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Urteil Nr. 119/98 vom 18. November 1998
Geschäftsverzeichnisnummer 1367
In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, gestellt vom Gericht erster Instanz Verviers.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern P. Martens, G. De Baets, E. Cerexhe, A. Arts und R. Henneuse, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen
In seinem Urteil vom 26. Juni 1998 in Sachen der Avimex Magnétique GmbH gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 1. Juli 1998 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Verviers folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Verstösst Artikel 76 § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches in der durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 geänderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er so interpretiert wird, dass er den König ermächtigt zu bestimmen, dass bei vorliegendem ernsthaften Verdacht auf Ungenauigkeiten bei den Mehrwertsteuererklärungen eines Steuerpflichtigen, die eine noch nicht festgelegte Steuerschuld vermuten lassen, die Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen einen erstattungsfähigen Mehrwertsteuerkredit einbehalten kann, geltend als Sicherungspfändung in dritter Hand zu ihren Gunsten, ohne über einen vollstreckbaren Titel zu verfügen und ohne vorhergehende Ermächtigung durch den Pfändungsrichter, während dieser Titel oder diese vorhergehende Ermächtigung dem allgemeinen Recht zufolge unentbehrlich sind?
2. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt, eine unwiderlegbare Vermutung der Dringlichkeit einzuführen, was dazu führt, dass der Steuerpflichtige unmöglich den Gegenbeweis unter der richterlichen Aufsicht des Pfändungsrichters erbringen kann und wodurch Letztgenanntem somit das Recht entzogen wird, bei nicht vorhandener Dringlichkeit die Aufhebung der Pfändung anzuordnen, während der Dringlichkeitscharakter die grundlegende Voraussetzung für die Pfändung gemäss dem allgemeinen Recht darstellt?
3. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt, dem Pfändungsrichter zu untersagen, die Aufhebung der Pfändung anzuordnen, wenn aus der Verhandlung und aus den ihm zur Beurteilung vorgelegten Elementen ersichtlich wird, dass die Steuerverwaltung nicht über eine sichere, feststehende und einforderbare Schuldforderung verfügt, während dies eine inhaltliche Bedingung ist für die Pfändung, die dem allgemeinen Recht entsprechend der Aufsicht des Pfändungsrichters unterliegt?
4. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten und dritten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt, dem Pfändungsrichter das Recht zur Anordnung der Aufhebung der Pfändung zu entziehen, selbst wenn der Steuerpflichtige Beweiselemente anführt, die es ermöglichen, auf den ersten Blick hin auf die Unrichtigkeit der Feststellungen zu schliessen, die in den durch die Steuerverwaltung aufgesetzten Protokollen angegeben sind, oder selbst wenn eine erlassene, aber noch nicht definitive gerichtliche Entscheidung das Nichtvorhandensein der Steuerschuld festgestellt hat, während das allgemeine Recht unter diesen Umständen die Aufhebung genehmigen würde?
5. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten und dritten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt zu bestimmen, dass die Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen einen erstattungsfähigen Mehrwertsteuerkredit einbehalten kann, geltend als Sicherungspfändung in dritter Hand zu ihren Gunsten, ohne sie jedoch zu verpflichten, eine Zwangsmassnahme zu erlassen - was der Privatperson eine Berufung zur Sache selbst ermöglichen würde - oder innerhalb einer vernünftigen Frist die Aufhebung unter Aufsicht des Pfändungsrichters, der einen eventuellen Rechtsmissbrauch tadeln könnte, anzuordnen? »
II. Verfahren
Durch Anordnung vom 1. Juli 1998 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.
Am 15. Juli 1998 haben die referierenden Richter P. Martens und G. De Baets den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass die Untersuchung der vorgenannten präjudiziellen Fragen ihrer Ansicht nach mit einem in unverzüglicher Beantwortung zu verkündenden Urteil im Sinne von Artikel 72 in fine des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 beendet werden könnte.
Diese Schlussfolgerungen gründeten sich auf die Tatsache, dass die beanstandete Gesetzesbestimmung dieselbe war wie jene, die Gegenstand des Urteils Nr. 78/98 vom 7. Juli 1998 des Hofes war, und dass, wie in jener Rechtssache, die im vorliegenden Fall gestellten präjudiziellen Fragen das Problem des auf den Umfang der Prüfung durch den Pfändungsrichter sich beziehenden Unterschieds zwischen der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der die Mehrwertsteuer betreffenden Einbehaltung und der auf die Sicherungspfändung in dritter Hand gemäss dem allgemeinen Recht sich beziehenden Gesetzgebung aufwerfen.
Gemäss Artikel 72 Absatz 2 des organisierenden Gesetzes wurden die Schlussfolgerungen der referierenden Richter den Parteien im Grundstreit mit am 30. Juli 1998 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Der Belgische Staat hat mit am 14. August 1998 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Begründungsschriftsatz eingereicht.
Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.
III. In rechtlicher Beziehung
- A -
A.1. Die Klägerin vor dem Verweisungsrichter hat den Hof wissen lassen, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, einen Begründungsschriftsatz einzureichen.
