Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 - Deutsche Übersetzung
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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 21. Dezember 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 21. Dezember 2020;
Aufgrund der am 21. Dezember 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Mutation des Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Stellungnahme der Risk Assessment Group vom 20. Dezember 2020;
In Erwägung der Risikoanalyse des ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) vom 20. Dezember 2020 über "die rasche Zunahme einer im Vereinigten Königreich beobachteten SARS-CoV-2-Variante mit mehreren Mutationen des Spike-Proteins";
In der Erwägung, dass diese Mutation vor allem in Kent und im Südosten des Vereinigten Königreichs einschließlich der Gebiete von London und des Ostens des Vereinigten Königreichs beobachtet worden ist;
In der Erwägung, dass es starke Hinweise darauf gibt, dass diese Variante bis zu 70 Prozent ansteckender ist als die ursprüngliche; dass sie sich also schneller ausbreitet; dass also ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehen kann;
In der Erwägung, dass bisher vier bestätigte Fälle von Infektionen mit der neuen Variante des Virus auf dem belgischen Staatsgebiet festgestellt wurden; dass sich diese ansteckendere Variante des Virus folglich noch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ausgebreitet zu haben scheint und dass sich das Virus auch nicht auf andere Länder Kontinentaleuropas ausgebreitet zu haben scheint;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die weitere Verbreitung dieser Mutation des Virus auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern;
In der Erwägung, dass die Niederlande bis zum 1. Januar 2021 ein Reiseverbot zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich auferlegt haben; dass andere Länder Kontinentaleuropas, darunter Frankreich und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen zwischen dem Vereinigten Königreich und ihrem Staatsgebiet auferlegen;
In der Erwägung, dass Art und Infektiosität dieser Mutation weiter untersucht werden müssen; dass ihre Ausbreitung in der Zwischenzeit verhindert werden muss;
In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, das Verbot aller Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Belgien über den Personenverkehr bis zum 22. Dezember 2020 einschließlich zu verlängern, um das Risiko einer Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 maximal einzudämmen;
In der Erwägung, dass auch nach dem 22. Dezember 2020 Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass sich diese Mutation in Belgien ausbreitet; dass der Zugang zum belgischen Staatsgebiet aus dem Vereinigten Königreich daher auf Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit und Personen mit Hauptwohnort in Belgien sowie auf bestimmte unbedingt notwendige und unaufschiebbare Reisen und auf bestimmte Transitflüge beschränkt werden muss;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass die Zahl der Infektionen in Belgien sehr hoch bleibt und dass der Druck auf die Krankenhäuser noch immer sehr real ist; dass die Situation in Belgien daher sehr prekär bleibt;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen zu empfangen; dass eine ansteckendere Variante des Virus noch stärkere Auswirkungen auf das Gesundheitspflegesystem haben kann;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird § 2bis wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 sind am 22. Dezember 2020 alle Reisen nach Belgien aus dem Vereinigten Königreich über den Personenverkehr verboten.
In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 sind vom 23. Dezember 2020 bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 ausschließlich folgende Reisen erlaubt:
1. Reisen nach Belgien aus dem Vereinigten Königreich von Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit und Personen mit Hauptwohnort in Belgien,
2. folgende unbedingt notwendige und unaufschiebbare Reisen nach Belgien aus dem Vereinigten Königreich anderer als der in Nr. 1 erwähnten Personen, gegebenenfalls gegen Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung:
a) berufsbedingte Fahrten und Reisen von Gesundheitsfachkräften, Forschern im Bereich der Gesundheit und Fachkräften in der Altenpflege,
b) berufsbedingte Fahrten und Reisen des Transportpersonals,
c) Fahrten und Reisen von Diplomaten, des Personals internationaler Organisationen und der durch internationale Organisationen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, des Militärpersonals und der Ordnungskräfte, des Personals des Zivilschutzes, des humanitären Personals, in der Ausübung ihrer Funktion,
d) berufsbedingte Fahrten und Reisen von Journalisten,
e) Fahrten und Reisen aus folgenden zwingenden familiären Gründen:
- Reisen, die durch Familienzusammenführung gerechtfertigt sind,
- Besuche eines Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, wenn beide aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht zusammenwohnen,
- Reisen im Rahmen des geteilten Sorgerechts,
- Reisen im Rahmen von Bestattungen oder Einäscherungen bei erstem und zweitem Verwandtschaftsgrad,
3. Durchreisen in Belgien bei Flugverkehr aus dem Vereinigten Königreich, sofern die Endbestimmung außerhalb der Europäischen Union liegt."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 21. Dezember 2020
Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN