Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 (konsolidierte Version)
- Section :
- Régulation
- Type :
- European regulation
- Sous-domaine :
- Fiscal Discipline
Résumé :
Zoll - Endgültiger Antidumpingzoll - Garne aus Polyestern, China (CN)
Texte original :
Fisconet
plus Version 5.9.23
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 (konsolidierte Version)
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Effective date : 26/02/2017 Document type : European regulation Title : Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 (konsolidierte Version) Document date : 20/12/2017 Document language : DE Name : Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 (konsolidierte Version) Version : 1
Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 vom 24.02.2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
[ Konsolidierte Version - 20.12.2017 ]
Chronik
Artikel 1 (1) » M1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspule), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 (TARIC-Code 5402200010) eingereiht werden. (2) » B Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
(3) Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) hochfester Garne aus Polyestern von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung. (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. (5) » M2 Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Belege dafür vor, dass a) sie die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) nicht ausgeführt hat, b) sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und c) sie die in Absatz 1 beschriebene Ware entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 5,3 %.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
AnhangNicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China (TARIC-Zusatzcode A977):
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