A.2. Der Belgische Staat urteilt in seinem Begründungsschriftsatz, dass die Schlussfolgerungen der referierenden Richter angenommen werden könnten, insofern sie die letzten vier, in dieser Rechtssache mit Geschäftsverzeichnisnummer 1367 gestellten präjudiziellen Fragen in Zusammenhang brächten mit jenen, die Gegenstand des Urteils Nr. 78/98 gewesen seien, weist aber darauf hin, dass die erste präjudizielle Frage in der vorliegenden Rechtssache, die sich in einem weiteren Sinne auf die nicht vorhandene Verpflichtung vorhergehenden Anhängigmachens beim Pfändungsrichter beziehe, im Gegensatz zum allgemeinen Recht nicht durch den Hof geschlichtet worden sei. Die Urteile Nrn. 11/97 und 35/97 des Hofes, in denen das Fehlen vorhergehenden Anhängigmachens bei einem Richter im Rahmen der vereinfachten Pfändungen in dritter Hand bezüglich der Einkommensteuer als diskriminierend erklärt werde, würden diese Massnahme nur kritisieren, insofern der Drittschuldner, der aufgefordert werde, die Steuern des Steuerschuldners im Fall der Säumigkeit des Letztgenannten zu bezahlen, nichts mit der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem Steuerschuldner zu tun habe; der Hof gebe a contrario in diesen Urteilen zu verstehen, dass das Fehlen des vorherigen Anhängigmachens beim Richter durch die Steuerbehörde im Rahmen der Beziehung zwischen Letztgenannter und dem Steuerpflichtigen verantwortet werden könnte.
- B -
Hinsichtlich der letzten vier, durch den Verweisungsrichter gestellten Fragen
B.1.1. Zweck der letzten vier, in dieser Rechtssache gestellten präjudiziellen Fragen ist es, durch den Hof prüfen zu lassen, ob gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung nicht verstossen wird durch die folgenden Unterschiede hinsichtlich des Umfangs der Prüfung durch den Pfändungsrichter, die sich aus dem Vergleich zwischen einerseits Artikel 76 § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeben, indem er so interpretiert wird, dass er den König ermächtigt, den durch Artikel 7 des königlichen Erlasses vom 14. April 1993 eingefügten Artikel 8.1 § 3 des königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 anzunehmen, und andererseits dem allgemeinen Recht der Sicherungspfändung in dritter Hand, wie es aus den Artikeln 1413 und ff. des Gerichtsgesetzbuches resultiert:
1) Die Voraussetzung der Dringlichkeit, die im allgemeinen Recht durch den Richter untersucht werden muss, wird bezüglich der Mehrwertsteuer vermutet (zweite Frage).
2) Die Voraussetzung des sicheren, feststehenden und einforderbaren Charakters der beanstandeten Forderung, die im allgemeinen Recht durch den Richter untersucht werden muss, wird bezüglich der Mehrwertsteuer vermutet (dritte Frage).
3) Der durch den Steuerschuldner erbrachte Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen in den Protokollen der Steuerverwaltung oder das Vorlegen eines Gerichtsentscheids, aus dem hervorgeht, dass es keine Steuerschuld gibt, können nicht die Aufhebung der Einbehaltung bezüglich der Mehrwertsteuer bewirken, während vergleichbare Umstände zu einer solchen Aufhebung einer Pfändung in dritter Hand im allgemeinen Recht durch den Pfändungsrichter führen würden.
4) Die Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer-Einbehaltung verpflichtet die Steuerbehörde nicht, eine Zwangsmassnahme zu erlassen, die eine Berufung zur Sache selbst ermöglichen würde, und sieht nicht die Aufhebung innerhalb einer vernünftigen Frist unter der Aufsicht des Pfändungsrichters vor, der so ermächtigt würde, einen eventuellen Rechtsmissbrauch zu bestrafen (fünfte Frage).
B.1.2. Wie in der Rechtssache mit Geschäftsverzeichnisnummer 1134, die Anlass gewesen ist für das Urteil Nr. 78/98, laufen diese vier Fragen darauf hinaus, dass der Hof über die Vereinbarkeit der Einschränkungen, die aufgrund der Mehrwertsteuer-Regelung die Effizienz der die Sicherungspfändung in dritter Hand betreffenden richterlichen Prüfung beeinträchtigen, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung befragt wird.
B.1.3. Wie der Belgische Staat es in seinem Begründungsschriftsatz annimmt, kann der Hof auf diese vier Fragen so antworten, wie auf die Fragen geantwortet wurde, die Gegenstand des Urteils Nr. 78/98 waren.
B.2. Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches in der durch Artikel 86 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 abgeänderten Fassung besagt:
« Übersteigt der Betrag der in den Artikeln 45 bis 48 vorgesehenen abzuziehenden Steuern den Betrag, der am Ende des Kalenderjahres von dem Mehrwertsteuerpflichtigen geschuldet wird, der in Belgien niedergelassen ist, in Belgien eine feste Einrichtung hat oder in Belgien gemäss Artikel 55 einen verantwortlichen Vertreter hat anerkennen lassen, wird dieser Überschuss unter den vom König festgesetzten Bedingungen auf ausdrücklichen Antrag des Mehrwertsteuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten zurückerstattet.
Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Erstattung des Überschusses vor dem Ende des Kalenderjahres vorsehen.
In bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bedingungen kann der König zugunsten der Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen eine Einbehaltung vorsehen, die als Sicherungspfändung in dritter Hand im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches gilt. »
Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches besagt:
« Jeder Gläubiger kann aufgrund von öffentlichen oder privaten Urkunden Sicherungspfändungen durch Gerichtsvollzieher bei einem Dritten vornehmen lassen für die Beträge und Sachen, die dieser seinem Schuldner schuldet.
Bei Untätigkeit seines Schuldners kann der Gläubiger in Anwendung von Artikel 1166 des Zivilgesetzbuches das gleiche Verfahren anwenden.
Die Pfändungsurkunde enthält den Text der Artikel 1451 bis 1456 und die Warnung an den gepfändeten Dritten, dass er diese Bestimmungen einhalten muss. »
Aus der Begründung seines Urteils geht hervor, dass der verweisende Richter auf Artikel 8.1 § 3 Absatz 4 des königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 bezüglich der Mehrwertsteuer-Rückerstattungen Bezug nimmt, so wie dieser durch den in Ausführung des obengenannten Artikels 76 § 1 ergangenen königlichen Erlass vom 14. April 1993 abgeändert wurde.
Dieser Artikel besagt:
« Wenn die in Absatz 1 genannte Steuerschuld nicht ganz oder teilweise eine sichere, feststehende und einforderbare Forderung zugunsten der Verwaltung darstellt, was insbesondere der Fall ist, wenn sie bestritten wird oder wenn sie zu einer in Artikel 85 des Gesetzbuches vorgesehenen Zwangsmassnahme geführt hat, deren Vollstreckung durch den in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenen Widerspruch unterbrochen wurde, wird der Steuerkredit bis zur Höhe der Forderung der Verwaltung einbehalten. Diese Einbehaltung gilt als Sicherungspfändung in dritter Hand, bis die Streitsache entweder auf Verwaltungsebene oder durch ein rechtskräftiges Urteil endgültig abgeschlossen ist. Zur Anwendung dieser Einbehaltung wird davon ausgegangen, dass die durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebene Bedingung erfüllt ist. »
Die Gläubiger, die Inhaber eines Steuerkredits im Bereich der Mehrwertsteuer und ausserdem Schuldner einer Steuerschuld gegenüber dem Staat sind, erfahren eine unterschiedliche Behandlung, da der Steuerkredit bis zur Höhe ihrer Schuld einbehalten werden kann nach einem Verfahren, das von den Artikeln 1413 und 1415 des Gerichtsgesetzbuches abweicht.
Diese Artikel besagen:
« Art. 1413. Jeder Gläubiger kann in Dringlichkeitsfällen beim Richter die Genehmigung beantragen, zur Sicherung die seinem Schuldner gehörenden pfändbaren Güter zu pfänden. »
« Art. 1415. Die Sicherungspfändung darf nur für eine sichere und einforderbare, feststehende oder vorläufig veranschlagbare Forderung genehmigt werden.
B.3. Der Hof darf sich nur zur gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Beschaffenheit eines Behandlungsunterschiedes in Anbetracht der Artikel 10 und 11 der Verfassung aussprechen, wenn dieser Unterschied auf eine Gesetzgebungsnorm zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in dem Fall, wo ein Gesetzgeber eine Ermächtigung erteilt, davon auszugehen ist, dass er - ausser bei anderslautenden Angaben - den Beauftragten nur ermächtigt, seine Befugnis gemäss den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu nutzen.
Der Hof wird die in Artikel 8.1 § 3 Absatz 4 des obengenannten königlichen Erlasses ausgedrückte Massnahme nicht prüfen, um sich zur Verfassungsmässigkeit eines königlichen Erlasses zu äussern, was nicht zu seinem Befugnisbereich gehört, sondern lediglich ausgehend von dem Fall - gemäss dem Wortlaut der präjudiziellen Frage -, dass Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches in dem Sinne auszulegen ist, dass er den König ermächtigt, diese Massnahme zu ergreifen.
B.4. Die Verfassungsvorschriften der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots schliessen nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Massnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.5. Insofern das Steueraufkommen nur dazu verwendet werden darf, dem Gemeinwohl zu dienen und die öffentliche Hand ihre Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit erfüllen zu lassen, muss angenommen werden, dass Sicherungsmassnahmen zugunsten der Interessen des Staates von gewissen Regeln des Gemeinrechts abweichen können. Der Steuergesetzgeber kann daher von Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches abweichen, ohne notwendigerweise die Regeln der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu missachten.
B.6. Der Hof muss jedoch prüfen, ob die angefochtene Massnahme unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen nicht unverhältnismässig im Vergleich zum angestrebten Ziel ist.
B.7. Aus den Vorarbeiten zu Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches geht hervor, dass der Gesetzgeber bemüht war, die Interessen der Staatskasse zu wahren sowie Betrug und Steuerhinterziehung zu vermeiden, « ohne jedoch den Rechten des Steuerpflichtigen zu schaden. Zu diesem Zweck ist die Regierung der Auffassung, dass die beste Lösung darin besteht, dieser Einbehaltung den Wert einer Sicherungspfändung zu verleihen, die innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der König festsetzt, auszuüben ist. Für das, was nicht spezifisch durch den König bestimmt würde, müssten dann das Gerichtsgesetzbuch oder die anderen gegenüber dem Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen Anwendung finden » (Parl. Dok, Kammer, 1992-1993, Nr. 684/2, S. 10; Parl. Dok, Kammer, 1992-1993, Nr. 684/4, S. 54).
B.8. Es ist zwar legitim, dass der Gesetzgeber sich darum bemüht, der Steuerhinterziehung vorzubeugen und die Interessen der Staatskasse zu schützen, dies aus Sorge um die Gerechtigkeit und zur bestmöglichen Erfüllung der ihm obliegenden gemeinnützigen Aufgaben, doch die ergriffenen Massnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck notwendig ist. Die Kontrolle des Hofes ist strenger, wenn es um grundlegende Prinzipien geht.
B.9. Nach Auffassung des verweisenden Richters würde Artikel 76 § 1 nur eine förmliche Kontrolle des Pfändungsrichters ermöglichen; indem der Steuerbehörde nicht die Verpflichtung auferlegt wird, eine Zwangsmassnahme zu erlassen oder die Pfändung innerhalb einer vernünftigen Frist unter der Aufsicht des Pfändungsrichters aufzuheben, würde diese Bestimmung die Rechtsmitteleinlegung unmöglich machen. Der Hof muss daher prüfen, ob die Abweichungen vom gemeinrechtlichen Pfändungsrecht nicht dazu führen, dass den betroffenen Steuerpflichtigen die wesentliche Garantie der effektiven richterlichen Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit der Einbehaltung einer Steuerschuld in einem Pfändungsverfahren entzogen wird.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund von Artikel 8.1 § 3 Absatz 10 des obengenannten königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1969 « der Steuerpflichtige [...] nur Einspruch gegen die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehene Einbehaltung einlegen [kann], indem er Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches anwendet. Der Pfändungsrichter darf jedoch nicht die Aufhebung der Pfändung anordnen, solange der Beweis, der durch die in Absatz 6 vorgesehenen Protokolle erbracht wird, nicht widerlegt ist, solange die Angaben gemäss den Verfahren im Sinne der durch die Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften über den Austausch von Auskünften zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht erzielt wurden, oder während der Dauer einer Voruntersuchung der Staatsanwaltschaft oder einer Untersuchung des Untersuchungsrichters ».
Folglich kann der Pfändungsrichter sich nur zur förmlichen Ordnungsmässigkeit des Einbehaltungsverfahrens äussern, und nicht zu dessen inhaltlichen Bedingungen. Da also die Ermessensbefugnis des Pfändungsrichters in bezug auf das Vorliegen der Dringlichkeit gemäss Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches sowie auf die sichere, feststehende und einforderbare Beschaffenheit der Forderung der Steuerverwaltung ausgeschlossen ist, ausserdem gemäss Artikel 8.1 § 3 Absatz 4 des Erlasses die Auswirkungen der Einbehaltung bestehen bleiben, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, auch wenn feststeht, dass es keine Steuerschuld gibt, und schliesslich der Steuerbehörde nicht die Verpflichtung auferlegt wird, eine Zwangsmassnahme zu erlassen oder die Pfändung innerhalb einer vernünftigen Frist unter der Aufsicht des Pfändungsrichters aufzuheben, werden die von der Massnahme betroffenen Personen in unverhältnismässigerWeise in ihrem Recht auf eine effektive richterliche Kontrolle beeinträchtigt.
Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, dahingehend ausgelegt, dass er den König ermächtigt, eine Einbehaltung von Steuerkrediten als Sicherungspfändung in dritter Hand vorzuschreiben, wobei davon ausgegangen wird, dass die durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebene Bedingung erfüllt ist, selbst wenn die Steuerschuld keine Forderung gemäss Artikel 1415 dieses Gesetzbuches darstellt, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er dazu führt, den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit der Einbehaltung zu entziehen.
B.10. Der Hof stellt jedoch fest, dass Artikel 76 § 1 Absatz 3 selbst sich darauf beschränkt, den König zu ermächtigen, « zugunsten der Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen eine Einbehaltung [vorzusehen], die als Sicherungspfändung in dritter Hand im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches gilt ».
Dieser Text kann auch so ausgelegt werden, dass er den König nicht ermächtigt, so weit vom Gemeinrecht bezüglich der Sicherungspfändung in dritter Hand abzuweichen, dass Er den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit dieser Einbehaltung entziehen könnte. In dieser Auslegung verstösst Artikel 76 § 1 nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Hinsichtlich der ersten, durch den Verweisungsrichter gestellten Frage
B.11. Kraft Artikel 26 § 2 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof sind die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Hof eine präjudizielle Frage zu stellen,
« 1. wenn der Schiedshof bereits über eine Frage [...] mit demselben Gegenstand befunden hat; »
« 2. wenn das Rechtsprechungsorgan die Antwort auf die präjudizielle Frage für seine Urteilsfällung nicht für unerlässlich hält; »
B.12. Da der Hof durch sein am 7. Juli 1998 erlassenes Urteil Nr. 78/98 - das dem Pfändungsrichter nicht bekannt sein konnte, als er mittels seines Urteils vom 26. Juni 1998 den Hof befragte - auf präjudizielle Fragen geantwortet hat, die sich, wie in dieser Rechtssache, auf die Voraussetzungen bezogen, unter denen die richterliche Aufsicht im abweichenden System der durch Artikel 76 § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches erlaubten Pfändung in dritter Hand ausgeübt wird, ist es Aufgabe des Verweisungsrichters, bei der Lesung der vom Hof auf die oben behandelten präjudiziellen Fragen gegebenen Antworten zu urteilen, ob er es, unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache, nicht mit einem Fall zu tun hat, in dem hinsichtlich der ersten präjudiziellen Frage Artikel 26 § 2 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof Anwendung findet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
1) hinsichtlich der zweiten, dritten, vierten und fünften präjudiziellen Frage:
erkennt für Recht:
Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, dahingehend ausgelegt, dass er den König ermächtigt, zugunsten der Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen eine Einbehaltung von Steuerkrediten als Sicherungspfändung in dritter Hand vorzuschreiben, wobei davon ausgegangen wird, dass die durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebene Bedingung erfüllt ist, selbst wenn die Steuerschuld nicht die durch Artikel 1415 dieses Gesetzbuches vorgeschriebenen Merkmale aufweist, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er dazu führt, den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit der Einbehaltung zu entziehen.
So ausgelegt, dass er den König nicht ermächtigt, den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung eines Steuerkredits als Sicherungspfändung in dritter Hand sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit dieser Einbehaltung zu entziehen, verstösst Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
2) hinsichtlich der ersten präjudiziellen Frage:
verweist die Rechtssache an den Verweisungsrichter zurück.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 18. November 1998.
Der Kanzler,
(gez.) L. Potoms.
Der Vorsitzende,
(gez.) M. Melchior.
