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Date :
15-07-2016
Language :
German French Dutch
Size :
14 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2016203069
Author :
Verfassungsgerichtshof

Original text :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2016 vom 25. Mai 2016
Geschäftsverzeichnisnummer 6145
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung, erhoben von der « Parti Libertarien » und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Januar 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Januar 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 « zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 24. Juli 2014): die « Parti Libertarien », Feyrouze Omrani und Patrick Smets, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn, in Brüssel zugelassen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung, die bestimmen:
« Art. 2. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Sexismus jede Geste oder jedes Verhalten, die, unter den in Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Umständen, augenscheinlich zum Ziel haben, einer anderen Person gegenüber Geringschätzung wegen ihres Geschlechts zum Ausdruck zu bringen oder sie aus demselben Grund als minderwertig anzusehen oder auf ihre geschlechtliche Dimension zu reduzieren, und die eine ernsthafte Verletzung der Würde dieser Person zur Folge haben.
Art. 3. Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird derjenige bestraft, der ein in Artikel 2 erwähntes Verhalten aufweist ».
B.1.2. Das angefochtene Gesetz « bezweckt, das bestehende Rechtsarsenal zu verstärken durch die Entwicklung von Instrumenten zur Bekämpfung der sexistischen Phänomene » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/001, S. 3).
In der Begründung wurde angeführt:
« Es ist in der Tat festzustellen, dass die sexistischen Probleme noch nicht als ein allgemeines Phänomen an sich anerkannt werden, dass die Wachsamkeit nachgelassen hat und dass das ' kollektive Unbewusstsein ' heute immer noch den Fortbestand der Stereotypen Männer-Frauen erlaubt.
Sexismus besteht nicht nur in benachteiligten Regionen oder in einer spezifischen Gemeinschaft, sondern ist allgegenwärtig. Es gibt allzu viele resignierte Aussagen über dieses allzu weit verbreitete Phänomen. In einem demokratischen Rechtsstaat kann man es nicht zulassen, dass die bloße Zugehörigkeit zu einem Geschlecht der Auslöser für Verhaltensweisen ist, mit denen die Menschenwürde der Person verletzt wird.
Es findet zwar allmählich eine Bewusstseinsbildung statt, und heute werden in den europäischen und den belgischen Rechtsvorschriften die Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen in gewissen spezifischen Bereichen bekämpft. Dennoch kann die Bewegungsfreiheit auch heute noch durch sexistische Verhaltensweisen eingeschränkt werden, ebenso wie das Recht auf Achtung der Menschenwürde, obwohl der Verfassungsgeber in Artikel 11bis nachdrücklich erklärt: ' Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet Frauen und Männern die gleiche Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten ' » (ebenda).
« Die Autoren dieses Entwurfs möchten [...] das Recht einer jeden Person auf Menschenwürde, insofern es mit einem Geschlecht zusammenhängt, bestätigen » (ebenda, S. 4).
Im Kammerausschuss hat die Ministerin der Chancengleichheit angeführt:
« Dieser Gesetzentwurf beruht auf Artikel 11bis der Verfassung, der bestimmt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Gleichheit der Geschlechter in der Ausübung der Rechte und Freiheiten zu gewährleisten » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/003, S. 3).
In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage
B.2.1. Die erste klagende Partei ist die « Parti Libertarien ». Der Ministerrat ist der Auffassung, dass diese Partei nicht über die Rechtsfähigkeit verfüge, um eine Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof einzureichen, da nicht bestritten werde, dass es sich um eine faktische Vereinigung handele.
B.2.2. Laut Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 muss die vor dem Gerichtshof klagende Partei eine natürliche oder juristische Person sein, die ein Interesse nachweist. Politische Parteien, die faktische Vereinigungen sind, haben grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, vor dem Gerichtshof zu klagen.
Anders verhält es sich nur dann, wenn sie in Angelegenheiten auftreten, für die sie gesetzlich als separate Entitäten anerkannt werden, und wenn, während ihr Auftreten durch Gesetz anerkannt ist, gewisse Aspekte davon zur Debatte stehen.
B.2.3. Dies trifft in diesem Fall nicht zu. Die Klage ist unzulässig, insofern sie durch die « Parti Libertarien » eingereicht wurde.
B.3.1. Die zweite und die dritte klagende Partei sind natürliche Personen, die darlegen, dass sie wie alle Bürger auf der Grundlage der angefochtenen Bestimmungen verfolgt werden könnten.
B.3.2. Der Ministerrat stellt das Interesse dieser klagenden Parteien an der Klageerhebung in Abrede. Er ist der Auffassung, dass ihr Interesse sich nicht vom Interesse einer jeden Person an der Einhaltung der Verfassung unterscheide, sodass die Klage einer Popularklage gleichkomme.
B.3.3. Artikel 142 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.
Bestimmungen, die eine Freiheitsstrafe vorsehen, betreffen einen derart wesentlichen Aspekt der Freiheit der Bürger, dass sie nicht nur die Personen anbelangen, die Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens sind oder gewesen sind.
B.3.4. Die Klage ist zulässig in Bezug auf die zweite und die dritte klagende Partei.
Zur Hauptsache
In Bezug auf das Legalitätsprinzip in Strafsachen (erster Klagegrund)
B.4.1. Die klagenden Parteien leiten einen ersten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 gegen die Artikel 10, 11, 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den allgemeinen Grundsätzen der Legalität, der Rechtssicherheit und dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Strafgesetzes. Sie bemängeln, dass der Gesetzgeber den Verstoß gegen den angefochtenen Artikel 2 nicht ausreichend präzise und deutlich definiert habe.
