Dekret über die Entwicklung der Gewerbegebiete (1)

Date :
02-02-2017
Language :
German French Dutch
Size :
24 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2017201598
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

Add the document to a folder () to start annotating it.

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:
TITEL 1 - Definitionen
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten die folgenden Definitionen:
1° Anerkennungsgebiet: ein abgegrenzter Teil des Gebiets, innerhalb dessen es zweckmäßig ist, andere gewerbliche Aktivitäten als der Einzelhandel anzusiedeln, aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, es sei denn, der Einzelhandel stellt für Letztere eine Hilfstätigkeit dar, wobei dieses Gebiet auch Güter umfasst, die zum öffentlichen Eigentum gehören oder dazu bestimmt sind, ins öffentliche Eigentum eingegliedert zu werden, wenn sie zur Umsetzung des Gebiets beitragen;
2° leitender Beamter: der von der Regierung benannte Beamte, der mit den im vorliegenden Dekret vorgesehenen Aufgaben beauftragt ist;
3° Erschließung: die Handlungen und Arbeiten, die auf Immobiliengütern durchgeführt werden, die sich in einem Anerkennungsgebiet befinden, um die Ansiedlung oder Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten zu ermöglichen, oder die Schaffung, der Erwerb oder der Umbau eines zeitweiligen Unterkunftsgebäudes oder eines Zentrums für Hilfsdienstleistungen. Die Handlungen und Arbeiten, die zur Umsetzung des Anerkennungsgebiets notwendig sind, jedoch außerhalb des Anerkennungsgebiets durchgeführt werden, können ebenfalls unter den Begriff der Erschließung fallen;
4° Wiederbelebung: die Handlungen und Arbeiten zwecks der Renovierung oder Verbesserung von Ausrüstungen zur Förderung der Ansiedlung oder Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten, die auf Immobiliengütern durchgeführt werden, die sich innerhalb eines Anerkennungsgebiets oder eines Gebiets, das zur Umsetzung eines Anerkennungsgebiets notwendig ist, befinden, wobei diese Immobiliengüter seit mindestens zwanzig Jahren ab der vorläufigen Abnahme der Ausrüstungsarbeiten für wirtschaftliche Aktivitäten bestimmt sind, und dem öffentlichen Eigentum gehören oder dazu bestimmt sind, ins öffentliche Eigentum eingegliedert zu werden;
5° Studie: jede für die Konzipierung, Durchführung, Leitung oder Überwachung der Handlungen und Arbeiten zur Erschließung und Wiederbelebung erforderliche Studie;
6° zeitweiliges Unterkunftsgebäude: das in einem Anerkennungsgebiet befindliche Gebäude, das einem oder mehreren kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die sich in der Anlaufphase befinden, zeitweilig zur Verfügung gestellt wird;
7° Zentrum für Hilfsdienstleistungen: das in einem Anerkennungsgebiet befindliche Gebäude, in dem mehrere Unternehmen oder ihr Personal über gemeinsame Hilfsdienste und -ausrüstungen verfügen, die zur Förderung der Schaffung, Niederlassung und Entwicklung von Unternehmen bestimmt sind;
8° KMU: das Unternehmen, das den Kriterien nach Artikel 2.1 von Anhang 1 zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genügt;
9° Erwerbsausschuss: der von der Regierung bestellte Ausschuss, der mit den in vorliegendem Dekret vorgesehenen Aufgaben beauftragt ist;
10° Verkaufswert: der Marktwert, der erzielt würde, wenn das Gut unter normalen Werbebedingungen bei ausreichenden Kandidaten durch Verkauf, durch Vermietung oder durch Abtretung von dinglichen Rechten zur Verfügung gestellt würde.
TITEL 2 - Die Projektträger
Art. 2 - § 1 - Projektträger der Kategorie A sind:
a) eine Interkommunale, zu deren Gesellschaftszweck die wirtschaftliche Entwicklung gehört, oder ihre Tochtergesellschaft;
b) die Tochtergesellschaft der in Artikel 3 § 1 Ziffer 21 bis 28 des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters erwähnten Gesellschaften;
c) die Wallonische Flughafengesellschaft ("Société wallonne des Aéroports" (SOWAER));
d) die Wallonische Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft ("Société wallonne de gestion et de participations" (SOGEPA));
e) die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität ("Société publique d'aide à la qualité de l'environnement" (SPAQuE));
f) die "Société d'assainissement et de rénovation des sites industriels du Brabant wallon" (SARSI);
g) die Gesellschaft zur Sanierung und Erneuerung der Industriestandorte ("Société d'assainissement et de rénovation des sites industriels" (SORASI));
h) die Vereinigung von mindestens zwei unter Buchstabe a) bis g) genannten Personen;
i) eine juristische Person, deren Gesellschafter unter Buchstabe a) bis g) genannte Personen sind.
§ 2. Projektträger der Kategorie B sind:
a) die Vereinigung von einer oder mehreren unter Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannten Personen und von einer privatrechtlichen Person; in diesem Falle können die unter Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) genannten Personen Mitglied der Vereinigung sein, insofern die Bedingungen nach Paragraph 3 eingehalten werden;
b) eine juristische Person, deren Mitglieder eine oder mehrere unter Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannte Personen und eine oder mehrere privatrechtliche Personen sind; in diesem Falle können die unter Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) genannten Personen Mitglieder der juristischen Person sein, insofern die Bedingungen nach Paragraph 3 eingehalten werden.
§ 3. Die Bedingungen des Vertrags zur Regelung der Vereinigungen nach Paragraph 1 Buchstabe h) und Paragraph 2 Buchstabe a) oder der Satzungen der juristischen Personen nach Paragraph 1 Buchstabe i) und Paragraph 2 Buchstabe b) werden von der Regierung festgelegt.
Art. 3 - Unbeschadet der Artikel 23, 39 und 48 haben nur die Projektträger die Eigenschaft, um die Annahme eines Anerkennungsgebiets, eines Enteignungsgebiets oder eines Gebiets mit Vorkaufsrecht sowie die Gewährung von Zuschüssen auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Dekrets zu beantragen.
Abweichend von Absatz 1 verfügen die Projektträger nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) und die Projektträger nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe h) und i), die aus mindestens einem Projektträger nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe d) bis g) zusammengesetzt sind, nur dann die Eigenschaft, um die Annahme eines Anerkennungsgebiets, eines Enteignungsgebiets oder eines Gebiets mit Vorkaufsrecht sowie die Gewährung von Zuschüssen zu beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) mit mindestens einer der Personen nach Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannten Personen gesellschaftlich verbündet sein, oder aus mindestens einer dieser Personen bestehen;
b) rechtfertigen, dass der Antrag ihrem Gesellschaftszweck entspricht;
c) nachweisen, dass der Zwecks des Antrags die Umstellung eines brachliegenden Standorts ist;
d) wenn der Antrag ein Anerkennungsgebiet betrifft, die Bewirtschaftung dieses Gebiets nach dessen Erschließung einer in Artikel 2 Paragraph 1 Buchstabe a) bis c) genannten Person übergeben.
Art. 4 - Alle fünf Jahre teilen die Projektträger der Regierung ein mehrjähriges Programm für die Infrastrukturinvestitionen für die nächsten fünf Jahre mit.
Spätestens am 1. Januar eines jeden Jahres teilt der Projektträger der Regierung eine Aktualisierung seines Programms mit.
Die Regierung bestimmt die Form dieses Programms und seiner Aktualisierungen, die Art der Mitteilung, und deren Inhalt, der mindestens folgende Punkte umfasst:
a) eine Beschreibung der Ziele, die der Projektträger durch seine Investitionen erreichen will;
b) eine nach der zeitlichen Priorität verfasste Auflistung der Investitionen, die der Projektträger für die nächsten fünf Jahre geplant hat;
c) eine Darstellung der geplanten Finanzierungsmodalitäten zur Verwirklichung dieser Investitionen.
Für das mehrjährige Programm für die Infrastrukturinvestitionen jedes Projektträgers und seine jeweiligen Aktualisierungen gewährt die Regierung ganz oder teilweise ihr Visum, wenn sie die unter a) verzeichneten Ziele und die unter Buchstabe b) des vorigen Absatzes erwähnte Auflistung genehmigt.
Wenn am 1. Februar kein Beschluss der Regierung vorliegt, gilt, dass sie für das Programm oder dessen Aktualisierung ihr Visum gewährt hat.
Das Visum der Regierung setzt keine Verpflichtung ihrerseits voraus hinsichtlich der Genehmigung der Abgrenzung der Gebiete oder der Gewährung der vom Projektträger beantragten Zuschüsse.
Art. 5 - Die Projektträger der Kategorie A sind für die unbebauten Grundstücke, deren Eigentümer sie sind, die sich in einem auf der Grundlage vorliegenden Dekrets festgelegten Anerkennungs- oder Enteignungsgebiet oder Gebiet mit Vorkaufsrecht befinden, vom Immobiliensteuervorabzug befreit.
TITEL 3 - Anerkennungsgebiet, Enteignungsgebiet, Gebiet mit Vorkaufsrecht
KAPITEL I - Anerkennungsgebiet
Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 6 - § 1 - Die Regierung stellt die Liste der Hilfsdienstleistungsaktivitäten auf, die innerhalb der Anerkennungsgebiete zugelassen werden.
§ 2 - Das Gebiet wird von der Regierung unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung nach den Raumordnungs- und Umweltschemen, -programmen und -plänen, der Erschließungskosten, des sozial-wirtschaftlichen Entwicklungspotentials und der möglichen Synergien unter Berücksichtigung der bereits bestehenden oder geplanten Infrastrukturen und Aktivitäten abgegrenzt.
Abschnitt 2 - Verfahren
Unterabschnitt 1 - Allgemeines
Art. 7 - Das Anerkennungsgebiet wird nach einem ordentlichen oder nach einem vereinfachten Verfahren festgelegt.
Das vereinfachte Verfahren wird angewendet, wenn der Antrag das Folgende betrifft:
a) die Erweiterung der Fläche eines bereits bestehenden Gebiets um höchstens zwanzig Hektar und fünfzig Prozent,
b) oder die Annahme eines Gebiets, das ausschließlich zur Aufnahme eines zeitweiligen Unterkunftsgebäudes oder eines Zentrums für Hilfsdienstleistungen bestimmt ist,
c) oder die Annahme eines ausschließlich für die Wiederbelebung bestimmten Gebiets,
d) oder die Festlegung eines Gebiets innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, das ab dem 1. Januar 2006 angenommen wurde.
Art. 8 - Der Inhalt des Antrags wird von der Regierung festgelegt.
Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
a) die genaue Abgrenzung des vorgeschlagenen Gebiets;
b) eine Bewertung der sozial-wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Projekts;
c) ein globales Raumplanungsschema mit einer wörtlichen erläuternden Beschreibung, durch die nachgewiesen wird, dass das Gebiet zweckmäßig benutzt werden wird, und in dem die nützlichen und operativen Flächen identifiziert werden;
d) eine Zeitplanung für die Umsetzung;
e) eine Veranschlagung der Kosten für die Umsetzung;
f) eine globale Finanzplanung.
Unterabschnitt 2 - Ordentliches Verfahren
Art. 9 - Der Projektträger richtet den Anerkennungsantrag an den leitenden Beamten.
Der leitende Beamte prüft die Vollständigkeit des Antrags. Er übermittelt dem Projektträger seine Entscheidung binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Eingang des Antrags.
Wenn der Antrag vollständig ist, bestätigt der leitende Beamte dessen Empfang.