Geschäftsverzeichnisnummer 1367
In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, gestellt vom Gericht erster Instanz Verviers.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern P. Martens, G. De Baets, E. Cerexhe, A. Arts und R. Henneuse, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen
In seinem Urteil vom 26. Juni 1998 in Sachen der Avimex Magnétique GmbH gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 1. Juli 1998 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Verviers folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Verstösst Artikel 76 § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches in der durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 geänderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er so interpretiert wird, dass er den König ermächtigt zu bestimmen, dass bei vorliegendem ernsthaften Verdacht auf Ungenauigkeiten bei den Mehrwertsteuererklärungen eines Steuerpflichtigen, die eine noch nicht festgelegte Steuerschuld vermuten lassen, die Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen einen erstattungsfähigen Mehrwertsteuerkredit einbehalten kann, geltend als Sicherungspfändung in dritter Hand zu ihren Gunsten, ohne über einen vollstreckbaren Titel zu verfügen und ohne vorhergehende Ermächtigung durch den Pfändungsrichter, während dieser Titel oder diese vorhergehende Ermächtigung dem allgemeinen Recht zufolge unentbehrlich sind?
2. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt, eine unwiderlegbare Vermutung der Dringlichkeit einzuführen, was dazu führt, dass der Steuerpflichtige unmöglich den Gegenbeweis unter der richterlichen Aufsicht des Pfändungsrichters erbringen kann und wodurch Letztgenanntem somit das Recht entzogen wird, bei nicht vorhandener Dringlichkeit die Aufhebung der Pfändung anzuordnen, während der Dringlichkeitscharakter die grundlegende Voraussetzung für die Pfändung gemäss dem allgemeinen Recht darstellt?
3. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt, dem Pfändungsrichter zu untersagen, die Aufhebung der Pfändung anzuordnen, wenn aus der Verhandlung und aus den ihm zur Beurteilung vorgelegten Elementen ersichtlich wird, dass die Steuerverwaltung nicht über eine sichere, feststehende und einforderbare Schuldforderung verfügt, während dies eine inhaltliche Bedingung ist für die Pfändung, die dem allgemeinen Recht entsprechend der Aufsicht des Pfändungsrichters unterliegt?
4. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten und dritten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt, dem Pfändungsrichter das Recht zur Anordnung der Aufhebung der Pfändung zu entziehen, selbst wenn der Steuerpflichtige Beweiselemente anführt, die es ermöglichen, auf den ersten Blick hin auf die Unrichtigkeit der Feststellungen zu schliessen, die in den durch die Steuerverwaltung aufgesetzten Protokollen angegeben sind, oder selbst wenn eine erlassene, aber noch nicht definitive gerichtliche Entscheidung das Nichtvorhandensein der Steuerschuld festgestellt hat, während das allgemeine Recht unter diesen Umständen die Aufhebung genehmigen würde?
5. Verstösst im Falle der Verneinung der ersten und dritten Frage dieselbe gesetzliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie so interpretiert wird, dass sie den König im selben Fall ermächtigt zu bestimmen, dass die Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen einen erstattungsfähigen Mehrwertsteuerkredit einbehalten kann, geltend als Sicherungspfändung in dritter Hand zu ihren Gunsten, ohne sie jedoch zu verpflichten, eine Zwangsmassnahme zu erlassen - was der Privatperson eine Berufung zur Sache selbst ermöglichen würde - oder innerhalb einer vernünftigen Frist die Aufhebung unter Aufsicht des Pfändungsrichters, der einen eventuellen Rechtsmissbrauch tadeln könnte, anzuordnen? »
II. Verfahren
Durch Anordnung vom 1. Juli 1998 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.
Am 15. Juli 1998 haben die referierenden Richter P. Martens und G. De Baets den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass die Untersuchung der vorgenannten präjudiziellen Fragen ihrer Ansicht nach mit einem in unverzüglicher Beantwortung zu verkündenden Urteil im Sinne von Artikel 72 in fine des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 beendet werden könnte.
Diese Schlussfolgerungen gründeten sich auf die Tatsache, dass die beanstandete Gesetzesbestimmung dieselbe war wie jene, die Gegenstand des Urteils Nr. 78/98 vom 7. Juli 1998 des Hofes war, und dass, wie in jener Rechtssache, die im vorliegenden Fall gestellten präjudiziellen Fragen das Problem des auf den Umfang der Prüfung durch den Pfändungsrichter sich beziehenden Unterschieds zwischen der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der die Mehrwertsteuer betreffenden Einbehaltung und der auf die Sicherungspfändung in dritter Hand gemäss dem allgemeinen Recht sich beziehenden Gesetzgebung aufwerfen.
Gemäss Artikel 72 Absatz 2 des organisierenden Gesetzes wurden die Schlussfolgerungen der referierenden Richter den Parteien im Grundstreit mit am 30. Juli 1998 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Der Belgische Staat hat mit am 14. August 1998 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Begründungsschriftsatz eingereicht.
Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.
III. In rechtlicher Beziehung
- A -
A.1. Die Klägerin vor dem Verweisungsrichter hat den Hof wissen lassen, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, einen Begründungsschriftsatz einzureichen.
A.2. Der Belgische Staat urteilt in seinem Begründungsschriftsatz, dass die Schlussfolgerungen der referierenden Richter angenommen werden könnten, insofern sie die letzten vier, in dieser Rechtssache mit Geschäftsverzeichnisnummer 1367 gestellten präjudiziellen Fragen in Zusammenhang brächten mit jenen, die Gegenstand des Urteils Nr. 78/98 gewesen seien, weist aber darauf hin, dass die erste präjudizielle Frage in der vorliegenden Rechtssache, die sich in einem weiteren Sinne auf die nicht vorhandene Verpflichtung vorhergehenden Anhängigmachens beim Pfändungsrichter beziehe, im Gegensatz zum allgemeinen Recht nicht durch den Hof geschlichtet worden sei. Die Urteile Nrn. 11/97 und 35/97 des Hofes, in denen das Fehlen vorhergehenden Anhängigmachens bei einem Richter im Rahmen der vereinfachten Pfändungen in dritter Hand bezüglich der Einkommensteuer als diskriminierend erklärt werde, würden diese Massnahme nur kritisieren, insofern der Drittschuldner, der aufgefordert werde, die Steuern des Steuerschuldners im Fall der Säumigkeit des Letztgenannten zu bezahlen, nichts mit der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem Steuerschuldner zu tun habe; der Hof gebe a contrario in diesen Urteilen zu verstehen, dass das Fehlen des vorherigen Anhängigmachens beim Richter durch die Steuerbehörde im Rahmen der Beziehung zwischen Letztgenannter und dem Steuerpflichtigen verantwortet werden könnte.
- B -
Hinsichtlich der letzten vier, durch den Verweisungsrichter gestellten Fragen
B.1.1. Zweck der letzten vier, in dieser Rechtssache gestellten präjudiziellen Fragen ist es, durch den Hof prüfen zu lassen, ob gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung nicht verstossen wird durch die folgenden Unterschiede hinsichtlich des Umfangs der Prüfung durch den Pfändungsrichter, die sich aus dem Vergleich zwischen einerseits Artikel 76 § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeben, indem er so interpretiert wird, dass er den König ermächtigt, den durch Artikel 7 des königlichen Erlasses vom 14. April 1993 eingefügten Artikel 8.1 § 3 des königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 anzunehmen, und andererseits dem allgemeinen Recht der Sicherungspfändung in dritter Hand, wie es aus den Artikeln 1413 und ff. des Gerichtsgesetzbuches resultiert:
1) Die Voraussetzung der Dringlichkeit, die im allgemeinen Recht durch den Richter untersucht werden muss, wird bezüglich der Mehrwertsteuer vermutet (zweite Frage).
2) Die Voraussetzung des sicheren, feststehenden und einforderbaren Charakters der beanstandeten Forderung, die im allgemeinen Recht durch den Richter untersucht werden muss, wird bezüglich der Mehrwertsteuer vermutet (dritte Frage).
3) Der durch den Steuerschuldner erbrachte Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen in den Protokollen der Steuerverwaltung oder das Vorlegen eines Gerichtsentscheids, aus dem hervorgeht, dass es keine Steuerschuld gibt, können nicht die Aufhebung der Einbehaltung bezüglich der Mehrwertsteuer bewirken, während vergleichbare Umstände zu einer solchen Aufhebung einer Pfändung in dritter Hand im allgemeinen Recht durch den Pfändungsrichter führen würden.
4) Die Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer-Einbehaltung verpflichtet die Steuerbehörde nicht, eine Zwangsmassnahme zu erlassen, die eine Berufung zur Sache selbst ermöglichen würde, und sieht nicht die Aufhebung innerhalb einer vernünftigen Frist unter der Aufsicht des Pfändungsrichters vor, der so ermächtigt würde, einen eventuellen Rechtsmissbrauch zu bestrafen (fünfte Frage).
B.1.2. Wie in der Rechtssache mit Geschäftsverzeichnisnummer 1134, die Anlass gewesen ist für das Urteil Nr. 78/98, laufen diese vier Fragen darauf hinaus, dass der Hof über die Vereinbarkeit der Einschränkungen, die aufgrund der Mehrwertsteuer-Regelung die Effizienz der die Sicherungspfändung in dritter Hand betreffenden richterlichen Prüfung beeinträchtigen, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung befragt wird.
B.1.3. Wie der Belgische Staat es in seinem Begründungsschriftsatz annimmt, kann der Hof auf diese vier Fragen so antworten, wie auf die Fragen geantwortet wurde, die Gegenstand des Urteils Nr. 78/98 waren.
B.2. Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches in der durch Artikel 86 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 abgeänderten Fassung besagt:
« Übersteigt der Betrag der in den Artikeln 45 bis 48 vorgesehenen abzuziehenden Steuern den Betrag, der am Ende des Kalenderjahres von dem Mehrwertsteuerpflichtigen geschuldet wird, der in Belgien niedergelassen ist, in Belgien eine feste Einrichtung hat oder in Belgien gemäss Artikel 55 einen verantwortlichen Vertreter hat anerkennen lassen, wird dieser Überschuss unter den vom König festgesetzten Bedingungen auf ausdrücklichen Antrag des Mehrwertsteuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten zurückerstattet.
Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Erstattung des Überschusses vor dem Ende des Kalenderjahres vorsehen.
In bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bedingungen kann der König zugunsten der Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen eine Einbehaltung vorsehen, die als Sicherungspfändung in dritter Hand im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches gilt. »
Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches besagt:
« Jeder Gläubiger kann aufgrund von öffentlichen oder privaten Urkunden Sicherungspfändungen durch Gerichtsvollzieher bei einem Dritten vornehmen lassen für die Beträge und Sachen, die dieser seinem Schuldner schuldet.
Bei Untätigkeit seines Schuldners kann der Gläubiger in Anwendung von Artikel 1166 des Zivilgesetzbuches das gleiche Verfahren anwenden.
Die Pfändungsurkunde enthält den Text der Artikel 1451 bis 1456 und die Warnung an den gepfändeten Dritten, dass er diese Bestimmungen einhalten muss. »
Aus der Begründung seines Urteils geht hervor, dass der verweisende Richter auf Artikel 8.1 § 3 Absatz 4 des königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 bezüglich der Mehrwertsteuer-Rückerstattungen Bezug nimmt, so wie dieser durch den in Ausführung des obengenannten Artikels 76 § 1 ergangenen königlichen Erlass vom 14. April 1993 abgeändert wurde.