Das Legalitätsprinzip in Strafsachen ist nicht in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern in Artikel 7 dieser Konvention ausgedrückt.
B.4.2. Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung bestimmt:
« Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form ».
Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden ».
B.5.1. Das Legalitätsprinzip in Strafsachen geht aus dem Gedanken hervor, dass das Strafrecht so formuliert sein muss, dass jeder zu dem Zeitpunkt, wo er ein Verhalten annimmt, wissen kann, ob dieses strafbar ist oder nicht. Er erfordert, dass der Gesetzgeber in ausreichend präzisen, klaren und Rechtssicherheit bietenden Formulierungen angibt, welche Handlungen bestraft werden, damit einerseits derjenige, der ein Verhalten annimmt, vorher in ausreichender Weise beurteilen kann, welche strafrechtlichen Folgen dieses Verhalten haben wird, und damit andererseits dem Richter keine zu große Ermessensbefugnis überlassen wird.
Das Legalitätsprinzip in Strafsachen verhindert jedoch nicht, dass das Gesetz dem Richter eine Ermessensbefugnis gewährt. Man muss nämlich der allgemeinen Beschaffenheit der Gesetze, der Verschiedenartigkeit der Situationen, auf die sie Anwendung finden, und der Entwicklung der durch sie geahndeten Verhaltensweisen Rechnung tragen.
B.5.2. Die Bedingung, dass eine Straftat durch das Gesetz klar definiert sein muss, ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand der Formulierung der relevanten Bestimmung und gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Rechtsprechungsorgane wissen kann, durch welche Handlungen und Unterlassungen er strafrechtlich haftbar wird.
Erst durch die Prüfung einer spezifischen Strafbestimmung ist es möglich, unter Berücksichtigung der jeweiligen Elemente der dadurch zu ahndenden Straftaten festzustellen, ob die durch den Gesetzgeber verwendeten allgemeinen Formulierungen derart ungenau sind, dass sie das Legalitätsprinzip in Strafsachen missachten würden.
B.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Bezug auf Artikel 7 der Konvention geurteilt:
« Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Straftaten und die Strafen, mit denen sie bestraft werden, deutlich im Gesetz definiert sein müssen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene auf der Grundlage des Wortlauts der relevanten Bestimmung, notwendigenfalls anhand ihrer Auslegung durch die Gerichte und gegebenenfalls nach der Inanspruchnahme von qualifizierten Beratern, wissen kann, welche Handlungen und welche Versäumnisse seine strafrechtliche Haftung zur Folge haben und welcher Strafe er sich dadurch aussetzt [...].
Gerade wegen der allgemeinen Beschaffenheit der Gesetze kann ihr Wortlaut keine absolute Präzision aufweisen. Eine der typischen Regelungstechniken besteht darin, auf allgemeine Kategorien zurückzugreifen statt auf erschöpfende Listen. In vielen Gesetzen wird so notgedrungen auf mehr oder wenige vage Formulierungen zurückgegriffen, deren Auslegung und Anwendung praxisabhängig sind [...]. In gleich welchem Rechtssystem gibt es daher, wie deutlich der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung, einschließlich einer Bestimmung des Strafrechts, auch sein mag, unvermeidlich ein Element der richterlichen Auslegung. Undeutlichkeiten müssen immer geklärt werden, und man muss sich veränderten Situationen anpassen. Überdies geht die Gewissheit, auch wenn sie zutiefst erwünscht ist, bisweilen mit einer übermäßigen Starrheit einher; das Recht muss sich jedoch veränderten Situationen anpassen können [...].
Die den Gerichten anvertraute Entscheidungsfunktion dient gerade dazu, die Zweifel zu zerstreuen, die im Zusammenhang mit der Auslegung der Normen bestehen bleiben können [...] » (EuGHMR, Große Kammer, 21. Oktober 2013, del Rio Prada gegen Spanien, § 79 und §§ 92-93).
B.7. Die Beschwerdegründe der klagenden Parteien betreffen mehrere Begriffe oder Ausdrücke, auf denen die Definition des Sexismus im angefochtenen Artikel 2 beruhe und die zu Unvorhersehbarkeit und somit zu Rechtsunsicherheit führten, insofern sie dem Strafrichter einen allzu großen Auslegungsspielraum überließen.
Die Textunterschiede zwischen der französischen und der niederländischen Fassung des Gesetzes
B.8.1. Gemäß Artikel 3 des angefochtenen Gesetzes wird jeder bestraft, der ein Verhalten im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes annimmt. Durch diesen Artikel soll der Sexismus geahndet werden und wird dieser definiert als « jede Geste oder jedes Verhalten » die beziehungsweise das der darin festgelegten Definition entspricht. In der niederländischen Fassung wird der Begriff « gedrag » in Artikel 3 und werden die Begriffe « gebaar of handeling » in Artikel 2 verwendet.
B.8.2. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, wird in der französischen Fassung eine sexistische Geste nicht von der Definition der strafbaren Handlungen ausgeschlossen, da der Begriff des « Verhaltens » eines Einzelnen im geläufigen Sinne ebenfalls seine Gesten beinhaltet. Aus dem bloßen Umstand, dass im angefochtenen Artikel 2 in der französischen Fassung der Ausdruck « geste ou comportement » (« Geste oder Verhalten ») und in Artikel 3 der Begriff « comportement » (« Verhalten ») verwendet werden, kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber vom geläufigen Sinne des Wortes « comportement » abweichen und die « gestes » (« Gesten ») daraus hätte ausschließen wollen. Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Begründung bestätigt:
« Die verwendete Definition setzt eine ' Geste, ein Verhalten ' voraus [...].
Die Handlung kann durch eine verbale Verhaltensweise oder eine Geste ausgedrückt werden. [...] Der Begriff ' Verhalten ' kann nämlich bedeutend unterschiedliche Realitäten umfassen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/001, S. 7).
B.9.1. Aus dem Umstand, dass im französischen Text von Artikel 2 der Ausdruck « en raison de son appartenance sexuelle » verwendet wird, während der niederländische Text den Ausdruck « wegens zijn geslacht » enthält, kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass die beiden Texte so zu verstehen wären, dass sie zu unterschiedlichen Unterstrafestellungen führten.
B.9.2. Aus der Begründung geht nämlich deutlich hervor, dass es nach Auffassung des Gesetzgebers ihm oblag, « das Recht auf Achtung einer Person neu zu beleben, ungeachtet ihres Geschlechts » (ebenda, S. 4). Daraus ist abzuleiten, dass der Ausdruck « en raison de son appartenance sexuelle » ein Synonym für den Ausdruck « en raison de son sexe » und dem niederländischen Ausdruck « wegens zijn geslacht » gleichwertig ist. Die durch das angefochtene Gesetz eingeführte Straftat betrifft also Gesten oder Verhaltensweisen, die eindeutig darin bestehen, Geringschätzung in Bezug auf eine Person auszudrücken, weil sie eine Frau oder ein Mann ist, oder sie aus dem gleichen Grund als minderwertig oder im Wesentlichen auf ihre geschlechtliche Dimension reduziert betrachtet wird.
B.10.1. Die klagenden Parteien bemerken schließlich, dass es für das im französischen Text des angefochtenen Artikels 2 verwendete Wort « essentiellement » nichts Gleichwertiges im niederländischen Text gebe.
B.10.2. Insofern dieser Unterschied zwischen der französischen und der niederländischen Fassung der Bestimmung zu einer Auslegungsschwierigkeit führen könnte, die im Widerspruch zum Legalitätsprinzip in Strafsachen stehen würde, ist dieses Wort in der französischen Fassung des angefochtenen Artikels 2 für nichtig zu erklären.
Die ernsthafte Verletzung der Würde der betroffenen Person
B.11.1. Im angefochtenen Artikel 2 ist deutlich angegeben, dass der Verstoß nur verwirklicht ist, wenn die Geste oder das Verhalten zu einer ernsthaften Verletzung der Würde der betroffenen Person führt, sei es im Fall einer Geste oder eines Verhaltens als Ausdruck der Geringschätzung einer Person, einer Geste oder eines Verhaltens als Ausdruck des Willens des Urhebers, sie als minderwertig zu betrachten, oder aber einer Geste oder eines Verhaltens, wodurch sie auf ihre geschlechtliche Dimension reduziert wird. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, ist der Text diesbezüglich unzweideutig. Um aufgrund des angefochtenen Gesetzes strafbar zu sein, muss das unter Strafe gestellte Verhalten oder die unter Strafe gestellte Geste in jedem Fall zur Folge haben, dass die Würde des Opfers ernsthaft verletzt wird.
B.11.2. Die klagenden Parteien bemängeln, dass der Gesetzgeber nicht präzisiert habe, ob unter dem Ausdruck « und die eine ernsthafte Verletzung der Würde dieser Person zur Folge haben » nur die Verhaltensweisen zu verstehen seien, deren Opfer die betroffene Person sei, oder darunter ebenfalls die Verhaltensweisen zu verstehen seien, die sie ihr gegenüber erlaube oder die sie selbst ausführe, was ihrer Auffassung nach zu Unvorhersehbarkeit führe und im Widerspruch zum Legalitätsprinzip in Strafsachen stehe.
B.11.3. Der Begriff der Verletzung der persönlichen Würde oder der menschlichen Würde ist ein Begriff, der sowohl durch den Verfassungsgeber (Artikel 23 der Verfassung) und den Gesetzgeber (Artikel 136quater, 433quinquies und 433decies des Strafgesetzbuches; Artikel 1675/3 Absatz 3, 1675/10 § 4 Absatz 1, 1675/12 § 2 Absatz 1 und 1675/13 § 6 des Gerichtsgesetzbuches; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1998 zur Errichtung eines Informations- und Beratungszentrums bezüglich der schädlichen sektiererischen Organisationen sowie einer Administrativen Koordinierungszelle bezüglich der Bekämpfung schädlicher sektiererischer Organisationen; Artikel 5 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten; Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern) als auch in der Rechtsprechung verwendet wird (siehe Kass., 23. März 2004, Pas., 2004, Nr. 165, und 8. November 2005, Pas., 2005, Nr. 576).
B.11.4. Im Übrigen kann der Begriff der ernsthaften Verletzung der Würde einer Person keinen unterschiedlichen Inhalt haben je nach den persönlichen und subjektiven Einschätzungen des Opfers des Verhaltens. Das fehlende Einverständnis des Opfers ist nämlich kein Bestandteil der durch die angefochtenen Bestimmungen eingeführten Straftat. Es obliegt dem befassten Richter, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen die Geste oder das Verhalten stattgefunden hat, zu bestimmen, ob die Tatbestandsmerkmale, einschließlich der Folgen hinsichtlich der ernsthaften Verletzung der Würde der betroffenen Person, gegeben sind.
