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Auszug aus dem Entscheid Nr. 52/2021 vom 1. April 2021
Geschäftsverzeichnisnummer 7141
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « zur Einrichtung von Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus », erhoben von der VoG « TCC-Accueil, ASBL » und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne und D. Pieters, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 13. März 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. März 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « zur Einrichtung von Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2018): die VoG « TCC-Accueil, ASBL », die VoG « AtMOsphères », die VoG « Bureau d'Accueil et de Défense des Jeunes », die VoG « Coordination des Organisations non gouvernementales pour les droits de l'enfant », die VoG « Dynamo international », die VoG « Dynamo », die VoG « Fédération Laïque de l'Aide à la Jeunesse », die VoG « Kinderrechtencoalitie Vlaanderen », die VoG « Ligue des droits humains », die VoG « Samarcande » und die VoG « Uit de marge/CMGJ », unterstützt und vertreten durch RA J. Fierens, in Brüssel zugelassen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « zur Einrichtung von Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus » (nachstehend: Gesetz vom 30. Juli 2018).
Dieses Gesetz umfasst fünf Artikel und bestimmt:
« Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2. Die Bürgermeister richten ein Büro für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus ein, nachstehend ' BLIS R ' genannt. Das BLIS R hat zum Ziel, in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftaten zu verhüten.
Im Hinblick auf das gemeinsame Erreichen dieses Ziels können zwei oder mehr Bürgermeister ein gemeinsames BLIS R für das Gebiet aller Gemeinden einrichten, für die sie zuständig sind.
Art. 3. § 1. Ein BLIS R setzt sich zusammen aus:
- dem Bürgermeister und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter,
- dem Korpschef und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter der lokalen Polizei, der Inhaber einer Sicherheitsermächtigung mindestens der Stufe ' geheim ' aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen ist,
- dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist.
Zudem nehmen folgende Personen aufgrund des Beitrags, den sie durch ihre Funktion auf Ebene der lokalen geografischen Einheit zur gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können, auf Aufforderung des Bürgermeisters an dem BLIS R teil:
- die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf kommunaler Ebene arbeiten,
- die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu bevollmächtigt werden.
§ 2. Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Fälle, für die Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet, und die im BLIS R besprochen werden, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die sie bei allen Diensten einholen können, die sie als relevant erachten, einschließlich der in § 1 erwähnten Teilnehmer. Das BLIS R kann ein Verfahren zur individualisierten Überwachung für jedes dieser Individuen ausarbeiten und befolgen.
Art. 4. § 1. Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Mitgliedern des BLIS R die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Datenbank Hasspropagandisten und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis ' Informationsverwaltung ' des Gesetzes über das Polizeiamt und in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters erwähnte Informationskarte der Personen übermitteln, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird.
§ 2. Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Vertretern der in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des betreffenden BLIS R zuständig sind, nach einvernehmlicher Zustimmung aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden Mitglieder ein Feedback-Blatt einer Person übermitteln, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. Das Feedback-Blatt enthält eine Bewertung der Überwachung im BLIS R. Das Feedback-Blatt enthält keine Geheimnisse, die während der Konzertierung preisgegeben werden.
§ 3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, ist nicht erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
Art. 5. Das BLIS R ist eine Konzertierungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuchs ».
B.2.1. Das Gesetz vom 30. Juli 2018 verpflichtet zur Einrichtung eines Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus (nachstehend: BLIS R) in jeder Gemeinde oder gegebenenfalls eines gemeinsames BLIS R für das Gebiet mehrerer Gemeinden.
Es setzt so eine der Empfehlungen um, die von dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss « zur Untersuchung der Umstände, die zu den terroristischen Attentaten vom 22. März 2016 im Flughafen Brüssel-National und in der Metrostation Maelbeek in Brüssel geführt haben, einschließlich der Entwicklung und der Führung der Bekämpfung des Radikalismus und der terroristischen Bedrohung » abgegeben wurden, wie aus den Vorarbeiten hervorgeht:
« Conformément aux recommandations de la commission d'enquête parlementaire sur les attentats terroristes du 22 mars 2016, la création d'une CSIL R est obligatoire » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 4).
In seinem dritten Zwischenbericht, der sich mit dem Aspekt « Sicherheitsarchitektur » befasst, hat der parlamentarische Untersuchungsausschuss nämlich Folgendes empfohlen:
« La commission d'enquête insiste pour qu'une CSIL soit créée dans toutes les communes (distinctes ou prises sur une base supra locale), même s'il s'agit provisoirement d'un concept ' dormant ', en l'absence d'éléments de radicalisation ou de menace terroriste imminentes. Eu égard à la menace actuelle et au retour attendu des FTF [lire : Foreign Terrorist Fighters], il est crucial que chaque commune soit au moins préparée à d'éventuels problèmes.
La création de CSIL supra locales est à encourager pour les petites communes, à condition que la position de chaque bourgmestre reste ancrée au niveau de sa commune.
De même, la coopération supra locale entre les CSIL doit être clarifiée et encouragée sur la base des meilleures pratiques. Les directives existantes doivent être mieux intégrées et, là où c'est nécessaire, être complétées et peaufinées.
Sur la base des bonnes pratiques qui ont à présent prouvé leur valeur, il y a lieu d'harmoniser les règles de fonctionnement (en accordant une attention particulière à la gestion de l'information et au secret professionnel et ce, sur la base notamment des modifications législatives récentes) » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-1752/008, SS. 178-179).
B.2.2. Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 hat das BLIS R zum Ziel, die in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnten terroristischen Straftaten zu verhüten. Die Vorarbeiten bestätigen, dass das BLIS R Teil eines vorbeugenden Ansatzes ist, während das reaktive und repressive Vorgehen in die Zuständigkeit der lokalen Taskforce (nachstehend: LTF) fallen:
« Les CSIL R sont un instrument dans la lutte contre la radicalisation violente du fait qu'elles détectent, de manière précoce, des personnes se trouvant dans un processus de radicalisation et qu'elles peuvent élaborer des trajets de suivi individualisés à leur égard.
La CSIL R agit en symbiose avec la Taskforce locale (dénommée ci-après ' TFL '). Alors que la TFL se focalise sur une approche réactive et répressive par le biais d'un suivi policier et judiciaire conformément à la circulaire du ministre de l'Intérieur et du ministre de la Justice du 22 mai 2018 relative à l'échange d'informations et au suivi des Terrorist Fighters et des propagandistes de haine, la CSIL R aborde la personne dans un contexte de société inclusive. Cette différence au niveau de l'approche se reflète dans la composition des structures de concertation. La TFL est composée de services de police, des services de renseignement et de sécurité et du Ministère public. En outre, la CSIL R est principalement composée des acteurs sociaux du niveau local. A l'exception de la police locale (Information Officer) qui assure le lien avec la TFL, aucun membre de la TFL ne siège au sein de la CSIL R » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 4).
B.2.3. Nach Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 setzt sich das BLIS R aus dem Bürgermeister oder seinem Vertreter, dem Korpschef der lokalen Polizei oder seinem Vertreter und dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist, zusammen. Der Bürgermeister kann zudem zwei Personenkategorien dazu auffordern, am BLIS R teilzunehmen, die durch ihre Funktion einen Beitrag auf Ebene der Gemeinde zur gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können: einerseits die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf kommunaler Ebene arbeiten, und andererseits die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu bevollmächtigt werden. Laut den Vorarbeiten können zum Beispiel « die für die Radikalisierungsakte zuständigen lokalen Mitarbeiter, die Präventionsbediensteten, die Mitglieder, die lokale Akteure vertreten (zum Beispiel die Schulgemeinschaften, die PMS-Zentren, der Sozialdienst des ÖSHZ, die Krankenhäuser, die Ombudsdienste, die Begleitdienste für Minderjährige, das Forem und die Arbeitswerkstätten, die ' CAW ' in Flandern und in Brüssel usw.), die Mitglieder der Justizhäuser, die Mitglieder der Gemeindedienste (zum Beispiel der Bevölkerungs-, Jugend-, Unterrichtsdienst usw.), die lokalen Vereinigungen,... » zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert werden (ebenda, S. 7).
B.2.4. Aus Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 geht hervor, dass das BLIS R bezweckt, die Situation von Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses aufweisen, gemeinsam zu erörtern, um gegebenenfalls ein Verfahren zur individualisierten Überwachung für jede dieser Personen einzurichten.
B.2.5. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 regelt den Informationsaustausch zwischen dem BLIS R und der LTF. In den Vorarbeiten heißt es:
« Cet article décrit le flux d'information entre une TFL, visée dans la circulaire du ministre de l'Intérieur et du ministre de la Justice du 22 mai 2018 relative à l'échange d'informations et au suivi des Terrorist Fighters et des propagandistes de haine, et une CSIL R. L'Information Officer de la police locale assure le partage d'informations entre les TFL et les CSIL R » (ebenda, S. 8).
B.2.6.1. Schließlich bestimmt Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018, dessen Nichtigerklärung die klagenden Parteien beantragen, dass das BLIS R eine Konzertierungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches ist.
B.2.6.2. Artikel 458ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 313 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 « zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz », sieht eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht vor, zu der der Träger des Berufsgeheimnisses aufgrund von Artikel 458 des Strafgesetzbuches grundsätzlich verpflichtet ist, um die Besprechung von Fällen zu ermöglichen. Dieser Artikel bestimmt:
« § 1. Es liegt keine Straftat vor, wenn eine Person, die aufgrund ihres Standes oder Berufes Träger von Geheimnissen ist, diese im Rahmen einer Besprechung, die entweder durch beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz oder mit einer mit Gründen versehenen Erlaubnis des Prokurators des Königs organisiert wird, preisgibt.
Diese Besprechung kann ausschließlich entweder zum Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Person beziehungsweise Dritter oder zur Verhütung der in Buch 2 Titel 1ter erwähnten Straftaten beziehungsweise der Straftaten organisiert werden, die im Rahmen einer wie in Artikel 324bis definierten kriminellen Organisation begangen werden.
In dem Gesetz, dem Dekret, der Ordonnanz beziehungsweise der mit Gründen versehenen Erlaubnis des Prokurators des Königs, die in Absatz 1 erwähnt sind, wird zumindest bestimmt, wer an der Besprechung teilnehmen kann und mit welcher Zielsetzung und gemäß welchen Modalitäten die Besprechung abgehalten wird.
§ 2. Die Teilnehmer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die während der Besprechung preisgegebenen Geheimnisse. Wer diese Schweigepflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 vorgesehenen Strafen bestraft.
Die während dieser Besprechung preisgegebenen Geheimnisse können nur zur Strafverfolgung der Straftaten, für die die Besprechung organisiert worden ist, Anlass geben ».
In den Vorarbeiten zu dieser Bestimmung ist erläutert:
« Le point de départ est qu'une personne dépositaire du secret professionnel dispose d'informations qu'elle juge inquiétantes. Cette ' inquiétude ' a pu se développer à la suite de certaines indications, de certains comportements ou propos du bénéficiaire du secret qui ne sont pas suffisants pour se prévaloir du droit de parole ou de l'état de nécessité, mais peuvent conduire le dépositaire du secret professionnel à douter sérieusement de sa propre capacité à protéger l'intégrité physique et psychique de la personne ou de tiers, ou encore la sécurité publique ou la sécurité même de l'Etat. Autoriser le partage de telles informations au sein d'une concertation de cas permettrait de mieux les évaluer et de mieux les encadrer, dans une perspective plus large combinant à la fois l'aspect assistance et les volets policier et judiciaire du dossier. Les instances concernées pourraient ainsi agir si nécessaire de façon appropriée dans les différents milieux de vie dans lesquels l'intéressé évolue, en collaboration avec les autres participants à la concertation de cas, dans un contexte plus large d'accompagnement, de suivi ou de poursuites encadrant le bénéficiaire du secret. La concertation de cas permet de reconstituer le puzzle pour former un ensemble plus cohérent et plus compréhensible » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/001, S. 218).
Was im Einzelnen die Problematik der Radikalisierung betrifft, heißt es in den Vorarbeiten, dass der Informationsaustausch im Rahmen der Fallbesprechung das Ziel hat, einen « Tunnelblick » zu vermeiden:
« Un manque d'informations ou une ' vision en tunnel ' parce que chacun travaille dans son propre domaine peuvent entraîner une évaluation erronée de la situation, de sorte qu'il est difficile de prendre une décision appropriée. C'est un problème quotidien pour chacun des acteurs de terrain confrontés à cette problématique » (ebenda, S. 224).
B.2.6.3. Die von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehene Ausnahme vom Berufsgeheimnis stellt ein Rederecht und nicht eine Pflicht zu reden dar. Ein Träger eines Berufsgeheimnisses, der an einer Fallbesprechung teilnimmt, die auf der Grundlage dieser Bestimmung organisiert wird, kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, im Rahmen dieser Besprechung Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenlegen. In den Vorarbeiten heißt es:
« A cet effet, il est souligné que la concertation de cas introduit non pas un devoir de parole, mais un droit de parole. La formulation de l'article en question et les développements sont explicites sur ce point. Une telle concertation de cas ne peut être efficace et constructive que si les participants se font mutuellement confiance quant à leur rôle respectif, indépendamment du cadre dans lequel se déroule la concertation » (ebenda, S. 228).
« A cet égard, il convient de souligner une fois de plus que dans l'article 458ter, il est également question d'un droit de parler et non d'une obligation de parler, laissant ainsi au dépositaire du secret professionnel le soin d'évaluer quels secrets peuvent être communiqués utilement dans le cadre de la concertation » (ebenda, S. 229).
B.2.6.4. Wie aus seinem Wortlaut und den Vorarbeiten hervorgeht, stellt Artikel 458ter des Strafgesetzbuches eine « Rahmenbestimmung » dar (ebenda, S. 221), deren Umsetzung das spätere Tätigwerden des Gesetzgebers oder des Prokurators des Königs erfordert. Diesbezüglich ist in den Vorarbeiten erläutert, dass Artikel 458ter des Strafgesetzbuches insbesondere die Einführung eines rechtlichen Rahmens für die BLIS R ermöglicht:
« La base réglementaire existante pour les cellules de sécurité intégrale locales (CSIL), plus précisément la circulaire du ministre de l'Intérieur sur les Foreign Terrorist Fighters, requiert davantage de garanties pour permettre aux dépositaires d'un secret professionnel de partager des informations sans se rendre coupables d'une violation punissable du secret professionnel ou du secret de l'instruction. Par conséquent, il serait préférable de compléter et d'étayer cette base réglementaire par un cadre légal univoque définissant l'objectif, la composition et le fonctionnement des CSIL en exécution de l'article 458ter du Code pénal » (ebenda, S. 225).
B.2.6.5. Dieser rechtliche Rahmen für die BLIS R wird durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 geschaffen. Es setzt damit Artikel 458ter des Strafgesetzbuches um und erlaubt Fallbesprechungen im Rahmen der BLIS R über Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses aufweisen. In den Vorarbeiten heißt es:
« Pour garantir le bon fonctionnement des CSIL R, il s'est avéré nécessaire de pouvoir partager des informations confidentielles, également par les membres des CSIL R qui sont tenus par le secret professionnel. L'article 458ter du Code pénal prévoit une exception à la pénalisation de la violation du secret professionnel, réglée à l'article 458 et suivants du Code pénal, pour certaines structures de concertation. L'article 5 du présent avant-projet de loi soumet la CSIL R au champ d'application de l'article 458ter du Code pénal. Ce principe est important pour les participants qui sont tenus au secret professionnel dans le chef de leur fonction, mais aussi pour ceux qui n'y sont pas tenus. En effet, l'article 458ter, § 2, stipule que les participants sont tenus au secret pour ce qui concerne les secrets communiqués durant la concertation.
Pour qu'une CSIL R puisse être considérée comme structure de concertation conformément à l'article 458ter du Code pénal, elle doit satisfaire à certaines conditions. La concertation doit tout d'abord être organisée soit par ou en vertu d'une loi, d'un décret ou d'une ordonnance, soit moyennant une autorisation motivée du procureur du Roi. Il convient de déterminer au moins qui peut participer à la concertation, avec quelle finalité et selon quelles modalités la concertation aura lieu. Le présent avant-projet de loi satisfait à cette exigence. En ce qui concerne les participants qui relèvent des compétences des Communautés et des Régions, les participants pouvant prendre part à la CSIL R seront détaillés dans les décrets et ordonnances des Communautés et Régions respectives.
L'article 458ter du Code pénal stipule en outre que la concertation ' peut exclusivement être organisée soit en vue de protéger l'intégrité physique et psychique de la personne ou de tiers, soit en vue de prévenir les délits visés au Titre Iter du Livre II ou les délits commis dans le cadre d'une organisation criminelle, telle qu'elle est définie à l'article 324bis '. Etant donné que les CSIL R ont, conformément à l'article 2 du présent avant-projet de loi, pour but de prévenir des infractions terroristes visées au Titre Iter du Livre II du Code pénal, elles satisfont également à cette exigence. La ' prévention d'infractions terroristes ' doit être interprétée au sens large, conformément à l'exposé des motifs relatif à l'article 458ter du Code pénal.
Nous nous trouvons en effet également dans l'hypothèse où aucune infraction n'a encore été commise ou dans l'hypothèse où des infractions ont éventuellement déjà été commises, mais dont le membre concerné de la CSIL R n'a pas connaissance » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, SS. 10-11).
Der Umstand, dass das BLIS R eine Konzertierungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches darstellt, hat zur Folge, dass ein Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, in diesem Rahmen Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenlegen kann, ohne Gefahr zu laufen, wegen eines Verstoßes gegen das Berufsgeheimnis verfolgt zu werden.
Schließlich hat der Minister der Sicherheit und des Innern bei den Diskussionen im Ausschuss bestätigt, dass « die Teilnahme an einem BLIS immer freiwillig ist » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/003, S. 14). Dem Träger des Berufsgeheimnisses, der vom Bürgermeister zu einer Teilnahme am BLIS R aufgefordert wird, steht es somit frei, dieser Aufforderung zu folgen oder nicht. Da Artikel 458ter des Strafgesetzbuches ein Rederecht und nicht eine Pflicht zu reden verankert, wenn der Träger des Berufsgeheimnisses die Teilnahme am BLIS R akzeptiert, steht es ihm außerdem frei, selbst zu entscheiden, ob er im Rahmen der Besprechung Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenlegt oder nicht.
In Bezug auf die Zulässigkeit
Was den Gegenstand der Klage und die zeitliche Zulässigkeit betrifft
B.3.1. Die Flämische Regierung stellt die zeitliche Zulässigkeit der Klage in Abrede. Sie macht geltend, dass die Nichtigkeitsklage in Wirklichkeit gegen Artikel 458ter des Strafgesetzbuches gerichtet sei und dass die Frist von sechs Monaten zur Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung abgelaufen sei.
B.3.2. Wie aus der Nichtigkeitsklageschrift hervorgeht, ist die Klage gegen Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 gerichtet.
Wie in B.2.6.4 erwähnt, ist Artikel 458ter des Strafgesetzbuches eine Rahmenbestimmung, deren Umsetzung das spätere Tätigwerden des Gesetzgebers oder des Prokurators des Königs erfordert. Wenn wie im vorliegenden Fall diese Rahmenbestimmung durch ein späteres Gesetz umgesetzt wird, steht nichts dem entgegen, dass eine Nichtigkeitsklage gegen dieses Gesetz innerhalb der festgelegten Frist erhoben wird.
B.3.3. Da das Gesetz vom 30. Juli 2018 im Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2018 veröffentlicht wurde und die Nichtigkeitsklage durch eine am 13. März 2019 zugesandte Klageschrift erhoben wurde, ist die Klage ratione temporis zulässig.
In Bezug auf das Interesse an der Klage
B.4.1. Der Ministerrat und die Flämische Regierung bringen alle beide eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage vor, indem sie geltend machen, dass die klagenden Parteien nicht das erforderliche Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung nachwiesen.
B.4.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr satzungsmäßiger Zweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm ihren Zweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Zweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.
B.4.3. Gemäß ihrer Satzung verfolgt die VoG « Ligue des droits humains », neunte klagende Partei, das Ziel, Ungerechtigkeit und jede willkürliche Verletzung der Rechte eines Einzelnen oder einer Gemeinschaft zu bekämpfen. Sie verteidigt die Grundsätze der Gleichheit, der Freiheit und des Humanismus, die insbesondere in der belgischen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind.
Wie aus den Vorarbeiten hervorgeht, « unterwirft [die angefochtene Bestimmung] das BLIS R dem Anwendungsbereich von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 10). Es ist zwar zutreffend, wie der Ministerrat und die Flämische Regierung anmerken, dass die angefochtene Bestimmung die Folge hat, dass die verschiedenen von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Garantien auf das BLIS R anwendbar werden, aber zunächst hat sie zur Folge, dass auf dieser Grundlage die Offenlegung von Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, im Rahmen des BLIS R erlaubt wird. Daraus folgt, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung die Folge hätte, dass die Ausnahme vom Berufsgeheimnis, die in Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehen ist, nicht mehr auf das BLIS R Anwendung finden würde, sodass der Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, dort auf dieser Grundlage keine Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, mehr offenlegen könnte. Es kann angenommen werden, dass die angefochtene Bestimmung geeignet ist, den satzungsmäßigen Zweck der neunten klagenden Partei unmittelbar und ungünstig zu beeinflussen. Entgegen der Auffassung des Ministerrats wird diese Feststellung nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, im Fall einer Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung gegebenenfalls dort Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, auf der Grundlage einer anderen Ausnahme vom Berufsgeheimnis als der in Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen offenlegen könnte.
B.4.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die neunte klagende Partei ein Interesse an der Klageerhebung hat.
Da die neunte klagende Partei ein Interesse an der Klageerhebung hat, muss der Gerichtshof nicht prüfen, ob die anderen klagenden Parteien ebenfalls das erforderliche Interesse nachweisen.
B.4.5. Die Einreden der Unzulässigkeit werden abgewiesen.
Was die Zulässigkeit der Klagegründe betrifft
B.5.1. Die Flämische Regierung macht geltend, dass im ersten Klagegrund insofern, als er aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 191 der Verfassung und Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet sei, nicht dargelegt sei, inwiefern gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen würde, sodass er nicht in dem Sinne verstanden werden könne, dass er den Umstand bemängele, dass einer bestimmten Personenkategorie zu Unrecht der Genuss eines Grundrechts entzogen würde, nämlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das eigentlich durch das Berufsgeheimnis gewährleistet werden solle.
Wenn die klagenden Parteien dem ersten Klagegrund eine andere Tragweite geben wollten, ist er laut der Flämischen Regierung unzulässig.
B.5.2. Wenn eine klagende Partei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit anderen Bestimmungen oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die eine grundsätzliche Garantie umfassen, anführt, besteht der Klagegrund darin, dass nach Auffassung dieser Partei ein Behandlungsunterschied eingeführt werde, weil die Bestimmung, die sie mit der Klage anficht, ihr diese grundsätzliche Garantie entziehe, während diese uneingeschränkt für andere Personen gelte.
Aus den Verfahrensunterlagen der klagenden Parteien geht nicht hervor, dass diese dem ersten Klagegrund eine andere Tragweite geben wollten.
