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Date :
19-05-2023
Language :
German French Dutch
Size :
7 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2023041980
Author :
Verfassungsgerichtshof

Original text :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 158/2022 vom 1. Dezember 2022
Geschäftsverzeichnisnummern 7732 und 7733
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Artikel II.18 und II.21 des flämischen Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018, gestellt vom Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und P. Nihoul, und den Richtern Y. Kherbache, T. Detienne, E. Bribosia, W. Verrijdt und K. Jadin, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In zwei Entscheiden vom 17. Dezember 2021 und 3. Januar 2022, deren Ausfertigungen am 18. Januar 2022 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat der Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstoßen die Artikel II.18 und II.21 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem Studierende in dem nicht von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisierten Hochschulunterricht im Falle einer unrichtigen Mitteilung der Beschwerdemodalitäten in einer Studienfortgangsentscheidung nicht den in Artikel II.21 des Verwaltungsdekrets vorgesehenen Rechtsschutz genießen, während dieser Rechtsschutz den Studierenden in dem von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisierten Hochschulunterricht, den Schülern in dem finanzierten oder subventionierten offiziellen Grundschul- und Sekundarunterricht oder - mittels Artikel 19 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat - den Studierenden im Hochschulunterricht, die Beschwerde gegen eine Entscheidung einlegen, die keine Studienfortgangsentscheidung ist, geboten wird? ».
Diese unter den Nummern 7732 und 7733 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die fraglichen Bestimmungen und ihr Kontext
B.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf die Artikel II.18 und II.21 des flämischen Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018 (nachstehend: Verwaltungsdekret), die bestimmen:
« Art. II.18. Le présent chapitre s'applique aux instances publiques suivantes:
1° l'Autorité flamande, à l'exception des sociétés d'investissement de l'Autorité flamande;
2° les autorités locales ».
« Art. II.21. La notification d'une décision ou d'un acte administratif d'application individuelle ayant des conséquences juridiques sur un utilisateur précise si la décision peut faire l'objet d'un recours, devant quelle instance et dans quel délai.
Si la notification n'est pas conforme aux dispositions du premier alinéa, le délai pour introduire un recours auprès d'une instance publique visée à l'article II.18 ne commence à courir que quatre mois après la notification ».
In den Vorarbeiten zum Verwaltungsdekret heißt es diesbezüglich:
« Les voies de recours ne sont valablement mentionnées que si la notification indique expressément 1° qu'un recours peut être introduit, 2° la dénomination et éventuellement les données de contact de l'instance de recours et 3° le délai de recours » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2017-2018, Nr. 1656/1, S. 47).
B.2. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan möchte vom Gerichtshof erfahren, ob diese Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar seien, sofern sie keine Anwendung auf Studienfortgangsentscheidungen fänden, die gegenüber Studierenden im Hochschulunterricht getroffen würden, der nicht von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisiert werde.
Das vorlegende Rechtsprechungsorgan vergleicht diese Studierenden erstens mit den Studierenden im Hochschulunterricht, der von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisiert wird, und zweitens mit Schülern im offiziellen Grundschul- und Sekundarunterricht, die in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen fallen. Drittens vergleicht es sie mit den Studierenden im Hochschulunterricht, die eine andere Entscheidung der Bildungseinrichtung als eine Studienfortgangsentscheidung anfechten und die nach seiner Auffassung in den Anwendungsbereich von Artikel 19 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat fallen. Der Gerichtshof prüft zunächst den ersten und den zweiten Vergleich.
B.3.1. Die Beschwerdemöglichkeiten gegen Studienfortgangsentscheidungen, die von einer Einrichtung des Hochschulunterrichts getroffen wurden, sind geregelt in den Abschnitten 2 und 3 von Kapitel 3 (« Rechtsschutz bei Studienfortgangsentscheidungen ») des Flämischen Kodex des Hochschulwesens, koordiniert durch Erlass der Flämischen Regierung vom 11. Oktober 2013 « zur Kodifikation der Dekretsbestimmungen über das Hochschulwesen » (nachstehend: Kodex des Hochschulwesens).
B.3.2. Abschnitt 2 des Kodex des Hochschulwesens, der die Artikel II.283 und II.284 zum Inhalt hat, regelt die interne Beschwerde gegen Studienfortgangsentscheidungen.
Artikel II.283 desselben Kodex, zuletzt abgeändert durch Dekret vom 16. Juni 2017 « über den Unterricht XXVII », bestimmt:
« L'étudiant qui estime qu'une décision négative sur la progression des études est entachée par une violation du droit, a accès à une procédure interne de recours, dont les formes sont fixées dans le règlement des études et des examens.