Wenn der Antrag unvollständig ist, informiert der leitende Beamte den Projektträger über die fehlenden Angaben, um den Antrag als vollständig erklären zu können. Der leitende Beamte bestätigt den Empfang des Antrags binnen einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem er die ergänzenden Angaben erhalten hat.
Art. 10 - Bei der Versendung der Empfangsbestätigung richtet der leitende Beamte, zwecks Stellungnahme, eine Kopie des Antrags an das Gemeindekollegium jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Antrag erstreckt, und an die Dienste, Ausschüsse, Kommissionen und Behörden, die die Regierung bestimmt oder deren Stellungnahme sie für notwendig betrachtet.
Die Stellungnahmen werden binnen dreißig Tagen nach dem Empfang der Einsendung des leitenden Beamten an Letzteren gerichtet. Eine fehlende Stellungnahme gilt als günstige Stellungnahme.
Art. 11 - Binnen siebzig Tagen nach dem Versand der Empfangsbestätigung betreffend den Antrag richtet der leitende Beamte einen zusammenfassenden Bericht über die geäußerten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie seine eigene Stellungnahme und einen Erlassvorschlag an die Regierung.
Falls der leitende Beamte diese Dokumente nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, wird das Verfahren weitergeführt.
Art. 12 - § 1 - Die Regierung befindet über den Antrag binnen neunzig Tagen ab dem Versand der Empfangsbestätigung.
Wurde kein Beschluss gefasst, dann kann der Projektträger ein Erinnerungsschreiben an die Regierung senden.
Wenn innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungsschreibens kein Beschluss der Regierung vorliegt, gilt der Antrag als genehmigt.
§ 2 - Wenn das Anerkennungsgebiet Erschließungsarbeiten und -handlungen betrifft, lehnt die Regierung in jedem Fall den Antrag ab, wenn in dem Anerkennungsgebiet nicht Folgendes vorgesehen wird:
a) ein Angebot an Grundstücken, die Bedürfnissen genügen, die auf der Ebene von mehreren Gemeinden identifiziert sind;
b) der Einsatz von ökoeffizienten und hochqualitativen Ausrüstungen;
c) das Vorhandensein eines Hochgeschwindigkeitsnetzes mit optischen Fasern, das ab allen im Gebiet befindlichen Straßen zugänglich ist;
d) die Anwendung eines Sonderlastenheftes für die Bauaufträge, das soziale und Umweltklauseln enthält;
e) die Einführung einer städtebaulichen und ökologischen Charta, die insbesondere auf eine Verdichtung des Gebiets und eine hohe Belegungsquote unter Berücksichtigung der Art der Aktivitäten abzielt;
f) eine kollektive oder kooperative Verwaltung der nicht verwertbaren Restflächen.
Die Regierung kann die Begriffe des vorigen Absatzes näher bestimmen.
Absatz 1 a) ist nicht anwendbar, wenn das Gebiet
a) sich in einer Gemeinde befindet, die für den Zeitraum 2014-2020 auf der Karte der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung identifiziert ist, so wie sie am 3. April 2014 von der Regierung verabschiedet wurde, oder sich in einem förderfähigen Gebiet im Rahmen des Schwerpunkts 5 des operationellen EFRE-Programms Wallonie-2020.eu für die Programmplanung 2014-2020 befindet, so wie es am 16. Dezember 2014 von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, oder sich in einer Gemeinde befindet, auf welche die Strategie für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung von Gebieten, wo Umstrukturierungen stattgefunden haben, in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung vom 13. Mai 2015 anwendbar ist;
b) die Schaffung eines Mikrobereichs für gewerbliche Aktivitäten in einem Siedlungsraum betrifft, zwecks der Wiederherstellung des Stadtgefüges oder der Wiederansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten in einem städtischen Gebiet innerhalb einer Höchstfläche von 10 ha;
c) sich innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung befindet;
d) zur Umsetzung der vorrangigen Gewerbegebietspläne beiträgt.
Wenn die Regierung das Anerkennungsgebiet genehmigt, bestimmt sie den anwendbaren Bezuschussungssatz, wenn für das Gebiet Erhöhungen gewährt werden.
Wird kein Beschluss gefasst, ist keine Erhöhung auf das stillschweigend genehmigte Gebiet anwendbar.
In diesem Fall kann der Projektträger jederzeit bei der Regierung die Anwendung einer Erhöhung beantragen.
Die Regierung befindet über den Antrag innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Empfang. Wird kein Beschluss gefasst, so gilt der Antrag als genehmigt und wird die Erhöhung gewährt.
Die Erhöhung gilt für die Handlungen und Arbeiten, die zum Zeitpunkt, wo sie gewährt wird, noch durchzuführen sind.
§ 3. Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger, der (den) betroffenen Gemeinde(n), dem leitenden Beamten und dem beauftragten Beamten notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass, oder eine Bekanntmachung, durch die das Fehlen eines ausdrücklichen Beschlusses erwähnt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 13 - Die aus eigener Initiative oder auf Vorschlag des leitenden Beamten oder des Projektträgers handelnde Regierung kann das Anerkennungsgebiet abändern oder abschaffen.
Das auf die Ausarbeitung des Anerkennungsgebiets anwendbare Verfahren ist auf dessen Abänderung anwendbar, wenn es vom Projektträger eingeleitet wird.
Wenn das Verfahren von der Regierung oder von dem leitenden Beamten eingeleitet wird, ist die Abänderung Gegenstand eines Antrags, dessen Inhalt Artikel 8 genügt. Der leitende Beamte notifiziert den Antrag dem Projektträger, dem das Anerkennungsgebiet zugesprochen wurde. Der Projektträger verfügt über dreißig Tag, um seine Stellungnahme abzugeben. Der Antrag wird gemäß Artikel 9 bis 11 untersucht. Die Regierung befindet über den Antrag binnen neunzig Tagen ab der Zusendung der Notifizierung an den Projektträger.
Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren
Art. 14 - Wenn der Anerkennungsantrag eines der in Artikel 7 Absatz 2 aufgelisteten Objekte betrifft, richtet der Projektträger ihn an den leitenden Beamten.
Der leitende Beamte prüft die Vollständigkeit des Antrags. Er übermittelt dem Projektträger seine Entscheidung binnen einer Frist von zehn Tagen ab dem Eingang des Antrags.
Wenn der Antrag vollständig ist, bestätigt der leitende Beamte dessen Empfang.
Wenn der Antrag unvollständig ist, informiert der leitende Beamte den Projektträger über die fehlenden Angaben, um den Antrag als vollständig erklären zu können. Der leitende Beamte bestätigt den Empfang des Antrags binnen einer Frist von zehn Tagen, nachdem er die ergänzenden Angaben erhalten hat.
Art. 15 - Bei der Versendung der Empfangsbestätigung richtet der leitende Beamte, zwecks Stellungnahme, eine Kopie des Antrags an das Gemeindekollegium jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Antrag erstreckt, und an die Dienste, Ausschüsse, Kommissionen und Behörden, die die Regierung bestimmt oder deren Stellungnahme sie für notwendig betrachtet.
Die Stellungnahmen werden binnen dreißig Tagen nach dem Empfang der Einsendung des leitenden Beamten an Letzteren gerichtet. Eine fehlende Stellungnahme gilt als günstige Stellungnahme.
Art. 16 - Binnen fünfzig Tagen nach dem Versand der Empfangsbestätigung betreffend den Antrag richtet der leitende Beamte einen zusammenfassenden Bericht über die geäußerten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie seine eigene Stellungnahme und einen Erlassentwurf an die Regierung.
Falls der leitende Beamte diese Dokumente nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, wird das Verfahren weitergeführt.
Art. 17 - § 1 - Die Regierung befindet über den Antrag binnen sechzig Tagen ab dem Versand der Empfangsbestätigung.
Wurde kein Beschluss gefasst, dann kann der Projektträger ein Erinnerungsschreiben an die Regierung senden.
Wenn innerhalb von zwanzig Tagen nach Eingang des Erinnerungsschreibens kein Beschluss der Regierung vorliegt, gilt der Antrag als genehmigt.
§ 2 - Wenn das Anerkennungsgebiet Erschließungsarbeiten und -handlungen betrifft, lehnt die Regierung in jedem Fall den Antrag ab, wenn in dem Anerkennungsgebiet nicht Folgendes vorgesehen wird:
a) ein Angebot an Grundstücken, die Bedürfnissen genügen, die auf der Ebene von mehreren Gemeinden identifiziert sind;
b) der Einsatz von ökoeffizienten und hochqualitativen Ausrüstungen;
c) das Vorhandensein eines Hochgeschwindigkeitsnetzes mit optischen Fasern, das ab allen im Gebiet befindlichen Straßen zugänglich ist;
d) die Anwendung eines Sonderlastenheftes für die Bauaufträge, das soziale und Umweltklauseln enthält;
e) die Einführung einer städtebaulichen und ökologischen Charta, die insbesondere auf eine Verdichtung des Gebiets und eine hohe Belegungsquote unter Berücksichtigung der Art der Aktivitäten abzielt;
f) eine kollektive oder kooperative Verwaltung der nicht verwertbaren Restflächen.
Die Regierung kann die Begriffe des vorigen Absatzes näher bestimmen.
Absatz 1 a) ist nicht anwendbar, wenn das Gebiet
a) sich in einer Gemeinde befindet, die für den Zeitraum 2014-2020 auf der Karte der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung identifiziert ist, so wie sie am 3. April 2014 von der Regierung verabschiedet wurde, oder sich in einem förderfähigen Gebiet im Rahmen des Schwerpunkts 5 des operationellen EFRE-Programms Wallonie-2020.eu für die Programmplanung 2014-2020 befindet, so wie es am 16. Dezember 2014 von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, oder sich in einer Gemeinde befindet, auf welche die Strategie für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung von Gebieten, wo Umstrukturierungen stattgefunden haben, in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung vom 13. Mai 2015 anwendbar ist;
b) die Schaffung eines Mikrobereichs für gewerbliche Aktivitäten in einem Siedlungsraum betrifft, zwecks der Wiederherstellung des Stadtgefüges oder der Wiederansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten in einem städtischen Gebiet innerhalb einer Höchstfläche von 10 ha;
c) sich innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung befindet;
d) zur Umsetzung der vorrangigen Gewerbegebietspläne beiträgt.
Wenn die Regierung das Anerkennungsgebiet genehmigt, bestimmt sie den anwendbaren Bezuschussungssatz, wenn für das Gebiet Erhöhungen gewährt werden.
Wird kein Beschluss gefasst, ist keine Erhöhung auf das stillschweigend genehmigte Gebiet anwendbar. In diesem Fall kann der Projektträger jederzeit bei der Regierung die Anwendung einer Erhöhung beantragen.
Die Regierung befindet über den Antrag innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Empfang. Wird kein Beschluss gefasst, so gilt der Antrag als genehmigt und wird die Erhöhung gewährt.
Die Erhöhung gilt für die Handlungen und Arbeiten, die zum Zeitpunkt, wo sie gewährt wird, noch durchzuführen sind.
§ 3 - Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger, der (den) betroffenen Gemeinde(n), dem leitenden Beamten und dem beauftragten Beamten notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass, oder eine Bekanntmachung, durch die das Fehlen eines ausdrücklichen Beschlusses erwähnt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 18 - Die aus eigener Initiative oder auf Vorschlag des leitenden Beamten oder des Projektträgers handelnde Regierung kann das Anerkennungsgebiet abändern oder abschaffen.
