Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe zur Bewältigung des Rückgangs der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder außergewöhnlicher Ereignisse und einer Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Date :
15-12-2016
Language :
German French Dutch
Size :
4 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2017200145
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor;
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D. 4, D.11, D.13, D.14, D. 17, D. 242, D.243, D. 245 Absatz 2, D.247, et D.254 § 1;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 über die Investitionen im Agrarsektor;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Dezember 2015 zur Gewährung einer vorübergehenden Sonderbeihilfe zugunsten der Erzeuger von Milch, Rindfleisch und Zuchtschweinen;
Aufgrund der am 3. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 6. Oktober 2016 abgegebenen Gutachtens des Ministers des Haushalts;
Aufgrund der am 11. Oktober 2016 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;
Aufgrund des Berichts vom 6. Oktober 2016, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;
Aufgrund des am 23. November 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 60.365/4 des Staatsrats;
In der Erwägung, dass die De-minimis-Beihilferegelung zu aktivieren ist, insofern der Agrarsektor zu unterstützen ist, wenn dieser mit außergewöhnlichen Ereignissen konfrontiert wird, die zu einer direkten oder indirekten Beeinträchtigung der Märkte führen, wie zum Beispiel das von Russland auferlegte Einfuhrverbot, der Wegfall der Quotenregelung oder die erheblichen Schwankungen auf den Märkten;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission beim Auftreten von derartigen außergewöhnlichen Ereignissen auf europäischer Ebene Maßnahmen trifft, um finanzielle Instrumente zur Unterstützung des Agrarsektors einzusetzen;
In der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren mehrere aufeinander folgende Krisen ein Eingreifen der öffentlichen Behörden erfordert haben;
In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung im Falle einer Genehmigung von Krisenbeihilfen durch die Europäische Union generell über wenig Zeit verfügt, um diese Maßnahmen umzusetzen;
In der Erwägung, dass die Wallonische Region sich mit einem Rechtsinstrument ausstatten muss, um die Gewährung einer Beihilfe in außergewöhnlichen Umständen schnell in die Wege leiten zu können;
In der Erwägung, dass die durch diese Interventionen die Kontinuität der Verwaltung unterstützt und das Unternehmertum gefördert wird;
Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;
Nach Beratung,
Beschließt :
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:
1° Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;
2° Garantie: die in Kapitel 7 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor organisierte Garantie.
Art. 2 - Die Zahlstelle oder die Einrichtung, der sie gemäß Artikel D.256 Absatz 1 des Gesetzbuches einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Aufgaben anvertraut, wird gemäß Artikel D.254 des Gesetzbuches mit der Überwachung der aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfen beauftragt.
Die Zahlstelle oder die Einrichtung, der sie gemäß Artikel D.256 Absatz 1 des Gesetzbuches einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Aufgaben anvertraut, gewährt die aufgrund des vorliegenden Erlasses zu gewährenden Beihilfen auf der Grundlage der Angaben und Schriftstücke, die ihr im Rahmen des Sammelantrags durch den Landwirt übermittelt wurden.
Falls die Zahlstelle oder die Einrichtung, der sie gemäß Artikel D.256 Absatz 1 des Gesetzbuches einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Aufgaben anvertraut, nicht über die Angaben oder Dokumente verfügt, die ihr ermöglichen, den betreffenden Landwirten die Beihilfe zu gewähren, fordert sie in Abweichung von Absatz 2 bei den Landwirten durch jedes Mittel, das der Einsendung laut Artikel D.256 Absatz 1 des Gesetzbuches ein sicheres Datum verleiht, zusätzliche Informationen an. Die Landwirte antworten innerhalb von dreißig Tagen ab dem Eingang des Informationsantrags. Bleibt diese Antwort aus und insofern sie über ausreichend Informationen verfügt, gewährt die Zahlstelle die Beihilfe ausschließlich auf der Grundlage der Angaben, über die sie verfügt.
Art. 3 - Sofern in den europäischen Rechtsvorschriften nichts anders bestimmt ist:
1° ist der Begünstigte bei der Zahlstelle im InVeKoS-System gemäß Artikel D.20 des Gesetzbuches identifiziert;
2° besitzt der Begünstigte eine Produktionseinheit auf dem Gebiet der wallonischen Region;
3° ist der Begünstigte aktiver Landwirt im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, so wie er durch Artikel 10 bis 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte ausgeführt worden ist.