Dieser Artikel besagt:
« Wenn die in Absatz 1 genannte Steuerschuld nicht ganz oder teilweise eine sichere, feststehende und einforderbare Forderung zugunsten der Verwaltung darstellt, was insbesondere der Fall ist, wenn sie bestritten wird oder wenn sie zu einer in Artikel 85 des Gesetzbuches vorgesehenen Zwangsmassnahme geführt hat, deren Vollstreckung durch den in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenen Widerspruch unterbrochen wurde, wird der Steuerkredit bis zur Höhe der Forderung der Verwaltung einbehalten. Diese Einbehaltung gilt als Sicherungspfändung in dritter Hand, bis die Streitsache entweder auf Verwaltungsebene oder durch ein rechtskräftiges Urteil endgültig abgeschlossen ist. Zur Anwendung dieser Einbehaltung wird davon ausgegangen, dass die durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebene Bedingung erfüllt ist. »
Die Gläubiger, die Inhaber eines Steuerkredits im Bereich der Mehrwertsteuer und ausserdem Schuldner einer Steuerschuld gegenüber dem Staat sind, erfahren eine unterschiedliche Behandlung, da der Steuerkredit bis zur Höhe ihrer Schuld einbehalten werden kann nach einem Verfahren, das von den Artikeln 1413 und 1415 des Gerichtsgesetzbuches abweicht.
Diese Artikel besagen:
« Art. 1413. Jeder Gläubiger kann in Dringlichkeitsfällen beim Richter die Genehmigung beantragen, zur Sicherung die seinem Schuldner gehörenden pfändbaren Güter zu pfänden. »
« Art. 1415. Die Sicherungspfändung darf nur für eine sichere und einforderbare, feststehende oder vorläufig veranschlagbare Forderung genehmigt werden.
B.3. Der Hof darf sich nur zur gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Beschaffenheit eines Behandlungsunterschiedes in Anbetracht der Artikel 10 und 11 der Verfassung aussprechen, wenn dieser Unterschied auf eine Gesetzgebungsnorm zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in dem Fall, wo ein Gesetzgeber eine Ermächtigung erteilt, davon auszugehen ist, dass er - ausser bei anderslautenden Angaben - den Beauftragten nur ermächtigt, seine Befugnis gemäss den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu nutzen.
Der Hof wird die in Artikel 8.1 § 3 Absatz 4 des obengenannten königlichen Erlasses ausgedrückte Massnahme nicht prüfen, um sich zur Verfassungsmässigkeit eines königlichen Erlasses zu äussern, was nicht zu seinem Befugnisbereich gehört, sondern lediglich ausgehend von dem Fall - gemäss dem Wortlaut der präjudiziellen Frage -, dass Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches in dem Sinne auszulegen ist, dass er den König ermächtigt, diese Massnahme zu ergreifen.
B.4. Die Verfassungsvorschriften der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots schliessen nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Massnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.5. Insofern das Steueraufkommen nur dazu verwendet werden darf, dem Gemeinwohl zu dienen und die öffentliche Hand ihre Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit erfüllen zu lassen, muss angenommen werden, dass Sicherungsmassnahmen zugunsten der Interessen des Staates von gewissen Regeln des Gemeinrechts abweichen können. Der Steuergesetzgeber kann daher von Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches abweichen, ohne notwendigerweise die Regeln der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu missachten.
B.6. Der Hof muss jedoch prüfen, ob die angefochtene Massnahme unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen nicht unverhältnismässig im Vergleich zum angestrebten Ziel ist.
B.7. Aus den Vorarbeiten zu Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches geht hervor, dass der Gesetzgeber bemüht war, die Interessen der Staatskasse zu wahren sowie Betrug und Steuerhinterziehung zu vermeiden, « ohne jedoch den Rechten des Steuerpflichtigen zu schaden. Zu diesem Zweck ist die Regierung der Auffassung, dass die beste Lösung darin besteht, dieser Einbehaltung den Wert einer Sicherungspfändung zu verleihen, die innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der König festsetzt, auszuüben ist. Für das, was nicht spezifisch durch den König bestimmt würde, müssten dann das Gerichtsgesetzbuch oder die anderen gegenüber dem Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen Anwendung finden » (Parl. Dok, Kammer, 1992-1993, Nr. 684/2, S. 10; Parl. Dok, Kammer, 1992-1993, Nr. 684/4, S. 54).
B.8. Es ist zwar legitim, dass der Gesetzgeber sich darum bemüht, der Steuerhinterziehung vorzubeugen und die Interessen der Staatskasse zu schützen, dies aus Sorge um die Gerechtigkeit und zur bestmöglichen Erfüllung der ihm obliegenden gemeinnützigen Aufgaben, doch die ergriffenen Massnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck notwendig ist. Die Kontrolle des Hofes ist strenger, wenn es um grundlegende Prinzipien geht.
B.9. Nach Auffassung des verweisenden Richters würde Artikel 76 § 1 nur eine förmliche Kontrolle des Pfändungsrichters ermöglichen; indem der Steuerbehörde nicht die Verpflichtung auferlegt wird, eine Zwangsmassnahme zu erlassen oder die Pfändung innerhalb einer vernünftigen Frist unter der Aufsicht des Pfändungsrichters aufzuheben, würde diese Bestimmung die Rechtsmitteleinlegung unmöglich machen. Der Hof muss daher prüfen, ob die Abweichungen vom gemeinrechtlichen Pfändungsrecht nicht dazu führen, dass den betroffenen Steuerpflichtigen die wesentliche Garantie der effektiven richterlichen Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit der Einbehaltung einer Steuerschuld in einem Pfändungsverfahren entzogen wird.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund von Artikel 8.1 § 3 Absatz 10 des obengenannten königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1969 « der Steuerpflichtige [...] nur Einspruch gegen die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehene Einbehaltung einlegen [kann], indem er Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches anwendet. Der Pfändungsrichter darf jedoch nicht die Aufhebung der Pfändung anordnen, solange der Beweis, der durch die in Absatz 6 vorgesehenen Protokolle erbracht wird, nicht widerlegt ist, solange die Angaben gemäss den Verfahren im Sinne der durch die Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften über den Austausch von Auskünften zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht erzielt wurden, oder während der Dauer einer Voruntersuchung der Staatsanwaltschaft oder einer Untersuchung des Untersuchungsrichters ».
Folglich kann der Pfändungsrichter sich nur zur förmlichen Ordnungsmässigkeit des Einbehaltungsverfahrens äussern, und nicht zu dessen inhaltlichen Bedingungen. Da also die Ermessensbefugnis des Pfändungsrichters in bezug auf das Vorliegen der Dringlichkeit gemäss Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches sowie auf die sichere, feststehende und einforderbare Beschaffenheit der Forderung der Steuerverwaltung ausgeschlossen ist, ausserdem gemäss Artikel 8.1 § 3 Absatz 4 des Erlasses die Auswirkungen der Einbehaltung bestehen bleiben, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, auch wenn feststeht, dass es keine Steuerschuld gibt, und schliesslich der Steuerbehörde nicht die Verpflichtung auferlegt wird, eine Zwangsmassnahme zu erlassen oder die Pfändung innerhalb einer vernünftigen Frist unter der Aufsicht des Pfändungsrichters aufzuheben, werden die von der Massnahme betroffenen Personen in unverhältnismässigerWeise in ihrem Recht auf eine effektive richterliche Kontrolle beeinträchtigt.
Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, dahingehend ausgelegt, dass er den König ermächtigt, eine Einbehaltung von Steuerkrediten als Sicherungspfändung in dritter Hand vorzuschreiben, wobei davon ausgegangen wird, dass die durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebene Bedingung erfüllt ist, selbst wenn die Steuerschuld keine Forderung gemäss Artikel 1415 dieses Gesetzbuches darstellt, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er dazu führt, den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit der Einbehaltung zu entziehen.
B.10. Der Hof stellt jedoch fest, dass Artikel 76 § 1 Absatz 3 selbst sich darauf beschränkt, den König zu ermächtigen, « zugunsten der Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen eine Einbehaltung [vorzusehen], die als Sicherungspfändung in dritter Hand im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches gilt ».
Dieser Text kann auch so ausgelegt werden, dass er den König nicht ermächtigt, so weit vom Gemeinrecht bezüglich der Sicherungspfändung in dritter Hand abzuweichen, dass Er den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit dieser Einbehaltung entziehen könnte. In dieser Auslegung verstösst Artikel 76 § 1 nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Hinsichtlich der ersten, durch den Verweisungsrichter gestellten Frage
B.11. Kraft Artikel 26 § 2 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof sind die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Hof eine präjudizielle Frage zu stellen,
« 1. wenn der Schiedshof bereits über eine Frage [...] mit demselben Gegenstand befunden hat; »
« 2. wenn das Rechtsprechungsorgan die Antwort auf die präjudizielle Frage für seine Urteilsfällung nicht für unerlässlich hält; »
B.12. Da der Hof durch sein am 7. Juli 1998 erlassenes Urteil Nr. 78/98 - das dem Pfändungsrichter nicht bekannt sein konnte, als er mittels seines Urteils vom 26. Juni 1998 den Hof befragte - auf präjudizielle Fragen geantwortet hat, die sich, wie in dieser Rechtssache, auf die Voraussetzungen bezogen, unter denen die richterliche Aufsicht im abweichenden System der durch Artikel 76 § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches erlaubten Pfändung in dritter Hand ausgeübt wird, ist es Aufgabe des Verweisungsrichters, bei der Lesung der vom Hof auf die oben behandelten präjudiziellen Fragen gegebenen Antworten zu urteilen, ob er es, unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache, nicht mit einem Fall zu tun hat, in dem hinsichtlich der ersten präjudiziellen Frage Artikel 26 § 2 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof Anwendung findet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
1) hinsichtlich der zweiten, dritten, vierten und fünften präjudiziellen Frage:
erkennt für Recht:
Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, dahingehend ausgelegt, dass er den König ermächtigt, zugunsten der Verwaltung der Mehrwertsteuer, Einregistrierung und Domänen eine Einbehaltung von Steuerkrediten als Sicherungspfändung in dritter Hand vorzuschreiben, wobei davon ausgegangen wird, dass die durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebene Bedingung erfüllt ist, selbst wenn die Steuerschuld nicht die durch Artikel 1415 dieses Gesetzbuches vorgeschriebenen Merkmale aufweist, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er dazu führt, den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit der Einbehaltung zu entziehen.
So ausgelegt, dass er den König nicht ermächtigt, den Personen, die Gegenstand einer Einbehaltung eines Steuerkredits als Sicherungspfändung in dritter Hand sind, jegliche effektive richterliche Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Gültigkeit dieser Einbehaltung zu entziehen, verstösst Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
2) hinsichtlich der ersten präjudiziellen Frage:
verweist die Rechtssache an den Verweisungsrichter zurück.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 18. November 1998.
Der Kanzler,
(gez.) L. Potoms.
Der Vorsitzende,
(gez.) M. Melchior.