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Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt. - Wallonisches Amt für Abfälle Die Herrn Gaspard, Karl-Heinz, erteilte Registrierung Nr. 2002/256/3
Das Wallonische Amt für Abfälle,
Aufgrund des Dekrets über die Abfälle, abgeändert durch das Programmdekret vom 19. Dezember 1996 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Finanzen, Beschäftigung, Umwelt, bezuschusste Arbeiten, Wohnungswesen und soziale Massnahmen, durch das Dekret vom 27. November 1997 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, durch das Programmdekret vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Steuern, Abgaben und Gebühren, Wohnungswesen, Forschung, Umwelt, lokaler Behörden und Transportwesen, durch das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, durch das Dekret vom 15. Februar 2001, durch das Dekret vom 20. Dezember 2001, teilweise aufgehoben durch das Urteil des Schiedshofs Nr. 81/97 vom 17. Dezember 1997;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle;
Aufgrund des am 26. Juni 2002 von Herrn Gaspard, Karl-Heinz, Champagnerstrasse 24, in 4750 Bütgenbach eingereichten Registrierungsantrags;
In der Erwägung, dass der Antrag für vollständig und zulässig erklärt worden ist;
In der Erwägung, dass die aufgrund des vorerwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni erforderlichen Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden,
Beschliesst :
Artikel 1 - Herr Gaspard, Karl-Heinz, Champagnerstrasse 24, in 4750 Bütgenbach, wird unter der Nummer 2002/256/3 registriert.
Art. 2 - Die in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle unter den Codes 170504, 020401 und 010102 registrierten Abfälle sind für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten zugelassen.
Art. 3 - Die in dem vorerwähnten Erlass unter den Codes 010409I, 010408, 170101, 170103, 170302A, 190307, 190305, 170302B, 100202, 100202LD, 100202EAF, 100202S, 170506A1, 170506A2, 010413I, 170201 und 100998 registrierten Abfälle sind für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten unter Führung einer Buchhaltung zugelassen.
Art. 4 - Der in dem vorerwähnten Erlass unter dem Code 191302 registrierte Abfall wird für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten unter Führung einer Buchhaltung und nach Erlangung eines Verwendungszeugnisses zugelassen.
Art. 5 - Der unter dem Code 190112 registrierte Abfall wird für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten unter Führung einer Buchhaltung und nach Erlangung eines Verwendungszeugnisses zugelassen.
Art. 6 - Jeder Antrag auf ein Verwendungszeugnis muss nach der Vorschrift des Artikels 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle und gemäss dem in der Anlage IV besagten Erlasses eingereicht werden.
Art. 7 - Die in der Anlage angegebenen Betriebsbedingungen sind fester Bestandteil der vorliegenden Registrierung.
Art. 8 - Die Registrierung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 17. Juli 2002 und bis zum 16. Juli 2012 erteilt.
Art. 9 - Die in der vorliegenden Registrierung erwähnten Abfälle werden nach den in der nachstehenden Tabelle angegeführten Begriffen identifiziert, gekennzeichnet und verwendet:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Namur, den 16. Juli 2002
Der erste Attaché,
Ing. A. GHODSI
Der Generalinspektor, i.V.,
A. HOUTAIN,
Direktor
R. FONTAINE, Dr. Sc.
Stempel des Amtes
Anlage
Betriebsbedingungen betreffend die Registrierung Nr. 2002/256/3, die Herrn Gaspard, Karl-Heinz, ausgestellt wurde
III. ABFALLBUCHFÜHRUNG
III.1. Die Buchführung umfasst:
1° die Nummern der Lose;
2° die Art der nach den Codes des EWR vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle identifizierten Abfälle;
3° die gelieferten Mengen;
4° die Lieferdaten;
5° je nach Fall die Identität und Anschrift der Empfänger oder Lieferanten;
6° die Herkunft oder Bestimmung der Lose.
III.2. Diese Informationen werden in Registern festgehalten, und zwar derart, dass deren materielle Weiterführung, sowie deren Richtigkeit und die Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet wird. Diese Register werden nach den Daten ohne unausgefüllte Stellen und Lücken geführt.
Im Falle einer Berichtigung muss die ursprüngliche Buchung sichtbar bleiben.
III.3. Die Register stehen den Beamten der Abteilung Umweltpolizei und des Wallonischen Amts für Abfälle ständig zur Verfügung. Die Register werden von Herrn Gaspard Karl-Heinz während einer Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf deren Abschluss folgt, aufbewahrt.
III.4. Jede dem Antragsteller aufgrund einer Genehmigung oder eines in Durchführung des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle angenommenen Erlasses auferlegte Registerführung gilt als Buchführung.
IV. MUSTER DES REGISTERS
IV.1. Falls keine Buchführung auferlegt wird, besteht das Register aus einem eingebundenen Band, dessen Seiten ohne Unterbrechung von einem Beamten der zuständigen Gebietsdirektion der Abteilung Umweltpolizei nummeriert, paraphiert und datiert werden.
IV.2. In allen Fällen werden die in II1 angegebenen Informationen in dem Register folgendermassen dargeboten:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Gesehen, um der Registrierung Nr. 2002/256/3, die Herrn A. Fuhrmann ausgestellt wurde, beigefügt zu werden.
