Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
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Deutsche Ubersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Ubersetzung des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.
Diese Ubersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Ubersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
in dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird Titel II Kapitel Iquater des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 dahingehend abgeändert, dass einerseits dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und andererseits dem Beschluss des Ministers der Beschäftigung Rechnung getragen wird, kroatischen Staatsangehörigen, die als Lohnempfänger im Königreich arbeiten möchten, Ubergangsmaßnahmen aufzuerlegen.
Im Rahmen der vorgeschlagenen Abänderungen müssen wirtschaftlich aktive Kroaten - mit Ausnahme von Selbständigen - nachweisen, dass sie gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt zugelassen sind, um in Sachen Aufenthalt alle Rechte, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG und ihrer Umsetzung in belgisches Recht ergeben, geltend machen zu können.
Demzufolge werden Kroaten wie bulgarische und rumänische Staatsangehörige behandelt mit dem einzigen Unterschied, dass die Ubergangsmaßnahmen für Bulgaren und Rumänen früher enden.
Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1
Da die Ubergangsmaßnahmen derzeit nur auf drei Mitgliedstaaten anwendbar sind, wird die Uberschrift von Kapitel Iquater entsprechend angepasst, das heißt Kroatien wird hinzugefügt und die anderen Mitgliedstaaten werden gestrichen.
Artikel 2
Infolge dieser Abänderung müssen kroatische Staatsangehörige, die als Lohnempfänger arbeiten möchten, zur Geltendmachung ihres Aufenthaltsrechts wie bulgarische und rumänische Staatsangehörige den Nachweis erbringen, dass sie Inhaber einer Arbeitserlaubnis B gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und somit zum Arbeitsmarkt zugelassen sind.
Artikel 3
Gemäß Anhang V zur Akte über den Beitritt der Republik Kroatien können die Mitgliedstaaten für einen ersten Zeitraum von zwei Jahren ab dem Beitritt, das heißt ab dem 1. Juli 2013, Ubergangsmaßnahmen auferlegen. Demzufolge wird in Artikel 3 vorgesehen, dass die Ubergangsmaßnahmen für kroatische Staatsangehörige am 1. Juli 2015 enden. Da Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union viel früher beigetreten sind und der siebenjährige Zeitraum der Ubergangsmaßnahmen am 31. Dezember 2013 abläuft, wird in dem abgeänderten Artikel bestimmt, dass die Ubergangsmaßnahmen für bulgarische und rumänische Staatsangehörige am 1. Januar 2014 enden.
Artikel 4
Da Kroatien am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist, wird in dem Artikel vorgesehen, dass die Bestimmungen an diesem Datum in Kraft treten.
Wir haben die Ehre,
Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK
4. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2013 zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und zur Schlussakte, unterzeichnet am 9. Dezember 2011 in Brüssel;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Artikels 42 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.442/4 des Staatsrates vom 17. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Asyl und Migration
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Uberschrift von Titel II Kapitel Iquater des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2006, werden die Wörter "Bulgarische, estnische, lettische, litauische, polnische, rumänische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Staatsbürger" durch die Wörter "Bulgarische, kroatische und rumänische Staatsangehörige" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 69sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "bulgarische und rumänische Staatsangehörige" werden durch die Wörter "bulgarische, kroatische und rumänische Staatsangehörige" ersetzt.
2. Die Wörter "bulgarische oder rumänische Lohnempfänger" werden durch die Wörter "bulgarische, kroatische oder rumänische Lohnempfänger" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 69septies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 69septies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten außer Kraft am 1. Januar 2014, was bulgarische und rumänische Staatsangehörige betrifft, und am 1. Juli 2015, was kroatische Staatsangehörige betrifft."
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2013.
Art. 5 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK