Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Umkreises und der Bewirtschaftungsbedingungen des domanialen Naturschutzgebiets "Les Crons de la Haie de Han de Saint-Léger" in Saint-Léger
Original text :
Add the document to a folder
()
to start annotating it.
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturschutzgebiets "Crons de la Haie de Han de Saint-Léger" in Saint-Léger;
Aufgrund des am 23. Oktober 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);
Aufgrund des am 12. April 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);
Aufgrund des als günstig geltenden Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Luxemburg;
Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderbewirtschaftungsplans des domanialen Naturschutzgebiets "Les Crons de la Haie de Han de Saint-Léger" in Saint-Léger;
Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches organisierten und von der Gemeinde Saint-Léger vom 7. Januar 2013 bis zum 5. Februar 2013 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;
Aufgrund des am 22. Dezember 2009 zwischen der Gemeinde Saint-Léger und der Wallonischen Region unterzeichneten Pachtabkommens zwecks der Errichtung der "Vallée de la Rouge Eau" als domaniales Naturschutzgebiet;
In Erwägung des großen biologischen Interesses des Geländes für den Schutz zahlreicher seltener Schmetterlingsarten, wie z.B. der kleine Perlmutterfalter (Issoria lathonia), sowie einer gefährdeten Libellenart, die gestreifte Quelljungfer (Cordulegaster bidentata), und eines wichtigen Standortes mit grünem Streifenfarn (Asplenium viride), ein in der Wallonischen Region in kritischem Maße vom Aussterben bedrohter Farn;
In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;
In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;
In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;
In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele nicht nur die Schaffung von Tümpeln, die zu einer Änderung des Bodenreliefs führt, angeführt werden kann, sondern auch die Notwendigkeit, die invasiven Pflanzenarten zu bekämpfen, was die Entfernung von Sträuchern und die Beschädigung der Pflanzendecke voraussetzt, oder auch die Notwendigkeit, die besonders empfindlichen Tier- oder Pflanzenarten vor der Gefährdung durch gemeinere Arten zu schützen, welche dann mit Hilfe angemessener Methoden gefangen oder gejagt werden können;
In der Erwägung, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, alle Hypothesen in Betracht zu ziehen, in denen der bewirtschaftenden Behörde Abweichungen im Rahmen der Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen des Naturschutzgebiets gewährt werden können, da es nicht möglich ist, im Voraus zu wissen, wie sich die Situation entwickeln wird;
In Erwägung der Zweckmäßigkeit, folglich eine allgemeine Abweichung von den in dem Gesetz über die Naturerhaltung vorgesehenen Verboten zu gewähren, wenn der Verwalter des Naturschutzgebiets Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen des Naturschutzgebiets im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume dieses Naturschutzgebiets trifft;
In der Erwägung, dass diese Abweichung des Weiteren nicht zu der Aufhebung dieser Verbote für Drittpersonen, die das Naturschutzgebiet betreten, führt;
In der Erwägung, dass diese Abweichung folglich rechtmäßig und verhältnismäßig ist;
Auf Vorschlag des Ministers für Natur;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die 3 ha 49 a 35 ca großen Geländeabschnitte, die der Gemeinde Saint-Léger gehören und wie folgt katastriert sind oder waren, werden als Erweiterung des domanialen Naturschutzgebiets "Les Crons de la Haie de Han de Saint-Léger" errichtet:
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Ortslage | Parzellen- nummer |
Fläche (ha) |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Bois Jacquet | 2939 a pie | 0,2857 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Bois Jacquet | 2939 b pie | 0,1132 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Bois Jacquet | 2940 pie | 0,2855 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Bois Jacquet | 2941 b pie | 0,1360 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Haie de Han de Saint-Léger | 2957 a pie | 1,1090 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Haie de Han de Saint-Léger | 2957 b | 0,2000 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Bois d'Ahere | 2958 pie | 0,4115 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Bois d'Ahere | 2959 c pie | 0,2049 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Bois d'Ahere | 2959 d pie | 0,0662 |
| Saint-Léger | 1 - Saint-Léger | A | Sainseny | 2966 pie | 0,6815 |
| Gesamt | 3,4935 |
Das domaniale Naturschutzgebiet und seine vorliegende Erweiterung werden auf der als Anhang zum vorliegenden Erlass beigefügten Karte begrenzt.
Der Sonderplan zur Verwaltung des Naturschutzgebiets wird genehmigt. Er kann beim Forstamt der Abteilung Natur und Forstwesen, auf dem das Naturschutzgebiet sich befindet, eingesehen werden.
Art. 2 - Der Bedienstete des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, der mit der Verwaltung des domanialen Naturschutzgebiets beauftragt ist, ist der Ingenieur-Forstamtleiter der Abteilung Natur und Forstwesen, der mit dem Gebiet, auf dem sich das Naturschutzgebiet befindet, beauftragt ist.
Er wird von der beratenden Verwaltungskommission der domanialen Naturschutzgebiete von Arlon unterstützt.
Art. 3 - Im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets wird erlaubt, für die Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen des Naturgebiets, wie sie im Bewirtschaftungsplan des Naturschutzgebiets beschrieben werden, von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 angeführten Verboten abzuweichen.
Der Direktor der örtlich zuständigen Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen kann die Erlaubnis erteilen, im Rahmen der Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen, die nicht in dem Bewirtschaftungsplan des Naturschutzgebiets angeführt würden, von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 angeführten Verboten abzuweichen.
Art. 4 - Im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume darf der Generalinspektor der Abteilung Natur und Forstwesen die Erlaubnis erteilen, im Rahmen von wissenschaftlichen Studien und Beobachtungstätigkeiten und auf Gutachten des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 angeführten Verboten abzuweichen.
Art. 5 - Unbeschadet des Artikels 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 wird der Zugang der Öffentlichkeit zum Naturschutzgebiet auf die ordnungsgemäß beschilderten Wege und Stellen begrenzt.
Art. 6 - Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf die in Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 identifizierten Gelände anwendbar.
Art. 7 - Der Minister für Natur wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 21. Mai 2015
Der Minister-Präsident
P. MAGNETTE
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion
R. COLLIN
Nachschlagen tabelle : siehe Bild