L'étudiant introduit une demande de reconsidération de la décision sur la progression des études dans un délai de 7 jours calendaires qui débute :
1° dans le cas d'une décision d'examen : le lendemain de la proclamation;
2° dans le cas d'une autre décision sur la progression des études : le lendemain de la notification à l'étudiant de la décision prise.
Le recours contient une description des faits et une motivation des objections invoquées ».
Nach Artikel I.3 Nr. 69 des Kodex des Hochschulwesens bezieht sich der Begriff « Studienfortgangsentscheidung » auf eine der folgenden Entscheidungen:
« a) une décision d'examen, étant toute décision qui, sur la base d'une délibération ou non, comporte un jugement final sur la réussite d'une subdivision de formation, de plusieurs subdivisions d'une formation ou d'une formation dans son ensemble;
[...]
g) le refus d'intégrer une subdivision de formation déterminée dans le contrat de diplôme à laquelle un étudiant qui suit un parcours individualisé ne s'est jamais inscrit auparavant;
[...] ».
B.3.3. Abschnitt 3 des vorerwähnten Kodex, der die Artikel II.285 bis II.313 zum Inhalt hat, betrifft die externe, gerichtliche Beschwerde beim Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen.
Nach Artikel II.285 Absatz 2 des Kodex des Hochschulwesens entscheidet der Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen als administratives Rechtsprechungsorgan über die Beschwerden, die von Studierenden oder Personen, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegen Studienfortgangsentscheidungen nach Ausschöpfung des in Abschnitt 2 erwähnten internen Beschwerdeverfahrens eingelegt werden. Die Beschwerde muss bei diesem Rat innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Kalendertagen eingelegt werden, die an dem Tag zu laufen beginnt, der auf den Tag der Notifizierung der Entscheidung über die interne Beschwerde folgt (Artikel II.294 § 1 Absatz 1 des Kodex des Hochschulwesens).
B.3.4. Artikel II.294 § 1 Absatz 2, eingefügt durch Artikel V.22 des Dekrets vom 21. Dezember 2012 « über den Unterricht XXII », bestimmt:
« Sur la décision initiale sur la progression des études, la direction de l'institution mentionne, outre les modalités de recours interne, le délai de recours de sept jours calendaires prévu pour l'introduction d'un recours externe prenant cours après l'absence d'une décision de recours interne prompte telle que visée à l'alinéa trois ».
Diese Bestimmung sieht jedoch keinerlei Sanktionen vor, wenn diese Verpflichtung nicht oder nicht richtig eingehalten wird. Auch sieht sie keine Verpflichtung vor, in einer förmlichen Studienfortgangsentscheidung, die nach einer internen Beschwerde getroffen wurde, auf die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung beim Rat und die diesbezügliche Frist hinzuweisen.
B.3.5. Nach Artikel I.3 Nr. 5 des Verwaltungsdekrets umfasst der Begriff « lokale Behörden », der in Artikel II.18 desselben Dekrets erwähnt wird, die Gemeinden, die Distrikte, die Provinzen, die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Partnerschaftsformen im Sinne von Teil 3 Titel 3 des Dekrets vom 22. Dezember 2017 « über die lokale Verwaltung », die interlokale Unterrichtsvereinigung im Sinne des Dekrets vom 28. November 2008 « über die interlokale Unterrichtsvereinigung », die Wohlfahrtsverbände im Sinne von Teil 3 Titel 4 Kapitel 2 des Dekrets vom 22. Dezember 2017 « über die lokale Verwaltung », die autonomen Pflegeeinrichtungen im Sinne von Teil 3 Titel 4 Kapitel 3 des Dekrets vom 22. Dezember 2017 « über die lokale Verwaltung », die verselbständigten Agenturen, die von einer Provinz oder einer Gemeinde errichtet wurden, die Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften sowie die Verwaltungen der anerkannten Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften der anerkannten Kulte.
Nach Artikel I.3 Nr. 1 des Verwaltungsdekrets umfasst der Begriff « Flämische Behörde », der in Artikel II.18 erwähnt wird, das Flämische Parlament, seine Dienststellen und die Einrichtungen, die mit dem Flämischen Parlament verbunden sind, die autonomen Dienststellen, die der Aufsicht des Flämischen Parlaments unterliegen, die Flämische Regierung und die Kabinette der Mitglieder der Flämischen Regierung, die Flämische Verwaltung, die Provinzgouverneure und die Bezirkskommissare, die flämischen öffentlichen Einrichtungen, die nicht zur Flämischen Verwaltung gehören, die flämischen Beratungsorgane und die flämischen administrativen Rechtsprechungsorgane.
