Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 - Deutsche Übersetzung
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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID 19.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
24. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juli 2020;
Aufgrund der am 24. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 23. Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der Gliedstaaten und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020 und am 10., 15. und 23. Juli 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutz-maßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahmen des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert;
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL, insbesondere in Bezug auf die Erweiterung der Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststätten-gewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Niederlassung anordnen kann;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;
In der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl Neuansteckungen und Todesfälle in Verbindung mit dem Coronavirus COVID-19 seit mehreren Wochen einen rückläufigen Trend kannte, dass die Anzahl Neuansteckungen in letzter Zeit jedoch wieder angestiegen ist; dass das Virus also nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht ausgeschlossen werden kann;
In der Erwägung, dass diese ungünstige Entwicklung es derzeit nicht mehr erlaubt, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu erhöhen; dass die Bedingungen, unter denen die Wiedereröffnung von Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und die Veranstaltung von Sitzempfängen und -banketten oder bestimmten Arten von Veranstaltungen genehmigt wurden, jedoch weiterhin anwendbar bleiben; dass diese Bedingungen strikt eingehalten werden müssen, insbesondere die Bestimmung, dass nur Sitzplätze erlaubt sind; dass die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist;
In der Erwägung, dass ab dem 1. September 2020 Handelsmessen nach neuen spezifischen Modalitäten, die in den "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" aufgenommen werden, organisiert werden können;
In der Erwägung, dass das Ziel der Beschränkung der nächtlichen Aktivitäten auf 1 Uhr morgens darin bestand, zu verhindern, dass Menschen zu viel Alkohol konsumieren und die Regeln des Social Distancing vergessen; dass sich in den letzten Wochen gezeigt hat, dass diese Beschränkung dadurch umgangen wird, dass Menschen ihre festlichen Aktivitäten auf öffentlicher Straße fortsetzen, indem sie kurz vor dem Ende der nächtlichen Aktivitäten Alkohol kaufen; dass es daher notwendig ist, die Nightshops früher zu schließen;
In der Erwägung, dass die gemeinsame Benutzung derselben Wasserpfeife durch mehrere Personen an öffentlich zugänglichen Orten ein hohes Ansteckungsrisiko beinhaltet; dass es für die Polizeidienste aus operativer und effizienter Sicht außerdem schwierig ist, zwischen individueller und kollektiver Benutzung einer Wasserpfeife zu unterscheiden;
In der Erwägung, dass die Wiederaufnahme des internationalen Reiseverkehrs eine rasche Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein 'Passenger Locator Form' verwendet wird;
In der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist, diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen;
In der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende im Abreiseland nicht über ein internetfähiges Gerät verfügt;
In der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen Pflicht ist; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass es angesichts der jüngsten epidemiologischen Ergebnisse notwendig geworden ist, die Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen, auf andere Orte zu erweitern, um das Risiko einer zweiten Ansteckungswelle so weit wie möglich einzudämmen;
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;
Aufgrund der Dringlichkeit,
Erläßt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. "Provinzgouverneur": den Provinzgouverneur beziehungsweise die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration."
Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 5 üben Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten, und ab dem 1. September 2020 Organisatoren von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, ihre Tätigkeiten gemäß dem Protokoll oder den auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes veröffentlichten Mindestnormen aus.
In Ermangelung eines solchen Protokolls sind folgende Mindestnormen einzuhalten:
1. Unternehmen oder Vereinigungen und ab dem 1. September 2020 Organisatoren von Handelsmessen informieren Kunden und Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Arbeitnehmern eine passende Schulung.
2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.
3. Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind in Unternehmen und Vereinigungen zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können.
4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.
5. Unternehmen oder Vereinigungen und ab dem 1. September 2020 Organisatoren von Handelsmessen stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
6. Unternehmen oder Vereinigungen und ab dem 1. September 2020 Organisatoren von Handelsmessen ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
7. Unternehmen oder Vereinigungen und ab dem 1. September 2020 Organisatoren von Handelsmessen gewährleisten eine gute Durchlüftung des Arbeitsortes.
8. Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden und Personalmitglieder und ab dem 1. September 2020 Besucher von Handelsmessen eine eventuelle Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 melden können, um somit die Kontaktrückverfolgung zu vereinfachen."
Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten:
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.
2. Höchstens 15 Personen pro Tisch sind erlaubt.
3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.
6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.
7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m.
8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.
9. Schankstätten und Restaurants dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben.
10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro Tisch registriert und während 14 Tagen aufbewahrt werden. Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 Tagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert."
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 5bis - Die individuelle und kollektive Benutzung von Wasserpfeifen ist an öffentlich zugänglichen Orten verboten."
Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet bleiben."
Art. 6 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 15 Personen nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt.
§ 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen:
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson,
2. Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der in Artikel 15 vorgesehenen Regeln.
§ 3 - Höchstens 50 Personen dürfen an Sitzempfängen und -banketten mit privatem Charakter teilnehmen, die von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls.
§ 4 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen:
1. zivilen Eheschließungen,
2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln.
§ 5 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Ereignissen, Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.
Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Ereignissen, Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.
Werden Ereignisse, Vorführungen, öffentlich zugängliche Sitzempfänge oder-bankette oder Wettkämpfe für ein mehr als 200 Personen zählendes Publikum oder auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich.
§ 6 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße stattfinden, wo das Social Distancing eingehalten werden kann und die gemäß Artikel 13 vorher von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden.
§ 7 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von der zuständigen Gemeindebehörde bestimmten Richtlinien und/oder Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.
Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich."
Art. 7 - Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss fassen in Bezug auf die Veranstaltung von:
1. in Artikel 11 § 5 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder Wettkämpfen,
2. in Artikel 11 § 6 erwähnten Kundgebungen,
3. in Artikel 11 § 7 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen.
In Artikel 11 § 3 und § 5 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette, in Artikel 11 § 5 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe, in Artikel 11 § 6 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 7 erwähnte Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens stattfinden."
Art. 9 - Artikel 14 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind erlaubt.
Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, die unter demselben Dach wohnen,
2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro Gebäude, mit höchstens 200 Personen pro Gebäude,
3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von Gegenständen durch mehrere Personen,
4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen."
Art. 10 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 10. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Paragraphen 3 bis 5 werden wie folgt ersetzt:
" § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form ausfüllen und unterschreiben.
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.
In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden.
§ 4 - Für Reisen nach Belgien von einem Land aus, das dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten.
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.
§ 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen lassen."
2. Ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den Behörden der zuständigen Gliedstaaten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdiensten und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und ausgetauscht werden."
Art. 11 - Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21bis - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken:
1. in Geschäften und Einkaufszentren,
2. in Kinos,
3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen,
4. in Hörsälen,
5. in Kultstätten,
6. in Museen,
7. in Bibliotheken,
8. in Kasinos und Automatenspielhallen,
9. in Geschäftsstraßen und an belebten privaten oder öffentlichen Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen,
10. in öffentlichen Gebäuden (in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudeteilen),
11. auf Märkten, einschließlich Trödel- und Flohmärkten, Kirmessen und Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen,
12. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden an ihrem eigenen Tisch sitzen.
Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden."
Art. 12 - Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet:
- die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen,
- Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen,
- die Artikel 11, 16, 18, 19 und 21bis."
Art. 13 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Die Bürgermeister können in Absprache mit dem Gouverneur und den zuständigen Behörden der Gliedstaaten Vorsorgemaßnahmen ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen.
Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung des betreffenden Gliedstaates von einem lokalen Wiederaufflammen der Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies feststellt, muss er zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Er setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der Gliedstaaten unverzüglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine Konzertierung erforderlich.
Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen verantwortlich.
Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die Koordinierung.
§ 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über das Polizeiamt."
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 25. Juli 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. August 2020 in Kraft tritt.
Brüssel, den 24. Juli 2020
P. DE CREM