Namur, den 16. Juli 2002
Der erste Attaché,
Ing. A; GHODSI
Der Generalinspektor, i.V.,
A. HOUTAIN,
Direktor
R. FONTAINE, Dr. Sc.
Stempel des Amtes
Das Wallonische Amt für Abfälle,
Aufgrund des Dekrets über die Abfälle, abgeändert durch das Programmdekret vom 19. Dezember 1996 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Finanzen, Beschäftigung, Umwelt, bezuschusste Arbeiten, Wohnungswesen und soziale Massnahmen, durch das Dekret vom 27. November 1997 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, durch das Programmdekret vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Steuern, Abgaben und Gebühren, Wohnungswesen, Forschung, Umwelt, lokaler Behörden und Transportwesen, durch das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, durch das Dekret vom 15. Februar 2001, durch das Dekret vom 20. Dezember 2001, teilweise aufgehoben durch das Urteil des Schiedshofs Nr. 81/97 vom 17. Dezember 1997;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle;
Aufgrund des am 26. Juni 2002 von Herrn Gaspard, Karl-Heinz, Champagnerstrasse 24, in 4750 Bütgenbach eingereichten Registrierungsantrags;
In der Erwägung, dass der Antrag für vollständig und zulässig erklärt worden ist;
In der Erwägung, dass die aufgrund des vorerwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni erforderlichen Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden,
Beschliesst :
Artikel 1 - Herr Gaspard, Karl-Heinz, Champagnerstrasse 24, in 4750 Bütgenbach, wird unter der Nummer 2002/256/3 registriert.
Art. 2 - Die in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle unter den Codes 170504, 020401 und 010102 registrierten Abfälle sind für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten zugelassen.
Art. 3 - Die in dem vorerwähnten Erlass unter den Codes 010409I, 010408, 170101, 170103, 170302A, 190307, 190305, 170302B, 100202, 100202LD, 100202EAF, 100202S, 170506A1, 170506A2, 010413I, 170201 und 100998 registrierten Abfälle sind für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten unter Führung einer Buchhaltung zugelassen.
Art. 4 - Der in dem vorerwähnten Erlass unter dem Code 191302 registrierte Abfall wird für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten unter Führung einer Buchhaltung und nach Erlangung eines Verwendungszeugnisses zugelassen.
Art. 5 - Der unter dem Code 190112 registrierte Abfall wird für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Verwendungsarten unter Führung einer Buchhaltung und nach Erlangung eines Verwendungszeugnisses zugelassen.
Art. 6 - Jeder Antrag auf ein Verwendungszeugnis muss nach der Vorschrift des Artikels 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle und gemäss dem in der Anlage IV besagten Erlasses eingereicht werden.
Art. 7 - Die in der Anlage angegebenen Betriebsbedingungen sind fester Bestandteil der vorliegenden Registrierung.
Art. 8 - Die Registrierung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 17. Juli 2002 und bis zum 16. Juli 2012 erteilt.
Art. 9 - Die in der vorliegenden Registrierung erwähnten Abfälle werden nach den in der nachstehenden Tabelle angegeführten Begriffen identifiziert, gekennzeichnet und verwendet:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Namur, den 16. Juli 2002
Der erste Attaché,
Ing. A. GHODSI
Der Generalinspektor, i.V.,
A. HOUTAIN,
Direktor
R. FONTAINE, Dr. Sc.
Stempel des Amtes
Anlage
Betriebsbedingungen betreffend die Registrierung Nr. 2002/256/3, die Herrn Gaspard, Karl-Heinz, ausgestellt wurde
III. ABFALLBUCHFÜHRUNG
III.1. Die Buchführung umfasst:
1° die Nummern der Lose;
2° die Art der nach den Codes des EWR vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle identifizierten Abfälle;
3° die gelieferten Mengen;
4° die Lieferdaten;
5° je nach Fall die Identität und Anschrift der Empfänger oder Lieferanten;
6° die Herkunft oder Bestimmung der Lose.
III.2. Diese Informationen werden in Registern festgehalten, und zwar derart, dass deren materielle Weiterführung, sowie deren Richtigkeit und die Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet wird. Diese Register werden nach den Daten ohne unausgefüllte Stellen und Lücken geführt.
Im Falle einer Berichtigung muss die ursprüngliche Buchung sichtbar bleiben.
III.3. Die Register stehen den Beamten der Abteilung Umweltpolizei und des Wallonischen Amts für Abfälle ständig zur Verfügung. Die Register werden von Herrn Gaspard Karl-Heinz während einer Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf deren Abschluss folgt, aufbewahrt.
III.4. Jede dem Antragsteller aufgrund einer Genehmigung oder eines in Durchführung des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle angenommenen Erlasses auferlegte Registerführung gilt als Buchführung.
IV. MUSTER DES REGISTERS
IV.1. Falls keine Buchführung auferlegt wird, besteht das Register aus einem eingebundenen Band, dessen Seiten ohne Unterbrechung von einem Beamten der zuständigen Gebietsdirektion der Abteilung Umweltpolizei nummeriert, paraphiert und datiert werden.
IV.2. In allen Fällen werden die in II1 angegebenen Informationen in dem Register folgendermassen dargeboten:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Gesehen, um der Registrierung Nr. 2002/256/3, die Herrn A. Fuhrmann ausgestellt wurde, beigefügt zu werden.
Namur, den 16. Juli 2002
Der erste Attaché,
Ing. A; GHODSI
Der Generalinspektor, i.V.,
A. HOUTAIN,
Direktor
R. FONTAINE, Dr. Sc.
Stempel des Amtes