nicht behandelte Bleianschlüsse | U | Wasserversorger |
| 3,6 | RP | Anschlüsse mit unzureichend. Druck / Durchflussmenge | U | Wasserversorger |
| 3,7 | RP- | Anschlüsse mit unzureichend. Druck / Durchflussmenge, die an die geltenden Normen angeglichen wurden | U | Wasserversorger |
| 3,8 | L | Länge der Hauptleitungen des Versorgungs- und Zuleitungsnetzes | Km | Wasserversorger |
| 3,9 | L- | Gesamtlänge der während des Jahres ersetzten Hauptleitungen | Km | Wasserversorger |
| 3,10 | VZP | Zugelassenes Volumen der Wasserentnahmen mit durchgeführter und hinterlegter Präventivzone-Studie | m3 | SPGE |
| 3,11 | VZPMB | Zugelassenes Volumen der Wasserentnahmen mit im BS veröffentlichter Präventivzone | m3 | SPGE |
| 3,12 | VZPr | Zugelassenes Volumen der Wasserentnahmen mit an die Normen angeglichener Präventivzone | m3 | SPGE |
| 3,13 | Pe | Anzahl Wasserentnahmestellen | U | ÖDW |
| 3,14 | PeV+ | Anzahl Wasserentnahmestellen, deren zulässiges Volumen überschritten worden ist | U | ÖDW |
| 3,15 | Cp | Anzahl kleiner Zähler | U | Wasserversorger |
| 3,16 | Cg | Anzahl großer Zähler | U | Wasserversorger |
| 3,17 | Cp16+ | Anzahl kleiner Zähler älter als 16 Jahre | U | Wasserversorger |
| 3,18 | Cg8+ | Anzahl großer Zähler älter als 8 Jahre | U | Wasserversorger |
| 3,19 | Nr | Anzahl während des Jahres in Betrieb genommener Anschlüsse | U | Wasserversorger |
| 4 | GESCHÄFTLICHE DATEN |
|||
| 4,1 | CVDt | Tatsächlicher Gesamtkostenpreis für die Versorgung | € | Kontenplan |
| 4,2 | CA | Gesamtbetrag aller ausgestellter Rechnungen | € | Wasserversorger |
| 4,3 | Cr | Gesamtbetrag der am 31.12 unbezahlten Rechnungen | € | Wasserversorger |
| 4,4 | Ir | Betrag der uneinbringlichen Forderungen | € | Wasserversorger |
| 4,5 | C5+ | Anzahl der seit 5 Jahren nicht gesichteten Zähler | U | Wasserversorger |
| 4,6 | Dr30+ | Anzahl Anschlüsse mit Installationsfrist > 30 Tage | U | Wasserversorger |
| 4,7 | Dr10+ | Anzahl Anschlüsse mit Voranschlagsfrist > 10 Tage | U | Wasserversorger |
| 4,8 | Ndf | Anzahl Verbraucher mit Zahlungsschwierigkeiten | U | SPGE |
| 4.9.a | RVcc | Verbuchte Wertminderungen bei Handelsforderungen | € | Wasserversorger |
| 4.9.b | RepRVcc | Auflösung der verbuchten Wertberichtigungen bei Handelsforderungen | € | Wasserversorger |
| 5 | WASSERQUALITÄT |
|||
| 5,1 | AA | Anzahl durchgeführter Analysen des Typs A | U | ÖDW |
| 5,2 | AB | Anzahl durchgeführter Analysen des Typs B | U | ÖDW |
| 5,3 | NC1B | Anzahl nicht konformer Fälle - zwingende Parameter Mikrobiologie | U | ÖDW |
| 5,31 | NC1N | Anzahl nicht konformer Fälle - zwingende Parameter f. Stickstoff | U | ÖDW |
| 5,32 | NC1MM | Anzahl nicht konformer Fälle - zwingende Parameter für mineralische Mikroschadstoffe | U | ÖDW |
| 5,33 | NC1MO | Anzahl nicht konformer Fälle - zwingende Parameter für organische Mikroschadstoffe | U | ÖDW |
| 5,4 | NC2 | Anzahl nicht konformer Fälle (Nichtübereinst. mit den Indikatoren) | U | ÖDW |
| 5,5 | NaA | Anzahl erforderter Analysen des Typs A | U | ÖDW |
| 5,6 | NaB | Anzahl erforderter Analysen des Typs B | U | ÖDW |
| 5,7 | Natr | Gesamtanzahl vorschriftsbedingter Analysen des behandelten Wassers | U | ÖDW |
| 5,8 | Nat | Gesamtanzahl Analysen des behandelten Wassers | U | Wasserversorger |
| 6 | ABZÜGE |
|||
| 6,1 | VNE | Nicht erfasstes Volumen | m3 | Abzug |
Die in der oben stehenden Tabelle angeführten Daten werden wie folgt definiert:
Mangels weiterer Angaben werden die am 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres abgeschlossenen Daten benutzt.