B.3.6. Aus der Begründung zum Verwaltungsdekret ergibt sich, dass Einrichtungen des Hochschulunterrichts als « Einrichtungen mit einer öffentlichen Aufgabe » im Sinne der Definition in Artikel I.3 Nr. 6 des vorerwähnten Dekrets angesehen werden müssen, der bestimmt:
« 6° institutions investies d'une mission de service public : les institutions qui n'appartiennent pas à l'Autorité flamande ou à une autorité locale, mais qui réunissent les caractéristiques suivantes :
a) elles ont été créées pour satisfaire spécifiquement des besoins d'intérêt général ayant un caractère autre qu'industriel ou commercial;
b) elles sont dotées de la personnalité juridique;
c) 1) soit, elles sont financées pour plus de la moitié par l'Autorité flamande, une autorité locale ou un autre organisme ayant une mission de service public;
c) 2) soit, l'Autorité flamande, une autorité locale ou un autre organisme ayant une mission de service public disposent de plus de la moitié des voix au sein du conseil d'administration;
c) 3) soit, leur gestion est placée sous le contrôle de l'Autorité flamande, d'une autorité locale ou d'un autre organisme ayant une mission de service public ».
Artikel II.54 des Verwaltungsdekrets definiert den Begriff « Einrichtungen für den Hochschulunterricht » als « öffentliche Stellen, die postsekundären Hochschulunterricht erteilen, der zu einem akademischen Grad führt ». In den Vorarbeiten zu dieser Bestimmung heißt es:
« Enfin, cet article définit la notion d'` institutions de l'enseignement supérieur : instances qui dispensent l'enseignement supérieur conduisant à un grade académique '. Cette définition est conforme à celle des ` universités ' qui figure dans la directive 2013/37/UE. En outre, cette définition a été adaptée au Code de l'enseignement supérieur actuel : l'utilisation de la notion d'` institutions de l'enseignement supérieur ' permet d'inclure tant les universités, les hautes écoles que les institutions enregistrées d'enseignement supérieur qui dispensent toutes un enseignement postsecondaire conduisant à un grade académique. Dans le décret, la notion de ` bibliothèques des institutions d'enseignement supérieur ' est à chaque fois utilisée pour la même raison. En Flandre, les bibliothèques sont toujours des institutions investies d'une mission de service public, conformément à l'article I.3 du décret » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2017-2018, Nr. 1656/1, S. 91).
Folglich unterfallen alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einrichtungen des Hochschulunterrichts dem Begriff « Einrichtungen mit einer öffentlichen Aufgabe » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2017-2018, Nr. 1656/1, SS. 21-22 und 53).
B.3.7. Nach Artikel II.18 des Verwaltungsdekrets gilt Artikel II.21 desselben Dekrets nur für die Flämische Behörde und die lokalen Behörden. Er findet mithin keine Anwendung auf die Einrichtungen mit einer öffentlichen Aufgabe. Demnach verpflichtet diese Bestimmung die Einrichtungen für den Hochschulunterricht, die nicht von der Flämischen Gemeinschaft oder den lokalen Behörden organisiert worden sind, nicht zu einer umfassenderen Inkenntnissetzung über die Rechtsbehelfe gegen ihre internen Beschwerdeentscheidungen und die diesbezüglichen Beschwerdefristen als die, die sich aus Artikel II.294 des Kodex des Hochschulwesens ergibt. Diese Einrichtungen sind folglich nicht verpflichtet, in einer rechtzeitig getroffenen internen Beschwerdeentscheidung auf die Beschwerdemöglichkeit beim Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen und die einzuhaltende Beschwerdefrist hinzuweisen. Auch findet die in Artikel II.21 Absatz 2 des Verwaltungsdekrets erwähnte Sanktion, nämlich ein Aufschub des Beginns der Beschwerdefrist um vier Monate, keine Anwendung auf sie.
B.4. Nach Ansicht der Flämischen Regierung sind die Studierenden im Hochschulunterricht, der nicht von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisiert werde, weder mit den Studierenden im Hochschulunterricht, der von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisiert werde, noch mit Schülern im offiziellen Grundschul- und Sekundarunterricht vergleichbar.
Unterschied und Nichtvergleichbarkeit dürfen jedoch nicht miteinander verwechselt werden. Das Vorliegen oder Fehlen einer Schulpflicht, die unterschiedlichen Ziele und Alterszielgruppen und die unterschiedlichen akademischen Titel können zwar ein Element bei der Beurteilung eines Behandlungsunterschieds sein, aber sie können nicht ausreichen, um eine Nichtvergleichbarkeit anzunehmen, andernfalls wäre die Prüfung anhand des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung jeglichen Inhalts beraubt.