Der erste Klagegrund wird ausreichend deutlich dargelegt. Im Übrigen geht aus dem von der Flämischen Regierung hinterlegten Schriftsatz hervor, dass diese den ersten Klagegrund richtig verstanden hat und folglich imstande war, eine sachdienliche Verteidigung zu führen.
B.5.3. Die Einrede wird abgewiesen.
B.6.1. Die Flämische Regierung macht geltend, dass der zweite Teil des dritten Klagegrunds, der aus einer Verletzung der Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleitet ist, unzulässig sei, weil nicht dargelegt werde, inwiefern die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied zwischen zwei vergleichbaren Personenkategorien führen würde.
B.6.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.
Wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung angeführt wird, muss in der Regel präzisiert werden, welche Kategorien von Personen miteinander zu vergleichen sind und in welcher Hinsicht die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führt, der diskriminierend wäre.
Aus der Nichtigkeitsklageschrift geht ausreichend hervor, dass mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrunds der Behandlungsunterschied zwischen Trägern des Berufsgeheimnisses beanstandet wird, je nachdem, ob sie vom Bürgermeister zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert werden oder nicht. Die klagenden Parteien führen an, dass nur die erste Kategorie von Trägern des Berufsgeheimnisses die Folgen der Ausnahme von dem Berufsgeheimnis zu tragen hätte, die sich aus der angefochtenen Bestimmung ergibt.
Überdies geht aus dem von der Flämischen Regierung eingereichten Schriftsatz hervor, dass diese den zweiten Teil des dritten Klagegrunds richtig verstanden hat und folglich imstande war, eine sachdienliche Verteidigung zu führen.
B.6.3. Die Einrede wird abgewiesen.
B.7.1. Die Flämische Regierung und der Ministerrat machen geltend, dass einige der von den klagenden Parteien im Rahmen des ersten und dritten Klagegrunds vorgebrachten Beschwerdegründe nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung stünden. Sie sind der Auffassung, dass dies bei dem Beschwerdegrund bezüglich der Befugnis des Bürgermeisters, die Personen zu bestimmen, die er zur Teilnahme am BLIS R auffordert, und bei dem Beschwerdegrund bezüglich der Ungenauigkeit des Begriffs « Anzeichen [...], dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet » der Fall sei, die sich jeweils auf die Artikel 3 § 1 und 3 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 beziehen würden. Nach Auffassung der Flämischen Regierung ist dies ebenfalls der Fall bei dem Beschwerdegrund bezüglich der unzureichenden von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches gebotenen Garantien, der sich auf die letztgenannte Bestimmung beziehe. Nach Auffassung des Ministerrats ist dies ebenfalls der Fall bei dem Beschwerdegrund bezüglich der Möglichkeit, dass die im Rahmen des BLIS R besprochenen Informationen den Vertretern der in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 « über das Polizeiamt » erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des betreffenden BLIS R zuständig sind, übermittelt werden, der sich auf Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 beziehe.
B.7.2. Wie die klagenden Parteien geltend machen, müssen die fraglichen Beschwerdegründe anhand der den Trägern des Berufsgeheimnisses zuerkannten Befugnis geprüft werden, im Rahmen des BLIS R Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenzulegen, die sich aus der angefochtenen Bestimmung ergibt. Daraus folgt, dass die Prüfung der Zulässigkeit dieser Beschwerdegründe mit der Prüfung der Sache selbst zusammenhängt.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den ersten Klagegrund
B.8. Die klagenden Parteien leiten einen ersten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 gegen Artikel 22 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, mit Artikel 16 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, mit den Artikeln 10, 11 und gegebenenfalls Artikel 191 der Verfassung, mit den Artikeln 10 und 11 und eventuell mit Artikel 191 der Verfassung und, was Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention betrifft, in Verbindung mit Artikel 14 derselben Konvention.
Im ersten Teil des Klagegrunds machen die klagenden Parteien geltend, dass die angefochtene Bestimmung eine unverhältnismäßige Einmischung in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Personen, darstelle, die den Trägern des Berufsgeheimnisses Geheimnisse anvertrauen.
Im zweiten Teil des Klagegrunds machen die klagenden Parteien geltend, dass mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ebenfalls das Berufsleben geschützt werde und dass die angefochtene Bestimmung eine unverhältnismäßige Einmischung in das Berufsleben der Träger des Berufsgeheimnisses, die am BLIS R teilnehmen, darstelle.
Die beiden Teile des Klagegrunds sind zusammen zu prüfen.
B.9.1. Artikel 22 der Verfassung bestimmt:
« Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat- und Familienleben, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz festgelegt sind.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet den Schutz dieses Rechtes ».
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist ».
Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:
« (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen ».
Artikel 16 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes bestimmt:
« (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen ».
B.9.2. Der Verfassungsgeber hat eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen Artikel 22 der Verfassung und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention angestrebt (Parl. Dok., Kammer, 1992-1993, Nr. 997/5, S. 2).
Die Tragweite dieses Artikels 8 entspricht derjenigen der vorerwähnten Verfassungsbestimmung, weshalb die Garantien, die durch die beiden Bestimmungen geboten werden, ein untrennbares Ganzes bilden.
B.9.3. Das Recht auf Achtung des Privatlebens, so wie es durch die vorerwähnten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen gewährleistet wird, dient im Wesentlichen dazu, die Personen gegen Einmischungen in ihr Privatleben zu schützen. Dieses Recht hat eine große Tragweite. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt erkennen, dass unter anderem folgende Daten und Informationen über Personen durch dieses Recht geschützt sind: der Name, die Adresse, die Berufstätigkeiten, die persönlichen Beziehungen, digitale Fingerabdrücke, Kamerabilder, Fotos, Kommunikationsdaten, DNA-Daten, gerichtliche Daten (Verurteilung oder Verdächtigung), finanzielle Daten und Informationen über Besitz (siehe unter anderem EuGHMR, 26. März 1987, Leander gegen Schweden, § § 47-48; Große Kammer, 4. Dezember 2008, S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich, § § 66-68; 17. Dezember 2009, B.B. gegen Frankreich, § 57; 10. Februar 2011, Dimitrov-Kazakov gegen Bulgarien, § § 29-31; 18. Oktober 2011, Khelili gegen Schweiz, § § 55-57; 18. April 2013, M.K. gegen Frankreich, § 26; 18. September 2014, Brunet gegen Frankreich, § 31).
B.9.4. Die Rechte, die durch Artikel 22 der Verfassung und durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet werden, sind jedoch nicht absolut. Sie schließen eine behördliche Einmischung in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nicht aus, verlangen jedoch, dass diese durch eine ausreichend präzise Gesetzesbestimmung erlaubt wird, einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis in einer demokratischen Gesellschaft entspricht und im Verhältnis zu der damit verfolgten gesetzmäßigen Zielsetzung steht. Diese Bestimmungen beinhalten außerdem die positive Verpflichtung für die Behörden, Maßnahmen zu ergreifen, die eine tatsächliche Achtung des Privatlebens gewährleisten, selbst in der Sphäre der gegenseitigen Beziehungen zwischen Einzelpersonen (EuGHMR, 27. Oktober 1994, Kroon u.a. gegen Niederlande, § 31; Große Kammer, 12. November 2013, Söderman gegen Schweden, § 78).
B.9.5. Ein Träger des Berufsgeheimnisses ist grundsätzlich verpflichtet, jede vertrauliche Mitteilung, die er unter den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches angeführten Umständen erhalten hat, geheim zu halten. Dieser bestimmt:
« Ärzte, Chirurgen, Gesundheitsoffiziere, Apotheker, Hebammen und alle anderen Personen, die aufgrund ihres Standes oder Berufes Kenntnis haben von ihnen anvertrauten Geheimnissen und diese preisgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, außer wenn sie vorgeladen werden, vor Gericht oder vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission als Zeugen auszusagen, und wenn das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz sie dazu verpflichtet oder es ihnen erlaubt, diese Geheimnisse preiszugeben ».
Die Geheimhaltungspflicht, die dem Träger des Berufsgeheimnisses durch den Gesetzgeber auferlegt wurde, bezweckt hauptsächlich, das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens derjenigen, die jemanden in bisweilen sehr persönlichen Dingen ins Vertrauen ziehen, zu schützen. Außerdem ist die Einhaltung des Berufsgeheimnisses die Bedingung sine qua non für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Träger des Geheimnisses und demjenigen, der ihn ins Vertrauen zieht. Dieses Vertrauensverhältnis ermöglicht es dem Träger des Berufsgeheimnisses, demjenigen, der ihn ins Vertrauen zieht, sinnvoll Hilfe zu leisten.
B.9.6. Das Berufsgeheimnis ist nicht absolut.
Neben den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches aufgezählten Fällen und dem Rederecht, das ihm in den in Artikel 458bis aufgezählten Fällen zuerkannt wird, kann der Träger des Berufsgeheimnisses sich ausnahmsweise seiner Geheimhaltungspflicht entziehen, indem er sich auf eine Notlage beruft.
Eine Notlage ist die Situation, in der sich eine Person befindet, die - angesichts des jeweiligen Wertes der einander widersprechenden Pflichten und angesichts des Bestehens einer ernsthaften und drohenden Gefahr für andere - Gründe hat zu der Annahme, dass ihr zur Wahrung eines übergeordneten Interesses, zu dessen Schutz sie vor allen anderen Interessen verpflichtet oder berechtigt ist, kein anderer Weg offen steht, als die ihr zur Last gelegten Taten zu begehen (insbesondere Kass., 13. Mai 1987, Pas., 1987, I, Nr. 535; 28. April 1999, P.98.1596F; 13. November 2001, P.00.0366.N; 24. Januar 2007, P.06.1399.F).
B.10. Wie in B.2.6 erwähnt, sieht Artikel 458ter des Strafgesetzbuches, der durch die angefochtene Bestimmung auf das BLIS R anwendbar gemacht wird, eine neue Ausnahme vom Berufsgeheimnis vor, um Fallbesprechungen zu ermöglichen.
Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, bezwecken diese Bestimmungen nicht, die Rechtsprechungsfigur des geteilten Berufsgeheimnisses umzusetzen. Bei der Ausarbeitung von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches hat ein Mitglied der Abgeordnetenkammer nämlich betont, « dass es sich genau genommen nicht um ein geteiltes Berufsgeheimnis handelt » und dass « diese Terminologie auf eine andere Rechtsfigur verweist » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/008, S. 94). Um diesen Punkt zu klären, wurde der Abänderungsantrag Nr. 65 (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/003, S. 110), mit dem im Wortlaut des Titels des Gesetzentwurfes, in dem sich der neue Artikel 458ter des Strafgesetzbuches befand, die Wörter « im Hinblick auf die Einführung der Teilung des Berufsgeheimnisses » durch die Wörter « im Hinblick auf die Übermittlung von Geheimnissen » ersetzt wurden, angenommen (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/008, S. 131). Dieser Abänderungsantrag Nr. 65 ist wie folgt gerechtfertigt worden:
« Il ressort des auditions et des discussions qui y ont fait suite que le titre du projet de loi avait déjà suscité de la confusion quant à l'objectif proprement dit de ces dispositions.
L'intention de mettre en place une concertation de cas, au cours de laquelle les participants pourraient partager des secrets, est indépendante de la figure jurisprudentielle actuelle du ' secret professionnel partagé '. Ce dernier ne concerne en effet que le partage de secrets entre dépositaires d'un secret professionnel qui poursuivent une même finalité.
En revanche, la concertation de cas entend donner aux dépositaires d'un secret professionnel, qui ne poursuivent pas nécessairement une même finalité, la possibilité de communiquer des secrets déterminés dans le cadre d'une structure de concertation clairement définie, à laquelle peuvent également prendre part des personnes non dépositaires d'un secret professionnel.
Le présent amendement vise à exclure toute équivoque dans le libellé de cet intitulé » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/003, S. 110).
B.11. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung kann ein Träger eines Berufsgeheimnisses, der die Teilnahme am BLIS R akzeptiert, in diesem Rahmen Informationen offenlegen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Es ist daher zu prüfen, ob die Einmischung in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis darstellt, durch eine ausreichend präzise Gesetzesbestimmung vorgesehen ist, ob sie einem zwingenden gesellschaftlichen Bedarf in einer demokratischen Gesellschaft entspricht und ob sie im Verhältnis zur dem damit angestrebten rechtmäßigen Ziel steht.
B.12.1. Die klagenden Parteien führen an, dass der Ausdruck « Fälle, für die Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet, » nicht ausreichend präzise sei, sodass die Voraussetzung, dass eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine ausreichend präzise gesetzliche Bestimmung vorgesehen sein muss, nicht eingehalten würde.
B.12.2. Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste definiert den Radikalisierungsprozess als einen « Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum beziehungsweise diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen ».
Mit seinem Entscheid Nr. 145/2011 vom 22. September 2011 hat der Gerichtshof geurteilt, dass diese Definition dem Rechtmäßigkeitserfordernis von Artikel 22 der Verfassung genügt:
« B.96.3. Mit dem Begriff ' Radikalisierungsprozess ', in Verbindung mit dem Begriff ' Terrorismus ', wird somit auf die Phase verwiesen, die dem Begehen terroristischer Handlungen vorangeht. Insbesondere ist mit dem Radikalisierungsprozess ein vorbereitender Prozess der Manipulation oder der Willensbeeinflussung gemeint, wobei Sicherheitsrisiken entstehen. Artikel 3 Nr. 15 des Gesetzes vom 30. November 1998 drückt deutlich aus, dass dies einen Prozess betrifft, der in einer Beeinflussung auf solche Weise besteht, dass der Betroffene mental darauf vorbereitet ist wird oder bereit ist, terroristische Handlungen zu begehen. Die Befugnis, außergewöhnliche nachrichtendienstliche Methoden im Falle einer ernsthaften Gefahr anzuwenden, die sich auf eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Radikalisierungsprozess bezieht, ist in das vorbeugende Auftreten gegen Terrorismus einzuordnen.
B.97. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Rechtmäßigkeitserfordernis von Artikel 22 der Verfassung nicht verletzt wird.
Der Beschwerdegrund ist unbegründet ».
Da die BLIS R, wie in B.2.2 erwähnt, ebenfalls in das vorbeugende Auftreten gegen Terrorismus einzuordnen sind, ist aus den gleichen Gründen wie denjenigen, die im vorerwähnten Entscheid Nr. 145/2011 dargelegt sind, der Schluss zu ziehen, dass der Ausdruck « Fälle, für die Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet, » ausreichend präzise ist, um dem Rechtmäßigkeitserfordernis von Artikel 22 der Verfassung zu genügen.
B.13. Mit der angefochtenen Bestimmung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Terrorismus und die Radikalisierung zu bekämpfen. Dieses Ziel entspricht ohne jeden Zweifel einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis.
B.14.1. Die Befugnis des Trägers des Berufsgeheimnisses, der der Aufforderung des Bürgermeisters zur Teilnahme am BLIS R nachkommt, in diesem Rahmen Informationen offenzulegen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist mit mehreren Garantien versehen, die sich aus der kombinierten Anwendung von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 ergeben:
- Wie in B.2.6.3 dargelegt, ist der Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, nicht verpflichtet zu reden, sondern besitzt ein Rederecht. Es steht ihm frei, der Aufforderung des Bürgermeisters zur Teilnahme am BLIS R nachzukommen oder nicht und, wenn er teilnimmt, steht es ihm frei, Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, dort offenzulegen oder nicht;
- nach Artikel 458ter § 2 Absatz 1 des Strafgesetzbuches unterliegen alle Teilnehmer des BLIS R der Schweigepflicht in Bezug auf die Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen und die in dessen Rahmen preisgegeben werden;
- nach Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 erfordert die Übermittlung eines Feedback-Blattes nach einer Diskussion eines Falles im Rahmen des BLIS R an die Vertreter der in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 « über das Polizeiamt » erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des betreffenden BLIS R zuständig sind, die einvernehmliche Zustimmung aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden Mitglieder. Außerdem darf dieses Feedback-Blatt keine Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen und die während der Konzertierung preisgegeben werden, enthalten;
- nach Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « [ist die] Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, [...] nicht erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen ». Wie der Minister der Sicherheit und des Innern bei den Erörterungen im Ausschuss präzisiert hat, muss dieser Artikel « so verstanden werden, dass er die Registrierung einer Person in einer Datenbank, nur weil sie Diskussionsgegenstand im BLIS R war, verbietet » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/003, S. 14).
B.14.2. Außerdem ist die dem Bürgermeister übertragene Befugnis, die Personen zu bestimmen, die er zur Teilnahme am BLIS R auffordert, in Anbetracht der Notwendigkeit, die Verschiedenartigkeit der lokalen Situationen zu berücksichtigen, vernünftig gerechtfertigt:
« La composition d'une CSIL R peut varier en fonction de la spécificité de la commune. Celle-ci sera par exemple influencée par l'étendue du territoire, le taux et les formes de criminalité, l'infrastructure présente, les projets existants,... Au sein d'une même commune, la composition de la CSIL R peut en outre être adaptée en fonction du cas à aborder. La présence d'un enseignant à chaque réunion n'est par exemple pas nécessaire lorsqu'aucun cas de mineur faisant partie du groupe scolaire concerné n'est abordé. Les membres qui doivent régulièrement siéger au sein de CSIL R pour des cas qui ne les concernent en aucune façon, risqueraient de se retirer. Ce principe nuirait au bon fonctionnement des CSIL R. Il convient de tenir compte des réalités locales qui sont différentes. Tant les différentes problématiques auxquelles chaque commune est confrontée que la nature des dossiers individuels abordés dans le cadre d'une concertation concrète, requièrent une certaine flexibilité dans la composition d'une CSIL R.
Il appartient par conséquent au bourgmestre d'inviter les autres participants d'une CSIL R » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 7).
B.14.3. Schließlich bedeutet der Umstand, dass es andere Fälle gibt, in denen das Berufsgeheimnis aufgehoben werden kann, zum Beispiel wenn die Voraussetzungen einer Notlage erfüllt sind, nicht, dass die angefochtene Bestimmung nicht notwendig ist, um das Ziel der Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung zu erreichen. Der Gesetzgeber hat die Einführung einer neuen Ausnahme vom Berufsgeheimnis damit begründet, dass « der Bedarf vor Ort und die Entwicklungen der Gesellschaft eindeutig darauf hindeuten, dass es die Notwendigkeit einer Gesetzesinitiative gibt, die die Organisation einer Konzertierung ermöglicht, wenn sich diese als notwendig herausstellt » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/001, S. 230). Daraus ergibt sich, dass es mit den anderen Ausnahmen vom Berufsgeheimnis, die in spezifischen Fällen vorgesehen sind und für die präzise Bedingungen erfüllt sein müssen, in der Vergangenheit nicht möglich war, das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber konnte also vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass die angefochtene Bestimmung notwendig ist, um die Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung sicherzustellen.
B.14.4. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden steht die Befugnis, die dem Träger des Berufsgeheimnisses, der der Aufforderung des Bürgermeisters zur Teilnahme am BLIS R nachkommt, zuerkannt wird, in diesem Rahmen Informationen offenzulegen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, im Verhältnis zum angestrebten Ziel.
B.15. Der erste Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den zweiten Klagegrund
B.16. Die klagenden Parteien leiten einen zweiten Klagegrund aus einem Verstoß durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 gegen Artikel 23 der Verfassung ab.
Sie führen an, dass die angefochtene Bestimmung das Vertrauensverhältnis zwischen den Trägern des Berufsgeheimnisses, deren Tätigkeit zur Umsetzung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten notwendig sei, und den Begünstigten dieser Rechte beeinträchtige. Daraus würde sich eine Zunahme des Phänomens der « Nichtinanspruchnahme », das heißt der Fälle, in denen die Begünstigten von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten darauf verzichteten, diese Rechte geltend zu machen, obgleich sie die Bedingungen, um sie in Anspruch zu nehmen, erfüllten, ergeben.
B.17. Artikel 23 der Verfassung bestimmt, dass jeder das Recht hat, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zu diesem Zweck gewährleisten die verschiedenen Gesetzgeber unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmen sie die Bedingungen für ihre Ausübung. In Artikel 23 der Verfassung ist nicht präzisiert, was diese Rechte beinhalten, die lediglich als Grundsatz festgehalten werden, wobei es dem jeweiligen Gesetzgeber obliegt, sie gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen zu gewährleisten.
Artikel 23 der Verfassung enthält eine Stillhalteverpflichtung, die dem entgegensteht, dass der zuständige Gesetzgeber das Schutzniveau, das durch die geltenden Rechtsvorschriften geboten wird, in erheblichem Maße verringert, ohne dass es hierfür Gründe gibt, die mit dem Allgemeininteresse zusammenhängen.
B.18. Ohne dass geprüft werden muss, ob die angefochtene Bestimmung ein Phänomen der « Nichtinanspruchnahme » zur Folge hat und ob dieses einen erheblichen Rückschritt des Schutzniveaus der in Artikel 23 der Verfassung verankerten Rechte hervorruft, genügt die Feststellung, dass die angefochtene Bestimmung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse, nämlich der Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung, gerechtfertigt ist.
B.19. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den dritten Klagegrund
B.20. Der dritte Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018.
Im ersten Teil des Klagegrunds bemängeln die klagenden Parteien, dass die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führen würde, der nicht vernünftig gerechtfertigt sei, zwischen einerseits den Personen, die sich Trägern des Berufsgeheimnisses anvertrauten, die zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert würden und die es akzeptierten, dort Informationen preiszugeben, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, und andererseits den Personen, die sich Trägern des Berufsgeheimnisses anvertrauten, die nicht zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert würden oder die der Aufforderung nicht nachkämen. Nach Auffassung der klagenden Parteien trägt nur die erste Personenkategorie die Folgen der Ausnahme vom Berufsgeheimnis, die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehen ist.
Im zweiten Teil des Klagegrunds bemängeln die klagenden Parteien, dass die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führen würde, der nicht vernünftig gerechtfertigt sei, zwischen den Trägern des Berufsgeheimnisses, die vom Bürgermeister zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert würden, und denjenigen, die nicht dazu aufgefordert würden. Nach Auffassung der klagenden Parteien trägt nur die erste Kategorie der Träger des Berufsgeheimnisses die Folgen der Ausnahme vom Berufsgeheimnis, die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehen ist.
Die beiden Teile des Klagegrunds sind zusammen zu prüfen.
B.21. Wie der Ministerrat und die Flämische Regierung feststellen, ergeben sich die von den klagenden Parteien beanstandeten Behandlungsunterschiede nicht aus der angefochtenen Bestimmung, sondern aus der Ausübung der ihm zuerkannten Befugnis durch den Bürgermeister, Personen zur Teilnahme am BLIS R aufzufordern, und aus der individuellen Entscheidung des jeweiligen zur Teilnahme am BLIS R aufgeforderten Trägers des Berufsgeheimnisses, mit der ein Rederecht verbunden ist, am BLIS R teilzunehmen oder nicht und in diesem Rahmen Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenzulegen oder nicht.
Im Übrigen ist die dem Bürgermeister übertragene Befugnis, die Personen zu bestimmen, die er zur Teilnahme am BLIS R auffordert, wie in B.14.2 erwähnt, in Anbetracht der Notwendigkeit, die Verschiedenartigkeit der lokalen Situationen zu berücksichtigen, vernünftig gerechtfertigt.
B.22. Der dritte Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. April 2021.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
F. Daoût
Geschäftsverzeichnisnummer 7141
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « zur Einrichtung von Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus », erhoben von der VoG « TCC-Accueil, ASBL » und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne und D. Pieters, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 13. März 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. März 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « zur Einrichtung von Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2018): die VoG « TCC-Accueil, ASBL », die VoG « AtMOsphères », die VoG « Bureau d'Accueil et de Défense des Jeunes », die VoG « Coordination des Organisations non gouvernementales pour les droits de l'enfant », die VoG « Dynamo international », die VoG « Dynamo », die VoG « Fédération Laïque de l'Aide à la Jeunesse », die VoG « Kinderrechtencoalitie Vlaanderen », die VoG « Ligue des droits humains », die VoG « Samarcande » und die VoG « Uit de marge/CMGJ », unterstützt und vertreten durch RA J. Fierens, in Brüssel zugelassen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « zur Einrichtung von Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus » (nachstehend: Gesetz vom 30. Juli 2018).
Dieses Gesetz umfasst fünf Artikel und bestimmt:
« Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2. Die Bürgermeister richten ein Büro für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus ein, nachstehend ' BLIS R ' genannt. Das BLIS R hat zum Ziel, in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftaten zu verhüten.
Im Hinblick auf das gemeinsame Erreichen dieses Ziels können zwei oder mehr Bürgermeister ein gemeinsames BLIS R für das Gebiet aller Gemeinden einrichten, für die sie zuständig sind.
Art. 3. § 1. Ein BLIS R setzt sich zusammen aus:
- dem Bürgermeister und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter,
- dem Korpschef und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter der lokalen Polizei, der Inhaber einer Sicherheitsermächtigung mindestens der Stufe ' geheim ' aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen ist,
- dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist.
Zudem nehmen folgende Personen aufgrund des Beitrags, den sie durch ihre Funktion auf Ebene der lokalen geografischen Einheit zur gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können, auf Aufforderung des Bürgermeisters an dem BLIS R teil:
- die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf kommunaler Ebene arbeiten,
- die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu bevollmächtigt werden.
§ 2. Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Fälle, für die Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet, und die im BLIS R besprochen werden, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die sie bei allen Diensten einholen können, die sie als relevant erachten, einschließlich der in § 1 erwähnten Teilnehmer. Das BLIS R kann ein Verfahren zur individualisierten Überwachung für jedes dieser Individuen ausarbeiten und befolgen.
Art. 4. § 1. Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Mitgliedern des BLIS R die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Datenbank Hasspropagandisten und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis ' Informationsverwaltung ' des Gesetzes über das Polizeiamt und in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters erwähnte Informationskarte der Personen übermitteln, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird.
§ 2. Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Vertretern der in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des betreffenden BLIS R zuständig sind, nach einvernehmlicher Zustimmung aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden Mitglieder ein Feedback-Blatt einer Person übermitteln, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. Das Feedback-Blatt enthält eine Bewertung der Überwachung im BLIS R. Das Feedback-Blatt enthält keine Geheimnisse, die während der Konzertierung preisgegeben werden.
§ 3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, ist nicht erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
Art. 5. Das BLIS R ist eine Konzertierungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuchs ».
B.2.1. Das Gesetz vom 30. Juli 2018 verpflichtet zur Einrichtung eines Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus (nachstehend: BLIS R) in jeder Gemeinde oder gegebenenfalls eines gemeinsames BLIS R für das Gebiet mehrerer Gemeinden.
Es setzt so eine der Empfehlungen um, die von dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss « zur Untersuchung der Umstände, die zu den terroristischen Attentaten vom 22. März 2016 im Flughafen Brüssel-National und in der Metrostation Maelbeek in Brüssel geführt haben, einschließlich der Entwicklung und der Führung der Bekämpfung des Radikalismus und der terroristischen Bedrohung » abgegeben wurden, wie aus den Vorarbeiten hervorgeht:
« Conformément aux recommandations de la commission d'enquête parlementaire sur les attentats terroristes du 22 mars 2016, la création d'une CSIL R est obligatoire » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 4).
In seinem dritten Zwischenbericht, der sich mit dem Aspekt « Sicherheitsarchitektur » befasst, hat der parlamentarische Untersuchungsausschuss nämlich Folgendes empfohlen:
« La commission d'enquête insiste pour qu'une CSIL soit créée dans toutes les communes (distinctes ou prises sur une base supra locale), même s'il s'agit provisoirement d'un concept ' dormant ', en l'absence d'éléments de radicalisation ou de menace terroriste imminentes. Eu égard à la menace actuelle et au retour attendu des FTF [lire : Foreign Terrorist Fighters], il est crucial que chaque commune soit au moins préparée à d'éventuels problèmes.
La création de CSIL supra locales est à encourager pour les petites communes, à condition que la position de chaque bourgmestre reste ancrée au niveau de sa commune.
De même, la coopération supra locale entre les CSIL doit être clarifiée et encouragée sur la base des meilleures pratiques. Les directives existantes doivent être mieux intégrées et, là où c'est nécessaire, être complétées et peaufinées.
Sur la base des bonnes pratiques qui ont à présent prouvé leur valeur, il y a lieu d'harmoniser les règles de fonctionnement (en accordant une attention particulière à la gestion de l'information et au secret professionnel et ce, sur la base notamment des modifications législatives récentes) » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-1752/008, SS. 178-179).
B.2.2. Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 hat das BLIS R zum Ziel, die in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnten terroristischen Straftaten zu verhüten. Die Vorarbeiten bestätigen, dass das BLIS R Teil eines vorbeugenden Ansatzes ist, während das reaktive und repressive Vorgehen in die Zuständigkeit der lokalen Taskforce (nachstehend: LTF) fallen:
« Les CSIL R sont un instrument dans la lutte contre la radicalisation violente du fait qu'elles détectent, de manière précoce, des personnes se trouvant dans un processus de radicalisation et qu'elles peuvent élaborer des trajets de suivi individualisés à leur égard.
La CSIL R agit en symbiose avec la Taskforce locale (dénommée ci-après ' TFL '). Alors que la TFL se focalise sur une approche réactive et répressive par le biais d'un suivi policier et judiciaire conformément à la circulaire du ministre de l'Intérieur et du ministre de la Justice du 22 mai 2018 relative à l'échange d'informations et au suivi des Terrorist Fighters et des propagandistes de haine, la CSIL R aborde la personne dans un contexte de société inclusive. Cette différence au niveau de l'approche se reflète dans la composition des structures de concertation. La TFL est composée de services de police, des services de renseignement et de sécurité et du Ministère public. En outre, la CSIL R est principalement composée des acteurs sociaux du niveau local. A l'exception de la police locale (Information Officer) qui assure le lien avec la TFL, aucun membre de la TFL ne siège au sein de la CSIL R » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 4).
B.2.3. Nach Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 setzt sich das BLIS R aus dem Bürgermeister oder seinem Vertreter, dem Korpschef der lokalen Polizei oder seinem Vertreter und dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist, zusammen. Der Bürgermeister kann zudem zwei Personenkategorien dazu auffordern, am BLIS R teilzunehmen, die durch ihre Funktion einen Beitrag auf Ebene der Gemeinde zur gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können: einerseits die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf kommunaler Ebene arbeiten, und andererseits die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu bevollmächtigt werden. Laut den Vorarbeiten können zum Beispiel « die für die Radikalisierungsakte zuständigen lokalen Mitarbeiter, die Präventionsbediensteten, die Mitglieder, die lokale Akteure vertreten (zum Beispiel die Schulgemeinschaften, die PMS-Zentren, der Sozialdienst des ÖSHZ, die Krankenhäuser, die Ombudsdienste, die Begleitdienste für Minderjährige, das Forem und die Arbeitswerkstätten, die ' CAW ' in Flandern und in Brüssel usw.), die Mitglieder der Justizhäuser, die Mitglieder der Gemeindedienste (zum Beispiel der Bevölkerungs-, Jugend-, Unterrichtsdienst usw.), die lokalen Vereinigungen,... » zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert werden (ebenda, S. 7).
B.2.4. Aus Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 geht hervor, dass das BLIS R bezweckt, die Situation von Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses aufweisen, gemeinsam zu erörtern, um gegebenenfalls ein Verfahren zur individualisierten Überwachung für jede dieser Personen einzurichten.
B.2.5. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 regelt den Informationsaustausch zwischen dem BLIS R und der LTF. In den Vorarbeiten heißt es:
« Cet article décrit le flux d'information entre une TFL, visée dans la circulaire du ministre de l'Intérieur et du ministre de la Justice du 22 mai 2018 relative à l'échange d'informations et au suivi des Terrorist Fighters et des propagandistes de haine, et une CSIL R. L'Information Officer de la police locale assure le partage d'informations entre les TFL et les CSIL R » (ebenda, S. 8).
B.2.6.1. Schließlich bestimmt Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018, dessen Nichtigerklärung die klagenden Parteien beantragen, dass das BLIS R eine Konzertierungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches ist.
B.2.6.2. Artikel 458ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 313 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 « zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz », sieht eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht vor, zu der der Träger des Berufsgeheimnisses aufgrund von Artikel 458 des Strafgesetzbuches grundsätzlich verpflichtet ist, um die Besprechung von Fällen zu ermöglichen. Dieser Artikel bestimmt:
« § 1. Es liegt keine Straftat vor, wenn eine Person, die aufgrund ihres Standes oder Berufes Träger von Geheimnissen ist, diese im Rahmen einer Besprechung, die entweder durch beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz oder mit einer mit Gründen versehenen Erlaubnis des Prokurators des Königs organisiert wird, preisgibt.
Diese Besprechung kann ausschließlich entweder zum Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Person beziehungsweise Dritter oder zur Verhütung der in Buch 2 Titel 1ter erwähnten Straftaten beziehungsweise der Straftaten organisiert werden, die im Rahmen einer wie in Artikel 324bis definierten kriminellen Organisation begangen werden.
In dem Gesetz, dem Dekret, der Ordonnanz beziehungsweise der mit Gründen versehenen Erlaubnis des Prokurators des Königs, die in Absatz 1 erwähnt sind, wird zumindest bestimmt, wer an der Besprechung teilnehmen kann und mit welcher Zielsetzung und gemäß welchen Modalitäten die Besprechung abgehalten wird.
§ 2. Die Teilnehmer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die während der Besprechung preisgegebenen Geheimnisse. Wer diese Schweigepflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 vorgesehenen Strafen bestraft.
Die während dieser Besprechung preisgegebenen Geheimnisse können nur zur Strafverfolgung der Straftaten, für die die Besprechung organisiert worden ist, Anlass geben ».
In den Vorarbeiten zu dieser Bestimmung ist erläutert:
« Le point de départ est qu'une personne dépositaire du secret professionnel dispose d'informations qu'elle juge inquiétantes. Cette ' inquiétude ' a pu se développer à la suite de certaines indications, de certains comportements ou propos du bénéficiaire du secret qui ne sont pas suffisants pour se prévaloir du droit de parole ou de l'état de nécessité, mais peuvent conduire le dépositaire du secret professionnel à douter sérieusement de sa propre capacité à protéger l'intégrité physique et psychique de la personne ou de tiers, ou encore la sécurité publique ou la sécurité même de l'Etat. Autoriser le partage de telles informations au sein d'une concertation de cas permettrait de mieux les évaluer et de mieux les encadrer, dans une perspective plus large combinant à la fois l'aspect assistance et les volets policier et judiciaire du dossier. Les instances concernées pourraient ainsi agir si nécessaire de façon appropriée dans les différents milieux de vie dans lesquels l'intéressé évolue, en collaboration avec les autres participants à la concertation de cas, dans un contexte plus large d'accompagnement, de suivi ou de poursuites encadrant le bénéficiaire du secret. La concertation de cas permet de reconstituer le puzzle pour former un ensemble plus cohérent et plus compréhensible » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/001, S. 218).
Was im Einzelnen die Problematik der Radikalisierung betrifft, heißt es in den Vorarbeiten, dass der Informationsaustausch im Rahmen der Fallbesprechung das Ziel hat, einen « Tunnelblick » zu vermeiden:
« Un manque d'informations ou une ' vision en tunnel ' parce que chacun travaille dans son propre domaine peuvent entraîner une évaluation erronée de la situation, de sorte qu'il est difficile de prendre une décision appropriée. C'est un problème quotidien pour chacun des acteurs de terrain confrontés à cette problématique » (ebenda, S. 224).
B.2.6.3. Die von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehene Ausnahme vom Berufsgeheimnis stellt ein Rederecht und nicht eine Pflicht zu reden dar. Ein Träger eines Berufsgeheimnisses, der an einer Fallbesprechung teilnimmt, die auf der Grundlage dieser Bestimmung organisiert wird, kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, im Rahmen dieser Besprechung Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenlegen. In den Vorarbeiten heißt es:
« A cet effet, il est souligné que la concertation de cas introduit non pas un devoir de parole, mais un droit de parole. La formulation de l'article en question et les développements sont explicites sur ce point. Une telle concertation de cas ne peut être efficace et constructive que si les participants se font mutuellement confiance quant à leur rôle respectif, indépendamment du cadre dans lequel se déroule la concertation » (ebenda, S. 228).
« A cet égard, il convient de souligner une fois de plus que dans l'article 458ter, il est également question d'un droit de parler et non d'une obligation de parler, laissant ainsi au dépositaire du secret professionnel le soin d'évaluer quels secrets peuvent être communiqués utilement dans le cadre de la concertation » (ebenda, S. 229).
B.2.6.4. Wie aus seinem Wortlaut und den Vorarbeiten hervorgeht, stellt Artikel 458ter des Strafgesetzbuches eine « Rahmenbestimmung » dar (ebenda, S. 221), deren Umsetzung das spätere Tätigwerden des Gesetzgebers oder des Prokurators des Königs erfordert. Diesbezüglich ist in den Vorarbeiten erläutert, dass Artikel 458ter des Strafgesetzbuches insbesondere die Einführung eines rechtlichen Rahmens für die BLIS R ermöglicht:
« La base réglementaire existante pour les cellules de sécurité intégrale locales (CSIL), plus précisément la circulaire du ministre de l'Intérieur sur les Foreign Terrorist Fighters, requiert davantage de garanties pour permettre aux dépositaires d'un secret professionnel de partager des informations sans se rendre coupables d'une violation punissable du secret professionnel ou du secret de l'instruction. Par conséquent, il serait préférable de compléter et d'étayer cette base réglementaire par un cadre légal univoque définissant l'objectif, la composition et le fonctionnement des CSIL en exécution de l'article 458ter du Code pénal » (ebenda, S. 225).
B.2.6.5. Dieser rechtliche Rahmen für die BLIS R wird durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 geschaffen. Es setzt damit Artikel 458ter des Strafgesetzbuches um und erlaubt Fallbesprechungen im Rahmen der BLIS R über Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses aufweisen. In den Vorarbeiten heißt es:
« Pour garantir le bon fonctionnement des CSIL R, il s'est avéré nécessaire de pouvoir partager des informations confidentielles, également par les membres des CSIL R qui sont tenus par le secret professionnel. L'article 458ter du Code pénal prévoit une exception à la pénalisation de la violation du secret professionnel, réglée à l'article 458 et suivants du Code pénal, pour certaines structures de concertation. L'article 5 du présent avant-projet de loi soumet la CSIL R au champ d'application de l'article 458ter du Code pénal. Ce principe est important pour les participants qui sont tenus au secret professionnel dans le chef de leur fonction, mais aussi pour ceux qui n'y sont pas tenus. En effet, l'article 458ter, § 2, stipule que les participants sont tenus au secret pour ce qui concerne les secrets communiqués durant la concertation.
Pour qu'une CSIL R puisse être considérée comme structure de concertation conformément à l'article 458ter du Code pénal, elle doit satisfaire à certaines conditions. La concertation doit tout d'abord être organisée soit par ou en vertu d'une loi, d'un décret ou d'une ordonnance, soit moyennant une autorisation motivée du procureur du Roi. Il convient de déterminer au moins qui peut participer à la concertation, avec quelle finalité et selon quelles modalités la concertation aura lieu. Le présent avant-projet de loi satisfait à cette exigence. En ce qui concerne les participants qui relèvent des compétences des Communautés et des Régions, les participants pouvant prendre part à la CSIL R seront détaillés dans les décrets et ordonnances des Communautés et Régions respectives.
L'article 458ter du Code pénal stipule en outre que la concertation ' peut exclusivement être organisée soit en vue de protéger l'intégrité physique et psychique de la personne ou de tiers, soit en vue de prévenir les délits visés au Titre Iter du Livre II ou les délits commis dans le cadre d'une organisation criminelle, telle qu'elle est définie à l'article 324bis '. Etant donné que les CSIL R ont, conformément à l'article 2 du présent avant-projet de loi, pour but de prévenir des infractions terroristes visées au Titre Iter du Livre II du Code pénal, elles satisfont également à cette exigence. La ' prévention d'infractions terroristes ' doit être interprétée au sens large, conformément à l'exposé des motifs relatif à l'article 458ter du Code pénal.
Nous nous trouvons en effet également dans l'hypothèse où aucune infraction n'a encore été commise ou dans l'hypothèse où des infractions ont éventuellement déjà été commises, mais dont le membre concerné de la CSIL R n'a pas connaissance » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, SS. 10-11).
Der Umstand, dass das BLIS R eine Konzertierungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches darstellt, hat zur Folge, dass ein Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, in diesem Rahmen Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenlegen kann, ohne Gefahr zu laufen, wegen eines Verstoßes gegen das Berufsgeheimnis verfolgt zu werden.
Schließlich hat der Minister der Sicherheit und des Innern bei den Diskussionen im Ausschuss bestätigt, dass « die Teilnahme an einem BLIS immer freiwillig ist » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/003, S. 14). Dem Träger des Berufsgeheimnisses, der vom Bürgermeister zu einer Teilnahme am BLIS R aufgefordert wird, steht es somit frei, dieser Aufforderung zu folgen oder nicht. Da Artikel 458ter des Strafgesetzbuches ein Rederecht und nicht eine Pflicht zu reden verankert, wenn der Träger des Berufsgeheimnisses die Teilnahme am BLIS R akzeptiert, steht es ihm außerdem frei, selbst zu entscheiden, ob er im Rahmen der Besprechung Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenlegt oder nicht.
In Bezug auf die Zulässigkeit
Was den Gegenstand der Klage und die zeitliche Zulässigkeit betrifft
B.3.1. Die Flämische Regierung stellt die zeitliche Zulässigkeit der Klage in Abrede. Sie macht geltend, dass die Nichtigkeitsklage in Wirklichkeit gegen Artikel 458ter des Strafgesetzbuches gerichtet sei und dass die Frist von sechs Monaten zur Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung abgelaufen sei.
B.3.2. Wie aus der Nichtigkeitsklageschrift hervorgeht, ist die Klage gegen Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 gerichtet.
Wie in B.2.6.4 erwähnt, ist Artikel 458ter des Strafgesetzbuches eine Rahmenbestimmung, deren Umsetzung das spätere Tätigwerden des Gesetzgebers oder des Prokurators des Königs erfordert. Wenn wie im vorliegenden Fall diese Rahmenbestimmung durch ein späteres Gesetz umgesetzt wird, steht nichts dem entgegen, dass eine Nichtigkeitsklage gegen dieses Gesetz innerhalb der festgelegten Frist erhoben wird.
B.3.3. Da das Gesetz vom 30. Juli 2018 im Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2018 veröffentlicht wurde und die Nichtigkeitsklage durch eine am 13. März 2019 zugesandte Klageschrift erhoben wurde, ist die Klage ratione temporis zulässig.
In Bezug auf das Interesse an der Klage
B.4.1. Der Ministerrat und die Flämische Regierung bringen alle beide eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage vor, indem sie geltend machen, dass die klagenden Parteien nicht das erforderliche Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung nachwiesen.
B.4.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr satzungsmäßiger Zweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm ihren Zweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Zweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.
B.4.3. Gemäß ihrer Satzung verfolgt die VoG « Ligue des droits humains », neunte klagende Partei, das Ziel, Ungerechtigkeit und jede willkürliche Verletzung der Rechte eines Einzelnen oder einer Gemeinschaft zu bekämpfen. Sie verteidigt die Grundsätze der Gleichheit, der Freiheit und des Humanismus, die insbesondere in der belgischen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind.
Wie aus den Vorarbeiten hervorgeht, « unterwirft [die angefochtene Bestimmung] das BLIS R dem Anwendungsbereich von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 10). Es ist zwar zutreffend, wie der Ministerrat und die Flämische Regierung anmerken, dass die angefochtene Bestimmung die Folge hat, dass die verschiedenen von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Garantien auf das BLIS R anwendbar werden, aber zunächst hat sie zur Folge, dass auf dieser Grundlage die Offenlegung von Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, im Rahmen des BLIS R erlaubt wird. Daraus folgt, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung die Folge hätte, dass die Ausnahme vom Berufsgeheimnis, die in Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehen ist, nicht mehr auf das BLIS R Anwendung finden würde, sodass der Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, dort auf dieser Grundlage keine Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, mehr offenlegen könnte. Es kann angenommen werden, dass die angefochtene Bestimmung geeignet ist, den satzungsmäßigen Zweck der neunten klagenden Partei unmittelbar und ungünstig zu beeinflussen. Entgegen der Auffassung des Ministerrats wird diese Feststellung nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, im Fall einer Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung gegebenenfalls dort Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, auf der Grundlage einer anderen Ausnahme vom Berufsgeheimnis als der in Artikel 458ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen offenlegen könnte.
B.4.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die neunte klagende Partei ein Interesse an der Klageerhebung hat.
Da die neunte klagende Partei ein Interesse an der Klageerhebung hat, muss der Gerichtshof nicht prüfen, ob die anderen klagenden Parteien ebenfalls das erforderliche Interesse nachweisen.
B.4.5. Die Einreden der Unzulässigkeit werden abgewiesen.
Was die Zulässigkeit der Klagegründe betrifft
B.5.1. Die Flämische Regierung macht geltend, dass im ersten Klagegrund insofern, als er aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 191 der Verfassung und Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet sei, nicht dargelegt sei, inwiefern gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen würde, sodass er nicht in dem Sinne verstanden werden könne, dass er den Umstand bemängele, dass einer bestimmten Personenkategorie zu Unrecht der Genuss eines Grundrechts entzogen würde, nämlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das eigentlich durch das Berufsgeheimnis gewährleistet werden solle.
Wenn die klagenden Parteien dem ersten Klagegrund eine andere Tragweite geben wollten, ist er laut der Flämischen Regierung unzulässig.
B.5.2. Wenn eine klagende Partei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit anderen Bestimmungen oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die eine grundsätzliche Garantie umfassen, anführt, besteht der Klagegrund darin, dass nach Auffassung dieser Partei ein Behandlungsunterschied eingeführt werde, weil die Bestimmung, die sie mit der Klage anficht, ihr diese grundsätzliche Garantie entziehe, während diese uneingeschränkt für andere Personen gelte.
Aus den Verfahrensunterlagen der klagenden Parteien geht nicht hervor, dass diese dem ersten Klagegrund eine andere Tragweite geben wollten.
Der erste Klagegrund wird ausreichend deutlich dargelegt. Im Übrigen geht aus dem von der Flämischen Regierung hinterlegten Schriftsatz hervor, dass diese den ersten Klagegrund richtig verstanden hat und folglich imstande war, eine sachdienliche Verteidigung zu führen.
B.5.3. Die Einrede wird abgewiesen.
B.6.1. Die Flämische Regierung macht geltend, dass der zweite Teil des dritten Klagegrunds, der aus einer Verletzung der Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleitet ist, unzulässig sei, weil nicht dargelegt werde, inwiefern die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied zwischen zwei vergleichbaren Personenkategorien führen würde.
B.6.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.
Wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung angeführt wird, muss in der Regel präzisiert werden, welche Kategorien von Personen miteinander zu vergleichen sind und in welcher Hinsicht die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führt, der diskriminierend wäre.
Aus der Nichtigkeitsklageschrift geht ausreichend hervor, dass mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrunds der Behandlungsunterschied zwischen Trägern des Berufsgeheimnisses beanstandet wird, je nachdem, ob sie vom Bürgermeister zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert werden oder nicht. Die klagenden Parteien führen an, dass nur die erste Kategorie von Trägern des Berufsgeheimnisses die Folgen der Ausnahme von dem Berufsgeheimnis zu tragen hätte, die sich aus der angefochtenen Bestimmung ergibt.
Überdies geht aus dem von der Flämischen Regierung eingereichten Schriftsatz hervor, dass diese den zweiten Teil des dritten Klagegrunds richtig verstanden hat und folglich imstande war, eine sachdienliche Verteidigung zu führen.
B.6.3. Die Einrede wird abgewiesen.
B.7.1. Die Flämische Regierung und der Ministerrat machen geltend, dass einige der von den klagenden Parteien im Rahmen des ersten und dritten Klagegrunds vorgebrachten Beschwerdegründe nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung stünden. Sie sind der Auffassung, dass dies bei dem Beschwerdegrund bezüglich der Befugnis des Bürgermeisters, die Personen zu bestimmen, die er zur Teilnahme am BLIS R auffordert, und bei dem Beschwerdegrund bezüglich der Ungenauigkeit des Begriffs « Anzeichen [...], dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet » der Fall sei, die sich jeweils auf die Artikel 3 § 1 und 3 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 beziehen würden. Nach Auffassung der Flämischen Regierung ist dies ebenfalls der Fall bei dem Beschwerdegrund bezüglich der unzureichenden von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches gebotenen Garantien, der sich auf die letztgenannte Bestimmung beziehe. Nach Auffassung des Ministerrats ist dies ebenfalls der Fall bei dem Beschwerdegrund bezüglich der Möglichkeit, dass die im Rahmen des BLIS R besprochenen Informationen den Vertretern der in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 « über das Polizeiamt » erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des betreffenden BLIS R zuständig sind, übermittelt werden, der sich auf Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 beziehe.
B.7.2. Wie die klagenden Parteien geltend machen, müssen die fraglichen Beschwerdegründe anhand der den Trägern des Berufsgeheimnisses zuerkannten Befugnis geprüft werden, im Rahmen des BLIS R Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenzulegen, die sich aus der angefochtenen Bestimmung ergibt. Daraus folgt, dass die Prüfung der Zulässigkeit dieser Beschwerdegründe mit der Prüfung der Sache selbst zusammenhängt.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den ersten Klagegrund
B.8. Die klagenden Parteien leiten einen ersten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 gegen Artikel 22 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, mit Artikel 16 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, mit den Artikeln 10, 11 und gegebenenfalls Artikel 191 der Verfassung, mit den Artikeln 10 und 11 und eventuell mit Artikel 191 der Verfassung und, was Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention betrifft, in Verbindung mit Artikel 14 derselben Konvention.
Im ersten Teil des Klagegrunds machen die klagenden Parteien geltend, dass die angefochtene Bestimmung eine unverhältnismäßige Einmischung in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Personen, darstelle, die den Trägern des Berufsgeheimnisses Geheimnisse anvertrauen.
Im zweiten Teil des Klagegrunds machen die klagenden Parteien geltend, dass mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ebenfalls das Berufsleben geschützt werde und dass die angefochtene Bestimmung eine unverhältnismäßige Einmischung in das Berufsleben der Träger des Berufsgeheimnisses, die am BLIS R teilnehmen, darstelle.
Die beiden Teile des Klagegrunds sind zusammen zu prüfen.
B.9.1. Artikel 22 der Verfassung bestimmt:
« Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat- und Familienleben, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz festgelegt sind.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet den Schutz dieses Rechtes ».
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist ».
Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:
« (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen ».
Artikel 16 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes bestimmt:
« (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen ».
B.9.2. Der Verfassungsgeber hat eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen Artikel 22 der Verfassung und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention angestrebt (Parl. Dok., Kammer, 1992-1993, Nr. 997/5, S. 2).
Die Tragweite dieses Artikels 8 entspricht derjenigen der vorerwähnten Verfassungsbestimmung, weshalb die Garantien, die durch die beiden Bestimmungen geboten werden, ein untrennbares Ganzes bilden.
B.9.3. Das Recht auf Achtung des Privatlebens, so wie es durch die vorerwähnten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen gewährleistet wird, dient im Wesentlichen dazu, die Personen gegen Einmischungen in ihr Privatleben zu schützen. Dieses Recht hat eine große Tragweite. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt erkennen, dass unter anderem folgende Daten und Informationen über Personen durch dieses Recht geschützt sind: der Name, die Adresse, die Berufstätigkeiten, die persönlichen Beziehungen, digitale Fingerabdrücke, Kamerabilder, Fotos, Kommunikationsdaten, DNA-Daten, gerichtliche Daten (Verurteilung oder Verdächtigung), finanzielle Daten und Informationen über Besitz (siehe unter anderem EuGHMR, 26. März 1987, Leander gegen Schweden, § § 47-48; Große Kammer, 4. Dezember 2008, S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich, § § 66-68; 17. Dezember 2009, B.B. gegen Frankreich, § 57; 10. Februar 2011, Dimitrov-Kazakov gegen Bulgarien, § § 29-31; 18. Oktober 2011, Khelili gegen Schweiz, § § 55-57; 18. April 2013, M.K. gegen Frankreich, § 26; 18. September 2014, Brunet gegen Frankreich, § 31).
B.9.4. Die Rechte, die durch Artikel 22 der Verfassung und durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet werden, sind jedoch nicht absolut. Sie schließen eine behördliche Einmischung in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nicht aus, verlangen jedoch, dass diese durch eine ausreichend präzise Gesetzesbestimmung erlaubt wird, einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis in einer demokratischen Gesellschaft entspricht und im Verhältnis zu der damit verfolgten gesetzmäßigen Zielsetzung steht. Diese Bestimmungen beinhalten außerdem die positive Verpflichtung für die Behörden, Maßnahmen zu ergreifen, die eine tatsächliche Achtung des Privatlebens gewährleisten, selbst in der Sphäre der gegenseitigen Beziehungen zwischen Einzelpersonen (EuGHMR, 27. Oktober 1994, Kroon u.a. gegen Niederlande, § 31; Große Kammer, 12. November 2013, Söderman gegen Schweden, § 78).
B.9.5. Ein Träger des Berufsgeheimnisses ist grundsätzlich verpflichtet, jede vertrauliche Mitteilung, die er unter den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches angeführten Umständen erhalten hat, geheim zu halten. Dieser bestimmt:
« Ärzte, Chirurgen, Gesundheitsoffiziere, Apotheker, Hebammen und alle anderen Personen, die aufgrund ihres Standes oder Berufes Kenntnis haben von ihnen anvertrauten Geheimnissen und diese preisgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, außer wenn sie vorgeladen werden, vor Gericht oder vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission als Zeugen auszusagen, und wenn das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz sie dazu verpflichtet oder es ihnen erlaubt, diese Geheimnisse preiszugeben ».
Die Geheimhaltungspflicht, die dem Träger des Berufsgeheimnisses durch den Gesetzgeber auferlegt wurde, bezweckt hauptsächlich, das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens derjenigen, die jemanden in bisweilen sehr persönlichen Dingen ins Vertrauen ziehen, zu schützen. Außerdem ist die Einhaltung des Berufsgeheimnisses die Bedingung sine qua non für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Träger des Geheimnisses und demjenigen, der ihn ins Vertrauen zieht. Dieses Vertrauensverhältnis ermöglicht es dem Träger des Berufsgeheimnisses, demjenigen, der ihn ins Vertrauen zieht, sinnvoll Hilfe zu leisten.
B.9.6. Das Berufsgeheimnis ist nicht absolut.
Neben den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches aufgezählten Fällen und dem Rederecht, das ihm in den in Artikel 458bis aufgezählten Fällen zuerkannt wird, kann der Träger des Berufsgeheimnisses sich ausnahmsweise seiner Geheimhaltungspflicht entziehen, indem er sich auf eine Notlage beruft.
Eine Notlage ist die Situation, in der sich eine Person befindet, die - angesichts des jeweiligen Wertes der einander widersprechenden Pflichten und angesichts des Bestehens einer ernsthaften und drohenden Gefahr für andere - Gründe hat zu der Annahme, dass ihr zur Wahrung eines übergeordneten Interesses, zu dessen Schutz sie vor allen anderen Interessen verpflichtet oder berechtigt ist, kein anderer Weg offen steht, als die ihr zur Last gelegten Taten zu begehen (insbesondere Kass., 13. Mai 1987, Pas., 1987, I, Nr. 535; 28. April 1999, P.98.1596F; 13. November 2001, P.00.0366.N; 24. Januar 2007, P.06.1399.F).
B.10. Wie in B.2.6 erwähnt, sieht Artikel 458ter des Strafgesetzbuches, der durch die angefochtene Bestimmung auf das BLIS R anwendbar gemacht wird, eine neue Ausnahme vom Berufsgeheimnis vor, um Fallbesprechungen zu ermöglichen.
Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, bezwecken diese Bestimmungen nicht, die Rechtsprechungsfigur des geteilten Berufsgeheimnisses umzusetzen. Bei der Ausarbeitung von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches hat ein Mitglied der Abgeordnetenkammer nämlich betont, « dass es sich genau genommen nicht um ein geteiltes Berufsgeheimnis handelt » und dass « diese Terminologie auf eine andere Rechtsfigur verweist » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/008, S. 94). Um diesen Punkt zu klären, wurde der Abänderungsantrag Nr. 65 (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/003, S. 110), mit dem im Wortlaut des Titels des Gesetzentwurfes, in dem sich der neue Artikel 458ter des Strafgesetzbuches befand, die Wörter « im Hinblick auf die Einführung der Teilung des Berufsgeheimnisses » durch die Wörter « im Hinblick auf die Übermittlung von Geheimnissen » ersetzt wurden, angenommen (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/008, S. 131). Dieser Abänderungsantrag Nr. 65 ist wie folgt gerechtfertigt worden:
« Il ressort des auditions et des discussions qui y ont fait suite que le titre du projet de loi avait déjà suscité de la confusion quant à l'objectif proprement dit de ces dispositions.
L'intention de mettre en place une concertation de cas, au cours de laquelle les participants pourraient partager des secrets, est indépendante de la figure jurisprudentielle actuelle du ' secret professionnel partagé '. Ce dernier ne concerne en effet que le partage de secrets entre dépositaires d'un secret professionnel qui poursuivent une même finalité.
En revanche, la concertation de cas entend donner aux dépositaires d'un secret professionnel, qui ne poursuivent pas nécessairement une même finalité, la possibilité de communiquer des secrets déterminés dans le cadre d'une structure de concertation clairement définie, à laquelle peuvent également prendre part des personnes non dépositaires d'un secret professionnel.
Le présent amendement vise à exclure toute équivoque dans le libellé de cet intitulé » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/003, S. 110).
B.11. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung kann ein Träger eines Berufsgeheimnisses, der die Teilnahme am BLIS R akzeptiert, in diesem Rahmen Informationen offenlegen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Es ist daher zu prüfen, ob die Einmischung in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis darstellt, durch eine ausreichend präzise Gesetzesbestimmung vorgesehen ist, ob sie einem zwingenden gesellschaftlichen Bedarf in einer demokratischen Gesellschaft entspricht und ob sie im Verhältnis zur dem damit angestrebten rechtmäßigen Ziel steht.
B.12.1. Die klagenden Parteien führen an, dass der Ausdruck « Fälle, für die Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet, » nicht ausreichend präzise sei, sodass die Voraussetzung, dass eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine ausreichend präzise gesetzliche Bestimmung vorgesehen sein muss, nicht eingehalten würde.
B.12.2. Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste definiert den Radikalisierungsprozess als einen « Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum beziehungsweise diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen ».
Mit seinem Entscheid Nr. 145/2011 vom 22. September 2011 hat der Gerichtshof geurteilt, dass diese Definition dem Rechtmäßigkeitserfordernis von Artikel 22 der Verfassung genügt:
« B.96.3. Mit dem Begriff ' Radikalisierungsprozess ', in Verbindung mit dem Begriff ' Terrorismus ', wird somit auf die Phase verwiesen, die dem Begehen terroristischer Handlungen vorangeht. Insbesondere ist mit dem Radikalisierungsprozess ein vorbereitender Prozess der Manipulation oder der Willensbeeinflussung gemeint, wobei Sicherheitsrisiken entstehen. Artikel 3 Nr. 15 des Gesetzes vom 30. November 1998 drückt deutlich aus, dass dies einen Prozess betrifft, der in einer Beeinflussung auf solche Weise besteht, dass der Betroffene mental darauf vorbereitet ist wird oder bereit ist, terroristische Handlungen zu begehen. Die Befugnis, außergewöhnliche nachrichtendienstliche Methoden im Falle einer ernsthaften Gefahr anzuwenden, die sich auf eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Radikalisierungsprozess bezieht, ist in das vorbeugende Auftreten gegen Terrorismus einzuordnen.
B.97. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Rechtmäßigkeitserfordernis von Artikel 22 der Verfassung nicht verletzt wird.
Der Beschwerdegrund ist unbegründet ».
Da die BLIS R, wie in B.2.2 erwähnt, ebenfalls in das vorbeugende Auftreten gegen Terrorismus einzuordnen sind, ist aus den gleichen Gründen wie denjenigen, die im vorerwähnten Entscheid Nr. 145/2011 dargelegt sind, der Schluss zu ziehen, dass der Ausdruck « Fälle, für die Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet, » ausreichend präzise ist, um dem Rechtmäßigkeitserfordernis von Artikel 22 der Verfassung zu genügen.
B.13. Mit der angefochtenen Bestimmung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Terrorismus und die Radikalisierung zu bekämpfen. Dieses Ziel entspricht ohne jeden Zweifel einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis.
B.14.1. Die Befugnis des Trägers des Berufsgeheimnisses, der der Aufforderung des Bürgermeisters zur Teilnahme am BLIS R nachkommt, in diesem Rahmen Informationen offenzulegen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist mit mehreren Garantien versehen, die sich aus der kombinierten Anwendung von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 ergeben:
- Wie in B.2.6.3 dargelegt, ist der Träger des Berufsgeheimnisses, der am BLIS R teilnimmt, nicht verpflichtet zu reden, sondern besitzt ein Rederecht. Es steht ihm frei, der Aufforderung des Bürgermeisters zur Teilnahme am BLIS R nachzukommen oder nicht und, wenn er teilnimmt, steht es ihm frei, Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, dort offenzulegen oder nicht;
- nach Artikel 458ter § 2 Absatz 1 des Strafgesetzbuches unterliegen alle Teilnehmer des BLIS R der Schweigepflicht in Bezug auf die Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen und die in dessen Rahmen preisgegeben werden;
- nach Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 erfordert die Übermittlung eines Feedback-Blattes nach einer Diskussion eines Falles im Rahmen des BLIS R an die Vertreter der in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 « über das Polizeiamt » erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des betreffenden BLIS R zuständig sind, die einvernehmliche Zustimmung aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden Mitglieder. Außerdem darf dieses Feedback-Blatt keine Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen und die während der Konzertierung preisgegeben werden, enthalten;
- nach Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 « [ist die] Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, [...] nicht erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen ». Wie der Minister der Sicherheit und des Innern bei den Erörterungen im Ausschuss präzisiert hat, muss dieser Artikel « so verstanden werden, dass er die Registrierung einer Person in einer Datenbank, nur weil sie Diskussionsgegenstand im BLIS R war, verbietet » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/003, S. 14).
B.14.2. Außerdem ist die dem Bürgermeister übertragene Befugnis, die Personen zu bestimmen, die er zur Teilnahme am BLIS R auffordert, in Anbetracht der Notwendigkeit, die Verschiedenartigkeit der lokalen Situationen zu berücksichtigen, vernünftig gerechtfertigt:
« La composition d'une CSIL R peut varier en fonction de la spécificité de la commune. Celle-ci sera par exemple influencée par l'étendue du territoire, le taux et les formes de criminalité, l'infrastructure présente, les projets existants,... Au sein d'une même commune, la composition de la CSIL R peut en outre être adaptée en fonction du cas à aborder. La présence d'un enseignant à chaque réunion n'est par exemple pas nécessaire lorsqu'aucun cas de mineur faisant partie du groupe scolaire concerné n'est abordé. Les membres qui doivent régulièrement siéger au sein de CSIL R pour des cas qui ne les concernent en aucune façon, risqueraient de se retirer. Ce principe nuirait au bon fonctionnement des CSIL R. Il convient de tenir compte des réalités locales qui sont différentes. Tant les différentes problématiques auxquelles chaque commune est confrontée que la nature des dossiers individuels abordés dans le cadre d'une concertation concrète, requièrent une certaine flexibilité dans la composition d'une CSIL R.
Il appartient par conséquent au bourgmestre d'inviter les autres participants d'une CSIL R » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3209/001, S. 7).
B.14.3. Schließlich bedeutet der Umstand, dass es andere Fälle gibt, in denen das Berufsgeheimnis aufgehoben werden kann, zum Beispiel wenn die Voraussetzungen einer Notlage erfüllt sind, nicht, dass die angefochtene Bestimmung nicht notwendig ist, um das Ziel der Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung zu erreichen. Der Gesetzgeber hat die Einführung einer neuen Ausnahme vom Berufsgeheimnis damit begründet, dass « der Bedarf vor Ort und die Entwicklungen der Gesellschaft eindeutig darauf hindeuten, dass es die Notwendigkeit einer Gesetzesinitiative gibt, die die Organisation einer Konzertierung ermöglicht, wenn sich diese als notwendig herausstellt » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2259/001, S. 230). Daraus ergibt sich, dass es mit den anderen Ausnahmen vom Berufsgeheimnis, die in spezifischen Fällen vorgesehen sind und für die präzise Bedingungen erfüllt sein müssen, in der Vergangenheit nicht möglich war, das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber konnte also vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass die angefochtene Bestimmung notwendig ist, um die Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung sicherzustellen.
B.14.4. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden steht die Befugnis, die dem Träger des Berufsgeheimnisses, der der Aufforderung des Bürgermeisters zur Teilnahme am BLIS R nachkommt, zuerkannt wird, in diesem Rahmen Informationen offenzulegen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, im Verhältnis zum angestrebten Ziel.
B.15. Der erste Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den zweiten Klagegrund
B.16. Die klagenden Parteien leiten einen zweiten Klagegrund aus einem Verstoß durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 gegen Artikel 23 der Verfassung ab.
Sie führen an, dass die angefochtene Bestimmung das Vertrauensverhältnis zwischen den Trägern des Berufsgeheimnisses, deren Tätigkeit zur Umsetzung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten notwendig sei, und den Begünstigten dieser Rechte beeinträchtige. Daraus würde sich eine Zunahme des Phänomens der « Nichtinanspruchnahme », das heißt der Fälle, in denen die Begünstigten von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten darauf verzichteten, diese Rechte geltend zu machen, obgleich sie die Bedingungen, um sie in Anspruch zu nehmen, erfüllten, ergeben.
B.17. Artikel 23 der Verfassung bestimmt, dass jeder das Recht hat, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zu diesem Zweck gewährleisten die verschiedenen Gesetzgeber unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmen sie die Bedingungen für ihre Ausübung. In Artikel 23 der Verfassung ist nicht präzisiert, was diese Rechte beinhalten, die lediglich als Grundsatz festgehalten werden, wobei es dem jeweiligen Gesetzgeber obliegt, sie gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen zu gewährleisten.
Artikel 23 der Verfassung enthält eine Stillhalteverpflichtung, die dem entgegensteht, dass der zuständige Gesetzgeber das Schutzniveau, das durch die geltenden Rechtsvorschriften geboten wird, in erheblichem Maße verringert, ohne dass es hierfür Gründe gibt, die mit dem Allgemeininteresse zusammenhängen.
B.18. Ohne dass geprüft werden muss, ob die angefochtene Bestimmung ein Phänomen der « Nichtinanspruchnahme » zur Folge hat und ob dieses einen erheblichen Rückschritt des Schutzniveaus der in Artikel 23 der Verfassung verankerten Rechte hervorruft, genügt die Feststellung, dass die angefochtene Bestimmung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse, nämlich der Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung, gerechtfertigt ist.
B.19. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den dritten Klagegrund
B.20. Der dritte Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018.
Im ersten Teil des Klagegrunds bemängeln die klagenden Parteien, dass die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führen würde, der nicht vernünftig gerechtfertigt sei, zwischen einerseits den Personen, die sich Trägern des Berufsgeheimnisses anvertrauten, die zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert würden und die es akzeptierten, dort Informationen preiszugeben, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, und andererseits den Personen, die sich Trägern des Berufsgeheimnisses anvertrauten, die nicht zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert würden oder die der Aufforderung nicht nachkämen. Nach Auffassung der klagenden Parteien trägt nur die erste Personenkategorie die Folgen der Ausnahme vom Berufsgeheimnis, die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehen ist.
Im zweiten Teil des Klagegrunds bemängeln die klagenden Parteien, dass die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führen würde, der nicht vernünftig gerechtfertigt sei, zwischen den Trägern des Berufsgeheimnisses, die vom Bürgermeister zur Teilnahme am BLIS R aufgefordert würden, und denjenigen, die nicht dazu aufgefordert würden. Nach Auffassung der klagenden Parteien trägt nur die erste Kategorie der Träger des Berufsgeheimnisses die Folgen der Ausnahme vom Berufsgeheimnis, die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehen ist.
Die beiden Teile des Klagegrunds sind zusammen zu prüfen.
B.21. Wie der Ministerrat und die Flämische Regierung feststellen, ergeben sich die von den klagenden Parteien beanstandeten Behandlungsunterschiede nicht aus der angefochtenen Bestimmung, sondern aus der Ausübung der ihm zuerkannten Befugnis durch den Bürgermeister, Personen zur Teilnahme am BLIS R aufzufordern, und aus der individuellen Entscheidung des jeweiligen zur Teilnahme am BLIS R aufgeforderten Trägers des Berufsgeheimnisses, mit der ein Rederecht verbunden ist, am BLIS R teilzunehmen oder nicht und in diesem Rahmen Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenzulegen oder nicht.
Im Übrigen ist die dem Bürgermeister übertragene Befugnis, die Personen zu bestimmen, die er zur Teilnahme am BLIS R auffordert, wie in B.14.2 erwähnt, in Anbetracht der Notwendigkeit, die Verschiedenartigkeit der lokalen Situationen zu berücksichtigen, vernünftig gerechtfertigt.
B.22. Der dritte Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. April 2021.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
F. Daoût