Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des Naturschutzgebiets "Tribomont" in Wegnez (Pepinster) und Lambermont (Verviers)
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;
Aufgrund des Ministerialerlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturschutzgebieten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;
Aufgrund des am 5. Februar 2013 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);
Aufgrund des am 12. April 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Natur und Forstwesen (operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);
Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderbewirtschaftungsplans des domanialen Naturschutzgebiets "Tribomont" in Wegnez (Pepinster) und Lambermont (Verviers);
Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches organisierten und von den Gemeinden Pepinster und Verviers vom 1. April 2013 bis zum 2. Mai 2013 durchgeführten öffentlichen Untersuchungen;
Aufgrund des am 14. November 2013 abgegebenen bedingt günstigen Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;
In Erwägung des Erlasses der Exekutive der Französischen Gemeinschaft vom 17. Februar 1983, in dem die Talmulde von Fiérain in Lambermont und Wegnez als Naturschutzgebiet eingestuft wird;
In Erwägung des großen ästhetischen und wissenschaftlichen Wertes des Gebiets, insbesondere seines herpetologischen und ornithologischen Reichtums;
In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;
In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;
In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;
In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele nicht nur die Schaffung von Tümpeln, die zu einer Änderung des Bodenreliefs führt, angeführt werden kann, sondern auch die Notwendigkeit, die invasiven Pflanzenarten zu bekämpfen, was die Entfernung von Sträuchern und die Beschädigung der Pflanzendecke voraussetzt, oder auch die Notwendigkeit, die besonders empfindlichen Tier- oder Pflanzenarten vor der Gefährdung durch gemeinere Arten zu schützen, welche dann mit Hilfe angemessener Methoden gefangen oder gejagt werden können;
In der Erwägung, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, alle Hypothesen in Betracht zu ziehen, in denen der bewirtschaftenden Behörde Abweichungen im Rahmen der Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen des Naturschutzgebiets gewährt werden können, da es nicht möglich ist, im Voraus zu wissen, wie sich die Situation entwickeln wird;
In Erwägung der Zweckmäßigkeit, folglich eine allgemeine Abweichung von den in dem Gesetz über die Naturerhaltung vorgesehenen Verboten zu gewähren, wenn der Verwalter des Naturschutzgebiets Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen des Naturschutzgebiets im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume dieses Naturschutzgebiets trifft;
In der Erwägung, dass diese Abweichung des Weiteren nicht zu der Aufhebung dieser Verbote für Drittpersonen, die das Naturschutzgebiet betreten, führt;
In der Erwägung, dass diese Abweichung folglich rechtmäßig und verhältnismäßig ist;
In Erwägung der sozialen Rolle des Gebiets in unmittelbarer Nähe von Ortschaften;
Auf Vorschlag des Ministers für Natur;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die 22 ha 19 a 56 ca großen Geländeabschnitte, die der Wallonischen Region gehören und wie folgt katastriert sind oder waren, werden als domaniales Naturschutzgebiet "Tribomont" errichtet:
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Ortslage | Parzellen- nummer |
Fläche (ha) |
| Pepinster | 4 | A | Fiérent | 215 | 0,1461 |
| Pepinster | 4 | A | Herbister | 216 | 0,1145 |
| Pepinster | 4 | A | Herbister | 217 | 0,1090 |
| Pepinster | 4 | A | Fiérent | 223 | 0,2632 |
| Pepinster | 4 | A | Herbister | 320 c | 1,0000 |
| Pepinster | 4 | A | Fiérent | 214 m | 18,5560 |
| Pepinster | 4 | A | Fiérent | 214 l | 0,3577 |
| Verviers | 8 | B | Fond de Fiérain | 7 a | 0,9987 |
| Verviers | 8 | B | Fond de Fiérain | 8 | 0,5984 |
| Verviers | 8 | B | Fond de Fiérain | 412/2 a | 0,0376 |
| Verviers | 8 | B | Fond de Fiérain | 421/2 b | 0,0144 |
| GESAMT: | 22,1956 |
Das domaniale Naturschutzgebiet wird auf der als Anhang zum vorliegenden Erlass beigefügten Karte eingegrenzt.
Der Sonderplan zur Verwaltung des Naturschutzgebiets wird genehmigt und kann beim Forstamt der Abteilung Natur und Forstwesen, auf dem das Naturschutzgebiet sich befindet, eingesehen werden.
Art. 2 - Der Bedienstete des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, der mit der Bewirtschaftung des domanialen Naturreservats beauftragt ist, ist der Ingenieur - Forstamtleiter der Abteilung Natur und Forstwesen, der mit dem Gebiet, auf dem sich das Naturreservat befindet, beauftragt ist.
Er wird von der beratenden Verwaltungskommission der domanialen Naturschutzgebiete von Lüttich unterstützt.
Art. 3 - Im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets wird erlaubt, im Rahmen der Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen des Naturschutzgebiets, so wie sie in dem Bewirtschaftungsplan des Naturschutzgebiets beschrieben sind, von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 angeführten Verboten abzuweichen.
Der Direktor der örtlich zuständigen Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen kann die Erlaubnis erteilen, im Rahmen der Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen, die nicht in dem Bewirtschaftungsplan des Naturschutzgebiets angeführt würden, von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 angeführten Verboten abzuweichen.
Art. 4 - Im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume darf der Generalinspektor der Abteilung Natur und Forstwesen die Erlaubnis erteilen, im Rahmen von wissenschaftlichen Studien und Beobachtungstätigkeiten und auf Gutachten des "Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature" von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 angeführten Verboten abzuweichen.
Art. 5 - Der Zugang der Öffentlichkeit zum Naturschutzgebiet wird auf die ordnungsgemäß beschilderten Wege und Stellen begrenzt.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 d des Ministerialerlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturschutzgebieten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege ist es erlaubt, auf den ordnungsgemäß beschilderten Wegen und Stellen von einem angeleinten Tier begleitet zu sein.
Art. 7 - Der Minister für Natur wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 21. Mai 2015
Der Minister-Präsident
P. MAGNETTE
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion
R. COLLIN