Omzendbrief betreffende de aanvraag tot verblijf of vestiging in het Koninkrijk, ingediend op basis van artikel 40 van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen, door de familieleden van een onderdaan van een lid-Staat van de Europese Economische Ruimte of van een Belg, die niet in het bezit zijn van de vereiste documenten om het Belgisch grondgebied te mogen betreden. - Duitse vertaling

Date :
21-10-2002
Language :
German French Dutch
Size :
5 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2002000881
Author :
Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken

Original text :

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De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 oktober 2002 betreffende de aanvraag tot verblijf of vestiging in het Koninkrijk, ingediend op basis van artikel 40 van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen, door de familieleden van een onderdaan van een lid-Staat van de Europese Economische Ruimte of van een Belg, die niet in het bezit zijn van de vereiste documenten om het Belgisch grondgebied te mogen betreden (Belgisch Staatsblad van 29 oktober 2002), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN
21. OKTOBER 2002 - Rundschreiben über den Antrag auf Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich, der aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern von Familienmitgliedern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Belgiers, die die erforderlichen Dokumente für die Einreise ins Staatsgebiet nicht besitzen, eingereicht wird
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs
1. Einleitung
In Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird vorgesehen, dass der Ehepartner und die in Artikel 40 erwähnten Familienmitglieder eines EG-Ausländers oder eines Belgiers, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen und Liechtenstein, nachstehend EWR genannt) sind, Inhaber der aufgrund von Artikel 2 desselben Gesetzes erforderlichen Dokumente sein müssen (im Prinzip ein gültiger Pass, der gegebenenfalls mit einem gültigen Visum versehen ist).
Diese Bestimmung gewährleistet die Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft und von Artikel 3 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs, laut denen die Mitgliedstaaten diesen Familienmitgliedern bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, der gegebenenfalls mit einem gültigen Visum versehen ist, die Einreise in ihr Staatsgebiet gestatten.
Artikel 4 der oben erwähnten Richtlinie 68/360/EWG und Artikel 6 der oben erwähnten Richtlinie 73/148/EWG, laut denen die Mitgliedstaaten den in Artikel 40 erwähnten Familienmitgliedern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die nicht Angehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind, jedoch das Dokument, mit dem sie in das Staatsgebiet eingereist sind, ein Dokument, mit dem das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis nachgewiesen wird, und gegebenenfalls ein Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass sie zu Lasten sind, vorlegen können, das Aufenthaltsrecht in ihrem Staatsgebiet gewähren, sind durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und verschiedene Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in denen das Verfahren in Bezug auf die Aufenthalts- oder Niederlassungsanträge dieser Personen festgelegt wird, in belgisches Recht umgesetzt worden.
Im Rundschreiben vom 28. August 1997 über das Verfahren des Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten (Punkt 4 - Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998) und im Rundschreiben vom 12. Oktober 1998 über den nach der Eheschliessung aufgrund von Artikel 10 oder 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eingereichten Antrag auf Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich (Belgisches Staatsblatt vom 6. November 1998, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1999) sind hinsichtlich des Aufenthalts die Folgen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung festgelegt worden.
Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen diese beiden Rundschreiben hat der Staatsrat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Vorabentscheidungsfragen über die Auslegung der gemeinschaftlichen Bestimmungen in Bezug auf die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt der Familienmitglieder eines Angehörigen eines EWR-Mitgliedstaats auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gestellt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Licht des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 eine zwingende Auslegung der vorerwähnten gemeinschaftlichen Bestimmungen abgegeben. Die belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die diese Bestimmungen umsetzen, müssen demnach auf dieselbe Weise ausgelegt werden.
Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftlichen Bestimmungen wie folgt ausgelegt werden müssen:
- Ein Mitgliedstaat darf einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.
- Ein Mitgliedstaat darf dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, weder die Erteilung eines Aufenthaltsscheins verweigern noch ihm gegenüber eine Massnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist.
- Ein Mitgliedstaat darf einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der legal in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, weder die Erteilung eines Aufenthaltsscheins verweigern noch ihm gegenüber eine Massnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergreifen, nur weil sein Visum vor Beantragung eines Aufenthaltsscheins abgelaufen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat ebenfalls geantwortet, dass ein ausländischer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berechtigt ist, der zuständigen beratenden Stelle (in Belgien handelt es sich um die im Rahmen eines Revisionsantrags abgegebene Stellungnahme des Beratungsausschusses für Ausländer) eine Entscheidung über die Verweigerung eines ersten Aufenthaltsscheins oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung eines solchen Scheins zur Prüfung vorzulegen, auch wenn er nicht über einen Ausweis verfügt oder, obwohl er der Visumpflicht unterliegt, ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist oder nach Ablauf seines Visums dort verblieben ist.
Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab zu erklären, wie gewisse Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die besondere Kategorie der Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen oder eines belgischen Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats nicht besitzen und einen Antrag auf Aufenthalt oder Niederlassung einreichen, im Licht des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, den der Gerichtshof in diesem Urteil angewandt hat, ausgelegt werden müssen.
Auch wenn das Urteil des Gerichtshofes nur den Ehepartner eines EWR-Staatsangehörigen betrifft, findet seine Auslegung auch Anwendung auf die anderen in Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Familienmitglieder und auf die in Artikel 40 § 6 desselben Gesetzes erwähnten Familienmitglieder eines belgischen Staatsangehörigen.
2. Prinzip
Der Niederlassungsantrag, der von den in Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen oder eines belgischen Staatsangehörigen, die den Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses erbringen, eingereicht wird, muss in Betracht gezogen und beurkundet werden durch Erstellung eines Dokuments, das dem in Anlage 19 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern veröffentlichten Muster entspricht.
Der Aufenthaltsantrag, der von denselben Personen aufgrund von Artikel 50 desselben Königlichen Erlasses eingereicht wird, muss ebenfalls in Betracht gezogen werden.
3. Verfahren
Ausser wenn diese Familienmitglieder sich in der in Artikel 50 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erwähnten Situation befinden, werden sie ins Fremdenregister eingetragen und wird ihnen eine Registrierungsbescheinigung Muster A, die dem in Anlage 4 desselben Königlichen Erlasses veröffentlichten Muster entspricht, ausgehändigt, vorausgesetzt, dass sie folgende Nachweise zusammen erbringen:
- den Nachweis ihres Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses mit dem EWR-Staatsangehörigen oder dem belgischen Staatsangehörigen, mit dem sie sich niederlassen wollen [siehe diesbezüglich Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 und das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (Belgisches Staatsblatt vom 21. August 1998, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1999), insbesondere Kapitel I Punkt B 2 b) , Kapitel II Punkt B1 und Kapitel VI Punkt 3]
und den Nachweis ihrer Identität durch Vorlage:
- entweder eines gültigen nationalen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins, der nicht mit dem erforderlichen Visum oder mit einem abgelaufenen Visum versehen ist
- oder eines nationalen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Falls Zweifel über diese Dokumente bestehen, kann das Büro EF oder EN des Ausländeramts immer zu Rate gezogen werden.
Ich erinnere Sie daran, dass die Regeln, die in den Artikeln 49, 50 § 1, 52, 54, 55bis, 60 oder 61 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 vorgesehen sind, bei Ausstellung der Registrierungsbescheinigung angewandt werden müssen.
Wenn die oben erwähnten Familienmitglieder sich in der in Artikel 50 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erwähnten Situation befinden, erhalten sie ein Dokument, das dem in Anlage 22 desselben Königlichen Erlasses veröffentlichten Muster entspricht.
Wenn das Familienmitglied seine Identität nicht anhand eines der vorerwähnten Dokumente nachweist, darf weder eine Registrierungsbescheinigung noch eine Anlage 22 ausgestellt werden. In diesem Fall muss der Aufenthalts- oder Niederlassungsantrag unverzüglich dem Büro EF oder EN des Ausländeramts per Telefax zugeschickt werden.
Der Minister oder sein Beauftragter wird gegebenenfalls einen Beschluss zur Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsverweigerung fassen. Der Beschluss zur Niederlassungsverweigerung entspricht dem in Anlage 20 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 veröffentlichten Muster.
Gegen diesen Beschluss zur Verweigerung des Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsantrags kann ein Revisionsantrag gemäss Artikel 44 des oben erwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und Artikel 111 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 eingereicht werden.