Das auf die Ausarbeitung des Anerkennungsgebiets anwendbare Verfahren ist auf dessen Abänderung anwendbar, wenn es vom Projektträger eingeleitet wird.
Wenn das Verfahren von der Regierung oder von dem leitenden Beamten eingeleitet wird, ist die Abänderung Gegenstand eines Antrags, dessen Inhalt Artikel 8 genügt. Der leitende Beamte notifiziert den Antrag dem Projektträger, dem das Anerkennungsgebiet zugesprochen wurde. Der Projektträger verfügt über zwanzig Tag, um seine Stellungnahme abzugeben. Der Antrag wird gemäß Artikel 14 bis 16 untersucht. Die Regierung befindet über den Antrag binnen sechzig Tagen ab der Notifizierung an den Projektträger.
Abschnitt 3 - Auswirkungen
Art. 19 - Der Erlass zur Festlegung des Anerkennungsgebiets ermöglicht dem Projektträger, die in Titel IV genannten finanziellen Beihilfen der Region zu beanspruchen.
Art. 20 - Der Projektträger kann den Anspruch auf das Anerkennungsgebiet einem anderen Projektträger derselben Kategorie abtreten; dafür ist die Zustimmung der Regierung erforderlich, die mit Bedingungen versehen werden kann, um die sozialwirtschaftliche Zweckbestimmung des Anerkennungsgebiets zu garantieren.
Art. 21 - Das Anerkennungsgebiet verfällt, wenn der Projektträger binnen zehn Jahren der Annahme des Gebiets dafür keinen Zuschuss nach Artikel 62 beantragt hat.
Der Verfall erfolgt von Rechts wegen. Er wird vom leitenden Beamten festgestellt, der den Projektträger, die betroffene(n) Gemeinde(n) und den beauftragten Beamten nach Artikel D.IV.22 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung darüber informiert.
Auf Antrag des Projektträgers kann die Regierung die Gültigkeit des Anerkennungsgebiets jedoch um zwei Jahre verlängern. Dieser Antrag wird spätestens neunzig Tage vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist eingereicht.
Die Regierung befindet über den Antrag spätestens am Tage vor dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist. Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt.
Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass, oder eine Bekanntmachung, durch die das Fehlen eines ausdrücklichen Beschlusses erwähnt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 22 - Die Regierung bestimmt die Modalitäten, nach denen die bezuschussten Infrastrukturen, die im Rahmen der Erschließung oder der Wiederbelebung der für gewerbliche Aktivitäten bestimmten Flächen geschaffen wurden, von ihren Verwaltern übernommen werden.
Die Regierung kann die Modalitäten für die vorherige Bekanntmachung der Arbeiten, die Koordinierung der Arbeiten und die Zurverfügungstellung von bezuschussten Infrastrukturen im Rahmen der Erschließung oder der Wiederbelebung der für gewerbliche Aktivitäten bestimmten Flächen bestimmen.
KAPITEL II - Die Enteignung
Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 23 - Zwecks der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung kann der Projektträger der Kategorie A, gegebenenfalls im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen, oder im Falle eines Projektträgers der Kategorie B, die in Artikel 2 § 1 a) bis c) genannte Person die Enteignung der Immobiliengüter betreiben, die sich in einem Anerkennungsgebiet befinden oder im Rahmen der Erschließung oder der Wiederbelebung eines solchen Gebiets notwendig sind.
Art. 24 - Im Falle einer Enteignung werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 26 Juli 1962 über das äußerste Dringlichkeitsverfahren in Sachen Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit beachtet, auch wenn das Dringlichkeitsverfahren nicht erwiesen ist.
Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 25 - Der Inhalt des Antrags auf einen Enteignungserlass wird von der Regierung festgelegt.
Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
a) das vorgeschlagene Gebiet, einen Enteignungsplan und ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen Inhaber von dinglichen Rechten an den Gütern;
b) eine Darlegung der Gründe, die nach Ansicht des Projektträgers den Nutzen der Allgemeinheit an der Anschaffung der Güter rechtfertigen;
c) eine Einschätzung der Kosten für den Erwerb der Grundstücke;
d) eine alternative Trasse der Verkehrswege, die durch die Verabschiedung des Enteignungserlasses stillgelegt würden, und der öffentlichen oder privaten Dienstbarkeiten, die erlöschen würden.
Art. 26 - Der Projektträger richtet den Antrag an den leitenden Beamten.
Der leitende Beamte prüft die Vollständigkeit des Antrags. Er übermittelt dem Projektträger seine Entscheidung binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Eingang des Antrags.
Wenn der Antrag vollständig ist, bestätigt der leitende Beamte dessen Empfang.
Wenn der Antrag unvollständig ist, informiert der leitende Beamte den Projektträger über die fehlenden Angaben, um den Antrag als vollständig erklären zu können. Der leitende Beamte bestätigt den Empfang des Antrags binnen einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem er die ergänzenden Angaben erhalten hat.
Art. 27 - Bei der Versendung der Empfangsbestätigung richtet der leitende Beamte eine Kopie des Antrags an das Gemeindekollegium jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Antrag erstreckt.
Die Gemeinde unterwirft den Antrag einer öffentlichen Untersuchung innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der Sendung des leitenden Beamten.
Die öffentliche Untersuchung wird nach den Bestimmungen der Artikel D.29-7 bis D.29-19 des Umweltgesetzbuches organisiert, die auf die Pläne der Kategorie B im Sinne von Artikel D.29-1 § 4 dieses Gesetzbuches anwendbar sind.
Die Regierung kann die weiteren Modalitäten für die Durchführung der öffentlichen Untersuchung bestimmen.
Spätestens am Tag der Eröffnung der öffentlichen Untersuchung richtet die Gemeinde an alle Eigentümer und sonstigen Inhaber von dinglichen Rechten an den Gütern, die sich im geplanten Enteignungsgebiet befinden, eine Sendung, durch welche sie über die Durchführung einer öffentlichen Untersuchung informiert werden.
Binnen fünfzehn Tagen nach dem Abschluss der öffentlichen Untersuchung richtet das Gemeindekollegium die eingereichten Beanstandungen und Bemerkungen, ein Abschlussprotokoll der Untersuchung und seine Stellungnahme an den leitenden Beamten und den Projektträger. Eine fehlende Stellungnahme gilt als günstige Stellungnahme.
Art. 28 - Die Änderungen, die nach Abschluss der öffentlichen Untersuchung am Antrag gebracht werden können, ergeben sich aus den während der öffentlichen Untersuchung erörterten Beanstandungen und Bemerkungen oder den Stellungnahmen der zu Rate gezogenen Behörden. Die Änderungen dürfen jedoch nicht die Erweiterung des geplanten Enteignungsgebiets ohne die Zustimmung des Eigentümers und der sonstigen Inhaber eines dinglichen Rechts am von der geplanten Erweiterung betroffenen Gut zur Folge haben.
Art. 29 - Bei der Sendung der Empfangsbestätigung richtet der leitende Beamte, zwecks Stellungnahme, eine Kopie des Antrags an die Dienste, Ausschüsse, Kommissionen und Behörden, die die Regierung bestimmt oder deren Stellungnahme sie für notwendig betrachtet.
Die Stellungnahmen werden dem leitenden Beamten binnen dreißig Tagen nach dem Empfang seiner Sendung übermittelt. Fehlende Stellungnahmen gelten als günstige Stellungnahmen.
Art. 30 - Innerhalb von hundert Tagen nach der Sendung der Empfangsbestätigung des Antrags übermittelt der leitende Beamte der Regierung einen zusammenfassenden Bericht über die erörterten Beanstandungen, Beobachtungen und Stellungnahmen, sowie seine eigene Stellungnahme und einen Erlassvorschlag.
Wenn der leitende Beamte diese Dokumente nicht binnen der festgelegten Frist übermittelt, wird das Verfahren weitergeführt.
Art. 31 - § 1 - Die Regierung befindet über den Antrag binnen hundertzwanzig Tagen nach der Sendung der Empfangsbestätigung.
Mangels dessen kann der Projektträger ein Erinnerungsschreiben an die Regierung senden.
Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungsschreibens, wird der Antrag abgelehnt.
Wenn die Regierung eine Enteignung genehmigt, wird der Enteignungsplan ihrem Beschluss beigefügt.
§ 2 - Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert. Wenn die Regierung dem Enteignungsantrag stattgibt, wird der Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 32 - Die aus eigener Initiative oder auf Vorschlag des leitenden Beamten oder des Projektträgers handelnde Regierung kann den Enteignungserlass abändern oder abschaffen.
Das auf die Ausarbeitung des Enteignungserlasses anwendbare Verfahren ist auf dessen Abänderung anwendbar, wenn sie vom Projektträger eingeleitet wird.
Wenn die Abänderung von der Regierung oder von dem leitenden Beamten eingeleitet wird, ist sie Gegenstand eines Antrags, dessen Inhalt Artikel 25 genügt. Der leitende Beamte notifiziert den Antrag dem Projektträger, dem der Enteignungserlass gewährt wurde. Der Antrag wird gemäß Artikel 26 bis 30 untersucht. Die Regierung befindet über den Antrag binnen neunzig Tagen ab der Notifizierung an den Projektträger.
Abschnitt 3 - Auswirkungen
Art. 33 - Die Verkehrswege, die die vom Enteignungserlass betroffenen Immobiliengüter durchqueren, werden stillgelegt.
Die öffentlichen und privaten Dienstbarkeiten, die diese Immobiliengüter belasten, erlöschen.
Art. 34 - Aufeinanderfolgend angeordnete Enteignungen im Hinblick auf die Schaffung eines Gewerbegebiets werden hinsichtlich der Werteinschätzung der enteigneten Güter ab dem Datum des ersten Enteignungserlasses als Ganzes angesehen.
Art. 35 - Bei der Werteinschätzung des enteigneten Gutes wird der Wertzuwachs, der auf die folgenden Tatbestände zurückzuführen ist, nicht berücksichtigt:
a) entweder die Aufnahme in ein Gewerbegebiet;
b) oder die während des in Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken erwähnten provisorischen Anmietens an den Gütern vorgenommenen Einrichtungen;
c) oder die Einrichtung der Güter nach der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung der Enteignung;
d) oder die Vorschriften der Raumordnungspläne und -schemen, deren Annahme oder Revision notwendig war, um die Einrichtung zu ermöglichen, die die Enteignung rechtfertigt;
e) oder in Übertretung der Vorschriften dieser Pläne oder Schemen getätigte Handlungen oder Arbeiten, wenn diese Handlungen und Arbeiten nach dem Abschluss der der Verabschiedung vorangehenden öffentlichen Untersuchung durchgeführt wurden;
f) oder in Übertretung der Vorschriften der Pläne oder Regelungen oder ohne die notwendigen Genehmigungen oder Erklärungen durchgeführte Handlungen und Arbeiten.
Art. 36 - Der Erlass, durch den die Enteignung genehmigt wird, verfällt, wenn der Projektträger innerhalb von zehn Jahren nach seiner Verabschiedung durch die Regierung im Gebiet kein einziges Immobiliengut erworben hat.
Der Verfall erfolgt von Rechts wegen. Er wird vom leitenden Beamten festgestellt, der den Projektträger, die betroffene(n) Gemeinde(n) und die Eigentümer und sonstigen Inhaber von dinglichen Rechten an den vom Erlass betroffenen Gütern darüber informiert.
