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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
a. In zwei Urteilen vom 24. Juni 2008 in Sachen An Corten gegen die « Anamip » AG bzw. der « Benadin » PGmbH gegen Maddy Van Emelen, deren Ausfertigungen am 1. Juli 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen sind, hat der Arbeitgerichtshof Brüssel folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst die Bestimmung von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches in der durch das Gesetz vom 21. April 2007 abgeänderten Fassung, in Verbindung mit den Artikeln 1017 und 1018 des Gerichtsgesetzbuches, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern eine Verfahrensentschädigung nur der obsiegenden Partei, der von einem Rechtsanwalt beigestanden wird - selbst wenn dies im Rahmen der Gerichtskostenhilfe oder einer Verteidigung pro deo geschieht, wobei die Partei die Kosten und Honorare für diesen Rechtsanwalt nicht selbst bezahlt - vorbehalten wird und die obsiegende Partei, die von einem Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vertreten wird, davon ausgeschlossen wird? ».
b. In seinem Urteil vom 23. Juni 2008 in Sachen Ann Butsel gegen die « Outline Travel » PGmbH, dessen Ausfertigung am 2. Juli 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Gent folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches gegen das Recht auf gerichtliches Gehör (Artikel 13 und 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung) in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Titel III ' Die Gewalten ' der Verfassung, indem er es der ausführenden Gewalt überlässt, den Betrag der Verfahrensentschädigung festzusetzen? »;
2. « Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches gegen eine Regel der Artikel von Titel II ' Die Belgier und ihre Rechte ' der Verfassung, und insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf gerichtliches Gehör, das Recht auf rechtlichen Beistand und das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 10 und 11 der Verfassung, Artikel 13 der Verfassung, Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte), indem
- das Prozessrisiko unterschiedlich ist, je nachdem, ob der Rechtsuchende sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Gewerkschaftsorganisation wendet?
- das Prozessrisiko grösser ist für die Partei, die sich an eine Gewerkschaftsorganisation wendet, als für die Partei, die von einem Rechtsanwalt vertreten wird? »;
3. « Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches gegen eine Regel der Artikel von Titel II ' Die Belgier und ihre Rechte ' der Verfassung, insbesondere gegen die Vereinigungsfreiheit und die Gewerkschaftsfreiheit (Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung und Artikel 27 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und dem ILO-Ubereinkommen Nr. 87 von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts)? ».
Diese unter den Nummern 4487, 4488 und 4493 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden mit der Rechtssacke mit Geschäftsverzeichnisnummer 4478 verbunden.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
a. In zwei Urteilen vom 24. Juni 2008 in Sachen An Corten gegen die « Anamip » AG bzw. der « Benadin » PGmbH gegen Maddy Van Emelen, deren Ausfertigungen am 1. Juli 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen sind, hat der Arbeitgerichtshof Brüssel folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst die Bestimmung von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches in der durch das Gesetz vom 21. April 2007 abgeänderten Fassung, in Verbindung mit den Artikeln 1017 und 1018 des Gerichtsgesetzbuches, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern eine Verfahrensentschädigung nur der obsiegenden Partei, der von einem Rechtsanwalt beigestanden wird - selbst wenn dies im Rahmen der Gerichtskostenhilfe oder einer Verteidigung pro deo geschieht, wobei die Partei die Kosten und Honorare für diesen Rechtsanwalt nicht selbst bezahlt - vorbehalten wird und die obsiegende Partei, die von einem Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vertreten wird, davon ausgeschlossen wird? ».
b. In seinem Urteil vom 23. Juni 2008 in Sachen Ann Butsel gegen die « Outline Travel » PGmbH, dessen Ausfertigung am 2. Juli 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Gent folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches gegen das Recht auf gerichtliches Gehör (Artikel 13 und 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung) in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Titel III ' Die Gewalten ' der Verfassung, indem er es der ausführenden Gewalt überlässt, den Betrag der Verfahrensentschädigung festzusetzen? »;
2. « Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches gegen eine Regel der Artikel von Titel II ' Die Belgier und ihre Rechte ' der Verfassung, und insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf gerichtliches Gehör, das Recht auf rechtlichen Beistand und das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 10 und 11 der Verfassung, Artikel 13 der Verfassung, Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte), indem
- das Prozessrisiko unterschiedlich ist, je nachdem, ob der Rechtsuchende sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Gewerkschaftsorganisation wendet?
- das Prozessrisiko grösser ist für die Partei, die sich an eine Gewerkschaftsorganisation wendet, als für die Partei, die von einem Rechtsanwalt vertreten wird? »;
3. « Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches gegen eine Regel der Artikel von Titel II ' Die Belgier und ihre Rechte ' der Verfassung, insbesondere gegen die Vereinigungsfreiheit und die Gewerkschaftsfreiheit (Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung und Artikel 27 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und dem ILO-Ubereinkommen Nr. 87 von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts)? ».
Diese unter den Nummern 4487, 4488 und 4493 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden mit der Rechtssacke mit Geschäftsverzeichnisnummer 4478 verbunden.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.