Art. 4 - Einem Unternehmen in Schwierigkeiten wird keinerlei im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorgesehene Beihilfe gewährt.
Als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Wurden sie ungeschuldet gewährt, werden die Beihilfen werden gemäß den Artikeln D.258 bis D.260 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft beigetrieben.
KAPITEL II - Regionale Beihilfen zur Bekämpfung des Preisverfalls der Agrarprodukte oder außergewöhnlicher Ereignisse
Art. 5 - Im Anschluss an einen außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Preisverfall der Agrarprodukte oder an außergewöhnliche Ereignisse, der(die) als solche von der Regierung anerkannt wird(werden), kann der Landwirt, der den Beweis erbringt, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, nach den Bedingungen des vorliegenden Erlasses in den Genuss von regionalen Beihilfen in Form einer Subvention oder in Form einer Garantie gelangen.
Die finanziellen Schwierigkeiten können durch Verzögerungen bei den Zahlungen an seine Lieferanten nachgewiesen werden.
Art. 6 - Handelt es sich bei der gemäß Artikel 5 von der Zahlstelle gewährten Beihilfe um eine Garantie, einschließlich über De-minimis-Beihilfen zur Risikofinanzierung in Form einer Garantie wird das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie gemäß den Artikeln 27 bis 33 des Ministerialerlasses vom 10. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor berechnet.
Beträgt der garantierte Betrag maximal 112.500 Euro, beläuft sich die Dauer der Garantie maximal fünf Jahre.
Beträgt der garantierte Betrag maximal 56.250 Euro, beläuft sich die Dauer der Garantie maximal zehn Jahre.
Der Minister ist befugt, andere Beträge und andere Laufzeiten festzulegen, falls diese in spezifischen europäischen Rechtsvorschriften in Sachen Krisenbeihilfen vorgesehen sind.
Der Minister bestimmt die zusätzlichen Modalitäten für die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Garantie.
Art. 7 - Die Zahlstelle gewährt die in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Subvention.
Für die Anwendung von Absatz 1 bestätigt der Minister:
1° die verfahrenstechnischen Elemente, die ermöglichen, die europäische Gesetzgebung zu vervollständigen, falls diese die Einführung einer Krisenbeihilfe vorsieht;
2° gegebenenfalls die im Rahmen der Gewährung von Subventionen getroffene Auswahl, falls in den europäischen Rechtsvorschriften mehrere Möglichkeiten bei der Gewährung einer Krisenbeihilfe vorgesehen werden;
3° die Modalitäten für die Auszahlung der Subvention, wenn diesen nicht vollständig in der europäischen Gesetzgebung vorgesehen werden;
4° die abgedeckten Zeiträume und die Beträge, die im Rahmen der Einführung einer Krisenbeihilfe gewährt werden können.
KAPITEL III - Regionale Beihilfen für die Verarbeitung und die Vermarktung von Agrarprodukten
Art. 8 - § 1. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann den Landwirten, deren Haupttätigkeit in der Primärproduktion für die Entwicklung von Aktivitäten zur Verarbeitung oder zur Vermarktung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse besteht, von der Zahlstelle eine "De-minimis"-Beihilfe gewährt werden.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Beihilfe beträgt für drei Steuerjahre höchstens 2.000 Euro pro Landwirt.
§ 2. Die für die in Paragraph 1 erwähnte Beihilfe zulässigen Ausgaben sind:
1° Ausgaben für das Marketing im Rahmen der Vermarktung von Agrarprodukten;
2° Investitionen in bewegliche Güter im Zusammenhang mit der Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarprodukten;
3° Ausgaben für Marktstudien über die Verarbeitung und die Vermarktung von Agrarprodukten;
4° Ausgaben für Beratungsleistungen bei der Umsetzung neuer Aktivitäten zur Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten, einschließlich für die Steuerberatung und die Geschäftspläne;
5° der Erwerb durch einen Landwirt von Kapitalanteilen einer Genossenschaft, deren Betriebssitz sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befindet und deren Haupttätigkeit darin besteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu sammeln, deren Förderung zu gewährleisten, sie zu verarbeiten oder zu vermarkten, oder mehrere dieser Tätigkeiten durchzuführen.
§ 3. Die in Paragraph 1 erwähnte Beihilfe entspricht einer oder zwei Kapitalsubventionen, deren Gesamtbetrag 15.000 Euro nicht übersteigen darf.
Der Minister ist befugt, einen geringeren Betrag festzulegen.
Die in Paragraph 1 angeführte Beihilfe kann den Landwirten gewährt werden, die die in Artikel 3 angeführten Bedingungen erfüllen, und den Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Genossenschaften oder Erzeugergruppierungen.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugervereinigung, so kann er einen Beihilfeantrag für jedes seiner Mitglieder einreichen.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Erzeugergruppierung, so kann nur die Gruppierung einen Sammelantrag auf Beihilfen einzureichen.
Der Minister ist befugt, zusätzlich ergänzende Bedingungen für den Zugang zur Beihilfe festzulegen, um den Zugang zu dieser Beihilfe auf bestimmte Produktionsvolumen zu beschränken.
Der Minister ist befugt, die Dauer sowie rein verfahrenstechnische Bedingungen für die Anwendung dieser Beihilfen einzuführen.
Art. 9 - Eine Beihilfe in Form einer öffentlichen Garantie, die höchstens fünfundsiebzig Prozent eines aufgenommenen Darlehens deckt und die dazu dient, Aktivitäten zur Sammlung, Förderung, Verarbeitung oder Vermarktung von Agrarprodukten oder mehrere dieser Aktivitäten zu finanzieren, kann ebenfalls von der Zahlstelle gewährt werden.
Das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie wird auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien, die den Transparenzkriterien der europäischen Rechtsvorschriften entsprechen, berechnet.
Die Beihilfe wird den Genossenschaften für die Verarbeitung oder die Vermarktung zur Entwicklung von Projekten zur Aufwertung der Agrarprodukte gewährt.
Der Minister legt die Liste dieser Agrarprodukte fest.
Beträgt der garantierte Betrag maximal 1.500.000 Euro, beläuft sich die Dauer der Garantie maximal fünf Jahre.
Beträgt der garantierte Betrag maximal 750.000 Euro, beläuft sich die Dauer der Garantie maximal zehn Jahre.
Der Minister ist befugt, andere Beträge und andere Laufzeiten festzulegen, falls diese in spezifischen europäischen Rechtsvorschriften in Sachen Krisenbeihilfen vorgesehen werden.
Der Minister bestimmt die zusätzlichen Modalitäten für die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Garantie.
KAPITEL IV - Beschwerden und Umgehungsklausel
Art. 10 - Der Landwirt verfügt über fünfundvierzig Tage um bei dem Verantwortlichen der Zahlstelle gegen jegliche auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses getroffene Entscheidung Beschwerde einzureichen.
Der Verantwortliche der Zahlstelle kann innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Eingang der Beschwerde darüber befinden.
Kein Verzugszins wird über die Durchführung der im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorgenommenen Zahlungen eingefordert.
Art. 11 - Den Landwirten wird keine der in dem vorliegenden Erlass vorgesehenen Beihilfen gewährt, wenn festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfen den Zielen dieses Erlasses zuwiderlaufend geschaffen haben.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 12 - In Titel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 über die Investitionen im Agrarsektor, wird das Kapitel 1bis, das den durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 2009 eingefügten Artikel 76bis beinhaltet, aufgehoben.
Art. 13 - In Titel 4 desselben Erlasses wird das Kapitel 1ter, das die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 2009 eingefügten und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010 abgeänderten Artikel 76ter und 76quater beinhaltet, aufgehoben.
Art. 14 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Dezember 2015 zur Gewährung einer vorübergehenden Sonderbeihilfe zugunsten der Erzeuger von Milch, Rindfleisch und Zuchtschweinen wird aufgehoben.
Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Der Minister für Landwirtschaft wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 15. Dezember 2016
Der Minister-Präsident
P. MAGNETTE
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion
R. COLLIN