Auf Antrag des Projektträgers kann die Regierung die Gültigkeit des Erlasses jedoch um zwei Jahre verlängern. Dieser Antrag wird spätestens neunzig Tage vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist eingereicht.
Die Regierung befindet über den Antrag spätestens am Tage vor dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist. Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb dieser Frist wird der Antrag abgelehnt.
Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Abschnitt 4 - Umsetzung
Art. 37 - Die Erwerbsausschüsse können mit allen Erwerben beauftragt werden, sowie die Strafverfolgungen einleiten und die Verfahren zur Enteignung von Immobiliengütern leiten.
Die Vorsitzenden der Erwerbsausschüsse sind befugt, den Projektträger vor Gericht zu vertreten.
Art. 38 - Wenn der Projektträger den Erwerbsausschuss nicht heranzieht, muss jedem Angebot, das er auf gütlichem Wege oder vor Gericht macht, ein Rechenschaftsbericht beigefügt werden, der von einem aus drei Notaren zusammengestellten Kollegium verfasst wird, die unter Berücksichtigung ihrer besonderen, durch objektive Fakten belegten Kompetenzen zwecks der Durchführung dieser Aufgabe vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens bestellt werden.
Die Regierung bestimmt die Beteiligungsmodalitäten, das Verfahren zur Auswahl der Notare unter Einhaltung der Gesetzgebung über öffentliche Aufträge und die Bedingungen in Bezug auf die Zusammenstellung des Kollegiums von drei Notaren.
KAPITEL III - Gemeinsamer Antrag auf ein Anerkennungs- und Enteignungsgebiet
Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 39 - Der Projektträger der Kategorie A, gegebenenfalls im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen, oder im Falle eines Projektträgers der Kategorie B, die in Artikel 2 § 1 a) bis c) genannte Person kann die Festlegung eines Anerkennungsgebiets und die Enteignungsgenehmigung gleichzeitig in einem gemeinsamen Antrag beantragen.
Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 40 - Der Inhalt des gemeinsamen Antrags wird von der Regierung festgelegt.
Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
a) die vorgeschlagenen Anerkennungs- und Enteignungsgebiete, einen Enteignungsplan und ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen Inhaber von dinglichen Rechten an den Gütern;
b) eine Bewertung der sozial-wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Projekts;
c) eine Darlegung der Gründe, die nach Ansicht des Projektträgers den Nutzen der Allgemeinheit an der Anschaffung der Güter rechtfertigen;
d) ein globales Raumplanungsschema mit einer wörtlichen erläuternden Beschreibung, durch das bewiesen wird, dass das Gebiet zweckmäßig benutzt werden wird, und in dem die nützlichen und operativen Flächen identifiziert werden;
e) eine Umsetzungsplanung;
f) eine Einschätzung der Kosten für die Umsetzung und der Kosten für den Erwerb der Grundstücke;
g) eine globale Finanzplanung;
h) eine alternative Trasse der Verkehrswege, die durch die Verabschiedung des Enteignungserlasses stillgelegt würden, und der öffentlichen oder privaten Dienstbarkeiten, die erlöschen würden.
Art. 41 - Der Projektträger richtet den Antrag an den leitenden Beamten.
Der leitende Beamte prüft die Vollständigkeit des Antrags. Er übermittelt dem Projektträger seine Entscheidung binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Eingang des Antrags.
Wenn der Antrag vollständig ist, bestätigt der leitende Beamte dessen Empfang.
Wenn der Antrag unvollständig ist, informiert der leitende Beamte den Projektträger über die fehlenden Angaben, um den Antrag als vollständig erklären zu können. Der leitende Beamte bestätigt den Empfang des Antrags binnen einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem er die ergänzenden Angaben erhalten hat.
Art. 42 - Bei der Versendung der Empfangsbestätigung richtet der leitende Beamte eine Kopie des Antrags an das Gemeindekollegium jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Antrag erstreckt.
Die Gemeinde unterwirft den Antrag einer öffentlichen Untersuchung innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der Sendung des leitenden Beamten.
Die öffentliche Untersuchung wird nach den Bestimmungen der Artikel D.29-7 bis D.29-19 des Umweltgesetzbuches organisiert, die auf die Pläne der Kategorie B im Sinne von Artikel D.29-1 § 4 dieses Gesetzbuches anwendbar sind.
Spätestens am Tag der Eröffnung der öffentlichen Untersuchung richtet die Gemeinde an alle Eigentümer und sonstigen Inhaber von dinglichen Rechten an den Gütern, die sich im Entwurf des Enteignungsplans befinden, eine Sendung, durch welche sie über die Durchführung einer öffentlichen Untersuchung informiert werden.
Die Regierung kann die weiteren Modalitäten für die Durchführung der öffentlichen Untersuchung bestimmen.
Binnen fünfzehn Tagen nach dem Abschluss der öffentlichen Untersuchung richtet das Gemeindekollegium die eingereichten Beanstandungen und Bemerkungen, ein Abschlussprotokoll der Untersuchung und seine Stellungnahme an den leitenden Beamten und den Projektträger. Eine fehlende Stellungnahme gilt als günstige Stellungnahme.
Art. 43 - Die Änderungen, die nach Abschluss der öffentlichen Untersuchung am Antrag gebracht werden können, müssen sich aus den während der öffentlichen Untersuchung erörterten Beanstandungen und Bemerkungen oder den Stellungnahmen der zu Rate gezogenen Behörden ergeben. Die Änderungen dürfen jedoch nicht die Erweiterung des geplanten Enteignungsgebiets ohne die Zustimmung des Eigentümers des von der geplanten Erweiterung betroffenen Gutes zur Folge haben.
Art. 44 - Bei der Sendung der Empfangsbestätigung richtet der leitende Beamte, zwecks Stellungnahme, eine Kopie des Antrags an die Dienste, Ausschüsse, Kommissionen und Behörden, die die Regierung bestimmt oder deren Stellungnahme sie für notwendig betrachtet.
Die Stellungnahme wird dem leitenden Beamten binnen dreißig Tagen nach dem Empfang seiner Sendung übermittelt. Eine fehlende Stellungnahme gilt als günstige Stellungnahme.
Art. 45 - Innerhalb von hundert Tagen nach der Sendung der Empfangsbestätigung des Antragsübermittelt der leitende Beamte der Regierung einen zusammenfassenden Bericht über die erörterten Beanstandungen, Beobachtungen und Stellungnahmen, sowie seine eigene Stellungnahme und einen Erlassvorschlag.
Wenn der leitende Beamte diese Dokumente nicht binnen der festgelegten Frist übermittelt, wird das Verfahren weitergeführt.
Art. 46 - § 1 - Die Regierung befindet über den Antrag binnen hundertzwanzig Tagen nach der Sendung der Empfangsbestätigung.
Mangels dessen kann der Projektträger ein Erinnerungsschreiben an die Regierung senden.
Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungsschreibens, wird der Antrag abgelehnt.
§ 2 - Wenn das Anerkennungsgebiet Erschließungsarbeiten und -handlungen betrifft, lehnt die Regierung in jedem Fall den Antrag ab, wenn in dem Anerkennungsgebiet nicht Folgendes vorgesehen wird:
a) ein Angebot an Grundstücken, das Bedürfnissen genügt, die auf der Ebene von mehreren Gemeinden identifiziert sind;
b) der Einsatz von ökoeffizienten und hochqualitativen Ausrüstungen;
c) das Vorhandensein eines Hochgeschwindigkeitsnetzes mit optischen Fasern, das ab allen im Gebiet befindlichen Straßen zugänglich ist;
d) die Anwendung eines Sonderlastenheftes für die Bauaufträge, das soziale und Umweltklauseln enthält;
e) die Einführung einer städtebaulichen und ökologischen Charta, die insbesondere auf eine Verdichtung des Gebiets und eine hohe Belegungsquote je nach der Art der Aktivitäten abzielt;
f) eine kollektive oder kooperative Verwaltung der nicht verwertbaren Restflächen.
Die Regierung kann die Begriffe des vorigen Absatzes näher bestimmen.
Absatz 1 a) ist nicht anwendbar, wenn das Gebiet
a) sich in einer Gemeinde befindet, die für den Zeitraum 2014-2020 auf der Karte der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung identifiziert ist, so wie sie am 3. April 2014 von der Regierung verabschiedet wurde, oder sich in einem förderfähigen Gebiet im Rahmen des Schwerpunkts 5 des operationellen EFRE-Programms Wallonie-2020.eu für die Programmplanung 2014-2020 befindet, so wie es am 16. Dezember 2014 von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, oder sich in einer Gemeinde befindet, auf welche die Strategie für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung von Gebieten, wo Umstrukturierungen stattgefunden haben, in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung vom 13. Mai 2015 anwendbar ist;
b) die Schaffung eines Mikrobereichs für gewerbliche Aktivitäten in einem Siedlungsraum betrifft, zwecks der Wiederherstellung des Stadtgefüges oder der Wiederansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten in einem städtischen Gebiet innerhalb einer Höchstfläche von 10 ha;
c) sich innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung befindet;
d) zur Umsetzung der vorrangigen Gewerbegebietspläne beiträgt.
Wenn die Regierung das Anerkennungsgebiet genehmigt, bestimmt sie den anwendbaren Bezuschussungssatz, wenn für das Gebiet Erhöhungen gewährt werden. Ihrem Beschluss fügt sie den Enteignungsplan bei.
§ 3 - Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger, der (den) betroffenen Gemeinde(n), dem leitenden Beamten und dem beauftragten Beamten notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag stattgibt, wird der Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Abschnitt 3 - Auswirkungen
Art. 47 - § 1 - Der Beschluss der Regierung löst die Auswirkungen des Anerkennungsgebiets und des Enteignungserlasses aus.
§ 2 - Das so angenommene Anerkennungsgebiet verfällt, wenn der Projektträger binnen zehn Jahren nach seiner Annahme für dieses Gebiet keinen Zuschuss nach Artikel 62 beantragt hat.
Der Verfall erfolgt von Rechts wegen. Er wird vom leitenden Beamten festgestellt, der den Projektträger, die betroffene(n) Gemeinde(n) und den beauftragten Beamten nach Artikel D.IV.22 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung darüber informiert.
Auf Antrag des Projektträgers kann die Regierung die Gültigkeit des Anerkennungsgebiets jedoch um zwei Jahre verlängern. Dieser Antrag wird spätestens neunzig Tage vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist eingereicht.
Die Regierung befindet über den Antrag spätestens am Tage vor dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist. Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt.
Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass, oder eine Bekanntmachung, durch die das Fehlen eines ausdrücklichen Beschlusses erwähnt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 3 - Der so verabschiedete Erlass, durch den die Enteignung genehmigt wird, verfällt, wenn der Projektträger innerhalb von zehn Jahren nach seiner Verabschiedung durch die Regierung im Gebiet kein einziges Immobiliengut erworben hat.
Der Verfall erfolgt von Rechts wegen. Er wird vom leitenden Beamten festgestellt, der den Projektträger, die betroffene(n) Gemeinde(n) und die Eigentümer und sonstigen Inhaber von dinglichen Rechten an den vom Erlass betroffenen Gütern darüber informiert.
Auf Antrag des Projektträgers kann die Regierung die Gültigkeit des Erlasses jedoch um zwei Jahre verlängern. Dieser Antrag wird spätestens neunzig Tage vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist eingereicht.
Die Regierung befindet über den Antrag spätestens am Tage vor dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist. Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb dieser Frist wird der Antrag abgelehnt.
Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL IV - Vorkaufsrecht
Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 48 - Der Projektträger der Kategorie A, gegebenenfalls im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen, oder im Falle eines Projektträgers der Kategorie B, die in Artikel 2 § 1 a) bis c) genannte Person kann bei der Regierung ein Vorkaufsrecht auf die Immobiliengüter beantragen, die:
a) entweder innerhalb eines Anerkennungsgebiets liegen, das dem Projektträger, der das Vorkaufsrecht beantragt, gewährt worden ist;
b) oder sich innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, das zur Ansiedlung von gewerblichen Aktivitäten bestimmt ist, befinden;
c) oder dazu bestimmt sind, in ein Anerkennungsgebiet aufgenommen zu werden, in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Programm für Infrastrukturinvestitionen des Projektträgers, der das Vorkaufsrecht beantragt, oder mit den Aktualisierungen dieses Programms, wobei das Programm bzw. die Aktualisierungen mit dem Visum der Regierung versehen sind, und ebenfalls in Übereinstimmung mit:
- dem strategischen Plan im Sinne von Artikel L1523-13 § 4 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
- dem Geschäftsführungsvertrag, dem Betriebsplan oder den besonderen Informationen im Sinne des Dekrets vom 12. Februar 2004 über den Geschäftsführungsvertrag und die Informationspflichten;
- oder jedem sonstigen laut der Gesetzgebung erforderlichen strategischen Dokument, das den Projektträger verpflichtet, wenn die in den vorigen Gedankenstrichen genannten Dokumente laut der Gesetzgebung nicht erforderlich sind;
d) oder eine aus einem Stück bestehende Einheit bilden, die an ein bestehendes Anerkennungsgebiet angrenzt, unter der Bedingung, dass sie der Gegenstand von Erschließungshandlungen und -arbeiten sein können, und dass die geplante Erweiterung höchstens zwanzig Hektar und fünfzig Prozent der Fläche des bestehenden Gebiets betrifft.
Die Regierung bewertet den Antrag, indem sie insbesondere dafür sorgt, dass das Vorkaufsrecht keine anderen laufenden Projekte beeinträchtigt, die zur wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, energetischen oder erbebezogenen Entwicklung der Region beitragen.
Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 49 - Der Inhalt des Antrags wird von der Regierung festgelegt.
Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
a) das bestehende oder geplante Anerkennungsgebiet;
b) einen Plan und einen weniger als drei Monate alten Auszug der Katastermutterrolle;
c) ein Verzeichnis der Eigentümer und der sonstigen Inhaber von dinglichen Rechten an den Gütern;
d) eine Bewertung der sozial-wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Projekts.
Art. 50 - Der leitende Beamte richtet zwecks Stellungnahme eine Kopie des Antrags an die Dienste, Ausschüsse, Kommissionen und Behörden, die die Regierung bestimmt. Die Stellungnahme wird binnen dreißig Tagen nach dem Empfang der Sendung des leitenden Beamten an Letzteren gerichtet. Eine fehlende Stellungnahme gilt als günstige Stellungnahme.
Binnen fünfzig Tagen nach der Einsendung der Empfangsbestätigung für den Antrag richtet der leitende Beamte einen zusammenfassenden Bericht über die geäußerten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie seine eigene Stellungnahme und einen Erlassvorschlag an die Regierung.
Falls der leitende Beamte diese Dokumente nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, wird das Verfahren weitergeführt.
Art. 51 - Die Regierung befindet über den Antrag binnen sechzig Tagen ab dem Versand der Empfangsbestätigung.
Wurde kein Beschluss gefasst, so kann der Projektträger ein Erinnerungsschreiben an die Regierung senden.
Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungsschreibens, gilt der Antrag als genehmigt.
Der Beschluss der Regierung, durch den das Vorkaufsrecht oder die stillschweigende Genehmigung gewährt wird, wird den Eigentümern und den sonstigen Inhabern eines dinglichen Rechts an einer Immobilie, die sich in dem Gebiet befindet, das dem Vorkaufsrecht unterliegt, sowie der Gemeinde und dem beauftragten Beamten im Sinne von Artikel D.IV.22 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung notifiziert.
Außerdem wird der Erlass oder eine Bekanntmachung über die stillschweigende Genehmigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ins Register des Hypothekenamtes eingetragen.
Abschnitt 3 - Auswirkungen
Art. 52 - Das Vorkaufsrecht erlischt spätestens zehn Jahre nach seiner Einführung, oder wenn die Regierung das Zurückgreifen auf die Enteignung zwecks des Erwerbs der Immobiliengüter erlaubt.
Art. 53 - Das Vorkaufsrecht bezieht sich auf jede entgeltliche Veräußerung von bebauten oder unbebauten Immobilien und von allen dinglichen Rechten, die sich auf Immobilien beziehen.
Ausgenommen von dem Vorkaufsrecht sind jedoch die folgenden Fälle:
a) die Güter, die in Anwendung von Artikel D.358 § 2 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft dem Vorkaufsrecht unterliegen;
b) Einbringungen in eine Gesellschaft und Abtretungen infolge von Fusionen, Spaltungen oder Übernahmen von Handelsgesellschaften;
c) Abtretungen von Immobilien in Ausführung einer Verkaufszusage, die in einen Mietfinanzierungsvertrag eingefügt ist;
d) wenn der Pächter, der das Gut seit mehr als einem vollen Jahr betreibt, entweder selbst oder über seinen Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, seine Nachkommen oder diejenigen seines Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, sein Vorkaufsrecht gemäß dem Gesetz vom 4. November 1969 über den Landpachtvertrag ausübt;
e) im Falle des Verkaufs an den Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner des Eigentümers oder eines der Miteigentümer, an deren Nachkommen oder diejenigen ihres Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners oder an eine Person mit einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum vierten Grad, insofern sie für eigene Rechnung kaufen und innerhalb der folgenden zwei Jahre kein Wiederverkauf stattfindet;
f) im Falle des Verkaufs an einen Miteigentümer eines Anteils am Eigentum des Immobilienguts;
g) wenn das Gut Gegenstand einer Verkaufszusage ist, deren sicheres Datum dem Beschluss der Regierung, das besagte Gut in ein Gebiet nach Artikel 51 mit einzuschließen, vorhergeht, insofern diese Zusage von ihrem Bezugsberechtigten angenommen wird;
h) wenn das Gut infolge eines direkt vom Pächter gemachten Angebots verkauft wird, ohne dass dieser auf das Vorkaufsrecht zurückgreifen muss, auf das er aufgrund des Gesetzes vom 4. November 1969 über den Landpachtvertrag Anspruch hat, unter der Bedingung, dass er nachweist, dass er das Gut seit mehr als einem vollen Jahr ab dem Datum, an dem der endgültige Kaufvertrag ein sicheres Datum erhalten hat, für landwirtschaftliche Tätigkeiten, mit Ausnahme des Anbaus von Weihnachtsbäumen, entweder selbst oder über seinen Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, seine Nachkommen oder diejenigen seines Ehepartners oder gesetzlich zusammenlebenden Partners, bewirtschaftet, und dass er das erworbene Gut nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren verkauft, mangels dessen die in Artikel D.358 § 6 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft vorgesehenen Modalitäten angewandt werden.
Art. 54 - § 1 - Jede Veräußerung eines dinglichen Rechts an einem Immobiliengut, das dem Vorkaufsrecht unterworfen ist, unterliegt einer vorherigen Absichtserklärung des Inhabers dieses dinglichen Rechts, die dem Projektträger, der über das Vorkaufsrecht verfügt, per Einschreiben zugestellt werden muss.
Die Erklärung der Veräußerungsabsicht, deren Muster von der Regierung festgelegt wird, muss folgende Angaben enthalten:
a) Identität und Wohnsitz des Inhabers des dinglichen Rechts an der Immobilie;
b) Adresse des Immobilienguts, dessen Veräußerung in Frage kommt;
c) Beschreibung des Immobilienguts und insbesondere dessen katastrale Bezeichnung, die Fläche der Parzelle, die Grundfläche des Gebäudes, die Geschossfläche und die Anzahl Geschosse;
d) die sonstigen dinglichen Rechte und die persönlichen Rechte, die damit verbunden sind;
e) die detaillierte Angabe der Städtebau- oder Parzellierungs- und Verstädterungsgenehmigungen, der städtebaulichen Bescheinigungen, die sich auf das Gut beziehen, sowie die letzte und genaueste städtebauliche Zweckbestimmung unter Angabe der in den verschiedenen Raumordnungsplänen vorgesehenen Bezeichnung;
f) Preis und Bedingungen der geplanten Veräußerung oder, im Falle einer öffentlichen Versteigerung, den eventuellen Startpreis;
g) bei fehlender Preisangabe den vertraglich festgelegten Wert der Gegenleistung, der zu Lasten des Erwerbers des dinglichen Rechts an der Immobilie geht;
h) die Angabe, dass der Projektträger das Recht hat, das Gut zu besichtigen.
Der Projektträger informiert den Erklärenden binnen fünfzig Tagen nach Eingang der Erklärung über seinen Beschluss, sein Vorkaufsrecht auszuüben oder nicht auszuüben.
§ 2 - Im Falle einer Versteigerung wird die in § 1 genannte Erklärung mindestens sechzig Tage vor der ersten Ausschreibungssitzung vom Notar erstellt, der mit der Versteigerung beauftragt ist. Bei Wiederverkauf infolge der Ausübung des Rechts auf Abgabe eines Übergebots wird die Erklärung vom Notar unverzüglich nach Erhalt der Übergebote erstellt. Sie enthält außerdem das Datum und die Modalitäten der Versteigerung.
Der Projektträger übermittelt eine Kopie der Erklärung entweder dem Erwerbsausschuss oder einem Kollegium von drei gemäß Artikel 38 bestellten Notaren, mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen. Fehlt die Stellungnahme innerhalb der genannten Frist, so wird das Verfahren fortgesetzt.
Am Ende der Gebote und vor Erteilung des Zuschlags fragt der amtierende Notar in der Öffentlichkeit, ob einer der Vorkaufsberechtigten sein Recht zum Preis des letzten Angebots geltend machen will.
Dieser tritt an die Stelle des Letztbietenden.
Bei einem Wiederverkauf infolge der Ausübung des Rechts auf Abgabe eines Übergebots muss die gleiche Frage öffentlich bei der Übersteigerungssitzung gestellt werden.
Unbeschadet von Artikel 1592 des Gerichtsgesetzbuches verfügt der Projektträger, insofern er sein Vorkaufsrecht nicht sofort geltend macht, über eine Frist von dreißig Tagen ab der Versteigerung, um den amtierenden Notar über seine Entscheidung, an die Stelle des Letztbietenden zu treten, zu informieren.
Eine Kopie der Entscheidung wird der Zuschlagsurkunde beigefügt.
Art. 55 - Wenn der Projektträger auf die Ausübung seines Rechts verzichtet, kann der Inhaber des dinglichen Rechts an einem Immobiliengut, das dem Vorkaufsrecht unterliegt, dasselbe Gut veräußern, ohne die in Artikel 54 genannten Bestimmungen erfüllen zu müssen, vorausgesetzt dass:
a) die authentische Urkunde zur Feststellung der Veräußerung binnen drei Jahren ab dem Verzicht erfolgt;
b) der Veräußerungspreis nicht unter dem Preis liegt, der in der in Anwendung von Artikel 54 eingereichten Erklärung steht.
Der protokollierende Urkundsbeamte ist verpflichtet, den Projektträger über die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen zu informieren.
