Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 zur Einführung eines Resilienzmechanismus für die seit Beginn der Krise des Coronavirus COVID-19 am dauerhaftesten betroffenen Sektoren
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Der Minister für Wirtschaft,
Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;
Aufgrund des Erlasses vom 1. Juli 2021 der Wallonischen Regierung zur Einführung eines Resilienzmechanismus für die seit Beginn der Krise des Coronavirus COVID-19 am dauerhaftesten betroffenen Sektoren, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1;
Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 9. August 2021;
Aufgrund der am 9. August 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 13. August 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission und deren Genehmigung vom 22. Juli 2021 über die Beihilferegelung Nr. SA.64030 (2021/N);
Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 16. August 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 5 Tagen;
In der Erwägung, dass innerhalb dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juni 2021;
In der Erwägung, dass verschiedene Sektoren seit Beginn der Krise stark betroffen sind, entweder aufgrund der Dauer der Schließung, die durch aufeinanderfolgende Ministerielle Erlasse der föderalen Behörden verhängt wurde, oder aufgrund der Verbote und Bedingungen in Verbindung mit nicht unbedingt notwendigen Reisen;
In der Erwägung, dass für Wirtschaftszweige wie den HORECA-Sektor, die Reisebranche, die Veranstaltungsbranche, die Kultur-, Sport- und Freizeitbranche die Umsatzverluste seit Beginn der Krise im Zusammenhang mit COVID-19 besonders hoch sind;
In Erwägung der Notwendigkeit, neue gezielte Beihilfemaßnahmen in Form von Direktbeihilfen für die Sektoren vorzusehen, die sich nach wie vor im wirtschaftlichen Stillstand befinden, und für Unternehmen, die eine besonders schwierige Konjunkturerholung erleben;
In der Erwägung der Entwicklung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation und der Tatsache, dass sich auch zeigt, dass einige der am nachhaltigsten betroffenen Sektoren eine weitreichendere Unterstützung benötigen, da sich ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Verlängerung der Schließung oder Einschränkung der Tätigkeiten noch verschärft haben;
In der Erwägung, dass die in dem vorerwähnten Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 vorgesehene Beihilfe die Resilienz der in den anvisierten Sektoren tätigen Unternehmen stärken soll;
In der Erwägung, dass mit diesem Erlass insbesondere die Frist festgesetzt werden soll, innerhalb derer die betroffenen Unternehmen einen Beihilfeantrag einreichen können;
In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, da er die Aktivierung des Interventionsmechanismus ermöglicht, der durch den vorerwähnten Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 eingeführt wurde;
In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, einzugreifen, und dass es unerlässlich ist, diese Sektoren so schnell wie möglich finanziell zu unterstützen;
Aufgrund der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 über den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Punkt 22,
Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft,
Beschließt :
Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses gelten folgende Definitionen:
1° Erlass der Wallonischen Regierung: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 zur Einführung eines Resilienzmechanismus für die seit Beginn der Krise des Coronavirus COVID-19 am dauerhaftesten betroffenen Sektoren;
2° Beihilfe: die gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung gewährte Beihilfe;
3° Unternehmen: das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Ziffer 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung;
4° Verwaltung: die Verwaltung im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung.
Art. 2 - § 1. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung übermittelt das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen der Verwaltung folgende Belege:
1° die Empfangsbestätigung der Mehrwertsteuererklärungen für den Zeitraum vom zweiten Quartal 2019 bis zum ersten Quartal 2021 einschließlich;
2° oder die Verkaufsjournale für den unter Ziffer 1 genannten Zeitraum;
3° oder die Einnahmejournale für den unter Ziffer 1 genannten Zeitraum;
4° oder die Rechnungen für den unter Ziffer 1 genannten Zeitraum.
§ 2. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung übermittelt das nicht mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen der Verwaltung folgende Belege:
1° die Verkaufsjournale für den Zeitraum vom zweiten Quartal 2019 bis zum ersten Quartal 2021 einschließlich;
2° oder die Einnahmejournale für den unter Ziffer 1 genannten Zeitraum;
3° oder die im Laufe des unter Ziffer 1 genannten Zeitraums ausgestellten Rechnungen.
Art. 3 - Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung reicht das Unternehmen den Beihilfeantrag vom 25. August 2021 bis einschließlich 24. September 2021 ein.
Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 25. August 2021 in Kraft.
Namur, den 23. August 2021
W. BORSUS