Folglich kann das etwaige Einverständnis des Opfers des unter Strafe gestellten Verhaltens oder der unter Strafe gestellten Geste, auch wenn es durch den Richter berücksichtigt werden kann, der bestimmen soll, ob diese Geste oder dieses Verhalten zu einer ernsthaften Verletzung seiner Würde geführt hat, und gegebenenfalls eine Strafe festlegen soll, an sich nicht die strafrechtliche Haftung des Urhebers der Geste oder des Verhaltens ausschließen.
B.11.5. Schließlich ist aus der Formulierung der Straftat in dem Sinne, dass sie « jede Geste oder jedes Verhalten [...] einer [...] Person gegenüber » betrifft, abzuleiten, dass sie nicht die Gesten oder Verhaltensweisen einer Person gegenüber sich selbst betreffen kann. Da die angefochtene Bestimmung diesbezüglich unzweideutig ist, kann dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, nicht ausdrücklich die Fälle ausgeschlossen zu haben, in denen eine Person eine Geste oder eine Verhaltensweise angenommen hätte, die zu einer ernsthaften Verletzung ihrer eigenen Würde führen würde.
B.11.6. Aus dem Vorstehenden ist zu schlussfolgern, dass die Bedingung, wonach die Geste oder das Verhalten im Sinne des angefochtenen Artikels 2, um strafrechtlich strafbar zu sein, zu einer ernsthaften Verletzung der Menschenwürde der betroffenen Person geführt haben muss, ausreichend präzise, deutlich und vorhersehbar ist.
Die Geringschätzung einer Person
B.12.1. Die klagenden Parteien bemängeln, dass der Gesetzgeber im angefochtenen Artikel 2 nicht präzisiert habe, was unter den Wörtern « [eine Person] als minderwertig anzusehen » zu verstehen sei. Sie sind der Auffassung, dass eine Geste oder ein Verhalten nicht « ansehen » könne, und fügen hinzu, dass die Geringschätzung auf einem ideologischen Konstrukt Bezug nehme, wonach die Meinung derjenigen, die eine traditionelle Geschlechtereinteilung befürworteten, bestraft würde.
B.12.2. Der Text des angefochtenen Artikels 2 kann nur so verstanden werden, dass damit bezweckt wird, jede Geste oder jedes Verhalten zu ahnden, womit der Urheber seine Absicht ausdrückt, eine Person aufgrund ihres Geschlechts als minderwertig anzusehen. Die Verwendung des Wortes « ansehen » führt diesbezüglich zu keinerlei Doppelsinnigkeit.
B.12.3. Im Übrigen geht deutlich aus der Begründung hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die strafrechtliche Ahndung auf « die schwersten Fälle von Sexismus » zu begrenzen, in denen die Verhaltensweise « eine erniedrigende Wirkung » hat (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/001, S. 7). Daher kommt die Straftat nur zustande, wenn die Geste oder das Verhalten eine ernsthafte Verletzung der Würde der betreffenden Person zur Folge hat.
Außerdem muss die unter Strafe gestellte Geste oder Verhaltensweise eine oder mehrere bestimmte Personen betreffen, und nicht die Mitglieder des einen oder anderen Geschlechts auf undefinierte Weise. Folglich kann der bloße Ausdruck von Meinungen über die Stellung oder Rolle der Geschlechter in der Gesellschaft keine Straftat im Sinne des angefochtenen Artikels 2 darstellen.
Der Ausdruck der « Geringschätzung » gegenüber einer Person
B.13. Der Begriff « Geringschätzung » im Sinne von Verachtung (« mépris ») ist bereits durch den Strafgesetzgeber verwendet worden. In den Artikeln 377bis, 405quater, 422quater, 438bis, 442ter, 453bis, 514bis, 525bis, 532bis und 534quater des Strafgesetzbuches ist eine Erschwerung der Strafen für die darin erwähnten Verbrechen und Vergehen vorgesehen, wenn einer der Beweggründe « Hass, Verachtung oder Feindseligkeit » gegenüber dem Opfer wegen verschiedener, in diesen Bestimmungen aufgezählter Kriterien ist.
In Bezug auf die durch die angefochtene Bestimmung eingeführte Straftat deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, von der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes « Verachtung » abzuweichen. In der Begründung wurde diesbezüglich angeführt, dass dieser Begriff die « Fälle, in denen eine Person als nicht achtenswert oder moralisch verwerflich betrachtet wird » betrifft (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/001, S. 7). Der Begriff « augenscheinlich zum Ziel haben, einer anderen Person gegenüber Geringschätzung zum Ausdruck zu bringen » hat einen ausreichend deutlichen und präzisen normgebenden Inhalt, um einen strafrechtlichen Verstoß zu definieren.
Die Reduzierung einer Person auf ihre geschlechtliche Dimension
B.14. Schließlich wird die Straftat, die in einer Verhaltensweise oder einer Geste besteht, wodurch offensichtlich bezweckt wird, eine Person auf ihre geschlechtliche Dimension zu reduzieren, ebenfalls ausreichend präzise hinsichtlich des Legalitätsprinzips in Strafsachen definiert, da es erforderlich ist, dass das Verhalten zu einer ernsthaften Verletzung der Würde der betroffenen Person führt.