Art. 56 - Bei einem Erwerb zahlt der Projektträger den Kaufbetrag innerhalb von vier Monaten entweder nach der Entscheidung zum Erwerb des Gutes oder nach der definitiven richterlichen Entscheidung oder nach dem Datum der Versteigerungsurkunde und spätestens am Tage der Beurkundung.
Art. 57 - § 1 - Es darf keine Veräußerung einer Immobilie, die dem Vorkaufsrecht unterliegt, zugunsten einer anderen Person als der Projektträger beurkundet werden, ohne dass die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Abschnitts festgestellt worden ist.
Zu diesem Zweck händigt der Projektträger jedem Notar oder öffentlichen Beamten, auf dessen Anfrage, und dies innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang dieser Anfrage, eine Bescheinigung aus, die nach der durch die Regierung festgelegten Vorlage erstellt ist, und von der Art ist, dass die Existenz jeder Verkaufsabsichtserklärung und die diesbezüglichen Folgen nachgewiesen werden können.
Wenn der leitende Beamte diese Dokumente nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, kann die Urkunde selbst ohne Bescheinigung aufgenommen werden.
§ 2 - Jede privatschriftliche Vereinbarung oder Urkunde in Bezug auf die Veräußerung einer Immobilie unter Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Person als der Projektträger gilt unwiderlegbar als unter der aufschiebenden Bedingung einer Nichtausübung des Vorkaufsrechts abgeschlossen.
Art. 58 - Wenn das dingliche Recht an einer Immobilie in Übertretung der Vorschriften des vorliegenden Abschnitts veräußert worden ist, kann der Projektträger vor Gericht die Nichtigkeit des Vertrages und sich selbst als Bezugsberechtigten anstelle des Drittbezogenen erklären lassen; dabei gelten die im Vertrag vereinbarten Preise und Bedingungen.
TITEL 4 - Finanzielle Beihilfen der Region
KAPITEL I - Allgemeines
Art. 59 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung den Projektträgern Zuschüsse gewähren für:
a) jede Erschließung im Sinne von Artikel 1 Ziffer 3;
b) jede Wiederbelebung im Sinne von Artikel 1 Ziffer 4;
c) jeden Zwangsrückkauf nach Artikel 83 oder jeden Rückkauf der Gebäude im Falle der Auflösung der Mietvereinbarung oder der Abtretung von dinglichen Rechten nach Artikel 84;
d) jede Studie im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5, die für die Erschließung, die Wiederbelebung, die Schaffung, den Erwerb oder den Umbau eines zeitweiligen Unterkunftsgebäudes oder eines Zentrums für Hilfsdienstleistungen erforderlich ist.
Im Rahmen der Haushaltsmittel der Programme zur alternativen Finanzierung, die sie zu diesem Zweck bestimmt, kann die Regierung den Projektträgern ausnahmsweise Zuschüsse gewähren für den Erwerb von Grundstücken, die sich in einem Anerkennungsgebiet befinden oder dazu bestimmt sind, in ein solches Gebiet eingegliedert zu werden, oder für den Erwerb der Immobiliengüter, die für die Erschließungshandlungen und -arbeiten bestimmt sind, die zur Umsetzung des Anerkennungsgebiets erforderlich sind.
Art. 60 - Der Zuschuss kann nur denjenigen Projektträgern gewährt werden, die für ihr mehrjähriges Programm für Infrastrukturinvestitionen oder dessen Aktualisierung, für das laufende Jahr das ausdrückliche oder das im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 stillschweigende Visum der Regierung erhalten haben.
Die Regierung kann für die Gewährung der Zuschüsse bestimmte Bedingungen auferlegen, insbesondere in Verbindung mit der Zweckbindungsdauer oder Benutzungsdauer des Gutes, der Art der zugelassenen Aktivitäten, der Form, dem Inhalt und der Übermittlung der Belege.
KAPITEL II - Verfahren für die Gewährung eines Zuschusses
Art. 61 - Der Inhalt des Zuschussantrags wird von der Regierung festgelegt, wobei Letztere zwischen Zuschüssen für die Erschließung, die Wiederbelebung, den Rückkauf, Studien oder den Erwerb unterscheidet.
Art. 62 - Der Projektträger richtet den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses an den leitenden Beamten.
Der leitende Beamte übermittelt der Regierung seine Stellungnahme und einen Beschlussvorschlag.
Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert.
Art. 63 - In dem Erlass zur Gewährung des Zuschusses werden dessen Zweckbestimmung, Betrag und Auszahlungsmodalitäten bestimmt. In diesem Erlass können auch Sonderbedingungen festgelegt werden, die die effektive Zweckbestimmung des Zuschusses für die Ansiedlung und Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten garantieren.
KAPITEL III - Berechnungsgrundlage, Satz, Verfahren für die Auszahlung und Rückforderung der Zuschüsse
Art. 64 - Die Regierung bestimmt, wie die bezuschussten Erschließungen, Wiederbelebungen, Rückkäufe, Studien und Erwerbe bewertet werden.
Der Zuschuss wird unter Berücksichtigung des Betrags gewährt, für den die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergeben wurden, der zur Deckung von Betragsüberschreitungen um höchstens fünfzehn Prozent erhöht wird. Diese Erhöhung von fünfzehn Prozent kann nur dann überschritten werden, wenn der Projektträger unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände nachweisen kann.
Art. 65 - Die für zeitweilige Unterkunftsgebäude oder Zentren für Hilfsdienstleistungen gewährten Zuschüsse genügen den Vorschriften nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Art. 66 - § 1 - Die Regierung bestimmt den Bezuschussungssatz für Erschließungsmaßnahmen, die in der Schaffung, dem Erwerb oder dem Umbau eines zeitweiligen Unterkunftsgebäudes oder eines Zentrums für Hilfsdienstleistungen bestehen, für Studien, Rückkäufe und Wiederbelebungsmaßnahmen.
§ 2 - Die Regierung bestimmt den Basissatz für den Zuschuss in Bezug auf Erschließungsmaßnahmen, die in Handlungen und Arbeiten bestehen, die auf Immobiliengütern durchgeführt werden, die sich in einem Anerkennungsgebiet befinden, um die Ansiedlung oder die Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten zur ermöglichen, oder die in Handlungen und Arbeiten bestehen, die zur Umsetzung des Anerkennungsgebiets notwendig sind und außerhalb dieses Gebiets durchgeführt werden.
Die Regierung bestimmt die Art und Weise, wie der Basissatz in Bezug auf diese Erschließungsmaßnahmen in folgenden Fällen erhöht werden kann:
a) das "regionale Gewerbegebiet": wenn in dem Gebiet ein regionales oder überregionales Interesse verfolgt wird, und seine Umsetzung einen wesentlichen Mehrwert zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf Ebene der Wallonie bringt;
b) das "spezialisierte Gewerbegebiet": wenn das Gebiet eine spezialisierte wirtschaftliche Ausrichtung aufweist;
c) das "öffentliche-private Gewerbegebiet": wenn das Gebiet dank der Einbeziehung oder Beteiligung einer privatrechtlichen Person zustande kommt, entweder in den in Artikel 2 § 2 genannten Formen, oder in der Form einer Ko-Investition mit einer Privatperson unter Einhaltung der von der Regierung bestimmten Bedingungen;
oder das "öffentliche-öffentliche Gewerbegebiet": wenn das Gebiet dank der Einbeziehung oder Beteiligung einer öffentlich-rechtlichen Person zustande kommt, entweder in der Form einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, oder in der Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, unter der Voraussetzung, dass mindestens einer der Teilhaber eine in Artikel 2 § 1 a) bis c) genannte Person ist;
d) das "nachhaltige Gewerbegebiet": wenn bei der Umsetzung des Gebiets den mit der nachhaltigen Entwicklung verbundenen Anforderungen unter von der Regierung festgelegten Bedingungen Rechnung getragen wird;
e) das "NGS-Gewerbegebiet": wenn die Umsetzung des Gebiets die Aufnahme von Immobiliengütern erfordert, die sich innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung befinden;
f) das "Gewerbegebiet 2020": wenn sich das Gebiet in einer Gemeinde befindet, die für den Zeitraum 2014-2020 auf der Karte der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung identifiziert ist, so wie sie am 3. April 2014 von der Regierung verabschiedet wurde, oder sich in einem förderfähigen Gebiet im Rahmen des Schwerpunkts 5 des operationellen EFRE-Programms Wallonie-2020.eu für die Programmplanung 2014-2020 befindet, so wie es am 16. Dezember 2014 von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, oder sich in einer Gemeinde befindet, auf welche die Strategie für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung von Gebieten, wo Umstrukturierungen stattgefunden haben, in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung vom 13. Mai 2015 anwendbar ist.
Die Regierung kann die Fälle und in Absatz 2 genannten Bedingungen bestimmen, die eine Erhöhung des Bezuschussungssatzes ermöglichen.
Der Projektträger kann eine Erhöhung des im Erlass zur Annahme des Anerkennungsgebiets bestimmten Bezuschussungssatzes beantragen, indem er Gründe geltend macht, die nach der Annahme des Anerkennungsgebiets zustande gekommen sind.
Die Regierung befindet über den Antrag innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Empfang. Wird kein Beschluss gefasst, so gilt der Antrag als genehmigt und wird die Erhöhung gewährt.
Die Erhöhung gilt für die Handlungen und Arbeiten, die zum Zeitpunkt, wo sie gewährt wird, noch durchzuführen sind.
§ 3 - Die Regierung bestimmt den Bezuschussungssatz für den Erwerb von Immobiliengütern nach Artikel 59 Absatz 2.
Art. 67 - Die Regierung bestimmt die Modalitäten für die Auszahlung der gewährten Zuschüsse.
Wenn die Regierung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse feststellt, dass die Elemente zur Begründung der Gewährung einer Erhöhung des Bezuschussungssatzes für eine Erschließung nach Artikel 66 § 2 nicht umgesetzt worden sind, teilt sie dies dem Projektträger mit, wobei sie den auf das Gebiet anwendbaren Bezuschussungssatz angibt, dies sowohl für die bereits durchgeführten Handlungen, Arbeiten und Studien als für diejenigen, die noch durchzuführen sind.
Gegebenenfalls zieht sie die unrechtmäßig gezahlten Zuschüsse auf verhältnismäßige Weise wieder ein.
Art. 68 - Die Regierung bestimmt die Modalitäten für die Rückforderung der Gesamtheit oder eines Teils des Zuschusses, wenn ein von einem Projektträger der Kategorie B geführtes Projekt am Abschluss eines fünfzehnjährigen Zeitraums nach der Auszahlung des Zuschusses für diesen Projektträger eine Gewinnspanne ergibt.
KAPITEL IV - Ende der gewerblichen Nutzung des bezuschussten Guts
Art. 69 - Der Projektträger kann auf seinen Antrag hin und mit der Zustimmung der Regierung der gewerblichen Nutzung des Gutes, für welches er von der Region einen Zuschuss erhalten hat, ein Ende setzen. Diese Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere in Verbindung mit der Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils des regionalen Zuschusses.
Art. 70 - Wenn die Regierung feststellt, dass der gewerblichen Nutzung eines Gutes ohne ihre Zustimmung und in Widerspruch mit den Bezuschussungsbedingungen ein Ende gesetzt wurde, zieht sie den Zuschuss insgesamt oder teilweise, auf verhältnismäßige Weise wieder ein; dies gilt nicht im Falle eines Konkurses, einer gerichtlichen Reorganisation des Benutzers des Gutes, oder der Abtretung eines dinglichen Rechts oder Vermietung ohne Zustimmung des Projektträgers.
