Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Dezember 2021 über die Gewährung einer Beihilfe zur Wirtschaftsbelebung an Unternehmen, die infolge der als allgemeine Naturkatastrophe anerkannten Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli und am 24. Juli 2021 Schaden erlitten haben
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10, 16, 19, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 und ratifiziert durch das Dekret vom 12. Juli 2007, und 23;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Dezember 2021 über die Gewährung einer Beihilfe zur Wirtschaftsbelebung an Unternehmen, die infolge der als allgemeine Naturkatastrophe anerkannten Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli und am 24. Juli 2021 Schaden erlitten haben;
Aufgrund des Berichts vom 6. Juli 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;
Aufgrund des am 12. Juli 2022 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektors;
Aufgrund des am 19. Juli 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des am 20. Juli 2022 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen;
In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;
Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Überschwemmungen, die zwischen dem 14. und 16. Juli und am 24. Juli 2021 stattgefunden haben;
In der Erwägung, dass diese von der Wallonischen Regierung am 28. Juli 2021 und am 26. August 2021 als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden;
In der Erwägung, dass sie vielen Selbstständigen und Unternehmen erheblichen Schaden zugefügt haben, wobei ihre Einrichtungen stark beschädigt oder sogar völlig zerstört wurden;
In der Erwägung, dass diese Selbstständigen und Unternehmen, von denen einige bereits stark von der COVID-19-Krise betroffen waren, der Situation hilflos gegenüberstehen und sich nur schwer vorstellen können, ihre Tätigkeit in den Gebieten, die geschädigt wurden, fortzusetzen;
In der Erwägung, dass es seit vielen Jahren Realität ist, dass städtische und ländliche Zellen ihre Wirtschaftstätigkeit aufgeben müssen;
In der Erwägung, dass die bei den jüngsten Unwettern erlittenen materiellen Schäden zwar zum Teil von den Versicherungsgesellschaften oder dem Katastrophenfonds entschädigt werden, der Verlust der Attraktivität eines Ortes und die Schwierigkeiten, seine Aktivitäten nach einem solchen Schaden wieder aufzunehmen, jedoch schwer zu beziffern sind und nicht von den Versicherungen gedeckt werden können;
In Erwägung der vor Ort aufgetretenen Schwierigkeiten, die hauptsächlich mit dem Mangel an Handwerkern zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten zusammenhängen, aber auch mit den Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Materialkosten, die für viele eine zusätzliche Finanzierung erfordern, um den Aufschlag gegenüber dem dem Versicherer vorgelegten Kostenvoranschlag zu decken;
In der Erwägung, dass diese Faktoren die Wiederaufnahme der Tätigkeit in den geschädigten Räumlichkeiten verzögern können;
In der Erwägung, dass es daher angebracht ist, Selbstständige und Unternehmen, die den Entschluss gefasst haben, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen und diese noch nicht wieder aufnehmen konnten, zu unterstützen und so die Attraktivität der betroffenen Gemeinden zu fördern;
Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;
Nach Beratung,
Beschließt:
Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Dezember 2021 über die Gewährung einer Beihilfe zur Wirtschaftsbelebung an Unternehmen, die infolge der als allgemeine Naturkatastrophe anerkannten Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli und am 24. Juli 2021 Schaden erlitten haben, wird die Wortfolge "14. Juli 2022" durch die Wortfolge "30. Juni 2023" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge "31. Dezember 2022" durch die Wortfolge "31. Dezember 2023" ersetzt.
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der Minister für Wirtschaft wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 6. Oktober 2022
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren
W. BORSUS