B.15.1. Im Übrigen, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Begriffe, die Gegenstand der Kritik der klagenden Parteien sind, jeweils einzeln betrachtet keine ausreichend präzise Tragweite oder keinen ausreichend präzisen Inhalt hätten, liefert das Erfordernis, das ein Bestandteil der Straftat ist und wonach die unter Strafe gestellten Verhaltensweisen und Gesten zu einer ernsthaften Verletzung der Würde der Person geführt haben müssen, den Gerichten ausreichend Hinweise in Bezug auf den Anwendungsbereich des angefochtenen Gesetzes. Es gehört zu den Aufgaben des Strafrichters, über die Ernsthaftigkeit einer Verhaltensweise zu urteilen und folglich zu bestimmen, ob sie zum Anwendungsbereich des Strafgesetzes gehört oder nicht. Indem die strafrechtliche Ahndung auf die Gesten oder Verhaltensweisen begrenzt wird, die zu einer ernsthaften Verletzung der Würde der Person geführt haben, hat der Gesetzgeber die Erfordernisse des Legalitätsprinzips in Strafsachen erfüllt.
B.15.2. Vorbehaltlich des in B.10.2 Erwähnten in Bezug auf das Wort « essentiellement », das in der französischen Fassung des angefochtenen Artikels 2 für nichtig zu erklären ist, ist der erste Klagegrund unbegründet.
In Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung (zweiter Klagegrund)
B.16.1. Die klagende Parteien leiten einen zweiten Klagegrund ab aus einem Verstoß gegen Artikel 19 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 9 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 18 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Sie bemängeln, dass die Artikel 2 und 3 des angefochtenen Gesetzes gegen das durch diese Bestimmungen gewährleistete Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung verstoße.
B.16.2. Artikel 19 der Verfassung bestimmt:
« Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte ».
B.16.3. Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind ».
Artikel 10 derselben Konvention bestimmt:
« (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind ».
B.16.4. Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:
« (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen ».
Artikel 19 desselben Paktes bestimmt:
« (1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit ».
B.17.1. Insofern durch sie das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung anerkannt wird, haben die Artikel 9 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Artikel 18 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eine analoge Tragweite wie Artikel 19 der Verfassung, mit dem die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, anerkannt wird.
Daher bilden die durch diese Bestimmungen gebotenen Garantien ein untrennbares Ganzes.
B.17.2. Die in diesen Artikeln gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der Säulen einer demokratischen Gesellschaft. Sie gilt nicht nur für die « Information » oder die « Ideen », die positiv aufgenommen oder als harmlos oder neutral angesehen werden, sondern auch für diejenigen, die den Staat oder irgendeine Bevölkerungsgruppe ' schockieren, verunsichern oder verletzen '. Dies erfordern der Pluralismus, die Toleranz und der Geist der Offenheit, ohne die keine demokratische Gesellschaft bestehen kann (EuGHMR, 7. Dezember 1976, Handyside gegen Vereinigtes Königreich, § 49; 23. September 1998, Lehideux und Isorni gegen Frankreich, § 55; 28. September 1999, Öztürk gegen Türkei, § 64; Große Kammer, 13. Juli 2012, Mouvement Raëlien gegen Schweiz, § 48).
B.17.3. Dennoch bringt die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung, wie aus der Formulierung von Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ersichtlich ist, gewisse Pflichten und Verantwortungen mit sich (EuGHMR, 4. Dezember 2003, Gündüz gegen Türkei, § 37), unter anderem die grundsätzliche Pflicht, gewisse Grenzen, « die insbesondere dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer dienen » nicht zu überschreiten (EuGHMR, 24. Februar 1997, De Haes und Gijsels gegen Belgien, § 37; 21. Januar 1999, Fressoz und Roire gegen Frankreich, § 45; 15. Juli 2003, Ernst u.a. gegen Belgien, § 92). Der Freiheit der Meinungsäußerung können aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention unter bestimmten Bedingungen Formalitäten, Bedingungen, Einschränkungen oder Sanktionen auferlegt werden, unter anderem im Hinblick auf den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Die Ausnahmen, mit denen sie einhergehen, sind jedoch « in engem Sinne auszulegen und die Notwendigkeit, sie einzuschränken, muss auf überzeugende Weise bewiesen werden » (EuGHMR, Große Kammer, 20. Oktober 2015, Pentikäinen gegen Finnland, § 87).
Artikel 19 der Verfassung verbietet es, dass der Freiheit der Meinungsäußerung präventive Einschränkungen auferlegt werden, jedoch nicht, dass Straftaten, die anlässlich der Inanspruchnahme dieser Freiheit begangen werden, bestraft werden.
B.18.1. Indem der insbesondere verbale oder schriftliche Ausdruck einer Geringschätzung gegenüber einer Person oder der Ausdruck dessen, sie als minderwertig anzusehen oder auf ihre geschlechtliche Dimension zu reduzieren, als Straftat eingestuft wird, stellt Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes vom 22. Mai 2014 eine Einmischung in das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung dar.
B.18.2. Daher ist zu prüfen, ob dieser Eingriff durch ein ausreichend zugängliches und präzises Gesetz vorgesehen ist, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, einem zwingenden gesellschaftlichen Bedarf entspricht und im Verhältnis zur rechtmäßigen Zielsetzung des Gesetzgebers steht.
B.19. Aus den Darlegungen in Beantwortung des ersten Klagegrunds geht hervor, dass die Einmischung in die Freiheit der Meinungsäußerung in einem ausreichend zugänglichen und präzisen Gesetz vorgesehen ist.
B.20.1. Das angefochtene Gesetz beruht auf dem Bemühen des Gesetzgebers, die Gleichheit der Männer und Frauen zu gewährleisten. So hat die zuständige Ministerin während der Vorarbeiten dargelegt:
« Dieser Gesetzentwurf beruht auf Artikel 11bis der Verfassung, der bestimmt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Gleichheit der Geschlechter in der Ausübung der Rechte und Freiheiten zu gewährleisten » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/003, S. 3).
Der als Straftat eingestufte Sexismus wird als ein Ganzes von Verhaltensweisen verstanden, « mit denen die Menschenwürde der Person verletzet wird », wegen der « bloßen Zugehörigkeit zu einem Geschlecht »; es handelt sich um « die Geringschätzung gegenüber einem Geschlecht, den fundamentalen Glauben an die Minderwertigkeit an sich eines Geschlechts » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/001, SS. 3-4). Die Annahme des angefochtenen Gesetzes wurde als « deutliches Zeichen zur Bekämpfung der Resignation der Opfer und der Straffreiheit der Täter » verstanden (ebenda, S. 4).
B.20.2. Die Gleichheit der Frauen und Männer ist ein Grundwert der demokratischen Gesellschaft, der durch Artikel 11bis der Verfassung, durch Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und durch verschiedene internationale Instrumente, wie insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, geschützt wird. Im Einzelnen ist die Bekämpfung von Gewalt aufgrund des Geschlechts ein Bemühen sowohl der Europäischen Union (Verabschiedung der Frauen-Charta durch die Europäische Kommission am 5. März 2010) als auch des Europarates (Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt).
Die mit den angefochtenen Bestimmungen angestrebten Ziele, die zum Bemühen des Gesetzgebers um die Gewährleistung dieses Wertes beitragen, sind legitim und gehören zu denjenigen, die in den Artikeln 9 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgezählt werden und eine Einmischung in die durch diese Artikel geschützten Grundrechte rechtfertigen können, da sie allesamt zum Schutz der Rechte anderer, zur Verteidigung der Ordnung und zur Bestätigung eines der Grundwerte der Demokratie gehören.
B.21.1. Der Gesetzgeber erachtete es als unerlässlich, die Bekämpfung des Sexismus zu verstärken, den er als « allgegenwärtig » und als « allzu weit verbreitetes Phänomen » betrachtete (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/001, S. 3).
Während der Erörterung im Kammerausschuss hat die Ministerin für Chancengleichheit ebenfalls festgestellt, dass « die Gesellschaft Sexismus noch nicht als verwerflich betrachtet » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/003, S. 5).
B.21.2. Angesichts dieser Erwägungen konnte der Gesetzgeber den Standpunkt vertreten, dass die Annahme der angefochtenen Bestimmungen notwendig war, um das Ziel der Gleichheit der Frauen und Männer in der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten zu erreichen, die er aufgrund von Artikel 11bis der Verfassung gewährleisten muss.
B.22.1. Die klagende Parteien sind der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht effizient seien, um die vorerwähnten Ziele zu erreichen, und insbesondere dasjenige der Bekämpfung der Straffreiheit der Täter von sexistischen Verhaltensweisen, insofern sie unausführbar seien und daher nicht durch die Strafgerichte angewandt würden.
B.22.2. Abgesehen davon, dass dieses Argument auf nicht überprüfbaren Mutmaßungen beruht, stellt die Effizienz eines Strafgesetzes, die anhand seiner Anwendung durch die Gerichte und der verkündeten Verurteilungen bemessen wird, an sich keine Bedingung für seine Vereinbarkeit mit den im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen dar. Die Bestätigung der strafbaren Beschaffenheit eines Verhaltens, weil es durch den Gesetzgeber als unvereinbar mit den Grundwerten der Demokratie betrachtet wird, kann auch eine erzieherische und vorbeugende Wirkung haben. Das Anstreben dieser Wirkung, die per definitionem nicht objektiv messbar ist, kann grundsätzlich die Annahme von Sanktionen strafrechtlicher Art rechtfertigen.
B.23.1. Der Gerichtshof muss noch prüfen, ob die angefochtenen Bestimmungen, die angenommen wurden, um die Einhaltung des Verbots von sexistischen Verhaltensweisen zu gewährleisten, keine unverhältnismäßigen Folgen gegenüber den angestrebten Zielen haben.
B.23.2. Gemäß dem angefochtenen Artikel 2 muss die Geste oder das Verhalten « augenscheinlich zum Ziel haben, einer anderen Person gegenüber Geringschätzung [...] zum Ausdruck zu bringen oder sie [...] als minderwertig anzusehen ». Außerdem muss die Geste oder das Verhalten « eine ernsthafte Verletzung der Würde » dieser Person zur Folge gehabt haben.
Sowohl aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung als auch aus ihren Vorarbeiten geht hervor, dass es sich um eine vorsätzliche Straftat handelt und dass der Gesetzgeber die Bestrafung auf die schwersten Fälle begrenzen wollte:
« Um dem strafrechtlichen Begriff des Sexismus keine allzu große Tragweite zu verleihen und seine missbräuchliche Inanspruchnahme zu vermeiden, ist es wichtig, den Nachdruck auf das gleichzeitige Vorhandensein des Willens (besonderer Vorsatz oder Absicht) zu schaden und der erniedrigenden Wirkung des sexistischen Verhaltens zu legen. Die Inanspruchnahme der Strafverfolgung muss auf die schwersten Fälle von Sexismus begrenzt werden, im Gegensatz zum zivilrechtlichen System, das sich auf die Fälle erstreckt, in denen das bestrafte Verhalten eine erniedrigende Wirkung hat, ohne dass ihm eine tatsächliche Absicht zu schaden zugrunde liegt » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/001, S. 7).
« Es muss eine Absicht zu schaden (Vorsatz) bestehen, und dieser Wille muss deutlich und unanfechtbar sein, was ein gewisses Maß an Schwere voraussetzt, das der Beurteilung durch den Strafrichter unterliegt » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/003, S. 4).
Die Verbindung der Begriffe dieser Bestimmung zeigt, dass sie die Absicht, « Geringschätzung » gegenüber einer Person zum Ausdruck zu bringen oder sie als minderwertig anzusehen, erfordert, wissend, dass die Geste oder das Verhalten zu einer Verletzung der Würde dieser Person führen kann. Außerdem muss diese Geste oder diese Verhaltensweise, um strafbar zu sein, tatsächlich zu einer solchen ernsthaften Verletzung geführt haben.
Es kann sich also nicht um eine Straftat handeln, deren Bestehen vermutet wird, sobald ihre materiellen Elemente vorliegen. Es obliegt der verfolgenden Partei, das Bestehen des Erfordernisses des besonderen Vorsatzes nachzuweisen.
B.23.3. Die Verwendung der Formulierung « einer Person gegenüber » im angefochtenen Artikel 2 drückt aus, dass die Straftat nur verwirklicht ist, wenn der betreffende Ausdruck sich auf eine oder mehrere bestimmte Personen bezieht. So « betrifft die Einstufung als Straftat keine abstrakte Gruppe von Menschen, sondern vielmehr die Verhaltensweisen gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3297/003, S. 5).
B.23.4. Durch das Erfordernis von einerseits eines besonderen Vorsatzes und andererseits der Notwendigkeit, dass die Straftat zur Folge hatte, die Würde bestimmter Personen ernsthaft zu verletzen, ist es ausgeschlossen, dass ohne ein solches Element der Absicht oder einer solchen Folge für eine bestimmte Person Pamphlete, Witze, Karikaturen, Meinungen und insbesondere Meinungen bezüglich der unterschiedlichen Stellung und Rolle von Personen in der Gesellschaft wegen ihres Geschlechts, Werbung und jede Äußerung, die ohne den erforderlichen besonderen Vorsatz zur Meinungsfreiheit gehört, unter Strafe gestellt werden könnten.
B.24. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die angefochtenen Bestimmungen vernünftig gerechtfertigt sind gegenüber dem angestrebten Ziel und dass folglich die Einmischung in das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung, das durch Artikel 19 der Verfassung und durch die im Klagegrund angeführten Vertragsbestimmungen gewährleistet wird, gerechtfertigt ist.
Vorbehaltlich der Auslegung in B.23.2 ist der zweite Klagegrund unbegründet.
In Bezug auf die Gleichheit und die Nichtdiskriminierung (dritter bis fünfter Klagegrund)
B.25. Die klagenden Parteien leiten einen dritten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 gegen die Artikel 10, 11 und 19 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 9, 10, 14 und 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 18 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Sie bemängeln, dass durch die angefochtenen Bestimmungen ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung einerseits die Urheber von Verhaltensweisen, mit denen zu Hass, Segregation oder Diskriminierung angestiftet werde, und andererseits die Personen, die Meinungen zu den Unterschieden zwischen den Geschlechtern und ihrer jeweiligen Rolle in der Gesellschaft ausdrückten, ohne zu Hass, Segregation oder Diskriminierung anzustiften, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung identisch behandelt würden. Sie nennen als Beispiele von Meinungen, die durch Personen der zweiten Kategorie ausgedrückt würden, die Ideen der Befürworter gewisser Religionen bezüglich der jeweiligen Stellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft.
B.26.1. Wie in B.23.4 präzisiert wurde, ist die durch die angefochtenen Bestimmungen eingeführte Straftat nur verwirklicht, wenn die unter Strafe gestellte Geste oder Verhaltensweise gegenüber einer bestimmten Person eine ernsthafte Verletzung von deren Würde zur Folge hat. Folglich gehört der Ausdruck von Meinungen im Allgemeinen zur Stellung und zur Rolle von Frauen und Männern in der Gesellschaft nicht zum Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 des angefochtenen Gesetzes.
B.26.2. Der dritte Klagegrund ist unbegründet.
B.27.1. Die klagenden Parteien leiten einen vierten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 gegen die Artikel 10, 11, 19 und 25 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 9, 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 18 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Sie bemängeln, dass durch die angefochtenen Bestimmungen einerseits die Täter oder Opfer von Verhaltensweisen, die Pressedelikte sein könnten, und die Täter oder Opfer von anderen Verhaltensweisen ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung gleich behandelt würden, und andererseits die Urheber von sexistischen Pressedelikten und die Urheber von anderen Pressedelikten ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung unterschiedlich behandelt würden.
B.27.2. Artikel 25 der Verfassung bestimmt:
« Die Presse ist frei; die Zensur darf nie eingeführt werden; von den Autoren, Verlegern oder Druckern darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Wenn der Autor bekannt ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat, darf der Verleger, Drucker oder Verteiler nicht verfolgt werden ».
