Ministerieller Erlass zur Verlängerung des Geschäftsführungsvertrags zwischen der Wallonischen Regierung und dem autonomen Hafen von Charleroi
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Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie, Mobilität und Infrastrukturen,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;
Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 betreffend den Geschäftsführungsvertrag und die Informationsverpflichtungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Februar 1971 zur Gründung des autonomen Hafens von Charleroi;
Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 14. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;
Aufgrund des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Geschäftsführungsvertrags zwischen der Wallonischen Regierung und dem autonomen Hafen von Charleroi;
Aufgrund der am 27. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;
Aufgrund des von der Wallonischen Regierung in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2014 gebilligten und am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Geschäftsführungsvertrags zwischen der Wallonischen Regierung und dem autonomen Hafen Centre-Ouest, dem autonomen Hafen von Charleroi, dem autonomen Hafen von Namur und dem autonomen Hafen von Lüttich;
In der Erwägung, dass in Artikel 5 des Geschäftsführungsvertrags vorgesehen wird, dass dieser eine Dauer von 5 Jahren hat;
In der Erwägung, dass der Geschäftsführungsvertrag am 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist;
In der Erwägung, dass der Aufsichtsminister den Geschäftsführungsvertrag kraft Artikel 7 § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 12. Februar 2004 betreffend den Geschäftsführungsvertrag um einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sechs Monaten verlängern kann;
In der Erwägung, dass der bestehende Geschäftsführungsvertrag in Erwartung der Annahme eines neuen Geschäftsführungsvertrags um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern ist, um die von der Regierung gesetzten Ziele weiterhin durch den zwischen dem Hafen und der Wallonie geschlossenen Geschäftsführungsvertrag zu verwirklichen, und das Fehlen eines rechtlichen Rahmens zu vermeiden,
Beschließt :
Artikel 1 - Der Geschäftsführungsvertrag zwischen der Wallonischen Regierung und dem autonomen Hafen von Charleroi wird um einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sechs Monaten, d.h. vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020, verlängert.
Art. 2 - § 1. Die dem Hafen gewidmete regionale Investitionsbeteiligung ist für die Dauer des vorliegenden Erlasses auf 500.000 € beschränkt.
§ 2. Sie wird in der Form von Zuschüssen ausgezahlt, die vom Aufsichtsminister gemäß den Artikeln 22 und 23 des Geschäftsführungsvertrags gewährt werden.
§ 3. Die Zuschüsse werden auf Artikel 61.08 des Programms 11 des Organisationsbereichs 14 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 angerechnet.
Art. 3 - Wenn der Fortschritt der Projekte die Gewährung der Gesamtheit oder eines Teils der im Laufe des Verlängerungszeitraums vorgesehenen Zuschüsse nicht ermöglicht, bleiben Letztere der für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen regionalen Investitionsbeteiligung zugewiesen.
Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und am 30. Juni 2020 außer Kraft.
Namur, den 20. Mai 2020
Ph. HENRY