Da beide Kategorien von Personen Gegenstand einer einseitigen, verbindlichen Entscheidung sind, die ihren Studienfortgang beeinflusst, und da beide Kategorien von Studierenden und Schülern gegen die Entscheidung, die nach einer internen Beschwerde getroffen wurde, eine gerichtliche Beschwerde einlegen können (beim Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen beziehungsweise beim Staatsrat), sind sie im Lichte von Bestimmungen ausreichend vergleichbar, die die Mitteilung der Beschwerdemöglichkeiten, der Beschwerdefristen sowie der Bezeichnung und der Kontaktdaten der Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, vorschreiben.
Die Einrede wird abgewiesen.
B.5.1. Mit der Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof eingeladen, den Behandlungsunterschied zwischen einerseits Studierenden im Hochschulunterricht, der nicht von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisiert wird, und andererseits Studierenden im Hochschulunterricht, der von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisiert wird, sowie Schülern im offiziellen Grundschul- und Sekundarunterricht zu prüfen.
B.5.2. Es obliegt in der Regel dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan, die Bestimmungen, die es anwendet, auszulegen, vorbehaltlich einer offensichtlich falschen Lesart der fraglichen Bestimmungen.
B.5.3. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan legt die in Rede stehenden Bestimmungen in dem Sinne aus, dass Studierende im Hochschulunterricht, der von der Flämischen Gemeinschaft oder einer lokalen Behörde organisiert werde, eine Verlängerung der Beschwerdefrist in Anspruch nehmen könnten, wenn in der Notifizierung einer Studienfortgangsentscheidung nicht auf ordnungsgemäße Weise auf die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist hingewiesen werde.
Angesichts der Ausführungen in B.3.5 bis B.3.7 kann sich kein einziger Studierender im Hochschulunterricht auf den Schutz im Sinne von Artikel II.21 des Verwaltungsdekrets berufen. Die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen durch das vorlegende Rechtsprechungsorgan ist deshalb offensichtlich falsch.
Sofern sie sich auf den ersten in B.2 erwähnten Behandlungsunterschied bezieht, bedarf die Vorabentscheidungsfrage keiner Antwort.
B.5.4. Demgegenüber ist die Auslegung des vorlegenden Rechtsprechungsorgans, dass Schüler, die im Rahmen des subventionierten offiziellen Grundschul- und Sekundarunterrichts die Schule besuchen, die in Artikel II.21 vorgesehene Verlängerung der Beschwerdefrist in Anspruch nehmen können, nicht offensichtlich falsch.
Der Gerichtshof prüft deshalb den Behandlungsunterschied zwischen Studierenden einer Einrichtung des Hochschulunterrichts, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter besitzt, und Schülern im offiziellen Grundschul- und Sekundarunterricht.
B.6. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.7.1. Der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeiten in einer administrativen Entscheidung ist nicht nur Bestandteil der Verpflichtung zur Transparenz der Verwaltung, sondern ist auch wesentlich für einen wirksamen Rechtsschutz des Bürgers und ist deshalb im Lichte des Rechts auf Zugang zum Richter ausschlaggebend. Ein schlüssiger Rechtsschutz beinhaltet, dass der Bürger auch über die Beschwerdemöglichkeiten informiert wird, die gegen die Entscheidung bestehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat geurteilt, dass die Regeln bezüglich der Möglichkeiten hinsichtlich der Rechtsmittel und der Fristen nicht nur deutlich festgelegt werden müssen, sondern auch, dass sie den Rechtsuchenden möglichst explizit zur Kenntnis gebracht werden müssen, damit diese gemäß dem Gesetz Gebrauch davon machen können (EuGHMR, 1. März 2011, Faniel gegen Belgien, § 30; 31. Januar 2012, Assunç+o Chaves gegen Portugal, § 81).
B.7.2. Durch die Festlegung, dass die Beschwerdefrist in dem Fall, in dem die Beschwerdemöglichkeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß angegeben werden, erst vier Monate nach Notifizierung zu laufen beginnt, wollte der Dekretgeber analog zu der früheren Regelung in Artikel 35 des Dekrets vom 26. März 2004 « über die Öffentlichkeit der Verwaltung » eine Form von Sanktion für die Behörde vorsehen, ohne jedoch dadurch Rechtsunsicherheit zu verursachen, dass es möglich wäre, Beschwerde ohne jede zeitliche Begrenzung einzulegen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2012-2013, Nr. 1911, S. 2).
B.8.1. Der Behandlungsunterschied beruht auf objektiven Kriterien, nämlich dem Unterrichtsniveau und der Art des Organisationsträgers.
Diese Kriterien sind jedoch im Lichte des verfolgten Ziels nicht sachdienlich, da Studierende einer Einrichtung des Hochschulunterrichts, an die eine Studienfortgangsentscheidung gerichtet ist, ebenso mit einem Verwaltungsakt mit individueller Tragweite konfrontiert werden, der ihre Rechtsposition beeinflusst. Auch bei ihnen kann die Wahrnehmung ihrer Beschwerdemöglichkeiten nur dann wirksam gewährleistet werden, wenn eine Verpflichtung zur Mitteilung der Beschwerdemöglichkeiten, der Beschwerdefristen sowie der Bezeichnung und der Kontaktdaten der Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, in der Notifizierung einer solchen Entscheidung vorgesehen ist und eine Sanktion, falls diese Notifizierung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt.
B.8.2. Es ist dabei nicht relevant, ob sich die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung der Beschwerdemöglichkeiten, der Beschwerdefristen sowie der Bezeichnung und der Kontaktdaten der Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, auf eine administrative oder eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit bezieht, ob die beschwerende Entscheidung von einer Einrichtung des Grundschul- oder Sekundarunterrichts oder einer Einrichtung des Hochschulunterrichts getroffen wurde oder ob die Bildungseinrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter besitzt.
Nicht nur gilt für alle Bildungseinrichtungen, dass die Ausschöpfung der organisierten administrativen Beschwerde auf zulässige Weise eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde beim Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen darstellt (Artikel II.285 Absatz 2 erster Satz), sondern es müssen sowohl die interne Beschwerde als auch die Beschwerde beim Rat für Streitsachen über Studienfortgangsentscheidungen innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Kalendertagen eingelegt werden. Folglich müssen alle Schüler und Studierenden zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder der Notifizierung der Studienfortgangsentscheidung über die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung und die diesbezügliche Frist informiert werden, sodass sie eine wohl überlegte Entscheidung über die Opportunität der Einlegung einer Beschwerde treffen können.
Ferner bestimmt Artikel II.274 des Kodex des Hochschulwesens, dass alle Einrichtungen des Hochschulunterrichts beim Treffen einer Studienfortgangsentscheidung auftreten « als eine öffentliche Dienststelle, die in einem regulatorischen Verhältnis zum Studierenden steht ». In Bezug auf die Verpflichtung zur Transparenz der Verwaltung im Allgemeinen und die Verpflichtung zur Mitteilung der Beschwerdemöglichkeiten und die Auferlegung einer Sanktion bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung im Besonderen unterscheiden sich Studierende einer privatrechtlichen Einrichtung des Hochschulunterrichts deshalb nicht von Schülern im offiziellen Unterricht, auch nicht von einem Bürger, der über einen Verwaltungsakt mit individueller Tragweite, der Rechtsfolgen hat und von einer anderen behördlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsdekrets stammt, in Kenntnis gesetzt wird.
B.9. Sofern sie die Einrichtungen des Hochschulunterrichts nicht dazu verpflichten, bei der Notifizierung einer Studienfortgangsentscheidung die internen und externen Beschwerdemöglichkeiten, die Beschwerdefristen sowie die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, mitzuteilen, und sofern sie keine Sanktion bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung vorsehen, sind die Artikel II.18 und II.21 des Verwaltungsdekrets nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
B.10. Da die Prüfung des dritten in B.2 erwähnten Behandlungsunterschieds nicht zu einer umfassenderen Verfassungswidrigkeitsfeststellung führen kann, muss er nicht untersucht werden.
B.11. Es ist Sache des Dekretgebers, die näheren Regeln der Verpflichtung, bei der Notifizierung einer Studienfortgangsentscheidung durch Einrichtungen des Hochschulunterrichts die Beschwerdemöglichkeiten, die Beschwerdefristen sowie die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, mitzuteilen, sowie die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung anzuwendende Sanktion festzulegen. Bis zum Eingreifen des Dekretgebers obliegt es dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan, die festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beenden, indem es die in Artikel II.21 des Verwaltungsdekrets enthaltene Regelung sinngemäß anwendet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Die Artikel II.18 und II.21 des flämischen Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018 verstoßen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, sofern sie die Einrichtungen des Hochschulunterrichts nicht dazu verpflichten, bei der Notifizierung einer Studienfortgangsentscheidung die internen und externen Beschwerdemöglichkeiten, die Beschwerdefristen sowie die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, mitzuteilen, und sofern sie keine Sanktion bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung vorsehen.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. Dezember 2022.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) L. Lavrysen