Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte - Deutsche Übersetzung
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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 8 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte]
Art. 2 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Anlage 1
| DIR 01 | Leitendes Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes, das die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung einer Weisungsbefugnis gegenüber Wachleuten, die auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder einer oder mehrerer Provinzen arbeiten, oder gegenüber allen Wachleuten des Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes erfüllt |
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| DIR 02 | Leitendes Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes, das die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung einer Weisungsbefugnis gegenüber mehr als fünfzehn Wachleuten erfüllt, wobei dies nicht in DIR 01 erwähnte Verantwortlichkeiten beinhaltet |
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| EXE 01 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt |
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| EXE 02 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt |
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| EXE 03 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, die aus den Tätigkeiten der mobilen Bewachung bestehen |
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| EXE 04 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt |
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| EXE 06 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, die aus den Tätigkeiten eines Kaufhausinspektors bestehen |
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| EXE 07 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten an einem Arbeitsposten in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder Tanzlokalen erfüllt |
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| EXE 08 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt |
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| EXE 09 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt |
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| EXE 12 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, insofern diese Tätigkeiten von der Wachperson ausgeübt werden, die ausschliesslich dem internen Wachdienst einer ständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die Kulturgut verwaltet, angehört |
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| EXE 13 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt |
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| EXE 14 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten an einem Arbeitsposten, der dem Gesetz vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegt, erfüllt |
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| EXE 10 | Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, insofern diese Tätigkeiten nicht die neben dem Code EXE 03, EXE 06, EXE 07, EXE 12 beziehungsweise EXE 14 erwähnten Tätigkeiten betreffen |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte beigefügt zu werden
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET