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Date :
19-01-2022
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2022200003
Author :
Verfassungsgerichtshof

Original text :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Entscheid Nr. 252.391 vom 10. Dezember 2021, dessen Ausfertigung am 16. Dezember 2021 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« Verstößt Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er zwei Kategorien von Personen unterschiedlich behandelt, und zwar einerseits die Personen, die zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland verurteilt worden sind und die automatisch von der Ausübung des Berufs einer Wachperson ausgeschlossen sind, ohne dass auch nur die geringste Beurteilung insbesondere der Art und Schwere der Straftaten, ihrer Auswirkungen auf das erforderliche Profil für die betreffende Funktion, des Kontextes ihrer Begehung, des Alters, des Rückfalls und der Persönlichkeit des Beantragers der Identifizierungskarte stattfindet, und andererseits die Personen, die wegen eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz verurteilt worden sind und die nicht demselben Automatismus unterliegen, sodass ihnen der Zugang zum Beruf verweigert werden kann oder sie vom Beruf ausgeschlossen werden können, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund einer Ermessensbefugnis davon ausgeht, dass dem in Artikel 64 desselben Gesetzes festgelegten ' Profil ' nicht oder nicht mehr entsprochen wird?
Verstößt Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er durch den automatischen Ausschluss von der Ausübung des Berufs einer Wachperson alle Personen, die zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland verurteilt worden sind, gleich behandelt, ohne dass insbesondere je nach der Art und Schwere der Straftaten und ihren Auswirkungen auf das erforderliche Profil für die betreffende Funktion unterschieden wird? ».
Diese unter der Nummer 7704 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragene Rechtssache wurde mit dem Rechtssachen mit Geschäftstsverzeichnisnummern 7643 und 7653 verbunden.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux