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Date :
11-09-2013
Language :
German French Dutch
Size :
3 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2013204191
Author :
Verfassungsgerichtshof

Original text :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 76/2013 vom 30. Mai 2013
Geschäftsverzeichnisnummern 5449 und 5450
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf Artikel 6 des Gesetzes vom 17. April 1835 über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit, gestellt vom Appellationshof Gent.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinen Entscheiden vom 26. Juni 2012 in Sachen der Gemeinde Lede gegen Anny Lemmens und andere bzw. der Gemeinde Lede gegen Joannes Matthys, deren Ausfertigungen am 4. Juli 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat der Appellationshof Gent folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 6 des Gesetzes vom 17. April 1835 über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsicherheit und der Beachtung der Rechte der Verteidigung, insofern dieser Artikel die Berufungsfrist ab der Verkündung laufen lässt, und nicht ab der Zustellung oder Notifizierung im Sinne von Artikel 1051 des Gerichtsgesetzbuches? ».
Diese unter den Nummern 5449 und 5450 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 17. April 1835 über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit erklärt der Richter, wenn er feststellt, dass die Enteignungsklage nicht ordnungsgemäß eingereicht wurde, dass die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder dass der Arbeitsplan nicht auf das Eigentum, dessen Enteignung gefordert wird, anwendbar ist, « dass kein weiteres Gerichtsverfahren geführt werden muss ».
Artikel 6 desselben Gesetzes sieht die Möglichkeit einer Berufung gegen dieses Urteil vor:
« Eine Berufung gegen dieses Urteil sowie gegen dasjenige, mit dem entschieden wurde, dass zur Regelung der Entschädigung überzugehen ist, muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach seiner Verkündung eingereicht werden.
Die Berufung enthält eine Ladung zum Erscheinen innerhalb von acht Tagen sowie die gegen das Urteil vorgebrachten Beschwerdegründe, dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit; es dürfen keine anderen Beschwerdegründe außer denjenigen, die in der Berufungsschrift angeführt sind, während der Verhandlung oder schriftlich erörtert werden.
Uber die Berufung wird unverzüglich an dem Tag geurteilt, der in dem auf Antragschrift ergangenen Beschluss des Präsidenten festgesetzt worden ist ».
B.2. Der vorlegende Richter möchte vom Gerichtshof erfahren, ob die letztgenannte Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Rechte der Verteidigung verstoße, indem die Berufungsfrist ab der Urteilsverkündung laufe und nicht ab der Zustellung oder Notifizierung, so wie es in Artikel 1051 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt sei.
Gemäß dieser letztgenannten Bestimmung beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab der Zustellung des Urteils oder in gewissen Fällen ab dessen Notifizierung. Die Zustellung erfolgt per Gerichtsvollzieherurkunde durch die Interesse habende Partei. Die Notifizierung erfolgt per Gerichtsschreiben durch den Greffier.
Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich nicht auf die Dauer der Berufungsfrist, sondern nur auf den Anfangszeitpunkt dieser Frist.
B.3. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat und die Berufungsbeklagten vor dem vorlegenden Richter anführen, hat die Anwendbarkeit unterschiedlicher Verfahrensregeln in unterschiedlichen Arten von Verfahren nicht zur Folge, dass die daran beteiligten Kategorien von Personen nicht miteinander vergleichbar wären.
Der Behandlungsunterschied zwischen gewissen Kategorien von Personen, der sich aus der Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln unter unterschiedlichen Umständen ergibt, ist an sich nicht diskriminierend. Es könnte nur eine Diskriminierung vorliegen, wenn der Behandlungsunterschied, der sich aus der Anwendung dieser Verfahrensregeln ergibt, zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen führen würde.
B.4. Das Recht auf gerichtliches Gehör, das zum Recht auf ein faires Verfahren gehört, kann Zulässigkeitsbedingungen unterworfen werden, insbesondere hinsichtlich des Einlegens eines Rechtsmittels. Diese Bedingungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass das Recht dergestalt eingeschränkt wird, dass seine Substanz angetastet wird. Dies wäre der Fall, wenn die Einschränkungen kein rechtmäßiges Ziel verfolgen oder wenn es zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel keinen vernünftigen Zusammenhang der Verhältnismäßigkeit gibt.
B.5. Die Regeln über die Formvorschriften und Fristen zum Einreichen einer Beschwerde dienen der geordneten Rechtspflege und der Verhinderung der Gefahr von Rechtsunsicherheit. Diese Regeln dürfen die Rechtsuchenden jedoch nicht daran hindern, die verfügbaren Rechtsmittel zu nutzen.
B.6. Die Enteignung bietet der öffentlichen Hand die Möglichkeit, zu gemeinnützigen Zwecken insbesondere über Immobilien zu verfügen, die nicht auf die üblichen Ubereignungsweisen erworben werden können.
Zur Gewährleistung der Rechte des Eigentümers bestimmt Artikel 16 der Verfassung jedoch, dass niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung.
Das durch das Gesetz vom 17. April 1835 geregelte Verfahren bezweckt hauptsächlich, die Eigentümer gegen das unrechtmäßige Auftreten der Behörden zu schützen, und dies im Rahmen des durch Artikel 16 der Verfassung gewährleisteten Grundrechts. Insbesondere bezweckt dieses Verfahren, den Enteigneten das Recht auf eine gerechte Entschädigung zu gewährleisten.
B.7. Die besondere Art des Enteignungsverfahrens, die die öffentliche Hand in die Lage versetzt, Eigentum zu gemeinnützigen Zwecken zu erwerben, einerseits und die Bürger gegen einen unrechtmäßigen Eingriff in sein Eigentumsrecht schützt, andererseits kann vernünftigerweise rechtfertigen, dass dieses Verfahren Unterschiede zum gemeinrechtlichen Verfahren aufweist.
Bei der Ausarbeitung des Gesetzes vom 17. April 1835 hat der Gesetzgeber insbesondere beabsichtigt, den Zeitraum der Unsicherheit über das Schicksal des Eigentums, das Gegenstand einer Enteignungsklage ist, auf ein striktes Minimum zu begrenzen:
« Die Regierung war zu Recht der Auffassung, dass es immer dringend notwendig ist, das vorzusehen, was das Gemeinwohl verlangt, ebenso wie es im privaten Interesse notwendig ist, so schnell wie möglich die Art von Verbot aufzuheben, das auf dem von der Enteignung bedrohten Eigentum lastet » (Bericht, Parl. Dok., Kammer, 1834-1835, Nr. 129, S. 4).
B.8. Es liegt somit sowohl im Interesse der enteignenden Behörde als auch im Interesse des enteigneten Bürgers, dass das Enteignungsverfahren schnell und gezielt abläuft.
Die fragliche Bestimmung dient dazu, so schnell wie möglich Aufschluss über die Gesetzmäßigkeit der Klage zu erreichen, die durch die enteignende Behörde eingereicht und durch den Richter in erster Instanz für annehmbar beziehungsweise unannehmbar erklärt wurde, insbesondere nachdem er geprüft hat, ob die Klage ordnungsmäßig eingereicht wurde, ob die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten wurden und ob der Arbeitsplan auf das Eigentum anwendbar ist, dessen Enteignung gefordert wird.
B.9. Beide Verfahrensparteien, ungeachtet dessen, ob sie auf der für die Urteilsverkündung anberaumten Sitzung anwesend sind oder nicht, können sich dieser Urteilsverkündung vergewissern und ihr Recht auf Berufung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist somit wahren. Diese Notwendigkeit, sich dessen zu vergewissern, hat keine unverhältnismäßigen Folgen, selbst wenn die Urteilsverkündung mehrfach vertagt wird.
Von der enteignenden Behörde darf außerdem erwartet werden, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag legt und den gerichtlichen Verlauf des von ihr eingeleiteten Enteignungsverfahrens mit der gebotenen Gewissenhaftigkeit verfolgt.
B.10. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Ausgangspunkt der fraglichen Berufungsfrist nicht so beschaffen ist, dass er die Anwendung des Rechtsmittels übermäßig erschweren oder unmöglich machen würde.
Der Umstand, dass die Berufungsfrist ab der Verkündung des Urteils und nicht ab dessen Zustellung oder Notifizierung läuft, verletzt folglich nicht auf unverhältnismäßige Weise die Rechte der daran beteiligten Personen. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine Berufung gegen eine Entscheidung handelt, die nicht die Festlegung der gerechten Entschädigung betrifft, sondern nur die Frage, ob die gesetzlichen Bedingungen für die Ausübung der Enteignungsklage erfüllt sind.
B.11. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. April 1835 über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechte der Verteidigung.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 30. Mai 2013.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) M. Bossuyt