B.28.1. Die Behandlungsunterschiede zwischen den Urhebern von Delikten je nachdem, ob diese durch die Presse oder durch ein anderes Mittel begangen werden, ergeben sich aus einer Entscheidung des Verfassungsgebers. Der Gerichtshof ist nicht befugt, darüber zu befinden.
B.28.2. Außerdem kann dem Gesetzgeber, wenn er ein Verhalten, das in gewissen Fällen ein Pressedelikt sein kann, als Straftat einstuft, nicht vorgeworfen werden, nicht über die etwaigen Kontroversen in der Rechtsprechung bezüglich der Tragweite des Begriffs der Presse und insbesondere der Frage, ob die Verbreitung von Schriften auf elektronischem Weg Bestandteil des Schutzes von Artikel 25 der Verfassung ist, zu entscheiden.
B.29. Der vierte Klagegrund ist unbegründet.
B.30. Die klagenden Parteien leiten einen fünften Klagegrund ab aus einem Verstoß durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Sie bemängeln, dass durch die angefochtenen Bestimmungen Personen, die eine Geringschätzung gegenüber Personen des anderen Geschlechts ausdrückten, je nachdem, ob diese Geringschätzung einerseits auf aggressive Weise oder andererseits durch Gleichgültigkeit oder Missachtung ausgedrückt werde, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung auf identische Weise behandelt würden.
B.31. Es obliegt den Gerichten, die das Gesetz anzuwenden haben, wenn alle Bestandteile der Straftat erfüllt sind, die geeignete Strafe festzulegen unter Berücksichtigung der Schwere des Sachverhalts, des Kontextes und der Persönlichkeit des Täters und des Opfers. Das aggressive oder gewalttätige Verhalten des Urhebers der Straftat ist ein Element, das diesbezüglich durch den Richter berücksichtigt werden kann. Da der Richter über eine Wahl zwischen den Strafen, die er verkündet, verfügt, kann dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, im Gesetz selbst nicht unterschieden zu haben zwischen den Fällen, in denen der Täter aggressiv ist und denjenigen, in denen er es nicht ist.
B.32. Der fünfte Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf das Recht auf Selbstbestimmung, das aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleitet ist, das Recht auf Arbeit und das Recht auf freie Wahl der Berufstätigkeit (sechster bis neunter Klagegrund)
B.33. Die klagenden Parteien leiten einen sechsten, einen siebten, einen achten und einen neunten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 gegen die Artikel 10, 11, 19, 22 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 8, 9, 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 18 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Sie bemängeln, dass durch die angefochtenen Bestimmungen, ausgelegt in dem Sinne, dass sie die Bestrafung eines Verhaltens erlaubten, bei dem davon ausgegangen werde, dass es die Würde einer Person verletze, obwohl diese das Verhalten erlaubt habe und selbst dessen Urheber sei, auf unvernünftige Weise gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, insofern es ein Recht auf Selbstbestimmung beinhalte, das Recht auf Arbeit und das Recht auf freie Wahl der Berufstätigkeit verstoßen werde.
B.34.1. Wie in B.11.5 angeführt wurde, ist aus der Formulierung der Straftat in dem Sinne, dass sie « jede Geste oder jedes Verhalten [...] einer [...] Person gegenüber » betrifft, abzuleiten, dass sie nicht die Gesten oder Verhaltensweisen einer Person gegenüber sich selbst betreffen kann.
Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, können die angefochtenen Bestimmungen also nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie die Bestrafung einer Frau erlaubten, weil diese eine konfessionelle Kleidung wie einen Schleier oder ein Kopftuch trage.
B.34.2. Aus denselben Gründen können die angefochtenen Bestimmungen nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie die Bestrafung der freiwilligen Prostitution oder der Pornografie auf Seiten der Person, die sich diesen Tätigkeiten hingibt, erlauben würde.
B.35.1. Der Verstoß des Sexismus kann hingegen in Bezug auf eine Person begangen werden, obwohl diese Person der Geste oder dem Verhalten eines Dritten zugestimmt hat, wenn diese Geste oder dieses Verhalten zur Folge hat, ihre Würde ernsthaft zu verletzen. Das Fehlen der Zustimmung ist nämlich kein Bestandteil der Straftat. Die Zielsetzung des Gesetzgebers besteht im Übrigen nicht nur darin, die Rechte der Opfer von sexistischen Gesten oder Verhaltensweisen zu schützen, sondern auch darin, die Gleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten, was ein Grundwert der Gesellschaft ist, dessen Verwirklichung all ihren Mitgliedern und nicht nur den potenziellen Opfern von Sexismus zugute kommt.
B.35.2. In der Annahme, dass die Unterstrafestellung von sexistischen Gesten oder Verhaltensweisen durch das angefochtene Gesetz zu einer Beeinträchtigung des Rechtes auf Privatleben oder des Rechtes auf Arbeit oder auf freie Wahl der Berufstätigkeit des Opfers führen könnte, würde diese Beeinträchtigung, aus den in B.19 bis B.24 angeführten Gründen, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehren.
B.36. Der sechste, der siebte, der achte und der neunte Klagegrund sind unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt das Wort « essentiellement » in der französischen Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2014 « zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung » für nichtig;
- weist die Klage vorbehaltlich der in B.23.2 erwähnten Auslegung im Übrigen zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 25. Mai 2016.
Der Kanzler, Der Präsident,
P.-Y. Dutilleux J. Spreutels