Gemäss Artikel 67 des Gesetzes darf während der Dauer der Prüfung des Revisionsantrags keine Massnahme zur Entfernung aus dem Staatsgebiet ausgeführt werden. Gemäss Artikel 113 des Königlichen Erlasses wird dem betreffenden Ausländer ein Dokument ausgehändigt, das dem in Anlage 35 desselben Königlichen Erlass veröffentlichten Muster entspricht. In diesem besonderen Aufenthaltsdokument wird dem Ausländer gestattet, sich während der Dauer der Behandlung seines Revisionsantrags legal auf dem belgischen Staatsgebiet aufzuhalten.
Ich erinnere Sie ebenfalls daran, dass bei Fehlen des Nachweises des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses mit dem EWR-Staatsangehörigen oder belgischen Staatsangehörigen, mit dem ein Antragsteller sich niederlassen will, der Antrag aufgrund von Artikel 44 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 für unzulässig zu erklären ist [siehe ebenfalls das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (Belgisches Staatsblatt vom 21. August 1998, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1999), insbesondere Kapitel I Punkt B 2 b), Kapitel II Punkt B 1 und Kapitel VI Punkt 3].
4. Behandlung der auf der Grundlage der oben erwähnten Rundschreiben vom 28. August 1997 und 12. Oktober 1998 bearbeiteten früheren Anträge
Die von den in Artikel 40 des Gesetzes erwähnten Familienmitgliedern eines EWR-Staatsangehörigen oder eines belgischen Staatsangehörigen eingereichten Anträge, die gemäss den in den oben erwähnten Rundschreiben vom 28. August 1997 und 12. Oktober 1998 vorgesehenen Regeln behandelt worden sind und deren Verweigerung Gegenstand eines Revisionsantrags ist, sind im Licht der neuen in den vorhergehenden Absätzen erläuterten Auslegung neu zu überprüfen. In diesem Rahmen sind Kontrollen in Bezug auf die gemeinsame Niederlassung in Fällen, wo dies noch nicht geschehen ist, zu beantragen und sind gegebenenfalls besondere Aufenthaltsdokumente, die dem in Anlage 35 des Königlichen Erlasses veröffentlichten Muster entsprechen, auszustellen.
Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnten Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen oder eines belgischen Staatsangehörigen, deren Anträge in Anwendung der vorerwähnten Rundschreiben verworfen worden sind (Beschluss zur Erteilung einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen, ohne dass ein Revisionsantrag eingereicht wurde), können einen neuen Niederlassungsantrag einreichen.
5. Informationen über das Verfahren, das an der Grenze anzuwenden ist
Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnten Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen oder eines belgischen Staatsangehörigen, die sich an der Grenze ohne das erforderliche Visum melden, erhalten ein Visum des Typs C (oder einen gleichwertigen Schein, wenn ihr Pass abgelaufen ist), das fünfzehn Tage gültig ist, sofern sie folgende Dokumente zusammen vorlegen:
- den Nachweis ihres Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses mit dem EWR-Staatsangehörigen oder dem belgischen Staatsangehörigen, mit dem sie sich niederlassen wollen,
- und einen Pass oder einen gleichwertigen Reiseschein zum Nachweis ihrer Identität.
Wenn ein Familienmitglied seine Identität nicht anhand eines Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins nachweisen kann, wird gegebenenfalls ein Beschluss zur Einreiseverweigerung mit Abweisung getroffen, gegen den ebenfalls ein Revisionsantrag eingereicht werden kann. Dieser Beschluss wird dem Muster entsprechen, das so schnell wie möglich als (neue) Anlage 11ter in den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 eingefügt werden wird.
6. Schlussbestimmungen
Punkt 4 (1) des Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt 23. Januar 1998) und das Rundschreiben vom 12. Oktober 1998 über den nach der Eheschliessung aufgrund von Artikel 10 oder 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eingereichten Antrag auf Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich (Belgisches Staatsblatt vom 6. November 1998, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1999) werden aufgehoben.
Der Minister des Innern
A. DUQUESNE
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Nota
(1) Zur Erinnerung: Die Punkte 1 bis 3 dieses Rundschreibens sind durch das Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1999, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000) und die Punkte 5 bis 7 durch das Rundschreiben vom 11. Juli 2001 über die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2001, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Februar 2002) ersetzt worden.