Der Beschluss der Regierung zur Feststellung des Endes der gewerblichen Nutzung des Gutes wird dem Projektträger notifiziert.
KAPITEL V - Berichterstattung, Kontrolle und Strafmaßnahmen
Art. 71 - Spätestens am 1. Januar eines jeden Jahres unterbreitet der Projektträger dem leitenden Beamten einen Bericht, der insbesondere folgende Angaben enthält:
a) eine Darstellung des Stands der Umsetzung des mehrjährigen Programms für Infrastrukturinvestitionen und seiner Aktualisierungen, das/die mit dem Visum der Regierung versehen ist/sind;
b) für das abgelaufene Jahr, eine Beschreibung der getätigten Investitionen, die im mehrjährigen Programm für Infrastrukturinvestitionen oder in seinen Aktualisierungen nicht übernommen waren;
c) eine Beschreibung der Lage der Anerkennungs- und Enteignungsgebiete und Gebiete mit Vorkaufsrecht, die dank der Regierungszuschüsse umgesetzt wurden.
d) eine Identifizierung der verfügbaren Grundstücke, zeitweiligen Unterkunftsgebäude oder Zentren für Hilfsdienstleistungen;
e) die Daten betreffend die Zurverfügungstellung und den Rückkauf jeglicher Güter, die aufgrund des vorliegenden Dekrets oder vorheriger Gesetzesbestimmungen Gegenstand einer Finanzierung gewesen sind;
f) die Statistik betreffend die Anzahl angesiedelter Unternehmen, die durch diese Unternehmen getätigten Investitionen und die Anzahl direkt geschaffener Arbeitsplätze;
g) für die Projektträger der Kategorie B, eine finanzielle Aufstellung mit allen Kosten und allen eingezogenen oder sicheren Einnahmen, dies je Projekt;
h) einen Bericht über die Art und Weise, wie der Projektträger die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft in den Anerkennungsgebieten umsetzt, sowie die Ziele und Verbesserungsmaßnahmen für die Zukunft.
Die Regierung kann die Form und den Inhalt dieses Berichts näher bestimmen.
Falls die Regierung den jährlichen Bericht nicht erhält, kann sie es verweigern, das mehrjährige Programm für Infrastrukturinvestitionen des Projektträgers oder seine Aktualisierung mit ihrem Visum zu versehen.
Art. 72 - Der leitende Beamte prüft das Fehlen von Verstößen im Rahmen der Umsetzung der Anerkennungsgebiete, Enteignungsgebiete und Gebiete mit Vorkaufsrecht, der Zurverfügungstellungen und der Benutzung der Zuschüsse.
Art. 73 - Der leitende Beamte benachrichtigt den Projektträger über die Verstöße, die er feststellt, und gibt Folgendes an:
a) die beabsichtigte Strafe, wenn der Verstoß erwiesen ist;
b) das Datum der Anhörung, bei welcher der Projektträger aufgerufen wird, seine Bemerkungen geltend zu machen, ggf. im Beisein seines Rechtsanwalts;
c) die Art und Weise, wie der Projektträger in die vollständige Akte in Bezug auf die Verstöße, die ihm vorgeworfen werden, Einsicht haben kann.
Die Anhörung wird protokolliert.
Nach Stellungnahme des leitenden Beamten übermittelt die Regierung dem Projektträger ihren Beschluss innerhalb von vierzig Tagen nach der Anhörung.
Art. 74 - Die Strafmaßnahme besteht darin, die Gesamtheit oder einen Teil des unsachgemäß benutzten Zuschusses zurückzufordern, und gegebenenfalls dem Projektträger die Beantragung neuer Zuschüsse innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu untersagen.
Die Strafe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Verstöße.
TITEL 5 - Verwaltung der Anerkennungsgebiete durch die Projektträger
Art. 75 - Die Projektträger setzen die Gebiete um, deren Anerkennung ihnen gewährt worden ist, wobei sie die folgenden Ziele verfolgen:
a) die Grundstücke einrichten oder wiederbeleben, um dort die Entwicklung einer ständigen, nachhaltigen und dynamischen gewerblichen Aktivität zu ermöglichen;
b) die wirtschaftliche Attraktivität des Gebiets fördern;
c) die Böden und Gebäude auf sparsame Weise benutzen;
d) die sachgemäße Instandhaltung der bezuschussten Infrastrukturen garantieren.
Art. 76 - Auf der Grundlage der Angaben, die von den Projektträgern in ihrem Jahresbericht mitgeteilt werden, erstellt die Regierung eine Datenbank der Grundstücke, zeitweiligen Unterkunftsgebäude oder Zentren für Hilfsdienstleistungen, die in den Anerkennungsgebieten verfügbar sind.
Zwecks der Erstellung der Datenbank übermitteln die Projektträger quartalsweise der Regierung die aktualisierten Informationen des Jahresberichts in Bezug auf die Identifizierung der Grundstücke oder zeitweiligen Unterkunftsgebäude oder Zentren für Hilfsdienstleistungen sowie die Angaben in Bezug auf die Zurverfügungstellungen und Rückkäufe. Bei Nichtübermittlung dieser Informationen und nach Sendung einer Mahnung verringert die Regierung den Bezuschussungssatz für jeden neuen Antrag, der vom säumigen Projektträger eingereicht wird, um 10%, dies bis die Informationen übermittelt sind.
Die Regierung kann die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen und die Senkung des Bezuschussungssatzes näher bestimmen. Sie kann auch bestimmen, welche in der Datenbank enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich sind, und in welcher Form.
TITEL 6 - Zurverfügungstellung
KAPITEL I - Verfahren für die Zurverfügungstellung
Art. 77 - Mit Ausnahme der in Artikel 22 genannten Fälle werden die mittels Zuschüssen, die aufgrund des vorliegenden Dekrets gewährt wurden, eingerichteten, wiederbelebten oder zurückgekauften Immobiliengüter den gewerblichen Nutzern oder Vermittlern durch Verkauf, Vermietung oder Abtretung von dinglichen Rechten zur Verfügung gestellt.
KAPITEL II - Preis der abgetretenen Rechte
Art. 78 - Die Rechte werden zu einem Preise abgetreten, der weder den Verkaufswert des Gutes noch die vom Projektträger eingegangenen Kosten unterschreiten kann.
Die Rechte können unter Berücksichtigung ihrer Opportunitätskosten oder ihres Kostenpreises abgetreten werden, wenn sie den Verkaufswert überschreiten.
Art. 79 - Die Zurverfügungstellung von gemeinsamen Dienstleistungen und Ausrüstungen in den zeitweiligen Unterkunftsgebäuden oder Zentren für Hilfsdienstleistungen geschieht zum Marktpreis.
KAPITEL III - Beurkundung
Art. 80 - Der Erwerbsausschuss wird mit der Bestimmung des Verkaufswerts der vom Projektträger abgetretenen Rechte beauftragt.
Art. 81 - Wenn der Projektträger nicht den Erwerbsausschuss damit beauftragt, kann er ein gemäß Artikel 38 aus drei Notaren zusammengestelltes Kollegium darum ersuchen, den Verkaufswert der abgetretenen Rechte zu bestimmen, und dann einen der drei Notare dieses Kollegiums darum ersuchen, die Urkunden für den Verkauf, für die Abtretung der dinglichen Rechte oder die freihändige Verpachtung anzufertigen.
KAPITEL IV - Verbindliche Bedingungen in den Vereinbarungen zur Abtretung von Rechten
Abschnitt 1 - Auf alle Vereinbarungen anwendbare Bestimmungen
Art. 82 - Jede Vereinbarung zur Abtretung von Rechten in Bezug auf ein in einem Anerkennungsgebiet befindliches Gut umfasst:
a) eine Klausel, welche die auf oder in dem Immobiliengut auszuübende gewerbliche Aktivität beschreibt;
b) eine Klausel, welche die Forderungen in Sachen Beschäftigung für die auf dem Gut auszuübende Aktivität bestimmt;
c) eine Klausel, welche den Mindestbetrag der zu tätigenden Investitionen für die auf dem Gut auszuübende Aktivität bestimmt;
d) eine Klausel, durch welche die Vereinbarung wegen eines Verschuldens auf Seiten des Erwerbers oder des Pächters gekündigt wird, wenn die gewerbliche Aktivität binnen der in der Vereinbarung vereinbarten Frist oder mangels dessen innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab der Unterzeichnung der Urkunde nicht effektiv ist, außer wenn eine ausdrückliche Genehmigung des Projektträgers, um diese Frist um ein Jahr zu verlängern, vorliegt;
e) eine Klausel, durch welche die Ausübung eines Einzelhandelbetriebs auf oder innerhalb des Immobilienguts verboten wird, es sei denn, dieser wurde vorher vom Projektträger als Hilfstätigkeit für die anderen im Anerkennungsgebiet ausgeübten Tätigkeiten anerkannt;
f) eine Klausel, durch die der gewerbliche Nutzer oder Vermittler sich verpflichtet, die geltende Umweltregelung zu beachten;
g) eine Klausel, kraft deren der gewerbliche Nutzer oder Vermittler sich verbietet, alle oder einen Teil seiner Rechte an dem Gut ohne die vorherige, ggf. mit Bedingungen verbundene Zustimmung des Projektträgers abzutreten;
h) eine Klausel, kraft deren der gewerbliche Nutzer oder Vermittler, wenn er das Gut mit dem Einverständnis des Projektträgers nicht selber benutzt, sich verpflichtet, die in vorliegendem Absatz enthaltenen Klauseln und diejenigen nach Artikel 83 und 84 in die zwischen ihm und dem Endnutzer abzuschließende Zurverfügungstellungsvereinbarung aufzunehmen.
Abschnitt 2 - Auf die Verkaufsvereinbarungen anwendbare Bestimmungen
Art. 83 - Wenn die Vereinbarung einen Verkauf bildet, enthält sie neben den Klauseln nach Artikel 82 eine Klausel, in der daran erinnert wird, dass der Projektträger im Falle der Einstellung der in der Vereinbarung identifizierten gewerblichen Aktivität oder im Falle der Nichtbeachtung von Artikel 82, b), c), e), f), g) oder h) einen Zwangsrückkauf des Gutes vornehmen kann.
Wenn der Projektträger die Einstellung der in der Vereinbarung identifizierten gewerblichen Aktivität oder die Nichtbeachtung von Artikel 82, b), c), e), f), g) oder h) feststellt, ermahnt er den gewerblichen Nutzer oder Vermittler, seinen Verpflichtungen innerhalb einer Höchstfrist von einem Monat nachzukommen.
Wenn der gewerbliche Nutzer oder Vermittler nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Projektträger den Zwangsrückkauf des Immobilienguts vornehmen.
Der Rückkauf des Grundstücks erfolgt zum ursprünglichen Verkaufspreis, jedoch unter Anwendung der Schwankungen des Indexes der Verbraucherpreise. Sollte dieser Preis den Verkaufswert des Grundstücks überschreiten, dann erfolgt der Rückkauf aufgrund des letzteren Werts.
Die Gebäude, die dem gewerblichen Nutzer oder Vermittler gehören, mit Ausnahme der durch ihre Zweckbestimmung als unbeweglich geltenden Güter und der beweglichen Güter, werden zum Verkaufswert zurückgekauft. Sollte der Verkaufswert über dem gebuchten Selbstkostenpreis abzüglich der in Sachen Einkommensteuern erlaubten Abschreibungen liegen, findet der Rückkauf zu letzterem Preis statt.
Der Verkaufswert und der Selbstkostenpreis werden durch den Erwerbsausschuss oder ein Kollegium von drei Notaren gemäß Artikel 38 bestimmt.
Abschnitt 3 - Auf die Vereinbarungen zur Abtretung von dinglichen Rechten und Mietvereinbarungen anwendbare Bestimmungen
Art. 84 - Wenn die Vereinbarung eine Vermietung oder die Abtretung eines dinglichen Rechts bildet, enthält sie neben den Klauseln nach Artikel 82 eine Klausel, in der daran erinnert wird, dass der Projektträger im Falle der Einstellung der in der Vereinbarung identifizierten gewerblichen Aktivität oder im Falle der Nichtbeachtung von Artikel 82, b), c), e), f), g) oder h) die Vereinbarung wegen eines Verschuldens seitens des gewerblichen Nutzers oder Vermittlers kündigen kann.
Wenn der Projektträger die Einstellung der in der Vereinbarung identifizierten gewerblichen Aktivität oder die Nichtbeachtung von Artikel 82, b), c), e), f), g) oder h) feststellt, ermahnt er den gewerblichen Nutzer oder Vermittler, seinen Verpflichtungen innerhalb einer Höchstfrist von einem Monat nachzukommen.
Wenn der gewerbliche Nutzer oder Vermittler nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Projektträger die Vereinbarung wegen eines Verschuldens seitens des gewerblichen Nutzers oder Vermittlers kündigen.
Die Gebäude, die dem gewerblichen Nutzer oder Vermittler gehören, mit Ausnahme des beweglichen Güter, werden zum Verkaufswert zurückgekauft. Sollte der Verkaufswert über dem gebuchten Selbstkostenpreis abzüglich der in Sachen Einkommensteuern erlaubten Abschreibungen liegen, findet der Rückkauf zu letzterem Preis statt.
Der Verkaufswert und der Selbstkostenpreis werden durch den Erwerbsausschuss oder ein Kollegium von drei Notaren gemäß Artikel 38 bestimmt.
TITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs-, und Schlussbestimmungen
Art. 85 - Das Dekret vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten wird aufgehoben.
Seine Folgen werden aufrechterhalten:
a) betreffend die Gewährungsbedingungen für die Zuschüsse, das Verfahren zur Gewährung eines Zuschusses, die Berechnungsgrundlage, den Satz, das Verfahren für die Auszahlung und Rückforderung der Zuschüsse: bis zur endgültigen Abnahme der Handlungen und Arbeiten, hinsichtlich:
1. der Einrichtungen, die die Regierung vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets in die Programme zur alternativen Finanzierung SOWAFINAL aufgenommen hat;
2. der Einrichtungen, für deren Durchführung ein Bau- oder Lieferauftrag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets vergeben worden ist, unter der Bedingung, dass der Projektträger einen entsprechenden Antrag stellt;
b) betreffend die in Artikel 13 des vorgenannten Dekrets vorgesehene Möglichkeit für den Projektträger, eine gütliches oder vor Gericht unterbreitetes Angebot, das dem Visum des Erwerbsausschusses unterliegt, zu machen: bis zum von der Regierung festgelegten Datum. Wenn der Projektträger einen Zuschuss beantragt für einen Erwerb, der anschließend an einen Antrag auf ein Visum des Erwerbsausschusses zustande gekommen ist, ist der Ankaufpreis, der als Berechnungsgrundlage für den Zuschuss dient, auf folgende Beträge begrenzt: auf den Betrag, der Gegenstand des Visums des Erwerbsausschusses war, auf den im Rahmen eines Angebots gemäß Artikel 13 Absatz 1 des vorgenannten Dekrets genannten Betrag, wenn der Ausschuss seinen Beschluss innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 des vorgenannten Dekrets vorgesehenen Frist nicht mitteilt, oder auf den Höchstbetrag nach Artikel 13 Absatz 3 des vorgenannten Dekrets, wenn der Ausschuss sein Visum verweigert.
In Artikel D.II.12 § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 6, Artikel D.II.49 § 4 Absatz 2, Artikel D.II.50 § 1 Absatz 4, Artikel D.II.51 § 2 Absatz 2 § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3, Artikel D.II.52 § 2 Absatz 1 § 5 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung werden die Wörter "Dekret(s) vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten" durch die Wörter "Dekret vom 2. Februar 2017 über die Entwicklung der Gewerbegebiete" ersetzt..
In Artikel D.IV. 22 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung werden die Wörter "Artikel 1 Ziffer 5 des Dekrets über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten" durch "Artikel 1 Ziffer 1 des Dekrets vom 2. Februar 2017 über die Entwicklung der Gewerbegebiete" ersetzt.
Art. 86 - Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets verabschiedeten Anerkennungs- und Enteignungsgebiete unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets.
Für die in Absatz 1 erwähnten Gebiete wird keine Erhöhung gewährt, wenn ihre Umsetzung eine Erschließung voraussetzt, um die Ansiedlung oder Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten zu ermöglichen, außer wenn die Regierung einen anderslautenden Beschluss fasst, der später, d.h. wenn sie über den Zuschussantrag nach Artikel 66 befindet, angenommen wird, wobei sie sich auf die Kriterien nach Artikel 66 stützt.
Wenn das Anerkennungsgebiet jedoch eine Erschließung voraussetzt,
a) und als Gebiet, das zur Umsetzung eines der wallonischen Wettbewerbspole beiträgt, oder als eins der sieben wissenschaftlichen Gewerbegebiete anerkannt wird, oder innerhalb des Gebiets eine multimodale Logistik zugunsten von mehreren Betrieben ermöglicht wird, oder das Gebiet wegen der Einschränkung der dort zugelassenen Tätigkeitsbereiche als thematisiertes Gebiet anerkannt wird, wird es als "spezialisiertes Gewerbegebiet" anerkannt, und wird es für die entsprechende Erhöhung in Betracht gezogen;
b) und aus einem von der Regierung beschlossenen vorrangigen Gewerbegebietsplan entstanden ist, wird es als "regionales Gewerbegebiet" anerkannt, und wird es für die entsprechende Erhöhung in Betracht gezogen, wenn die Fläche des Gebiets mindestens zwanzig Hektar beträgt;
c) und die Schaffung eines Mikrobereichs für gewerbliche Aktivitäten in einem Siedlungsraum betrifft, zwecks der Wiederherstellung des Stadtgefüges oder der Wiederansiedlung von gewerblichen Aktivitäten in einem städtischen Gebiet, wird es als "nachhaltiges Gewerbegebiet" anerkannt, und wird es für die entsprechende Erhöhung in Betracht gezogen, wenn es eine Höchstfläche von 10 Ha aufweist;
d) und die Integration von Immobiliengütern ermöglicht, die sich innerhalb eines Areals für einen neu zu gestaltenden Standort oder eines Areals für Landschafts- und Umweltsanierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung befinden, wird es als "NGS-Gebiet" anerkannt, und wird es für die entsprechende Erhöhung in Betracht gezogen.
Art. 87 - § 1 - Das vor dem Inkrafttretedatum des vorliegenden Dekrets angenommene Anerkennungsgebiet verfällt, wenn der Projektträger am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets für dieses Gebiet keine Beihilfe aufgrund Artikel 16 ff. des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten beansprucht hat und wenn er binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets keine Zuschüsse nach Artikel 62 beansprucht.
Der Verfall erfolgt von Rechts wegen.
Auf Antrag des Projektträgers kann die Regierung die Gültigkeit des Anerkennungsgebiets jedoch um zwei Jahre verlängern. Dieser Antrag wird spätestens neunzig Tage vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist eingereicht.
Die Regierung befindet über den Antrag spätestens am Tage vor dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist. Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als genehmigt.
Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass, oder eine Bekanntmachung, durch die das Fehlen eines ausdrücklichen Beschlusses erwähnt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 2. Der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets verabschiedete Erlass zur Genehmigung der Enteignung verfällt, wenn der Projektträger in diesem Gebiet vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets oder binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets kein Immobiliengut erworben hat.
Der Verfall erfolgt von Rechts wegen.
Auf Antrag des Projektträgers kann die Regierung die Gültigkeit des Erlasses jedoch um zwei Jahre verlängern. Dieser Antrag wird spätestens neunzig Tage vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist eingereicht.
Die Regierung befindet über den Antrag spätestens am Tage vor dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Verfallfrist. Bei Nicht-Zustellung des Beschlusses der Regierung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Beschluss der Regierung wird dem Projektträger notifiziert. Wenn die Regierung dem Antrag des Projektträgers stattgibt, wird der Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 88 - Der Antrag auf Anerkennung, der Antrag auf Enteignung und der Antrag auf Anerkennung und Enteignung, dessen Empfang der leitende Beamte vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bestätigt hat, wird nach den am Datum der Empfangsbestätigung geltenden Bestimmungen weiter untersucht.
Wird dem Antrag stattgegeben, so unterliegen das Anerkennungsgebiet und der Enteignungserlass den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets.
Wenn die Umsetzung des gemäß Absatz 1 angenommenen Anerkennungsgebiets eine Erschließung voraussetzt, um die Ansiedlung oder Entwicklung von gewerblichen Aktivitäten zu ermöglichen, werden die eventuellen Erhöhungen des Bezuschussungssatzes gemäß dem vorliegenden Dekret von der Regierung in ihrem Beschluss zur Annahme des Gebiets bestimmt.
Der Projektträger kann die Anwendung einer gemäß Absatz 3 bestimmten Erhöhung des Bezuschussungssatzes beantragen, indem er Gründe geltend macht, die nach der Annahme des Anerkennungsgebiets zustande gekommen sind. Wenn die Regierung dem Antrag stattgibt, ist die Änderung des Bezuschussungssatzes auf die Handlungen und Arbeiten anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Beschlusses noch durchzuführen sind.
Art. 89 - § 1 - Der Zuschussantrag, den der leitende Beamte vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets empfangen hat, wird nach den am Datum des Empfangs des Antrags geltenden Bestimmungen weiter untersucht.
§ 2 - Der Projektträger, der vor dem 20. Oktober 2016 eine prinzipielle Zustimmung erhalten hat im Sinne des ministeriellen Rundschreibens vom 4. Oktober 2011 über Zuschüsse für den Erwerb von Grundstücken in Anwendung der Artikel 4 und 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten, kann einen Zuschuss für den Erwerb von Gütern, die Gegenstand der prinzipiellen Zustimmung sind, beantragen und erhalten. In diesem Falle werden die Zuschüsse nach den Bedingungen gewährt und ausgezahlt, die in Artikel 5, 10 und 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten festgelegt sind.
Art. 90 - Das vorliegende Dekret tritt an dem von der Regierung festgelegten Datum in Kraft. Die Regierung kann für jede Bestimmung ein unterschiedliches Inkrafttretedatum festlegen.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 2. Februar 2017
Der Ministerpräsident
P. MAGNETTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe
M. PREVOT
Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale Technologien
J.-C. MARCOURT
Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie
P. FURLAN
Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen und Tierschutz
C. DI ANTONIO
Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung
E. TILLIEUX
Der Minister für Haushalt, den öffentlichen Dienst und die administrative Vereinfachung
C. LACROIX
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion
R. COLLIN
_______
Note
(1) Sitzung 2016-2017
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 625 (2016-2017), Nrn. 1bis bis 58.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 18. Januar 2017.
Diskussion.
Abstimmung.