1. BILANZ DER WASSERVOLUMEN
Eigenproduktion (Pp) während des Jahres, unabhängig von der Quelle, entnommenes Volumen abzüglich des Volumens des Wassers, das für die Reinigung der Produktionsanlagen notwendig ist. Dies entspricht also dem Volumen, das tatsächlich in die Zuleitungsleitungen einfließt.
Ankauf von Wasser bei Drittpersonen (A1/3): im Laufe des Jahres bei anderen Wassererzeugern gekauftes Volumen.
Bei den Abonnenten erfasstes Volumen (Ve): bei den Abonnenten (Privatwohnungen, industrielle Kunden, Landwirtschaft, Behörden,...) aufgrund der Zählerablesung oder auf pauschaler Grundlage erfasstes Volumen. Diese Angabe muss derjenigen, die für die Berechnung des TKV im Kontenplan des Wassersektors angegeben wird, entsprechen.
An Drittpersonen verkauftes Volumen (V1/3): das Volumen, das im Laufe des Jahres anderen Wasserversorgern verkauft worden ist.
2. TECHNISCHE ANLAGEN IM BESITZ DER GESELLSCHAFT
Zugelassenes und zu schützendes Volumen der Wasserentnahmen (VaZP): maximal zugelassenes Entnahmevolumen für die gesamten Grundwasserentnahmestellen, über die die Versorgungsgesellschaft verfügt (einschließlich der Volumen, für die ein Genehmigungs-, Abänderungs- oder Abweichungsantrag gestellt worden ist), und die auf Zeit durch eine Präventivzone geschützt werden müssen.
Gesamtanzahl der Zähler (C): Gesamtanzahl der Zähler die bei den Benutzern des Dienstes in Betrieb sind.
Anzahl der jährlich abzulesenden Zähler (Cf): Anzahl der Zähler, die bei den Benutzern des Dienstes in Betrieb sind, deren Ablesung normalerweise einmal (und nur einmal) pro Jahr stattfinden muss.
Anzahl während des Jahres behandelter Bleianschlüsse (RPb-): Anzahl der Anschlüsse aus Blei, die ein Problem bezüglich der Wasserqualität auslösen können, und die im Laufe des Jahres behandelt worden sind, durch Isolierung der Innenfläche, durch Ersatz (teilweise oder ganz) oder durch eine andere Methode. Dies betrifft ebenfalls die Bleianschlüsse, die während eines "normalen" Ersatzes von Leitungen ersetzt worden sind.
Am Anfang des Jahres nicht behandelte Bleianschlüsse (RPb): Schätzung der Anzahl Bleianschlüsse, die ein Problem bezüglich der Wasserqualität auslösen können, und die am Anfang des Jahres noch behandelt werden mussten.
Anzahl Anschlüsse mit unzureichendem Druck / unzureichender Durchflussmenge (RP): Anzahl der am Anfang des Jahres bestehenden Anschlüsse, die den im Wassergesetzbuch beschriebenen Bedingungen in Sachen Druck bzw. Durchflussmenge nicht genügten.
Anzahl Anschlüsse, die im Laufe des Jahres an die geltenden Normen angeglichen worden sind (RP-): Anzahl der ursprünglich nicht konformen Anschlüsse, die im Laufe des Jahres mit dem Wassergesetzbuch in Übereinstimmung gebracht worden sind (bezüglich des Drucks bzw. der Durchflussmenge).
Gesamtlänge der Hauptleitungen (L): Länge (in Kilometern) des ganzen Zuleitungs- und Versorgungsnetzes des Betreibers am Anfang des Geschäftsjahres. Diese Länge ist ohne die Anschlüsse zu betrachten.
Gesamtlänge der während des Jahres ersetzten Hauptleitungen (L-): Gesamtlänge der Versorgungs- und Zuleitungsleitungen, die im Laufe des Jahres ersetzt worden sind. Diese Länge ist ohne die Anschlüsse zu betrachten, und umfasst nicht die eventuellen Netzerweiterungen.
Zugelassenes Volumen der Wasserentnahmen, für die die Akte in Bezug auf die Präventivzonen vom Überwachungsausschuss für den Schutz der Wasserentnahmestellen als vollständig betrachtet worden ist (VZP): zugelassenes Volumen der Grundwasserentnahmen, für die die Akte über den Schutz des Entnahmestandorts das Stadium der Genehmigung durch den Überwachungsausschuss für den Schutz der Wasserentnahmestellen erfolgreich absolviert hat. Dies betrifft demnach die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Akten, die vom Minister genehmigten Akten, die einer öffentlichen Untersuchung unterworfenen Akten oder die Akten in Abwartung der öffentlichen Untersuchung und die vom Überwachungsausschuss für den Schutz der Wasserentnahmestellen akzeptierten Akten. Das erwähnte zugelassene Entnahmevolumen muss ebenfalls die laufenden Genehmigungs-, Abänderungs- oder Abweichungsanträge umfassen.
Zugelassenes Volumen der Wasserentnahmen, für die die PZ im BS veröffentlicht worden ist (VZPMB): zugelassenes Volumen der Grundwasserentnahmen, für die die Präventivzone im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. Das erwähnte zugelassene Entnahmevolumen muss ebenfalls die laufenden Genehmigungs-, Abänderungs- oder Abweichungsanträge umfassen.
Zugelassenes Volumen der Wasserentnahmen mit an die Normen angeglichener Präventivzone (VZPr): zugelassenes Volumen der Wasserentnahmen, für die die Präventivzone in Bezug auf den im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass an die Normen angeglichen worden ist. Das erwähnte zugelassene Entnahmevolumen muss ebenfalls die laufenden Genehmigungs-, Abänderungs- oder Abweichungsanträge umfassen.
Anzahl Wasserentnahmestellen (Pe): Anzahl Grund- oder Oberflächenwasserentnahmestellen, deren Inhaber die Versorgungsgesellschaft ist.
Anzahl Wasserentnahmestellen, für die das zulässige Entnahmevolumen im Laufe des Jahres überschritten worden ist (PeV+): Anzahl Grund- oder Oberflächenwasserentnahmestellenn, für die das maximale zulässige Entnahmevolumen auf jährlicher Basis überschritten worden ist. Das erwähnte Volumen umfasst ebenfalls die laufenden Genehmigungs-, Abänderungs- oder Abweichungsanträge.
Anzahl kleiner Zähler (Cp): Anzahl der Zähler, die bei den Abonnenten in Betrieb sind, und deren ständiger Durchfluss höchstens 16 m 3 / Stunde beträgt.
Anzahl großer Zähler (Cg): Anzahl der Zähler, die bei den Abonnenten in Betrieb sind, und deren ständiger Durchfluss mehr als 16 m 3 / Stunde beträgt.
Anzahl kleiner Zähler älter als 16 Jahre (Cp16+): Anzahl der Zähler, die bei den Abonnenten in Betrieb sind, deren ständiger Durchfluss höchstens 16 m 3 / Stunde beträgt, und die seit mindestens 16 Jahren nicht mehr geprüft oder ersetzt worden sind.
Anzahl großer Zähler älter als 8 Jahre (Cg8+): Anzahl der Zähler, die bei den Abonnenten in Betrieb sind, deren ständiger Durchfluss mehr als 16 m 3 / Stunde beträgt, und die seit mindestens 8 Jahren nicht mehr geprüft oder ersetzt worden sind.
Anzahl während des Jahres in Betrieb genommener Anschlüsse (Nr): Anzahl Anschlüsse, die im Laufe des Jahres in Betrieb genommen worden sind.
3. GESCHÄFTLICHE DATEN
Tatsächlicher Gesamtkostenpreis für die Versorgung (CVDt): der Gesamtbetrag der Kosten aufgrund des Kontenplans des Wassersektors, die in der Wasserrechnung übernommen werden müssen.
Gesamtbetrag aller ausgestellter Rechnungen (CA): Gesamtbetrag der Rechnungen, die für den Wasserverbrauch während des Jahres ausgestellt worden sind, einschließlich des TKV, des Sozialfonds und der MwSt.
Gesamtbetrag der am 31.12 unbezahlten Rechnungen (Cr): Betrag der Wasserrechnungen, die am 31.12 nicht bezahlt worden sind. Dieser Betrag versteht sich einschließlich des TKV, des Sozialfonds und der MwSt.
Uneinbringliche Forderungen (Ir): Betrag der Wasserrechnungen, für die im Laufe des Jahres auf die Forderung verzichtet wurde. Diese Beträge verstehen sich einschließlich des TKV, des Sozialfonds und der MwSt.
Anzahl der seit 5 Jahren nicht gesichteten Zähler (C5+): Anzahl jährlich abzulesender Zähler, die seit mindestens 5 Jahren von keinem amtlich mit dem Ablesen der Zähler beauftragten Bediensteten gesichtet worden sind.
Anzahl der Anschlüsse, deren Inbetriebnahme mehr als 30 Kalendertage gedauert hat (Dr30+): Anzahl Anschlüsse, die während des Jahres in Betrieb genommen worden sind, für die die Frist zwischen dem Eingang der formellen Zusage zum Kostenvorschlag für die Durchführung der Arbeiten durch den Antragsteller, unter Vorbehalt der in Letzterem vorgesehenen Durchführungsbedingungen, und der Inbetriebnahme des Anschlusses mehr als 30 Kalendertage gedauert hat.
Anzahl der Anschlüsse, für die die Frist zur Übermittlung des Kostenvoranschlags mehr als 10 Kalendertage gedauert hat (Dr10+): Anzahl Anschlüsse, die während des Jahres in Betrieb genommen worden sind, für die die Frist zwischen dem Eingang der vollständigen Anfrage und der Mitteilung des Kostenvorschlags mehr als 10 Kalendertage gedauert hat.
Anzahl Verbraucher mit Zahlungsschwierigkeiten (Ndf): Anzahl Akten, die wegen Zahlungsunfähigkeit dem ÖSHZ weitergegeben wurden.
Verbuchte Wertberichtigungen bei Handelsforderungen (RVcc)
.Auflösung der verbuchten Wertberichtigungen bei Handelsforderungen (RepRVcc)
Rate der uneinbringlichen Forderungen: das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Nettozuführungen zu Rückstellungen für Wertminderungen bei den Forderungen aus dem Wasserverkauf und der im Laufe desselben Jahres als uneinbringlich eingestuften Forderungen einerseits und dem Umsatz "Wasserrechnung" des Jahres (TKV, TKAR, Sozialfonds, Miete des Zählers) andererseits."
4. WASSERQUALITÄT
Anzahl durchgeführter Analysen der Parameter der Gruppe A (AA): Anzahl der im Laufe des Jahres durchgeführten Kontrollen der Parameter der Gruppe A nach Anhang XXXIII des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. In Übereinstimmung mit dem Wassergesetzbuch handelt es sich nur um die Analysen des Wassers an den Wasserhähnen der Verbraucher.
Anzahl durchgeführter Analysen der Parameter der Gruppe B (AB): Anzahl der im Laufe des Jahres durchgeführten Kontrollen der Parameter der Gruppe B nach Anhang XXXIII des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. In Übereinstimmung mit dem Wassergesetzbuch handelt es sich nur um die Analysen des Wassers an den Wasserhähnen der Verbraucher.
Anzahl nicht konformer Fälle (Nichtübereinstimmung mit den zwingenden Parametern für die Mikrobiologie) (NC1B): Anzahl Analysen, für die mindestens ein zwingender Parameterwert für Escherichia coli oder Enterokokken die im Wassergesetz festgelegte Norm überschritten hat. Bei den Nichtübereinstimmungen handelt es sich nur um diejenigen, für die die Versorgungsgesellschaft verantwortlich ist (d.h. dienigen, die nicht mit den privaten Wasserversorgungsanlagen zusammenhängen), und die eine Analyse betreffen, die in Übereinstimmung mit dem Wassergesetzbuch durchgeführt worden ist. Wenn für eine Analyse zwei oder mehr Parameter die Norm überschreiten, so zählt die Nichtübereinstimmung nur einmal.
Anzahl nicht konformer Fälle (Nichtübereinstimmung mit den zwingenden Parametern f. stickstoffhaltige Stoffe) (NC1N): Anzahl Analysen, für die mindestens ein zwingender Parameterwert für Nitrate oder Nitrite die im Wassergesetz festgelegte Norm überschritten hat. Wenn, für eine Analyse zwei Parameter die Norm überschreiten, so zählt die Nichtübereinstimmung nur einmal. Bei den Nichtübereinstimmungen handelt es sich nur um diejenigen, die Analysen betreffen, die in Übereinstimmung mit dem Wassergesetzbuch durchgeführt worden sind.
Anzahl nicht konformer Fälle (Nichtübereinstimmung mit den zwingenden Parametern für mineralische Mikroschadstoffe) (NC1MM): Anzahl Analysen, für die mindestens ein zwingender Wert für folgende Parameter die im Wassergesetz festgelegte Norm überschritten hat: Aluminium, Blei, Nickel, Kupfer... Bei den Nichtübereinstimmungen handelt es sich nur um diejenigen, für die die Versorgungsgesellschaft verantwortlich ist (d.h. dienigen, die nicht mit den privaten Wasserversorgungsanlagen zusammenhängen), und die eine Analyse betreffen, die in Übereinstimmung mit dem Wassergesetzbuch durchgeführt worden ist. Wenn für eine Analyse zwei oder mehr Parameter die Norm überschreiten, so zählt die Nichtübereinstimmung nur einmal.
Anzahl nicht konformer Fälle (Nichtübereinstimmung mit den zwingenden Parametern für organische Mikroschadstoffe) (NC1MO): Anzahl Analysen, für die mindestens ein zwingender Wert für folgende Parameter die im Wassergesetz festgelegte Norm überschritten hat: einzelne Pestizide, gesamte Pestizide, Summe Tri- und Tetra-Chlorethylen, Benzo(a)pyren, Summe der 4 PAK, Trihalomethane... Wenn für eine Analyse zwei oder mehr Parameter die Norm überschreiten, so zählt die Nichtübereinstimmung nur einmal. Bei den Nichtübereinstimmungen handelt es sich nur um diejenigen, die Analysen betreffen, die in Übereinstimmung mit dem Wassergesetzbuch durchgeführt worden sind.
Anzahl nicht konformer Fälle (Nichtübereinstimmung mit den Indikatoren) (NC2): Anzahl Analysen, für die mindestens ein Parameterwert der Indikatoren die im Wassergesetzbuch festgelegte Norm überschritten hat, unabhängig von der Tatsache, ob ein Wert für einen zwingenden Parameter überschritten worden ist oder nicht. Bei den Nichtübereinstimmungen handelt es sich nur um diejenigen, für die die Versorgungsgesellschaft verantwortlich ist (d.h. dienigen, die nicht mit den privaten Wasserversorgungsanlagen zusammenhängen). Wenn für eine Analyse zwei oder mehr Parameter die Norm überschreiten, so zählt die Nichtübereinstimmung nur einmal. Die Nichtübereinstimmungen betreffend den pH-Wert werden getrennt und für jeden der Wasserversorger übermittelt.
Anzahl kraft der Gesetzgebung erforderter Analysen der Parameter der Gruppe A (NaA): Gesamtanzahl der Analysen der Gruppe A, die von der Gesetzgebung für die gesamten Versorgungsgebiete der Gesellschaft vorgesehen sind.
Anzahl kraft der Gesetzgebung erforderter Analysen der Gruppe B (NaB): Gesamtanzahl der Analysen der Parameter der Gruppe B, die von der Gesetzgebung für die gesamten Versorgungsgebiete der Gesellschaft vorgesehen sind.
Gesamtanzahl Analysen des den Vorschriften entsprechend behandelten Wassers (Natr): Gesamtanzahl der Analysen des behandelten Wassers an der im Wassergesetzbuch vorgesehenen Entnahmestelle, unabhängig von der Art der Analyse (bakteriologisch, Pestizide, Metalle,... )..
Gesamtanzahl der Analysen von behandeltem Wasser (Nat): Gesamtanzahl der Analysen des behandelten Wassers, unabhängig von der Entnahmestelle und der Art der Prüfung (bakteriologisch, Pestizide, Metalle,... ) zu Zwecken der Bewertung der Übereinstimmung mit den Normen des Wassergesetzbuches
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 15. Mai 2018 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 1. April 2014 über die Visitenkarte und die Leistungsindikatoren der Wasserversorgungsdienste und zur Aufhebung des Ministerialerlasses vom 12. Oktober 2007 als Anhang beigefügt zu werden.
Namur, den 15. Mai 2018
Der Minister,
C. DI ANTONIO